Das OLG Karlsruhe (4 W 19/10) stellt fest, dass bei einer Abmahnung wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 3.000 Euro anzunehmen ist. Dabei führt das OLG aus, dass ein solcher Streitwert bei Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände längst üblich ist und auch auf Abmahnungen durch Mitbewerber zu übertragen sei.
Die Entscheidung ist durchaus interessant, denn hier wird das wirtschaftliche Interesse des Klägers zurückgestuft und stattdessen auf die Zielrichtung der Norm (Wer/Was soll geschützt werden?) geblickt und entsprechend der Streitwert festgesetzt. Das mag eine neue Tendenz sein, die Cichon in GRUR-Prax 2010, 30739 richtigerweise mit den Worten bewertet:
Das Urteil verringert damit den finanziellen Anreiz zur massenhaften Abmahnung von Internet-Verstößen gegen reine Verbraucherschutznormen durch Mitbewerber.
Gleichwohl bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung Nachahmer findet.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).