Das Widerrufsrecht ist ein Verbraucherschutzmechanismus, der es dem Käufer ermöglicht, innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen von einer Kaufentscheidung zurückzutreten. Rechtlich gesehen ist es ein Dauerbrenner, da es von Verbrauchern gerne genutzt wird, um sich im Nachhinein von einem ansonsten laufenden Vertrag zu lösen – und Unternehmer nicht selten schlichtweg überfordert sind.
(mehr …)Schlagwort: Muster-Widerrufsbelehrungen
Muster-Widerrufsbelehrungen: Mit diesem tag werden die verschiedenen Muster-Widerrufsbelehrungen auf unserer Webseite gekennzeichnet. Die von uns zur Verfügung gestellten Muster-Widerrufsbelehrungen werden rein informativ und ohne Gewähr angeboten, es ist aus hiesiger Sicht immer zwingend eine rechtliche Beratung einzuholen, wenn man Muster-Widerrufsbelehrungen verwenden möchte, gleich aus welcher Quelle.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
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- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
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Widerrufsbelehrung: Muster für die Widerrufsbelehrung ab 28. Mai 2022
Seit dem 28. Mai 2022 ist eine Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zu beachten:
- Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ werden im dritten Satz nach dem Wort „Brief“ das Komma und das Wort „Telefax“ gestrichen und wird nach dem Wort „,oder“ das Wort „eine“ ein-gefügt.
- Gestaltungshinweis 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.“ - In Gestaltungshinweis 5 Buchstabe b wird im vierten Spiegelstrich nach dem Wort „Verbrauchers“ das Wort „geliefert“ durch das Wort „gebracht“ ersetzt.
Um den aktuellen Text zu sehen, greifen Sie am besten auf das offizielle Gesetzestexte-Angebot zurück, hier zu finden.
Professionelles IT-Vertragsrecht
Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.
Diese Fassung kam aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3483), in Kraft getreten am 28.05.2022.
(mehr …)Widerrufsbelehrung: Muster für die Widerrufsbelehrung von 2014 bis Mai 2022
Sie finden das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung die seit dem 13. Juni 2014 gilt. Dieses Muster hatte Geltung bis zum 28.05.2022. Im Folgenden wird das amtliche Muster schlicht wieder gegeben (wobei die Gestaltungshinweise zur Verständlichkeit bearbeitet wurden und die Verweise auf die Hinweise mit Links versehen sind) sowie als PDF zum Download gestellt. Dies geschieht in erster Linie, um das Angebot auf dieser Webseite inhaltlich zu vervollständigen, es kann weder eine Beratung ersetzen noch wird eine Gewährleistung für die Richtigkeit übernommen.
Allgemeine Hinweise
Grundsätzlich gilt dabei, dass der Gedanke des Gesetzgebers war, dass es ein rechtssicheres Muster gibt, dass Händler selber unkompliziert anpassen können. Sie müssen also „nur“ die Widerrufsbelehrung schrittweise lesen und bei den entsprechenden Stellen die Ergänzungen durcharbeiten. Dabei ist tunlichst kein anderer Text als der amtliche zu verwenden, also insbesondere keine selbstgewählte Ergänzung vorzunehmen, da andernfalls der amtliche Schutz verloren geht. In Ordnung ist es aber, wenn man ausserhalb der Widerrufsbelehrung kleinere ergänzende Hinweise gibt, wie der BGH klar gestellt hat.
Hinweis: Dieses Muster entspricht dem aktuellen Muster nach Anlage 1 (nicht Anlage 3!) das seit dem 13. Juni 2014 gilt. Für das Jahr 2013 und den Zeitraum bis zum 13.06.2014 sieht das Muster noch vollständig anders aus und ist hier bei uns zu finden.
(mehr …)Widerrufsbelehrung: Muster für die Widerrufsbelehrung 2012/2013
Sie finden das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung in der Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB. Im Folgenden wird das Muster wieder gegeben (wobei die Gestaltungshinweise zur Verständlichkeit bearbeitet wurden und die Verweise auf die Hinweise mit Links versehen sind). Dies geschieht in erster Linie, um das Angebot auf dieser Webseite inhaltlich zu vervollständigen. Grundsätzlich gilt dabei, dass der Gedanke des Gesetzgebers war, dass es ein rechtssicheres Muster gibt, dass Händler selber unkompliziert anpassen können. Sie müssen also „nur“ die Widerrufsbelehrung schrittweise lesen und bei den entsprechenden Stellen die Ergänzungen durcharbeiten. Dabei ist tunlichst kein anderer Text als der amtliche zu verwenden, also insbesondere keine selbstgewählte Ergänzung vorzunehmen, da andernfalls der amtliche Schutz verloren geht.
Andererseits hat sich über die Jahre hinweg eine sehr differenzierte Rechtsprechung entwickelt, die sich teilweise an einzelnen Worten aufhängt. Und so kann es am Ende geschehen, dass man sich zwar am amtlichen Muster orientiert, dennoch aber in die „Abmahnfalle“ läuft. Ein sehr schönes Beispiel ist dabei die „doppelte 40 euro Klausel„, die dazu führt, dass man zwar das amtliche Muster verwendet, aber am Ende doch abgemahnt werden kann. Und wer die Klausel formuliert, muss dann auch noch auf die genaue Wortwahl achten, da nur „regelmäßige Versandkosten“ Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein können. In Ordnung ist es aber, wenn man ausserhalb der Widerrufsbelehrung kleinere ergänzende Hinweise gibt, wie der BGH klar stellt.
Es zeigt sich hiermit hoffentlich, dass trotz amtlichem Muster erhebliche Probleme weiterhin bestehen! Und im Fall der dann folgenden Abmahnung sind Streitwerte um die 5.000 Euro angezeigt, was zu empfindlichen Kostennoten führt, was meine Übersicht nochmals verdeutlicht.
Hinweis: Dieses Muster entspricht dem aktuellen Muster für die Jahre 2012/2013. Ab dem 13. Juni 2014 wird die – stark vereinfachte – Widerrufsbelehrung 2014 gelten, die Sie hier bei uns finden.
(mehr …)Neue Widerrufsbelehrung 2011: Kein Muster und neue Probleme
Wie berichtet, gilt inzwischen das neue Widerrufsrecht samt Wertersatzrecht sowie ein neues amtliches Muster für die Widerrufsbelehrung.
Bei uns: Kein Muster!
Wegen der Nachfragen kurz der Hinweis, dass es bei uns bewusst keine „Musterbelehrungen“ zur Übernehme durch Online-Shops gibt. Ich sehe in solchen Mustern Probleme, da zu gerne und zu schnell der Einzelfall zu schematisch betrachtet wird. Wenn dann „kleine Details“ übersehen werden, und der Ärger hinterher gross ist, würde das auf uns zurückfallen. Daher bieten wir hier wenn, dann eine Beratung an – aber keine frei verfügbaren Muster zur direkten Übernahme. Stattdessen wird hier auf zwei andere Muster verwiesen:- Zum einen findet man das aktuelle amtliche Muster im Bundesgesetzblatt (dazu hier klicken). Dort „Bundesgesetzblatt Teil I“, das Jahr 2011, Ausgabe 41 aufrufen. Dort ab Seite 1600 findet man das aktuelle amtliche Muster, das man sehr akribisch durchgehen muss. Bei richtiger Verwendung des Musters genügt man – dank §360 III BGB – seinen Belehrungspflichten hinsichtlich des Widerrufsrechts. Allerdings merkt man bei der Anpassung schnell, warum die korrekte Auswahl der Textbausteine für sich schon Aufgabe für einen Juristen ist.
- Des Weiteren findet man im Shopbetreiber-Blog ein „Whitepaper“ zur neuen Widerrufsbelehrung (hier zu finden).
So gut die Muster auch sind (speziell das im Shopbetreiber-Blog), so sind es am Ende doch nur Muster: Wer sich alleine am Gesetzestext orientiert, wird z.B. auf die vielfältigen Probleme gar nicht hingewiesen. Im „Whitepaper“ dagegen erfolgen entsprechende Hinweise, doch kann ein Laie beispielsweise im Regelfall nicht alleine eine tragfähige AGB-Regelung zu den Rücksendekosten formulieren (dazu nur hier). Sofern man als Laie das Whitepaper überhaupt aufmerksam genug liest und nicht einfach über die entsprechenden Hinweise hinwegliest, weil das Problembewusstsein fehlt.
(mehr …)Hinweis: Neues Muster zur Widerrufsbelehrung (2010)
Hoffentlich bekannt ist inzwischen, dass zumindest ein Teil der bisherigen Rechtsunsicherheit im Bereich des Widerrufsrecht im Online-Handeln dadurch geklärt wird, dass zum 11.6.2010 nicht nur ein neues Muster in Kraft tritt, sondern dieses – durch due Einbettung im EGBGB – auch Gesetzeskraft erlangt. Die bisherige Verankerung in der BGB-InfoV führte zu dem haarsträubenden Ergebnis, dass selbst wer sich an das vom Gesetzgeber gewollte Muster gehalten hat, abgemahnt werden konnte.
An dieser Stelle gibt es (noch) keine weiteren Ausführungen, sondern schlicht den Link auf das Muster: Zu finden ist es hier als PDF, dann im PDF ab Seite 35. Dabei eine Warnung vorab: Zumindest diejenigen, die bereits Unterlassungserklärungen bzgl. bisheriger Widerrufserklärungen unterzeichnet haben, sollten keinesfalls ungeprüft das neue Muster verwenden, sondern statt dessen prüfen lassen, wie sich das neue Muster zur bisher erteilten Unterlassungserklärung verhält. Um teure Kollisionen zu vermeiden ist hier eine umfassende rechtliche Prüfung unvermeidbar. Seien Sie als Betroffener an dieser Stelle keinesfalls leichtfertig.
In diesem Zusammenhang sollten Webshop-Betreiber eine Entscheidung des LG Essen (10 O 2246/08) kennen: Das Landgericht hat festgestellt, dass jemand der abgemahnt wurde & eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, sodann einen Rechtsanwalt aufsucht und dieser eine rechtliche Prüfung des Shops vornimmt, keine Vertragsstrafe zahlen muss, wenn dennoch ein Verstoß vorliegt. Hintergrund: Es muss ein vorwerfbares Verschulden vorliegen – das ist in diesem Fall aber ausgeschlossen. Die Anwaltliche Prüfung bietet also, sofern man dem LG Essen folgt, einen doppelten Boden für Betroffene.
