OLG Köln zur Abschöpfung des Gewinns im Wettbewerbsrecht

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 1. Dezember 2023 (6 U 73/23) entscheidende Klarstellungen zur Abschöpfung des Gewinns im Wettbewerbsrecht, speziell im Kontext von überhöhten Mahn- und Rücklastschriftpauschalen eines Telekommunikationsanbieters, getroffen.

Sachverhalt

Der Fall drehte sich um die Klage eines Verbraucherschutzvereins, der eine Gewinnabschöpfung gemäß § 10 UWG gegen einen Anbieter von Internet- und Telefondienstleistungen aufgrund überhöhter Mahn- und Rücklastschriftpauschalen geltend machte. Der Anbieter hatte überhöhte Pauschalen von 5,00 € ab der zweiten Mahnung und 9,00 € für eine Rücklastschrift erhoben und erzielte damit erhebliche Einnahmen.

Entscheidung des OLG Köln

  1. Gewinnabschöpfungsanspruch bestätigt: Das Gericht bestätigte einen Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG gegen den Anbieter. Es wurde festgestellt, dass das Unternehmen durch die überhöhten Pauschalen einen Gewinn zu Lasten einer Vielzahl von Kunden erzielt hatte.
  2. Bemessung des abzuschöpfenden Gewinns: Das Gericht folgte der Auskunft des Unternehmens über die durch die Pauschalen erzielten Einnahmen. Abzüge für angebliche zusätzliche Kosten wurden größtenteils abgelehnt, da sie nicht schlüssig dargelegt wurden.
  3. Kein Abzug gezahlter Steuern: Interessanterweise entschied das Gericht, dass etwaig vom Unternehmen auf den unrechtmäßig erzielten Gewinn gezahlte Steuern nicht vom abzuschöpfenden Betrag abzuziehen seien. Dies würde sonst zu einer steuerlichen Begünstigung des Schuldners führen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht, dass im Rahmen des Wettbewerbsrechts unrechtmäßig erzielte Gewinne konsequent abgeschöpft werden können. Es betont auch die strenge Prüfung der für die Gewinnberechnung relevanten Kosten und dass gezahlte Steuern nicht unbedingt gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Köln stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, der zeigt, wie rigoros das Gericht bei der Ermittlung des abzuschöpfenden Gewinns im Rahmen des Wettbewerbsrechts vorgeht. Unternehmen sind angehalten, ihre Geschäftspraktiken im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht zu gestalten, um derartige Forderungen zu vermeiden.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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