Schlagwort: bewährung

Die bedingte Strafaussetzung ist eine Form der Strafaussetzung im Strafrecht, bei der ein Verurteilter eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zwar formell verbüßen muss, aber nicht ins Gefängnis muss oder die Geldstrafe nicht bezahlen muss, wenn er für einen bestimmten Zeitraum bestimmte Bewährungsauflagen erfüllt.

Bewährung kann nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gewährt werden, wobei die Bewährung bei Vorstrafen schwierig ist. Es wird eine Bewährungszeit von mindestens zwei Jahren festgesetzt, während der der Verurteilte bestimmte Auflagen zu erfüllen hat. Diese Auflagen können je nach Art und Schwere der Straftat und der individuellen Situation des Verurteilten variieren und umfassen insbesondere regelmäßige Meldepflichten bei einem Bewährungshelfer, regelmäßige Kontrollen durch eine zuständige Behörde, die Teilnahme an Therapiemaßnahmen oder die Zahlung von Schadenersatz oder Geldstrafen.

Verstößt die verurteilte Person während der Bewährungszeit gegen die Auflagen oder begeht sie eine neue Straftat, kann die Bewährung widerrufen werden und die ursprüngliche Strafe muss vollständig verbüßt werden. Andernfalls gilt die Strafe am Ende der Bewährungszeit als vollständig verbüßt.

Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, der Profi im Strafrecht zu Bewährung und Bewährungswiderruf. 

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  • Strafrestaussetzung zur Bewährung und Sicherungsverwahrung

    Das Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 163/22, konnte sich
    zur Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung bei gleichzeitig angeordneter Unterbringung in der Sicherungsverwahrung äußern:

    Der Senat tritt der in Literatur und Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung bei, dass sich jedenfalls dann keine Zuständigkeit aufgrund des Sachzusammenhangs zwischen den beiden zu treffenden Entscheidungen ergibt, wenn das Ende der Strafvollstreckung nicht absehbar ist (Veh, in: MünchKomm, 4. Aufl. 2020, § 67c StGB Rn. 26; Schmitt, in: Meyer-Goßner, 65. Aufl. 2022, § 78b GVG Rn. 5; Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 26.05.2020 – III 3 Ws 173/20; einschränkend Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 21.06.2016 – III 4 Ws 166/17 (soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch eine weitergehende Entscheidung bzgl. der Maßregel der Sicherungsverwahrung ernsthaft in Betracht kommt)). Die gegenteilige Auffassung (OLG Hamburg NStZ-RR 2012, 158) lässt sich weder mit dem eindeutigen Gesetzestext noch mit dem gesetzgeberischen Willen vereinbaren (Veh, in MünchKomm, a.a.O.l, § 67c StGB Rn. 26).

    Zutreffend weist der hiesige 3. Strafsenat überdies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Entscheidung über die Vollziehung der Maßregel nach § 67c Abs. 1 StGB erst „vor dem Ende des Vollzugs der Strafe“ zu erfolgen hat (Beschluss vom 26.05.2020 – III 3 Ws 173/20). Das Strafende ist vorliegend jedoch erst auf den 22.09.2024 und damit in mehr als zwei Jahren notiert. Die stets gegebene Möglichkeit der vorzeitigen bedingten Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB genügt nicht, um bereits im jetzigen Zeitpunkt von einem nahenden Vollzugsende auszugehen, so dass eine Prüfungspflicht nach § 67c Abs. 1 StGB vorliegend noch nicht bestand.

    Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 163/22
  • Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung

    Eine Berufungsbeschränkung, gerichtet auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht nur formell (§§ 302 Abs. 2, 303 StPO), sondern auch materiell wirksam, wie das OLG Brandenburg (1 OLG 53 Ss 65/22) hervorhebt.

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  • Bewährungswiderruf bei Gesamtstrafe

    Neu postiert hat sich das OLG Celle zur Frage des Widerrufs einer Bewährung bei einer Gesamtstrafe: Es ist bisher in der Rechtsprechung umstritten, ob der Widerruf einer durch einen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss gewährten Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer weiteren Straftat des Verurteilten allenfalls dann möglich ist, wenn diese Tat innerhalb der Bewährungszeit sämtlicher dem Gesamtstrafenbeschluss zugrundeliegender Verurteilungen liegt;

    oder ob es vielmehr ausreicht, dass diese Tat innerhalb der Bewährungszeit des als erstes ergangenen einbezogenen Urteils, aber noch vor dem bzw. den nachfolgenden einbezogenen Entscheidungen begangen wurde (so: OLG Hamm, 3 Ws 304/14; OLG Stuttgart, 4 Ws 293/18; OLG Bremen, 1 Ws 111/19).

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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  • Staatsanwaltschaft: Möglichkeit der Beschwerde gegen verweigerte Wiederaufnahme (§154 II StPO)

    Entsprechend § 304 Abs. 1 StPO ist gegen alle von den Gerichten (im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren) erlassenen Beschlüsse die Beschwerde als Rechtsmittel zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht – das OLG Braunschweig (1 Ws 67/22) hat sich nun so postiert, dass es nicht zu erkennen vermag, warum der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren zu versagen sein soll:

    Der Ausschluss des Beschwerderechtes der Staatsanwaltschaft kann zunächst nicht daraus hergeleitet werden, dass ihr – nach nahezu allgemeiner Auffassung (…) – kein Rechtsmittel gegen die auf ihren Antrag hin erfolgte gerichtliche Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zusteht (…).

    Denn die der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zugrundeliegende Prozesssituation unterscheidet sich – soweit es die Staatsanwaltschaft betrifft – maßgeblich von der im Falle der Versagung der Wiederaufnahme gegebenen Sachlage: Während sie im Falle der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO durch ihren vorangegangenen Antrag an diese Entscheidung gebunden ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956, a.a.O., S. 91 f.), hängt die Entscheidung über die Wiederaufnahme nicht von einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ab. Ihr schon im Grundsatz die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung zu versagen, ist bei dieser Sachlage mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 – III-4 Ws 27/17, Rn. 15, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juni 1996 – Ws 277/96, NStZ-RR 1997, 44; Rieß, a.a.O.).

    Lediglich für den Angeklagten macht es daher in der Sache keinen Unterschied, ob das gegen ihn gerichtete Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird oder das Gericht die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens ablehnt. Denn er ist in beiden Fällen – weil er grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ein Strafverfahren allein zu dem Zwecke fortgeführt wird, seine Unschuld zu erweisen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956, a.a.O., S. 93) – nicht beschwert (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 – III-4 Ws 27/17, Rn. 17, juris).

    Dass gegen den die Wiederaufnahme anordnenden Beschluss – trotz Fehlens einer entsprechenden Bestimmung – weder der Staatsanwaltschaft noch dem Angeklagten ein Beschwerderecht zusteht, lässt sich ebenfalls nicht dafür ins Feld führen, dies müsse auch bei der Versagung der Wiederaufnahme der Fall sein (so aber: Meyer-Goßner, Anmerkung zu OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2006 – 1 Ws 465/06, NStZ 2007, 421).

    Denn der Ausschluss des Beschwerderechtes im Falle der Anordnung der Wiederaufnahme folgt – als der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung – jedenfalls nach Eröffnung des Hauptverfahrens aus § 305 S. 1 StPO (Mavany in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2020, § 154, Rn. 82). Bei Versagung der Wiederaufnahme liegt eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung aber gerade nicht vor (Rieß, a.a.O.).

    Soweit ferner für die Versagung eines Beschwerderechtes der Staatsanwaltschaft angeführt wird, mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO gehe kraft Gesetzes die Möglichkeit zur Verfügung über das Verfahren von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht über, das zur Wiederaufnahme weder an einen Antrag noch an eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft gebunden sei (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 3. August 1983 – 3 Ws 503/83), kann auch dieses Argument das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nicht tragfähig ausschließen. Denn Antrags- und Anfechtungsbefugnis sind auch in anderen in der Strafprozessordnung geregelten Bereichen nicht immer deckungsgleich. Der Senat tritt insoweit den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 31. März 2017. a.a.O.) bei, welches mit Recht hervorgehoben hat, dass etwa im Falle eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 453 Abs. 1 S. 2 StPO) oder im Hinblick auf eine Reststrafenaussetzung (§ 454 Abs. 1 S. 2 StPO) ein Antragsrecht der Staatsanwaltschaft nicht normiert und ein entsprechender Antrag für die gerichtliche Entscheidung auch nicht Voraussetzung – die Staatsanwaltschaft vielmehr lediglich anzuhören – ist (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 16); gleichwohl steht der Staatsanwaltschaft in den vorgenannten Fallkonstellationen ein Anfechtungsrecht zu (vgl. § 454 Abs. 3 StPO, § 453 Abs. 2 S. 1 StPO).

    Schließlich überzeugt es auch nicht, der Staatsanwaltschaft das Recht zur Beschwerde gegen die Versagung der Wiederaufnahme der nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgten (vorläufigen) Verfahrenseinstellung abzusprechen, weil die Wiederaufnahmeentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes steht (so aber: OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 1983 – 1 Ws 214/83, MDR 1984, 73; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 1982 – 1 Ws 865-866/81, MDR 1983, 252, 253). Ermessensentscheidungen sind mitnichten per se der beschwerdegerichtlichen Nachprüfung entzogen. Steht eine gerichtliche Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen, berührt dies nach richtiger Auffassung vielmehr lediglich den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichtes, das den dem (Tat-) Gericht eingeräumten Ermessensspielraum zu achten hat und seine Abwägung nicht an die Stelle derjenigen des Prozessgerichtes setzen darf (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 14; OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 5; OLG Bamberg, a.a.O.; Mavany in: Löwe-Rosenberg, StPO, a.a.O., Rn. 83; Rieß, a.a.O., S. 41).

    Dass einer Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen (selbstverständlich) nicht entgegensteht, dass es grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts ist, die (zu erwartende) Strafe zu bemessen und es dem Rechtsmittelgericht daher verwehrt ist, seine Abwägung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen (hierauf zu Recht hinweisend: BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956, a.a.O., S. 92), zeigt im Übrigen der Blick auf das Revisionsrecht: Auch dort ist die tatgerichtliche Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und erfolgt eine – unstreitig zulässige – Nachprüfung nur dahingehend, ob Rechtsfehler vorliegen (statt vieler: BGH, Urteil vom 3. März 2022 – 5 StR 228/21, Rn. 28, juris).

    Dass das Gesetz dem über die Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 4 StPO entscheidenden Gericht keine Vorgaben macht, wann das Verfahren wiederaufzunehmen ist und mithin der Rahmen zulässiger Ermessenserwägungen nicht vorgegeben ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (so aber: Meyer-Goßner, NStZ 2007, 421). Vielmehr kann – und muss – insoweit auf die allgemeinen Grundsätze zu Ermessensentscheidungen zurückgegriffen werden.

    Danach sind – um eine gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen – die für die getroffene Entscheidung bestimmenden Umstände darzulegen; die Entscheidung selbst ist auf der Grundlage eines zutreffenden Sachverhaltes unter Berücksichtigung aller erkennbar maßgebenden Umstände zu treffen (vgl. z.B. für das Recht der Führungsaufsicht: KG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 5 Ws 217/20, Rn. 13 f., juris, m.w.N.).

  • Versagung der Bewährung ist zu begründen

    Ein Gericht kann nicht kurzerhand eine Bewährung zusprechen oder versagen, auch wenn man mitunter den Eindruck hat, das ein oder andere Gericht glaubt hier „vogelfrei“ zu sein. Denn: Losgelöst von der strafprozessual zu beachtenden Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind im Urteil mit dem BGH schon aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist.

    Insbesondere ist dies der Fall, wenn ein Angeklagter die Tat umfassend eingeräumt hat. Wenn zudem bei einem Suchtkranken ein Bemühen um eine stationäre Entgiftung oder eine Krisenintervention als Reaktion auf einen Rückfall nach längerer Zeit der Abstinenz festzustellen ist – und dies nur deshalb ohne Erfolg ist, weil externe Gründe im Raum stehen (etwa Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) kommt dies erschwerend hinzu.

    Bei einem solchen Hintergrund kommt mit dem BGH ausdrücklich, ohne dass Vorstrafe und gar Bewährungsbruch zwingend entgegenstünden, eine – mit Weisungen (§ 56c StGB) zu verbindende – Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich in Betracht. Und dies ist ebenfalls im Urteil ausdrücklich zu prüfen und zu erörtern (siehe dazu BGH, 6 StR 128/22).

  • Möglicher Bewährungswiderruf in der Strafzumessung

    Dass ein möglicher Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen ist, hat der 2. Senat (2 StR 294/20) klargestellt. Dabei möchte dieser Senat differenzieren, so liegt ein in diesem Sinne bewusster Bewährungsbruch insbesondere vor bei
    einem unter Bewährung stehenden Täter, der die Ausführung der neuen Tat bereits länger geplant hatte – und natürlich bei Intensiv- und Serientätern.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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  • Aussetzung der Unterbringung gemäß §67b Abs. 1 StGB zur Bewährung

    Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung: Entsprechend § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB kann die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann.

    Besondere Umstände in diesem Sinne sind Umstände in der Tat, in der Person des Täters oder in seiner gegenwärtigen oder künftigen Lage, die erwarten lassen, dass die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Taten abgewendet oder doch so abgeschwächt werden kann, dass trotz fortbestehender Gefährlichkeit zunächst ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann.

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    Als besonderer Umstand in diesem Sinne kommt dabei auch das Eingreifen außerstrafrechtlicher Sicherungssysteme wie etwa die zivilrechtliche Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung in Betracht. Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die im Fall einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 2 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht und damit verbundene Überwachungsmöglichkeiten sowie die Aussicht auf einen im Falle des Weisungsverstoßes drohenden Bewährungswiderruf eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die fortbestehende Gefährlichkeit auf ein vertretbares Maß reduziert wird (zu alledem: BGH, 1 StR 72/87, 1 StR 24/21, 4 StR 586/09, 4 StR 193/17 und 4 StR 475/21).

    Zu prüfen ist dabei, ob den vom Beschuldigten krankheitsbedingt ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit durch engmaschige
    Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht entgegengewirkt werden kann. Dies kann mit dem Argument verneint werden, dass die im Rahmen der Führungsaufsicht eröffneten Überwachungsmöglichkeiten nicht als hinreichend effektiv anzusehen seien, speziell bei einem krankheitsuneinsichtigen und nicht absprachefähigen Beschuldigten und der Frage, ob dieser künftig von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden kann.

  • Anhörung bei Unterbringung nach §63 StGB

    Anhörung bei Unterbringung nach §63 StGB: Die Unterbringung nach §63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus ist mit der Sicherungsverwahrung die wohl einschneidendste Maßnahme im deutschen Strafrecht, die rein statistisch mit vielen Jahren Zwangsaufenthalt einhergeht. Angesichts dessen ist auch vorgesehen, dass zumindest ein Mal jährlich der Aufenthalt zu überprüfen ist (§67e StGB), was in Form von Anhörungen geschieht.

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  • Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel neben Jugendstrafe

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 245/21) hat in einer Leitsatzentscheidung klargestellt:

    • Erkennt das Tatgericht auf Jugendstrafe, ist es deswegen nicht aus Rechtsgründen gehindert, daneben die Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG in der Urteilsformel anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt und deshalb die inhaltsgleiche Auflage ebenso als Nebenentscheidung infolge der Strafaussetzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG durch gesonderten Beschluss erteilen könnte.
    • Legt das Tatgericht dem Angeklagten die Schadenswiedergutmachung in Form einer Geldzahlung auf, hat es neben der Leistungsfrist – jedenfalls grundsätzlich – den Betrag festzulegen, den er (gegebenenfalls ratierlich) an den Geschädigten zu entrichten hat.
  • Gericht erwägt die Bewährung zu widerrufen

    Gericht erwägt die Bewährung zu widerrufen

    Kampf um die Bewährung: Es ist schlimm, wenn ein Gericht mitteilt, dass eine Bewährung widerrufen werden soll. Richtig brennt es dann auch noch, wenn das Gericht mitteilt, dass man bereits erwägt, den Bewährungswiderruf ins Auge zu fassen.

    Ein Beispiel aus dem hiesigen Kampf um die Bewährung:

    Kampf um die Bewährung: Gericht erwägt Bewährung zu widerrufen
    Das macht Angst, die Anhörung verkommt zur nutzlosen Formalie, das Gericht ist offensichtlich schon festgelegt – es dauerte 3 Monate bis das hier zuständige Landgericht endlich umgestimmt war

    Ich habe diesen letzten Satz im letzten Jahr mehrmals lesen dürfen, entsprechend gering waren die Hoffnungen der Betroffenen. Tatsächlich ist in keinem einzigen Fall, in dem mir letztes Jahr dieser Satz unterkam, am Ende die Bewährung widerrufen worden.

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  • Strafzumessung: Tat während laufender Bewährungszeit

    Bei einem eventuellen Bewährungswiderruf ist (natürlich) von herausragender Bedeutung, ob die neue Tat während laufender Bewährungszeit begangen wurde, ebenso ist dies in der Strafzumessung von Bedeutung – das aber ist nicht so leicht festzustellen, wie OLG und BGH-Entscheidungen immer wieder aufzeigen, denn es kommt auf die genauen Umstände an:

    Zwar ist die strafschärfende Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Tat „während laufender Bewährungszeit“ begangen (…), rechtsfehlerhaft, weil ausweislich der zu seinen persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen die Bewährungszeit bereits abgelaufen und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe noch nicht ergangen war (…), was nicht zu einer Fortdauer der Bewährungszeit führt (…)

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  • Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen bei der Strafzumessung

    Bei der Strafzumessung dürfen auch rechtskräftige ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, wenn die Tat nach deutschem Recht strafbar wäre – so wie diese auch bei einem Bewährungswiderruf eine Rolle spielen können.

    Mit der (bisher) gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dem Nachteil, der durch die fehlende Möglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit EU-ausländischen Verurteilungen entsteht, im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig durch einen im Ermessen des Tatgerichts stehenden – unbezifferten – Härteausgleich Rechnung getragen.

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    Dabei wird es im Ergebnis als ausreichend angesehen, dass das Tatgericht die fehlende Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung –neben anderen einzustellenden Strafzumessungsfaktoren – als Gesichtspunkt zugunsten des Angeklagten bei der Bemessung der neuen Strafe berücksichtigt. Davon möchte 1. Senat aber nun abrücken (siehe am Ende, „Anfrage beim EUGH“).

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  • Festlegung von Bewährungszeitdauer bei nachträglicher Gesamtfreiheitsstrafenbildung

    Das Kammergericht (5 Ws 23/20161 AR 12/20) hat die Grundsätze der Bewährungsaussetzung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in Erinnerung gerufen: Bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe ist über die Bewährungszeit (erneut) zu entscheiden, weil die nachträgliche Bildung einer Gesamt(freiheits)strafe das ursprüngliche Erkenntnis entfallen lässt und die neue Entscheidung künftig die alleinige Grundlage der Vollstreckung bildet.

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  • Bewährungswiderruf: Frist für Beschwerde

    Bewährungswiderruf: Frist für Beschwerde

    Wenn ein Bewährungswiderruf zugestellt wird, tickt die Uhr: Ab jetzt hat man eine Woche Zeit, um sich zu wehren. Dabei ist es für mich vollkommen ärgerlich, dass viele – sei es aus schlichter Unachtsamkeit, sei es aber auch aus Geiz – lieber mit ihrer Freiheit spielen, als einfach einmal anzurufen.

    Denn ich sehe ständig Widerrufsbeschlüsse, die einfach nur schlecht formuliert sind. Insbesondere die sehr strenge Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheint noch lange nicht bei Amtsgerichten oder Landgerichten angekommen zu sein. Wer sich allerdings erst meldet, wenn die Ladung zu Haftantritt kommt, der kommt einfach zu spät.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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  • Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RVs 60/21, gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

    Genügt eine Vertretungsvollmacht, durch die dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Falle der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen – ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung – erteilt worden ist, den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten Vertretungsvollmacht?

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