LG Neuruppin zur Rückabwicklung eines Vertrags über Photovoltaikanlage und Batterieheimspeicher

Das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19. Dezember 2023, Az. 1 O 119/23, befasst sich mit der teilweisen Rückabwicklung eines Vertrags über den Erwerb und die Installation einer Photovoltaikanlage sowie eines Batterieheimspeichers. Der Fall behandelt spezifisch die privaten Nutzungsaspekte dieser Anlagen im Eigenheim der Klägerin.

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb eine Photovoltaikanlage und einen Batterieheimspeicher von der Beklagten. Der Kaufpreis für den Batterieheimspeicher belief sich auf 17.075,31 Euro. Nachdem bei einigen der verkauften Batterieheimspeicher aufgrund schadhafter Zellmodule Verpuffungen auftraten, reduzierte die Herstellerin die Speicherkapazität der Batterieheimspeicher, was auch den Batterieheimspeicher der Klägerin betraf. Die Klägerin forderte daraufhin den Austausch der Zellmodule, was die Beklagte ablehnte.

Rechtliche Analyse

Das Landgericht stellte fest, dass die Klägerin berechtigt war, den Vertrag hinsichtlich des Batterieheimspeichers zu widerrufen. Der Vertrag wurde bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Klägerin und eines Vertreters der Beklagten am Wohnsitz der Klägerin geschlossen, weshalb es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag handelte.

Das Gericht sah keinen Überrumpelungs- oder Überraschungseffekt, wie von der Beklagten behauptet, da für den Verbraucher typischerweise Überraschungsmomente und Drucksituationen entstehen können, auch wenn es sich um außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge handelt.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Das Urteil hebt die Bedeutung des Verbraucherschutzes bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen hervor und betont, dass der Verbraucher auch bei vorausgegangenen Gesprächen ein Widerrufsrecht hat.

Für Käufer von technologisch komplexen Anlagen wie Photovoltaikanlagen und Batterieheimspeichern unterstreicht dies die Wichtigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Ware und der Wahrung ihrer Rechte bei Mängeln. Insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien, wo Sicherheit und Zuverlässigkeit von hoher Bedeutung sind, zeigt dieser Fall die Notwendigkeit einer angemessenen und verantwortungsvollen Reaktion seitens der Anbieter auf technische Mängel und Risiken.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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