Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 1. Dezember 2023 (6 U 73/23) entscheidende Klarstellungen zur Abschöpfung des Gewinns im Wettbewerbsrecht, speziell im Kontext von überhöhten Mahn- und Rücklastschriftpauschalen eines Telekommunikationsanbieters, getroffen.
Sachverhalt
Der Fall drehte sich um die Klage eines Verbraucherschutzvereins, der eine Gewinnabschöpfung gemäß § 10 UWG gegen einen Anbieter von Internet- und Telefondienstleistungen aufgrund überhöhter Mahn- und Rücklastschriftpauschalen geltend machte. Der Anbieter hatte überhöhte Pauschalen von 5,00 € ab der zweiten Mahnung und 9,00 € für eine Rücklastschrift erhoben und erzielte damit erhebliche Einnahmen.
Entscheidung des OLG Köln
- Gewinnabschöpfungsanspruch bestätigt: Das Gericht bestätigte einen Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG gegen den Anbieter. Es wurde festgestellt, dass das Unternehmen durch die überhöhten Pauschalen einen Gewinn zu Lasten einer Vielzahl von Kunden erzielt hatte.
- Bemessung des abzuschöpfenden Gewinns: Das Gericht folgte der Auskunft des Unternehmens über die durch die Pauschalen erzielten Einnahmen. Abzüge für angebliche zusätzliche Kosten wurden größtenteils abgelehnt, da sie nicht schlüssig dargelegt wurden.
- Kein Abzug gezahlter Steuern: Interessanterweise entschied das Gericht, dass etwaig vom Unternehmen auf den unrechtmäßig erzielten Gewinn gezahlte Steuern nicht vom abzuschöpfenden Betrag abzuziehen seien. Dies würde sonst zu einer steuerlichen Begünstigung des Schuldners führen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht, dass im Rahmen des Wettbewerbsrechts unrechtmäßig erzielte Gewinne konsequent abgeschöpft werden können. Es betont auch die strenge Prüfung der für die Gewinnberechnung relevanten Kosten und dass gezahlte Steuern nicht unbedingt gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Köln stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, der zeigt, wie rigoros das Gericht bei der Ermittlung des abzuschöpfenden Gewinns im Rahmen des Wettbewerbsrechts vorgeht. Unternehmen sind angehalten, ihre Geschäftspraktiken im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht zu gestalten, um derartige Forderungen zu vermeiden.
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