3D-Druck: „Drucken“ von Waffen mit einem 3D-Drucker zulässig?

Mit 3D Druckern kann man die verschiedensten -und immer ausgefeiltere! – Produkte herstellen. Selbst der Ausdruck von (Schuss-)Waffen ist technisch kein Problem mehr. Zugleich stellt sich aber die Frage, ob dies überhaupt zulässig, also rechtlich erlaubt, ist. Ein sehr kurzer Blick auf das deutsche Recht, wobei Kerninstrument das Waffengesetz mit seiner restriktiven Regelung zur Herstellung von Schusswaffen ist.

Ausdruck von Schusswaffen

Wer sich Schusswaffen oder entsprechende Waffenteile ausdruckt, der stellt Waffen her. Herstellen ist insoweit im waffenrechtlichen Sinne das Erzeugen eines Endprodukts, hier einer Waffe, aus Rohmaterialien oder Bauteilen. Es spielt damit auch keine Rolle, ob die Waffe in einem Stück ausgedruckt wird oder in Einzelteilen die anschliessend zusammengesetzt werden. Dabei steht ohnehin das Herstellen – und somit der Ausdruck – zumindest wesentlicher Waffenteile dem der Waffe an sich gleich (Nr. 1.3 Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zum WaffG).

Wer nun auf diesem Wege Schusswaffen herstellt, benötigt bei kommerzieller Absicht ebenso eine Erlaubnis (§21 I WaffG) wie beim Ausdruck zum privaten Vergnügen (§26 I WaffG). Ein Verstoss stellt eine Straftat dar (§52 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr. 3 WaffG). Dabei ist die fahrlässige Begehung auch im privaten Bereich bereits unter Strafe gestellt (§52 Abs.4 WaffG).
Strafrechtlich ergeben sich dagegen beim Ausdruck über einen Dritten erst einmal keine Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit. Wenn etwa der gutgläubiger 3D-Copyshop genutzt wird (ggfs. in automatisierter Tätigkeit), wird sich schon mangels Vorsatz für eine Strafbarkeit des Betreibers kein Anhaltspunkt ergeben.

Aktuelle Rechtslage und praktische Entwicklungen seit 2022

Diese rechtliche Grundstruktur ist seit der kleinen Anfrage an die Bundesregierung im Jahr 2018 auch unverändert: Der 3D-Druck einer einsatzfähigen Schusswaffe oder wesentlicher Waffenteile erfordert eine Waffenherstellungserlaubnis nach §§ 21, 21a oder 26 WaffG; ein Verstoß ist gem. § 52 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 WaffG strafbar, fahrlässige Begehung nach § 52 Abs. 4 WaffG eingeschlossen. Neu ist freilich die Dimension des Problems: Wurden bei frühen Polizeianfragen an die Bundesregierung kaum Fälle mit Tatbezug benannt, verurteilte ein Gericht in Hessen im Jahr 2024 einen 20-Jährigen wegen rechtsextremistisch motivierter Anschlagspläne, für die er mit einem 3D-Drucker bereits wesentliche Teile einer automatischen Maschinenpistole gefertigt hatte. Im Oktober 2025 wurden in Ostholstein vier Jugendliche festgenommen, bei denen 3D-Drucker, Waffenteile, Munition und Chemikalien sichergestellt wurden; gegen zwei von ihnen bestand der Anfangsverdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB. Der Verfassungsschutzbericht 2024 widmet dem Thema „3D-gedruckte Waffen im Bereich Rechtsextremismus“ erstmals einen eigenen Abschnitt.

Das technologische Niveau der produzierten Objekte hat sich grundlegend verändert. War die „Liberator“ von 2013 eine instabile Einschusswaffe, stellen aktuelle Designs wie die FGC-9 (halbautomatischer 9-mm-Karabiner) vollständig aus unregulierten Baumarkt-Materialien herstellbare Waffen dar, die keinen einzigen erlaubnispflichtigen Bestandteil enthalten. Den qualitativen Sprung markierte im März 2026 ein öffentlich dokumentiertes Prototyp-Projekt eine unabhängigen Ingenieurs: ein schultergestütztes, GPS-gelenktes Raketensystem (MANPADS) mit einem Materialkostenaufwand von 96 US-Dollar, vollständig aus Consumer-Elektronik (ESP32-Mikrocontroller, Trägheitssensoren, GPS) und 3D-gedruckten Bauteilen bestehend, mit vollständig veröffentlichtem Quellcode auf GitHub. Sicherheitsexperten bezeichnen dieses Projekt nicht primär als unmittelbar einsatzfähige Waffe, sondern als konzeptuellen Beweis, dass die technischen Barrieren für lenkfähige Systeme durch die Verfügbarkeit ziviler Elektronik faktisch gefallen sind. Waffenrechtlich wäre ein solches System bei funktionsfähiger Ausführung als Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) zu bewerten und würde damit einen Straftatbestand nach § 22a KWKG begründen – ein Bereich, der in der klassischen 3D-Druck-Debatte bislanf keine Rolle spielte.

Was sind Schusswaffen?

Interessant ist dann aber auch die Frage, was nun eine Schusswaffe ist. Hierzu ist die Anlage 1 zum WaffG zu Rate zu ziehen:

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Wesentliches Merkmal ist hierbei dann der Lauf, durch den Geschosse getrieben werden. Wenn ein solcher Lauf nicht festzustellen ist, wird man keine Schusswaffe erkennen können und somit die vorgenannte Problematik nicht haben. Der Lauf ist ausweislich der Anlage 1 zum WaffG „ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt“. Wenn also etwa kein lauf sondern ein oben offener Führungsschacht verwendet wird, dürfte bereits keine Schusswaffe anzunehmen sein (so etwa bei Armbrüsten). Auch keine Schusswaffe sind solche mit Funkenzündung, also alte Modelle, konkret solche, deren Modell vor dem 1.1.1871 entwickelt wurden.

Polizei- und Ordnungsrecht

Zu Kurz ist es aber, alleine auf das Strafrecht zu blicken, denn Waffenrecht ist demgegenüber vor allem eben auch Polizei- und Ordnungsrecht. Dabei wird die Möglichkeit bestehen, dass Polizei und ggfs. Ordnungsbehörden gefahrenrechtlich gegen den Hersteller von Waffen vorgehen. Neben der Möglichkeit, gegen den selber ausdruckenden und ggfs. Copyshop-Betreiber unmittelbar aus dem Gefahrenrecht vorzugehen gibt es daneben „fiese Finten“. Wenn etwa ein Copyshop-Betreiber Anlass zur Besorgnis gibt, dass er durch „aktives Wegsehen“ dem Ausdruck von Waffen Vorschub leistet, könnte dies als Anhaltspunkt für eine Versagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit dienen. In jedem Fall aber ist es problemlos möglich, etwa bereits erstellte Schusswaffenteile zu beschlagnahmen.

Verbreiten von Druckvorlagen für Schusswaffen

Man kann sich schon denken, dass die Verbreitung von Druckvorlagen für den Ausdruck von Waffen nicht einfach hinzunehmen ist. Interessanterweise gibt es aber keinen konkreten Einstiegspunkt hierfür im gesetz. In §40 I WaffG ist zwar geregelt

„Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.“

Dies betrifft aber Ausweislich Anlage 2 lediglich

„Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann“

Schusswaffen sind damit also aussen vor. Und alleine das anlasslose Verbreiten einer Druckvorlage wird man schwerlich als Anstiftung zum Herstellen im Sinne des §21, 25, 52 WaffG verstehen können. Es kann darüber nachgedacht werden, eine Beihilfe zur unerlaubten Waffenherstellung anzunehmen, was aber ebenfalls Probleme beim Vorsatz aufwirft und jedenfalls bei allgemein verbreiteten Vorlagen schwerlich anzunehmen sein wird.

Letztlich ist eine Strafbarkeit des Verbreiters zwar nicht ausgeschlossen, aber wohl nur in sehr konkreten Einzelfällen festzustellen. Möglich aber wird es wohl sein, gegen den Verbreiter wiedermals ordnungsrechtlich aus dem Gefahrenabwehrrecht vorzugehen, also etwa die Verbreitung zu stoppen und ggfs. an Zwangsmaßnahmen wie ein Zwangsgeld zu denken. Das Ergebnis, dass eine Inanspruchnahme möglich ist, ist dabei wohl unumstritten, im Detail gibt es aber noch Diskussionen bei der Frage, wie dies kokret stattfindet. Vollkommen offen ist dagegen, ob und wie gegen Provider vorgegangen werden kann, etwa weil man auf den eigentlichen Verbreiter nicht zugreifen kann. Hier ist noch vieles ungeklärt, aber das Gefahrenrecht sieht die Inanspruchnahme des unbeteiligten Dritten vor, wenn die Gefahr anders nicht beseitigt werden kann; letztlich ist auch hier wohl die Möglichkeit zu sehen, auf den Provider einzuwirken.

Diese Lücke soll durch den am 25./26. Februar 2026 von der EU-Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen (COM(2026)…) europaweit geschlossen werden. Der Vorschlag kriminalisiert erstmals explizit die Erstellung, den Erwerb, den Besitz und die Verbreitung digitaler Konstruktionsdateien (Blueprints) für Schusswaffen, sofern dies ohne Genehmigung geschieht; die vorgeschlagene Mindest-Höchststrafe beträgt zwei Jahre. Der Vorschlag umfasst darüber hinaus harmonisierte Definitionen von Straftaten im Zusammenhang mit Schusswaffen, schwerere Sanktionen für illegalen Besitz (Mindest-Höchststrafe: fünf Jahre) und Handel (Mindest-Höchststrafe: acht Jahre) sowie die Einrichtung nationaler Focal Points für Datenaustausch und Zusammenarbeit mit Europol. Die Richtlinie betrifft ausdrücklich nur vorsätzliche Handlungen mit illegalen Waffen und soll bestehende EU-Vorschriften über legalen Waffenbesitz und -handel nicht berühren.

Für den deutschen Gesetzgeber bedeutet dies: Eine eigenständige nationale Regelung ist nicht in Sicht. Die Bundesregierung hat angekündigt, den Richtlinienprozess abzuwarten. Der Trilog zwischen Kommission, Europäischem Parlament und Rat wird voraussichtlich 2027–2028 stattfinden; die Umsetzung in deutsches Recht ist nach aktuellem Stand nicht vor 2030 zu erwarten. Bis dahin bleibt der Besitz einer STL-Datei für eine Schusswaffe in Deutschland — soweit keine Herstellungsabsicht nachgewiesen wird und kein extremistischer Kontext vorliegt — strafrechtlich im Wesentlichen nicht erfassbar.

Forensik: Ghost Guns sind rückverfolgbarer als gedacht

Ein häufig genanntes Argument für die Gefährlichkeit 3D-gedruckter Waffen ist deren fehlende Seriennummer und damit vermeintliche Nichtrückverfolgbarkeit. Neuere forensische Forschung relativiert dieses Bild erheblich. Eine Anfang 2026 im Fachjournal Forensic Chemistry veröffentlichte australische Studie (ChemCentre, Westaustralien) zeigt, dass FDM-Druckfilamente distinkte chemische Signaturen aufweisen, die mittels Infrarotspektroskopie (FTIR-Analyse) nachgewiesen und für eine Herstelleridentifikation genutzt werden können. Die Forscher analysierten über 60 handelsübliche Filamente und konnten zeigen, dass sich viele trotz identischen Aussehens anhand ihrer Infrarotprofile unterscheiden lassen.

Parallel untersuchen US-amerikanische Forscher sogenannte Druckmuster – maschinenspezifische Artefakte im Druckbild -, die eine Zuordnung von Objekten zu einem bestimmten 3D-Druckgerät ermöglichen könnten. Diese Methoden befinden sich noch in der Entwicklungsphase; für den Strafverfolgungsalltag sind sie noch nicht praxisreif, stellen aber eine ernstzunehmende investigative Perspektive dar. Aus Sicht der Strafverteidigung ist dies ein relevanter Aspekt: Die These der vollständigen Nichtverfolgbarkeit ist wissenschaftlich nicht mehr haltbar.

Fazit

Das deutsche Waffenrecht erfasst die Herstellung 3D-gedruckter Schusswaffen nach geltendem Recht vollständig – eine Erlaubnispflicht nach §§ 21, 26 WaffG besteht unabhängig von der Herstellungsmethode, eine Strafbarkeit nach § 52 WaffG auch bei fahrlässiger Begehung. Die zentrale Regelungslücke des deutschen und europäischen Rechts liegt nicht bei der Herstellung selbst, sondern beim Vorgelagerten: dem Besitz und der Verbreitung digitaler Konstruktionsdateien. Diese Lücke soll durch den EU-Richtlinienvorschlag vom Februar 2026 geschlossen werden, der den Besitz und die Verbreitung von Blueprints explizit kriminalisiert. Mit einer Umsetzung in deutsches Recht ist frühestens 2030 zu rechnen.

Die technologische Entwicklung hat die rechtspolitische Debatte inzwischen strukturell überrollt: Der öffentlich dokumentierte Prototyp eines GPS-gelenkten, 3D-gedruckten Raketensystems für 96 Dollar (März 2026) zeigt, dass die Regulierungsfrage über handelsübliche Schusswaffen hinaus in den Bereich des Kriegswaffenrechts reicht – ein Terrain, auf das die bisherige Diskussion noch keine Antwort gegeben hat. Die Einschätzung im Ursprungsartikel, dass die Zukunft von Umgehungsversuchen geprägt sein wird, hat sich bestätigt und übertroffen: Die Umgehungsversuche bewegen sich längst nicht mehr nur im Bereich der konstruktiven Schusswaffendefinition, sondern in der Skalierung auf lenkfähige, autonomienahe Systeme.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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