AG Aachen zur Strafbarkeit von „Finanzagenten“

Das (556 Ds-703 Js 236/11-102/11) hatte sich mit zwei Finanzagenten zu beschäftigen: Um Finanzagenten handelt es sich, wenn jemand sein Konto „zur Verfügung“ stellt, um hier Geld aus erfolgreichen -Attacken eingehen zu lassen. Das Geld wird sodann abgehoben und den – meist unbekannten – Hintermännern an verabredeten Orten persönlich übergeben.

Vorliegend ergibt sich wenig neues: Es wurde eine Strafbarkeit wegen zum gewerbsmäßigen bandenmäßigen erkannt. Interessant ist, dass das Gericht sich alleine dazu geäußert hat und eine Geldwäsche gar nicht erst thematisiert.

Da ist umso bemerkenswerter, als dass es heute vollkommen h.M. ist, dass bei Finanzagenten zumindest die leichtfertige Geldwäsche anzunehmen ist. Schon sehr früh, im Jahr 2005 hatte sich das Amtsgericht Hamm (10 Ds 101 Js 244/05-1324/05) mit dieser Frage beschäftigt und sie bejaht. Dabei muss beachtet werden, dass bei leichtfertiger Geldwäsche (§261 V StGB) der Vorwurf ausreicht, aus grober Unachtsamkeit verkannt zu haben, dass das entsprechende Geld aus einer „Katalogtat“ stammt (dazu BGH 1 StR 393/02 – sehr schön erklärt bei Gruhl in der JurPC).

Das sehen auch weitere Gerichte inzwichen so: Das OLG Zweibrücken (4 U 133/08, hier besprochen) hatte sich im Rahmen einer Zivilprozesses mit strafrechtlichen Fragen zu beschäftigen und kam zum gleichen Ergebnis (ebenso KG Berlin, 8 U 26/09 sowie OLG Hamburg, 2-39/10).

Strafrechtlich scheint es keine Diskussionsgrundlage zu geben: Das LG Darmstadt (212 Ls – 360 Js 33848/05 – 7 Ns) stellte ebenfalls eine leichtfertige Geldwäsche fest und konstatierte, dass es sich bei dem bekannten Vorgehen zur Kontaktierung von Finanzagenten geradezu aufdrängen muss, dass es sich um Gelder aus kriminellen Quellen handelt. Aber es gibt auch Grenzen, etwa mit dem OLG Karlsruhe (3 Ss 100/08), das bei einer nur kurzzeitigen Gutschrift von Geldern auf einem (bereits überwachten) Konto des Finanzagenten keine Geldwäsche erkennt. Da hier zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung bestand, läge höchstens ein Versuch vor – der aber ist zumindest bei der leichtfertigen Geldwäsche nicht strafbar (wie auch: Leichtfertige Geldwäsche ist ein Fahrlässigkeitsdelikt, das gerade keinen Vorsatz kennt!). Der wichtigste Ausschlussgrund der Geldwäsche wird dabei §261 IX S.2 StGB sein, demzufolge der an der Vortat beteiligte nicht nach §261 I-V StGB strafbar sein kann.

Verteidigung bei Geldwäsche

Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

Das Urteil des AG Aachen ist insofern wenig ergiebig und berührt die vielen Probleme in dem Bereich leider nicht.
Interessant ist es aber vielleicht hinsichtlich der Strafen, wobei beide Angeklagte vollumfänglich geständig waren: Der erste war nach Jugendstrafrecht zu bestrafen, bei ihm gingen etwas unter 2.000 Euro auf dem Konto ein, die nicht weitergeleitet werden konnten. Er wurde mit einem 4wöchigen Dauerarrest bestraft.
Der zweite Finanzagent hatte gut 10.600 Euro Geldeingang zu verbuchen (zwei Überweisungen zu je ca. 5.300 Euro), wovon er – gegen einen bereits erhaltenen Lohn in Höhe von 500 Euro – immerhin 4.500 Euro an einen Dritten übergeben hatte. Er erhielt 8 Monate auf .

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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