Das OLG Karlsruhe (4 W 19/10) stellt fest, dass bei einer Abmahnung wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 3.000 Euro anzunehmen ist. Dabei führt das OLG aus, dass ein solcher Streitwert bei Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände längst üblich ist und auch auf Abmahnungen durch Mitbewerber zu übertragen sei.
Die Entscheidung ist durchaus interessant, denn hier wird das wirtschaftliche Interesse des Klägers zurückgestuft und stattdessen auf die Zielrichtung der Norm (Wer/Was soll geschützt werden?) geblickt und entsprechend der Streitwert festgesetzt. Das mag eine neue Tendenz sein, die Cichon in GRUR-Prax 2010, 30739 richtigerweise mit den Worten bewertet:
Das Urteil verringert damit den finanziellen Anreiz zur massenhaften Abmahnung von Internet-Verstößen gegen reine Verbraucherschutznormen durch Mitbewerber.
Gleichwohl bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung Nachahmer findet.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.