Schlagwort: Widerrufsbelehrung

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gibt dem Verbraucher das Recht, einen über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, E-Mail) geschlossenen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist, in der Regel 14 Tage, ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Information, die der Verbraucher vom Verkäufer erhalten muss. Sie muss unter anderem über das Bestehen des Widerrufsrechts, die Frist und die Modalitäten seiner Ausübung sowie über die Folgen des Widerrufs informieren.

Verkäufer im Internet müssen bei der Formulierung und Darstellung des Widerrufsrechts besondere Vorsicht walten lassen. Sie müssen sicherstellen, dass die Widerrufsbelehrung vollständig, richtig und leicht verständlich ist und dem Verbraucher rechtzeitig, d.h. vor Abgabe seiner Vertragserklärung, zur Verfügung steht. Zudem kann eine fehlerhafte Belehrung dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Verbraucher sein Widerrufsrecht sehr lange ausüben kann. Es ist daher wichtig, die gesetzlichen Anforderungen genau zu kennen und einzuhalten, um mögliche Rechtsfolgen zu vermeiden.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Werberecht: Novum – Keine Werbung mit (abwegigen) Meinungen mehr?

    Eine bisher nicht beachtete Entscheidung des OLG Hamm (I-4 U 41/11) dürfte nicht nur Rechtsanwälte aufhorchen lassen: Das OLG Hamm hatte sich mit der Werbung eines Rechtsanwalts zu beschäftigen, der abgemahnt wurde, nachdem er diverse Online-Shops angeschrieben hat um dort auf sich aufmerksam zu machen. In dem Anschreiben vertrat er u.a. die Ansicht, Artikel 246 § 3 EGBGB würde gegen europäisches Recht verstoßen und es bestünde die Gefahr, dass man abgemahnt wird, obwohl man seine Verbraucherbelehrungen im Einklang mit Artikel 246 § 3 EGBGB verfasst hat.

    Ein anderer Rechtsanwalt mahnt daraufhin ab – und bekam vom OLG Hamm Recht.
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  • Nur regelmäßige Versandkosten bei Rücksendung nach Widerruf

    Das OLG Berlin-Brandenburg (6 U 80/10) hat erklärt, dass bei einer vertraglichen Vereinbarung entsprechend dem Wortlaut des §357 II BGB die regelmäßigen Rücksendekosten nach einem Widerruf dem Kunden auferlegt werden können. Im Umkehrschluss bedeutet das aber eben auch, dass keine anderen als die regelmäßigen Kosten auferlegt werden können. Und wenn ein Händler nur schreibt, dass der Kunde die „Rücksendekosten“ zu tragen habe, reicht das nicht aus.

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    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

    Nun zeigt der Blick in die Muster-Widerrufsbelehrung, dass dort gerade nicht von regelmäßgen Versandkosten die Rede ist – das hilft aber nicht, denn: Inzwischen scheint festzustehen, dass zur Abwälzung der Rücksendekosten (bei einem Warenwert bis 40 Euro entsprechend §357 II S.3 BGB) zwei Maßnahmen ergriffen werden müssen:

    1. In der Widerrufsbelehrung muss darauf hingewiesen werden, entsprechend dem Muster ist dabei die Rede von „Versandkosten“ ausreichend
    2. Gleichzeitig muss aber in den AGB eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, da eine Widerrufsbelehrung alleine noch nicht zur Abwälzung ausreicht. (So genannte „doppelte 40-Euro Klausel, aufgestellt von den OLG Hamburg, 5 W 10/10; Hamm, 4 U 180/09; Koblenz, 9 U 1283/09; Stuttgart, 2 U 51/09). Bei dieser in den AGB getroffenen vertraglichen Vereinbarung, der eigentlichen Abwälzung der Kosten, ist die Vorgabe des §357 II S.3 BGB zu beachten – hier muss dann die Rede von „regelmäßigen Versandkosten“ sein.

    Es zeigt sich wieder einmal: Es kann auf einzelne, unscheinbare Wörter ankommen, bei der Unterscheidung, ob ein geschäftliches Vorgehen abmahnfähig ist oder nicht.

    Dazu auch:

  • Aufpassen: Neue Widerrufsbelehrung für Online-Shops kommt

    Wie der Bundestag mitteilt, hat der Rechtsausschuss die Überarbeitung des Widerrufsrechts abgesegnet, damit wird in naher Zukunft die Reform auch vom Bundestag durchgewunken werden. Das ist aus drei Blickwinkeln von Bedeutung:

    1. Das Widerrufsrecht wird überarbeitet, insbesondere was den Wertersatz gezogener Nutzungen angeht
    2. Das Muster zur Widerrufsbelehrung wird auch überarbeitet, somit wird jeder Shop seine Widerrufsbelehrung prüfen müssen!
    3. Eine Übergangszeit für die Regelungen ist vorgesehen, Shopbetreiber haben damit  vom Tag der Verkündung an 3 Monate Zeit, die Änderungen umzustellen.

    Shop-Betreiber müssen die Entwicklung erst einmal schlicht im Auge haben – AGB & Widerrufsbelehrung sollten ja ohnehin juristisch geprüft werden. Der betreuende Rechtsanwalt sollte – sofern er die Entwicklung nicht sowieso beobachtet – auf das Thema angesprochen werden. Auf unserer Seite wird weiter dazu berichtet.

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    Dazu auch:

  • Neue Widerrufsbelehrung 2011: Kein Muster und neue Probleme

    Wie berichtet, gilt inzwischen das neue Widerrufsrecht samt Wertersatzrecht sowie ein neues amtliches Muster für die Widerrufsbelehrung.

    Bei uns: Kein Muster!
    Wegen der Nachfragen kurz der Hinweis, dass es bei uns bewusst keine „Musterbelehrungen“ zur Übernehme durch Online-Shops gibt. Ich sehe in solchen Mustern Probleme, da zu gerne und zu schnell der Einzelfall zu schematisch betrachtet wird. Wenn dann „kleine Details“ übersehen werden, und der Ärger hinterher gross ist, würde das auf uns zurückfallen. Daher bieten wir hier wenn, dann eine Beratung an – aber keine frei verfügbaren Muster zur direkten Übernahme. Stattdessen wird hier auf zwei andere Muster verwiesen:

    • Zum einen findet man das aktuelle amtliche Muster im Bundesgesetzblatt (dazu hier klicken). Dort „Bundesgesetzblatt Teil I“, das Jahr 2011, Ausgabe 41 aufrufen. Dort ab Seite 1600 findet man das aktuelle amtliche Muster, das man sehr akribisch durchgehen muss. Bei richtiger Verwendung des Musters genügt man – dank §360 III BGB – seinen Belehrungspflichten hinsichtlich des Widerrufsrechts. Allerdings merkt man bei der Anpassung schnell, warum die korrekte Auswahl der Textbausteine für sich schon Aufgabe für einen Juristen ist.
    • Des Weiteren findet man im Shopbetreiber-Blog ein „Whitepaper“ zur neuen Widerrufsbelehrung (hier zu finden).

    So gut die Muster auch sind (speziell das im Shopbetreiber-Blog), so sind es am Ende doch nur Muster: Wer sich alleine am Gesetzestext orientiert, wird z.B. auf die vielfältigen Probleme gar nicht hingewiesen. Im „Whitepaper“ dagegen erfolgen entsprechende Hinweise, doch kann ein Laie beispielsweise im Regelfall nicht alleine eine tragfähige AGB-Regelung zu den Rücksendekosten formulieren (dazu nur hier). Sofern man als Laie das Whitepaper überhaupt aufmerksam genug liest und nicht einfach über die entsprechenden Hinweise hinwegliest, weil das Problembewusstsein fehlt.

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  • Hinweis: Neues Muster zur Widerrufsbelehrung (2010)

    Hoffentlich bekannt ist inzwischen, dass zumindest ein Teil der bisherigen Rechtsunsicherheit im Bereich des Widerrufsrecht im Online-Handeln dadurch geklärt wird, dass zum 11.6.2010 nicht nur ein neues Muster in Kraft tritt, sondern dieses – durch due Einbettung im EGBGB – auch Gesetzeskraft erlangt. Die bisherige Verankerung in der BGB-InfoV führte zu dem haarsträubenden Ergebnis, dass selbst wer sich an das vom Gesetzgeber gewollte Muster gehalten hat, abgemahnt werden konnte.

    An dieser Stelle gibt es (noch) keine weiteren Ausführungen, sondern schlicht den Link auf das Muster: Zu finden ist es hier als PDF, dann im PDF ab Seite 35. Dabei eine Warnung vorab: Zumindest diejenigen, die bereits Unterlassungserklärungen bzgl. bisheriger Widerrufserklärungen unterzeichnet haben, sollten keinesfalls ungeprüft das neue Muster verwenden, sondern statt dessen prüfen lassen, wie sich das neue Muster zur bisher erteilten Unterlassungserklärung verhält. Um teure Kollisionen zu vermeiden ist hier eine umfassende rechtliche Prüfung unvermeidbar. Seien Sie als Betroffener an dieser Stelle keinesfalls leichtfertig.

    In diesem Zusammenhang sollten Webshop-Betreiber eine Entscheidung des LG Essen (10 O 2246/08) kennen: Das Landgericht hat festgestellt, dass jemand der abgemahnt wurde & eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, sodann einen Rechtsanwalt aufsucht und dieser eine rechtliche Prüfung des Shops vornimmt, keine Vertragsstrafe zahlen muss, wenn dennoch ein Verstoß vorliegt. Hintergrund: Es muss ein vorwerfbares Verschulden vorliegen – das ist in diesem Fall aber ausgeschlossen. Die Anwaltliche Prüfung bietet also, sofern man dem LG Essen folgt, einen doppelten Boden für Betroffene.

  • Shops aufgepasst: Das neue Widerrufsrecht ist beschlossen!

    Als am 17.06.2011 der Bundesrat tagte, hat er (Top4 der Sitzung) das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ passieren lassen. Da kein Einspruch erhoben wurde, wird es nun demnächst im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die Folge: Mit einer Übergangszeit von 3 Monaten müssen bestehende Widerrufsbelehrungen angepasst werden, da sich der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen zum Wertersatz ändert (ich hatte hier bereits vorab berichtet).

    Hinweis: Hintergrund der Änderung im BGB ist, dass mit der Rechtsprechung des EUGH die bisherige Regelung in Deutschland gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst.

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  • 3 Monate Zeit: Neues Widerrufsrecht im Bundesgesetzblatt verkündet

    Es ist soweit: Heute wurden die Änderungen im neuen Widerrufsrecht bzgl. des Wertersatzes im Bundesgesetzblatt verkündet, die morgen in Kraft treten. Damit wird zumindest eine Überarbeitung der Widerrufsbelehrung notwendig, die umgehend vorgenommen werden sollte – eine Übergangszeit von 3 Monaten ist dabei eingeräumt.

    Zum Thema:

    Hinweis: Das Thema „Widerrufsbelehrung“ ist eine unendliche Geschichte, die nächsten Änderungen sind abzusehen (dazu hier mein Bericht). Insofern muss man das Thema weiterhin auf der Agenda haben. 
  • Die Wirkung der Widerrufsbelehrung: Widerrufsrecht kann freiwillig eingeräumt werden

    Beim OLG Brandenburg (7 U 137/10) ging es um eine Widerrufsbelehrung, die – wie gar nicht so selten – gegeben wurde, obwohl es gar nicht nötig war. Hintergrund war wohl, dass vorgefertigte Vertragsunterlagen eingesetzt wurden, die auf Haustürgeschäfte ausgelegt waren, während es im konkreten Fall um kein Haustürgeschäft ging. Auch war nirgendwo in den AGB oder der Belehrung eine Einschränkung vorgesehen, dass das Widerrufsrecht nur unter den Umständen eines entsprechenden Geschäfts gelten soll.

    Hinweis: Jedenfalls hatte das OLG bemängelt, dass eine solche Einschränkung nicht vorgesehen war. Allerdings ist fraglich, ob das wiederum nicht abmahnfähig wäre, ich erinnere nur an die abmahnfähige Beschränkung auf Verbraucher, dazu hier bitte lesen.

    Was bedeutete das nun im konkreten Fall? Der Vertragspartner hatte dennoch ein umfassendes Widerrufsrecht, von dem hier auch Gebrauch gemacht wurde. Als Begründung wurde vom Gericht herangezogen, dass zwar keine entsprechende Situation für ein Widerrufsrecht bestand, es aber dann vertraglich vereinbart wurde und somit zur Geltung kommt.

    Hinweis: Diese rechtliche Auffassung hat der BGH inzwischen je nach Eizelfall auch in einer Entscheidung aus dem November 2015 ausdrücklich bestätigt: Wer, ohne dazu gezwungen zu sein, durch eine überreichte Widerrufsbelehrung freiwillig ein Widerrufsrecht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben einräumt, der muss sich mitunter auch daran messen lassen! Das kann bedeuten, dass Verstöße gegen die Formulierung der Widerrufsbelehrung trotz freiwilliger Vereinbarung zur Verlängerung der Frist zur Widerrufserklärung führen! So führte der BGH aus:

    In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern vertraglich eingeräumt werden kann. Danach können Vertragspartner – als Ausprägung der Vertragsfreiheit – ein Widerrufsrecht vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen grundsätzlich auch auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (…) Wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein, die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Wider-rufsrecht entspricht (…)

    Auch schön dabei der Hinweis, dass man für den Fall des Widerrufs möglichst verständlich auf die Folgen im Sinne des §357 BGB hinweisen muss, also dass alles zurück abgewickelt wird. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nur ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Seite die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren habe, es wurden nur die Pflichten des Verbrauchers aufgezählt. Das ist – im Übrigen mit dem BGH (VII ZR 122/06) – zu wenig. Damit war keine ordentliche Widerrufsbelehrung erteilt mit der Konsequenz, dass die Widerrufsfrist nicht einmal zu laufen begonnen hatte.

     

  • BGH zu eBay: Wann kommt der Vertrag auf eBay zustande?

    Das LG Dortmund (20 O 19/11) hat angeblich in einem mir nicht vorliegenden Beschluss festgestellt, dass der Vertragsschluss auf eBay bereits in dem Zeitpunkt eintritt, in dem das letztlich höchste „Gebot“ abgegeben wird. Sprich: Wenn eine Auktion am 13.10. endet, aber schon am 10.10. das am Ende höchste Gebot abgegeben wurde, so soll der Vertragsschluss schon am 10.10. stattgefunden haben.
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  • Verwirrung bei der 40-Euro-Klausel

    Für Verunsicherung bei Online-Händlern sorgt die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zum Thema „40-Euro-Klausel“. Wohl die meisten Online-Shops greifen auf die Möglichkeit des § 357 II 3 BGB zurück, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung aufzubürden, sofern der Warenwert nicht die 40 Euro Grenze durchbricht. Im Regelfall wird, entsprechend der Mustervorlage, im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen. Nun aber kippen Gerichte dies zunehmend.

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  • Aktuell: Abmahnung wegen Verwendung alter Widerrufsbelehrung

    Als der Gesetzgeber zum 11.06.2010 ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung verankert hat, wurde schon orakelt, dass es danach zu Abmahnungen kommen wird, wenn Online-Shops die Belehrung in Form des alten Musters weiter verwenden. Hintergrund, ohne zu thematisieren inwiefern das Muster überhaupt inhaltlich korrekt ist (die Rechtsprechung hatte damit ja schon per se erhebliche Probleme) war die Überlegung, dass das alte Muster auf Normen der BGB-InfoV verwiesen hat, die es heute nicht mehr gibt. Der Gesetzgeber hatte ja nicht nur das Muster geändert, sondern auch ins EGBGB verschoben, worauf nun auch verwiesen wird. Dass alleine wegen dieser fehlerhaften Verweise nun ein Wettbewerbsverstoss vorliegt finde ich keineswegs abwegig, um es vorsichtig zu formulieren.

    Nun liegen auch hier inzwischen Abmahnungen zu dem Thema vor.

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