Mit dem am 10. Juni 2026 vom Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur Annahme empfohlenen und sodann beschlossenen Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 schafft der Bund die nationale Vollzugsarchitektur für den AI Act. Kernstück des Artikelgesetzes ist Artikel 1, mit dem das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz (KI‑MIG) geschaffen wird und das die Bundesnetzagentur (BNetzA) zur zentralen Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle bestimmt … und zugleich ein verschachteltes System sektoraler und föderaler Zuständigkeiten konserviert.
(mehr …)Schlagwort: Steuergeheimnis
Das Steuergeheimnis ist eine gesetzliche Verpflichtung, die es den Finanzbehörden verbietet, Informationen über Steuerpflichtige an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist ausdrücklich gesetzlich erlaubt oder der Steuerpflichtige hat eingewilligt.
Das Steuergeheimnis ist in § 30 Abgabenordnung (AO) geregelt. Danach sind alle Personen, die amtlich mit steuerlichen Angelegenheiten befasst sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für die Bediensteten der Finanzbehörden, sondern auch für alle anderen Personen, die mit steuerlichen Angelegenheiten befasst sind, wie z.B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Die Verletzung des Steuergeheimnisses kann strafrechtliche Konsequenzen haben und zu empfindlichen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen führen. Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht sind nur in engen Grenzen möglich und müssen durch Gesetz oder Gerichtsbeschluss zugelassen werden.
Das Steuergeheimnis ist ein wichtiger Schutzmechanismus für die Privatsphäre der Steuerpflichtigen und stellt sicher, dass vertrauliche Informationen nicht in falsche Hände geraten. Gleichzeitig können die Steuerbehörden aber auch rechtmäßig auf Informationen zugreifen, die zur Durchsetzung der Steuergesetze erforderlich sind. Wir sind im Steuerstrafrecht tätig, beachten Sie auch unseren Beitrag zur Steuerhinterziehung!
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Informationsfreiheit vs. Steuergeheimnis: Zugang zu Cum/Cum-Dokumenten
Die Diskussion um Cum/Cum-Geschäfte und ihre steuerlichen Folgen ist seit Jahren ein politisch und rechtlich brisantes Thema. Während Finanzbehörden und Banken um Transparenz ringen, versuchen Journalisten, Wissenschaftler und Aktivisten, durch Informationsfreiheitsgesetze Einblick in interne Unterlagen zu erhalten. Doch wo liegen die Grenzen des Informationszugangs, wenn es um steuerrelevante Vorgänge geht? Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem aktuellen Beschluss vom 27. Januar 2026 (Az. 15 E 560/25) klargestellt, unter welchen Bedingungen der Verwaltungsrechtsweg für solche Anfragen eröffnet ist – und wann das Steuergeheimnis nicht greift.
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Anonyme Anzeigen und das Steuergeheimnis
Mit Urteil vom 25. September 2024 (Aktenzeichen 16 K 16096/23) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine grundsätzliche Frage des Steuerverfahrensrechts entschieden. Dürfen Betroffene Einsicht in anonyme Anzeigen nehmen, die gegen sie erstattet wurden? Das Gericht verneint dies und bestätigt damit die strenge Auslegung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO. Mit dieser Entscheidung wird die Abwägung zwischen dem Schutz von Anzeigenerstattern und dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Steuererhebung einerseits und den Informationsinteressen der Betroffenen andererseits deutlich. Das Ergebnis ist überraschend.
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Kein „Verbreiten“ bei Volksverhetzung durch Fax an das Finanzamt
BGH konkretisiert Reichweite des § 130 StGB: Volksverhetzung ist ein besonders sensibles Delikt im deutschen Strafrecht, weil es den Schutz des gesellschaftlichen Friedens vor gezielter gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit bezweckt.
Doch wie weit reicht dieser Schutz? Und wann ist eine inhaltlich verhetzende Äußerung überhaupt „verbreitet“ im Sinne des § 130 StGB? Mit Urteil vom 25. September 2024 (Az. 3 StR 32/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Fragen an einem extremen, aber rechtlich instruktiven Fall entschieden: Ein antisemitisch und fremdenfeindlich geprägtes Schreiben per Fax an ein Finanzamt erfüllt nicht ohne Weiteres den Straftatbestand der Volksverhetzung.
(mehr …)Einsicht in Strafakte durch Finanzamt
Dass das Finanzamt faktisch einen Anspruch gegenüber der Staatsanwaltschaft hat, Einsicht in laufende STrafakten zu nehmen, hat das BayObLG mit Beschluss vom 20.12.2021 (203 VAs 389/21) klargestellt:
Das Finanzamt … als öffentliche Stelle hat gegenüber der Staatsanwaltschaft … einen Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 Ziffer 1 EGGVG.
a) Nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO dürfen Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen erteilt werden, soweit diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die erbetenen Auskünfte können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erteilt werden (§ 478 StPO).
Die Staatsanwaltschaft darf die Auskünfte auch aufgrund einer „besonderen Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Ziffer 1 EGGVG, die „dies vorsieht oder zwingend voraussetzt“, erteilen.
b) Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Ermittlung des dem Besteuerungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts verpflichtet und hat dazu nach § 90 Abs. 1 Satz 2 AO insbesondere die ihm bekannten Beweismittel anzugeben, nach § 90 Abs. 2 Satz 1 AO bei – wie hier – auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung sich beziehenden Beweismitteln diese sogar zu beschaffen. Umgekehrt hat das Finanzamt nach § 88 Abs. 1 Satz 1 AO den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und kann sich dazu nach § 92 Satz 1 AO aller erforderlichen Beweismittel bedienen, insbesondere nach §§ 92 Satz 2 Nr. 1, 93 AO Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen oder sich nach §§ 92 Satz 2 Nr. 3, 97 AO Urkunden vorlegen lassen. In diesem Rahmen kann es auch die Staatsanwaltschaft nach § 111 Abs. 1 Satz 1 AO um Amtshilfe ersuchen, wobei die Staatsanwaltschaft insoweit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (§ 105 Abs. 1 AO) und auch das Steuergeheimnis nicht entgegensteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1a) AO). Die Finanzbehörde muss sich also nicht darauf verlassen, dass der Steuerpflichtige freiwillig relevante Dokumente vollständig herausgibt.
Dies begründet (dem OLG Karlsruhe folgend, Beschluss vom 02.10.2013, Az.: 2 VAs 78/13 …) die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, dem Finanzamt die erbetenen Auskünfte zu erteilen, soweit diese für den Zweck der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. Darüber hinaus kann diese Verpflichtung auch auf § 393 Abs. 3 AO gestützt werden (BT-Drs. 16/6290 S. 82), der die Zulässigkeit der Weitergabe strafrechtlicher Ermittlungsergebnisse von der Staatsanwaltschaft an die Finanzbehörde für das Besteuerungsverfahren zwingend voraussetzt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2013, Az.: 2 VAs 78/13 … sowie BFH, Beschluss vom 24.04.2013, Az.: VII B 202/12).
Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlagen hat das Finanzamt … dem Grunde nach einen Anspruch gegenüber der Staatsanwaltschaft … auf Auskunftserteilung.
Beteiligungsfähigkeit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW
Das Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 653/20, konnte zur Beteiligungsfähigkeit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren klarstellen:
Eine Beiladung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit scheidet schon deshalb aus, weil sie nach § 61 VwGO als Landesbehörde im Sinne von § 25 DSG NRW in Nordrhein-Westfalen gar nicht fähig ist, am Verfahren beteiligt zu sein. Das Landesrecht sieht ebenso wie das Bundesrecht die Beteiligung von Behörden grundsätzlich nicht vor. (…)
Die Beteiligungsfähigkeit der Landesbeauftragten als Aufsichtsbehörde ergibt sich nicht ausnahmsweise aus den §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 26 Satz 1 DSG NRW i. V. m. den §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a, 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BDSG, weil Streitigkeiten im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG nicht in Rede stehen.
Unabhängig davon kommt weder eine Beiladung der Landesbeauftragen noch des Landes Nordrhein-Westfalen als ihres Rechtsträgers in Betracht, weil ihre Rechtspositionen durch eine gerichtliche Entscheidung über die angegriffene Gewerbeuntersagung, die lediglich das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander betrifft, nicht im Ansatz verbessert oder verschlechtert werden. Dabei ist unerheblich, dass sich der Antragsteller mit seinem Einwand, dem Steuergeheimnis unterliegende Daten dürften nicht vom Finanzamt an die Ordnungsbehörde weitergegeben werden, unmittelbar an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gewandt haben will. In der Sache greift dieser Einwand nicht durch, weil sich die Datenweitergabe in den nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erlaubten Grenzen hält und deshalb Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung nicht verletzt ist, wie der Senat in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag unter dem Aktenzeichen 4 B 1168/20 näher ausgeführt hat.
Übermittlung von Steuerrückständen durch Finanzamt an Ordnungsamt
Die Frage der Vereinbarkeit der Übermittlung von Steuerrückständen durch das Finanzamt an die Ordnungsbehörde in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Gewerbeuntersagung mit dem Steuergeheimnis und der Datenschutz-Grundverordnung konnte das Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1168/20, thematisieren. Bedenken sieht das OVG dabei nicht.
(mehr …)Akteneinsichtsrecht: Akteneinsicht durch den Verletzten im Strafprozess
Das Oberlandesgericht Hamm (5 Ws 541/17) konnte sich zum Akteneinsichtsrecht des Verletzten äussern und feststellen:
- Die Entscheidung über die Akteneinsicht des Verletzten ist nach § 406e Absatz 1 Satz 1 und 4 Satz 1 und 4 StPO in Verbindung mit § 304 StPO anfechtbar.
- Bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Versagung der Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 StPO besteht keine Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts auf Ermessensfehler.
- Von dem Akteneinsichtsrecht gemäß § 406e Abs. 1 StPO wird grundsätzlich der gesamte Akteninhalt erfasst. Eine Einschränkung ergibt sich nur bei Vorliegen überwiegend schutzwürdiger Interessen eines Angeklagten oder anderer Personen an der Geheimhaltung der relevanten Informationen. Prüfungsmaßstab ist dabei auch die Frage, ob das Recht eines Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung durch eine Akteneinsicht als unverhältnismäßige oder sachwidrige Maßnahme beeinträchtig wird. Im Rahmen der verfassungsmäßigen Abwegung bei der Anwendung des § 406e StPO ist die mildeste Maßnahme in Bezug auf den Eingriff in die Rechte des Angeklagten zu wählen, die gleichsam zur effektiven Wahrnehmung des mit der Akteneinsicht verfolgten Zwecks erforderlich ist.
- Eine Preisgabe von Gesundheits- und Patientendaten Dritter kann der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehen.

Was ist dran: Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister in Sachen Steuer-CD
Einige Bürger in NRW haben auf sich Aufmerksam gemacht mit einer Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister. Es geht um den Erwerb der so genannten „Steuer-CDs“ und die Vermutung, dass hierbei Straftatbestände verwirklicht worden sein könnten, da hier eine Form von illegalem Datenhandel vorliegen könnte. Ausweislich der veröffentlichten Strafanzeige geht es den Anzeigenstellern vor allem um die § 44 BDSG, § 17 UWG und § 202a StGB. Im Folgenden möchte ich aus juristischer Sicht kurz anprüfen, ob dies wirklich Relevant sein kann.
Hinweis: Es geht hier alleine um eine juristische Bewertung. Eine politische Bewertung findet zu keiner Zeit statt und bleibt hier vollständig außen vor!
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