Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Steuerhehlerei in Form von Absatzhilfe beschäftigt (1 StR 438/11). Es geht hierbei um die Frage, ob eine Steuerhehlerei eine nur vollendete oder auch beendete Vortat voraussetzt. Jedenfalls für die Steuerhehlerei die in Form von Absatzhilfe auftritt hat dies der Bundesgerichtshof nun abschließend entschieden.
Im zu Grunde liegenden Fall ging es um geschmuggelte Zigaretten, die über die Grenze nach Deutschland verbracht wurden. Nachdem der ursprünglich geplante Abnehmer abgesprungen war, wurde nach einem neuen Abnehmer gesucht. Hier wurde dann der spätere Angeklagte tätig, der einen Abnehmer vermitteln sollte und hierbei auch erfolgreich tätig war. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der spätere Angeklagte tätig wurde waren die Zigaretten allerdings bereits nach Deutschland verbracht wurden immer so dass die eigentliche Tat bereits vollendet war. Eine Beendigung der Tat allerdings stand noch nicht im Raum, da die Zigaretten noch nicht „zur Ruhe gekommen waren“. Nun stellte sich die Frage, ob der spätere Angeklagte sich im Zuge der Absatzhilfe bei einer Steuerhehlerei strafbar gemacht hat.
Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass für die Annahme einer Absatzhilfe eine abgeschlossene (vollendete) Vortat zwar erforderlich, aber eben auch ausreichend ist. Eine beendete Vortat ist damit nicht Voraussetzung. Der Bundesgerichtshof begründet dies im Ergebnis vor allem Ergebnis orientiert, er ist der Auffassung, dass das bei derartigen Taten vorliegende Unrecht ansonsten nicht hinreichend erfasst wird. Es sieht einen derart eigenständiges Grundrecht in der Tat des Helfers, dass nach seiner Einschätzung die Einstufung als reine Beihilfe zur Steuerhinterziehung dem ganzen nicht sachgerecht wird.
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