Ein Fall beim Oberlandesgericht Düsseldorf (2 U 99/22) betrifft Fragen im Umgang mit der Unterlassungsklärung: Die Klägerin, eine italienische S.p.A., machte Ansprüche auf Vertragsstrafe gegen die Beklagte geltend, basierend auf einer Unterlassungserklärung im Kontext zweier Europäischer Patente. Die Unterlassungserklärung war von der Beklagten abgegeben worden, nachdem sie abgemahnt worden war, weil sie ein Türschließscharnier angeboten hatte, das die Patente verletzt haben könnte.
Rechtliche Analyse
Das OLG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die in der Unterlassungserklärung enthaltene Vertragsstrafeklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) anzusehen ist.
- Allgemeine Geschäftsbedingung: Das Gericht stellte fest, dass die Vertragsstrafeklausel als AGB zu qualifizieren ist, da sie vorformuliert war und nicht individuell ausgehandelt wurde.
- Inhaltskontrolle nach § 307 BGB: Die Klausel hielt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, da sie den Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs uneingeschränkt vorsah, was den Schuldner unangemessen benachteiligte.
- Folgen der Unwirksamkeit: Aufgrund der Unwirksamkeit der Vertragsstrafeklausel stand der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu.
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Dieses Urteil betont die Bedeutung der AGB-rechtlichen Überprüfung von Vertragsklauseln, insbesondere in Unterlassungserklärungen. Unternehmen sollten darauf achten, dass Vertragsstrafenklauseln fair und ausgewogen formuliert sind und die Rechte des Schuldners nicht unangemessen einschränken. Für Rechtsanwälte, die solche Klauseln entwerfen, ist es wichtig, die AGB-rechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen, um die Wirksamkeit der Klauseln sicherzustellen.
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