Eine Familie mit 10 schulpflichtigen Kindern kann vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ARGE) keine zusätzliche Beihilfe für den Erwerb von Schulbüchern verlangen, wenn die ARGE für den Kauf ein Darlehen anbietet. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschieden und damit unter anderem dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz widersprochen.
Geklagt hatten zwei Kinder und die Mutter einer dreizehnköpfigen Großfamilie aus Willebadessen im Kreis Höxter, die für jedes ihrer 10 schulpflichtigen Kinder im Jahr 40 € Lernmittelbeitrag zahlen sollte. Außer der Erwerbsminderungsrente des Vaters und dem Kindergeld erhielt die Familie monatlich eine Regelleistung von 1339,99 €. Die beklagte Arge hatte sich mehrfach bereit erklärt, der Familie ein rückzahlbares Darlehen mit niedrigerer Tilgung von monatlich 50 € zu gewähren. Die Kläger beharrten aber auf einer nicht rückzahlbaren Beihilfe.
Diesen Anspruch auf zusätzliche Beihilfe zum Schulbuchkauf hat das LSG NRW wie vor ihm das Sozialgericht Detmold verneint.
Eine Erhöhung der vom Sozialgesetzbuch II festgelegten Regelleistung sehe das Gesetz nicht vor. Geld für zusätzlichen Bedarf („Mehrbedarf“) erkenne das Gesetz nur in abschließend aufgeführten Fallgestaltungen an, zu denen der Schulbuchkauf nicht gehöre.
Ebenso wenig sahen die Essener Richter den beigeladenen Kreis Höxter als Träger der Sozialhilfe in der Pflicht. Bei den Klägern bestehe keine so genannte atypische Bedarfslage, in der die Grundrechte ausnahmsweise eine Sonderzahlung erzwingen können. Die Regelungen über die Grundsicherung für Arbeitslose trügen dem Bedarf der Kläger hinreichend Rechnung, zumal die ARGE ihnen ein Darlehen mit niedriger Tilgung angeboten habe. Das grundrechtlich geschützte Recht der Kläger auf Teilhabe an Bildung sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen,
weil die Schule ihnen die Schulbücher rechtzeitig zu Beginn des Schuljahrs ausgehändigt habe und nur die Bezahlung umstritten war. Inzwischen habe der Gesetzgeber zudem das SGB II geändert und gewähre Schülern jährlich zusätzliche Leistungen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (LSG NRW, Urteil vom 27.08.2009 ‑‑ 7 AS 72/08; Vorinstanz SG Detmold, Urteil vom 09.07.2008 ‑ S 4 AS 121/07).
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