Schlagwort: Widerrufsbelehrung

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gibt dem Verbraucher das Recht, einen über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, E-Mail) geschlossenen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist, in der Regel 14 Tage, ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Information, die der Verbraucher vom Verkäufer erhalten muss. Sie muss unter anderem über das Bestehen des Widerrufsrechts, die Frist und die Modalitäten seiner Ausübung sowie über die Folgen des Widerrufs informieren.

Verkäufer im Internet müssen bei der Formulierung und Darstellung des Widerrufsrechts besondere Vorsicht walten lassen. Sie müssen sicherstellen, dass die Widerrufsbelehrung vollständig, richtig und leicht verständlich ist und dem Verbraucher rechtzeitig, d.h. vor Abgabe seiner Vertragserklärung, zur Verfügung steht. Zudem kann eine fehlerhafte Belehrung dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Verbraucher sein Widerrufsrecht sehr lange ausüben kann. Es ist daher wichtig, die gesetzlichen Anforderungen genau zu kennen und einzuhalten, um mögliche Rechtsfolgen zu vermeiden.

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  • Widerrufsbelehrung: Muster für die Widerrufsbelehrung ab 28. Mai 2022

    Seit dem 28. Mai 2022 ist eine Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zu beachten:

    1. Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ werden im dritten Satz nach dem Wort „Brief“ das Komma und das Wort „Telefax“ gestrichen und wird nach dem Wort „,oder“ das Wort „eine“ ein-gefügt.
    2. Gestaltungshinweis 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.“
    3. In Gestaltungshinweis 5 Buchstabe b wird im vierten Spiegelstrich nach dem Wort „Verbrauchers“ das Wort „geliefert“ durch das Wort „gebracht“ ersetzt.

    Um den aktuellen Text zu sehen, greifen Sie am besten auf das offizielle Gesetzestexte-Angebot zurück, hier zu finden.

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    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

    Diese Fassung kam aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3483), in Kraft getreten am 28.05.2022.

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  • Wettbewerbsrecht: Wann liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor?

    Wann liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor: Im Wettbewerbsrecht kann bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstosses häufig treffend gestritten werden, ob überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Die – nicht abschliessende! – Faustformel lautet, dass beide Wettbewerber im sachlich und räumlich konkurrierenden Bereich tätig sein müssen. Mitbewerber ist insoweit mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Letzteres liegt vor, wenn die Unternehmer gleiche oder gleichartige Waren bzw. Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen und durch die beanstandete Handlung den anderen Unternehmer beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann.

    Der Bundesgerichtshof hat dies mehrmals konkretisieren können.

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  • Abmahngefahr: Abmahnung bei Verkauf von Geocoins bei eBay?

    Gleich in mehrfacher Hinsicht ist eine Diskussion beim „Geoclub“ ein eindrückliches Beispiel für das „Alltagsgeschäft Abmahnung“: Es fängt damit an, dass jemand schreibt, er wäre wegen des Verkaufs von Geocoins abgemahnt worden. Wie sich schnell herausstellt, geht es darum, dass er in grosser Stückzahl diese Coins bei eBay angeboten hat und da er sich als Privatperson nicht dazu verpflichtet sah, verzichtete er auf eine Widerrufsbelehrung etc. Daraufhin wurde er abgemahnt, weil auf Grund der Zahl der Angebote ein anderer Händler sehr wohl von einem handeln als Unternehmer nach §13 BGB ausging.

    Das Problem ist bekannt: Privatpersonen, die ihren Haushalt auflösen, laufen schnell in diese Falle. Mit den Geocoins zeigt sich nun ein weiteres Feld, wo dieses Problem auftreten kann. Und (somit zum zweiten Lehrstück) beim Durchlesen der Diskussion merkt man schnell die üblichen Fehler von Laien („Kann nicht sein, du bist Privat“).

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    Es kommt aber nun noch das dritte Problem dazu, das Lehrstück für den Abmahner: Die Reaktion des Netzes. In diesem Fall muss man sehen, dass „Geocaching“ ein sicherlich verbreitetes Hobby, aber immer noch eine Nische ist. Entsprechend sind Shops, die Produkte in diesem Bereich anbieten auf ihre Kundschaft angewiesen und können sich Ärger nicht leisten. Wenn dann auf einer der bekanntesten Webseiten so eine Diskussion existiert und im Raum steht, dass die dortigen Leser im entsprechenden Shop nicht mehr einkaufen, schiesst man sich mit seiner Abmahnung deftig selbst in’s Knie. Wie aus dem Lehrbuch liest man daher am Ende – für mich wenig überraschend – dass man sich geeinigt hat und die Abmahnung ohne weitere Konsequenzen vom Tisch ist.

    Also: Erhöhte Abmahngefahr im Bereich von Geocoins? Nein. Aber weiterhin muss gewarnt werden, sich selbst zu leichtfertig nicht als Unternehmer bei eBay & Co. zu erkennen. Die eigentliche Warnung sollte aber an Abmahner gehen, die das dünne Eis mitunter zu leichtfertig betreten: Es kann Umsatztechnisch am Ende wirklich übel ausgehen.

  • Klassiker Abmahnung wegen Widerrufsbelehrung: Streitwert von 3000 Euro

    Das OLG Karlsruhe (4 W 19/10) stellt fest, dass bei einer Abmahnung wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 3.000 Euro anzunehmen ist. Dabei führt das OLG aus, dass ein solcher Streitwert bei Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände längst üblich ist und auch auf Abmahnungen durch Mitbewerber zu übertragen sei.

    Die Entscheidung ist durchaus interessant, denn hier wird das wirtschaftliche Interesse des Klägers zurückgestuft und stattdessen auf die Zielrichtung der Norm (Wer/Was soll geschützt werden?) geblickt und entsprechend der Streitwert festgesetzt. Das mag eine neue Tendenz sein, die Cichon in GRUR-Prax 2010, 30739 richtigerweise mit den Worten bewertet:

    Das Urteil verringert damit den finanziellen Anreiz zur massenhaften Abmahnung von Internet-Verstößen gegen reine Verbraucherschutznormen durch Mitbewerber.

    Gleichwohl bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung Nachahmer findet.

  • Landgericht Paderborn zur Missbräuchlichkeit von Abmahnungen

    Das Landgericht Paderborn hat sich in zwei Sachen mit der Missbräuchlichkeit von Abmahnungen beschäftigt. Die Ausführungen aus den Urteil sprechen teilweise für sich.

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  • Neue Verbraucherrechte-Richtlinie auf dem Weg

    Die schon vor kurzem angekündigte neue Verbraucher-Richtlinie auf EU-Ebene nimmt nun Form an und scheint in ihrem Beschluss nur noch Formsache zu sein. Die Richtlinie – die durch die einzelnen Staaten erst in nationales Recht umgesetzt werden muss – wird sowohl für Verbraucher als auch für Online-Shops einige Änderungen bereit halten. Insofern wird auch auf absehbare Zeit wieder eine Reform der Widerrufsbelehrung anstehen. Im Kern geht es um zwei Aspekte:

    • Europaweite Vereinheitlichung der Regeln rund um den Widerruf im Fernabsatzrecht
    • Einführung der umstrittenen „Button-Lösung“
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  • Abmahngefahr Widerrufsbelehrung – Heute: „Nur für Verbraucher“

    Immer wieder was neues zum Thema Widerrufsbelehrung, heute: Die Frage, wie man den Widerruf in geeigneter Formulierung (wie gesetzlich im Grundsatz Vorgesehen) nur auf Verbraucher begrenzt. Im Regelfall wird dazu einleitend ein Satz in der Art „Widerrufsrecht für Verbraucher“ als Überschrift gewählt. Dass dies tückisch sein kann, zeigen zwei aktuelle Urteile.

    Update: Die Entscheidungen sind hinfällig, der BGH hat entschieden dass eine Widerrufsbelehrung mit den Worten „nur für Verbraucher“ überschrieben werden kann!

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  • Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.

    Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

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  • Wettbewerbsverhältnis bei Nahrungsergänzungsmitteln

    Wer Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft, steht nicht im Wettbewerb mit Verkäufern von Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos. Liegt offensichtlich kein Wettbewerbsverhältnis vor, ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich.

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  • Widerrufsbelehrung getrennt vom Darlehensvertrag möglich

    Die Widerrufsbelehrung kann in einer Anlage zum Verbraucher-Darlehensvertrag erfolgen: Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass die Widerrufsinformation – und übrige Darlehensbestimmungen – nicht in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein müssen.

    Vielmehr ist es zur Wahrung der Schriftform ausreichend, wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird.

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  • Widerrufsrecht: Kein Wertersatz bei Widerruf und fehlerhafter Widerrufsbelehrung

    Das Amtsgericht Dülmen (3 C 282/17) hat klargestellt, dass ein Wertersatzanspruch (entsprechend §357 Abs. 7 BGB) eine ordnunsgemäße und fehlerfreie Widerrufsbelehrung voraussetzt.

    Das bedeutet, auch wenn mit dem Gesetzeswortlauf ein Wertersatz grundsätzlich im Raum steht, gleichwohl dieser Anspruch für den Verkäufer dann nicht im Raum steht, wenn die Widerrufsbelehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Somit steht für Verbraucher nicht nur ein längeres Widerrufsrecht im Raum – inzwischen von 1 Jahr und 2 Wochen – sondern eben auch der Vorteil, dass kein Wertersatz geleistet werden muss.

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  • UWG: Widersprüchlichkeit von Widerrufsbelehrung bei verschiedenen Widerrufsempfängern

    Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 88/17) hatte die Frage zu klären, wie man damit umgeht, wenn in der Widerrufsbelehrung als Widerrufsempfänger zuerst ein Unternehmen genannt ist, in der Muster-Widerrufsformular dann aber ein anderes Unternehmen. In einem solchen Fall sei die Widerrufsbelehrung nicht klar und insbesondere auch nicht als optionale Empfängerauswahl für den Verbraucher zu verstehen:

    Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren.

    Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht gerecht. Der Belehrung lässt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – keineswegs entnehmen, dass der Verbraucher „nach seiner Wahl“ den Widerruf entweder gegenüber der Beklagten selbst oder gegenüber der „Y2 GmbH“ erklären könne. Die Angaben zum Widerrufsempfänger unter dem Gliederungspunkt „4.1 Widerrufsrecht“ der Widerrufsbelehrung sind vielmehr widersprüchlich und damit weder klar noch verständlich (…) Es besteht die Gefahr, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Verbrauchern angesichts der widersprüchlichen Angaben in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung von der Ausübung des Widerrufsrechts absieht, weil diese Verbraucher entweder durch die Widersprüchlichkeit der Angaben nachhaltig verwirrt sind, weil sie – ob nun zu Recht oder zu Unrecht – angesichts der widersprüchlichen Angaben befürchten, die Beklagte und die „Y2 GmbH“ seien nicht hinreichend professionell organisiert, um einen Widerruf korrekt bearbeiten zu können, oder weil sie davon ausgehen, der Widerruf müsse, um wirksam zu werden, gegenüber beiden angegebenen Empfängern abgegeben werden, und den hiermit verbundenen Aufwand scheuen.

    Das Ergebnis ist ein Wettbewerbsverstoß, im Raum dürfte aber auch stehen, dass schon gar keine ordentliche Belehrung erfolgt ist und Verbraucher somit die erheblich längere Widerrufsmöglichkeit von gut einem Jahr haben (das ewige Widerrufsrecht wurde abgeschafft).

  • Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Keine Zulässigkeit von Feststellungsklagen in Widerrufsfällen

    Der Bundesgerichtshof (XI ZR 467/15) hat zur Frage entschieden, ob eine Klage zulässig ist, mit der die Feststellung begehrt wird, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers rückabzuwickeln ist und dies letztlich verneint, wie dieser in seiner Pressemitteilung ausführt:

    Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert am Vorrang der Leistungsklage. Das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, deckt sich in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die die Klägerin beziffern kann. Ihr ist deshalb eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar. Eine Leistungsklage erschöpft das Rechtsschutzziel. Da die Parteien auch über die Höhe der Ansprüche streiten, war die Feststellungsklage nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertigte, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe.

  • Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

    Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, XI ZR 381/16) hat erneut darüber entschieden, welche Bedeutung den besonderen Umständen der konkreten Vertragssituation bei der Bewertung von Widerrufsbelehrungen zukommt und führt in seiner Pressemitteilung dazu aus:

    Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung ist als vorformulierte Erklärung gemäß den im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen objektiv auszulegen. Nach dieser Maßgabe ist sie unzureichend deutlich formuliert, weil sie entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden kann, die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers an.

    Ob die Kläger die anlässlich eines Präsenzgeschäfts erteilte Belehrung in Übereinstimmung mit der Beklagten stillschweigend richtig dahin verstanden haben, das Anlaufen der Frist setze die Abgabe ihrer Vertragserklärung voraus, ist unerheblich. Denn der Verbraucher war hier zu seinen Gunsten zwingend in Textform zu belehren, so dass die Widerrufsbelehrung nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden kann. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es nicht an.

    Der Bundesgerichtshof hat außerdem seine Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Aufhebungsvereinbarung einen anschließenden Widerruf nicht hindert.

    Diese Entscheidung fügt sich in eine Mehrzahl entsprechender Entscheidungen, wobei immer wieder hervorzuheben ist, dass die Argumentation, dass der Belehrungsfehler gar nicht zu einer tatsächlichen Fehlvorstellung führte, mit dem BGH nicht greifen kann.

  • Widerrufsrecht: Kein Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach Widerruf bei fehlender Belehrung

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 30/15) hat nunmehr – anlässlich eines Maklervertrages – klar gestellt, dass es keinen Wertersatz für eine erbrachte Dienstleistung gibt, wenn über die Möglichkeit des Wertersatzes nicht ausdrücklich hingewiesen wurde in dem Fall, dass die sofortige Ausführung gewünscht war. Diese Entscheidung bedeutet, dass bei einer fehlenden Belehrung nicht nur ein langes Widerrufsrecht läuft sondern darüber hinaus dem Unternehgmer droht, nicht einmal mehr Wertersatz zu erhalten – dabei macht der BGH deutlich, dass dies nach altem und neuem Verbraucherrecht gelten dürfte.

    Die Entscheidung ist bedeutsam für den gesamten Bereich der Dienstleistungen, insbesondere bei Verträgen im Internet, etwa mit Bezug zu Portalen: Wenn hier keine Widerrufsbelehrung erteilt wird sondern nur versucht wird, mit einer Klausel zum sofortigen Dienstleistungsbeginn alles auszuhebeln, kann dies – wenn doch ein Widerrufsrecht besteht – dazu führen dass nicht einmal Wertersatz zu leisten ist.

    Hinweis: Das finanzielle Risiko einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung ist damit für Unternehmen enorm, Verbraucher dagegen müssen bei über Fernabsatzmittel gebuchten Dienstleistungen genau prüfen, ob nach einem Widerruf wirklich Wertersatz zu leisten ist, so insbesondere bei Maklerverträgen.

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