Beim OLG Brandenburg (7 U 137/10) ging es um eine Widerrufsbelehrung, die – wie gar nicht so selten – gegeben wurde, obwohl es gar nicht nötig war. Hintergrund war wohl, dass vorgefertigte Vertragsunterlagen eingesetzt wurden, die auf Haustürgeschäfte ausgelegt waren, während es im konkreten Fall um kein Haustürgeschäft ging. Auch war nirgendwo in den AGB…WeiterlesenDie Wirkung der Widerrufsbelehrung: Widerrufsrecht kann freiwillig eingeräumt werden
Schlagwort: Widerrufsbelehrung
Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gibt dem Verbraucher das Recht, einen über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, E-Mail) geschlossenen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist, in der Regel 14 Tage, ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Information, die der Verbraucher vom Verkäufer erhalten muss. Sie muss unter anderem über das Bestehen des Widerrufsrechts, die Frist und die Modalitäten seiner Ausübung sowie über die Folgen des Widerrufs informieren.
Verkäufer im Internet müssen bei der Formulierung und Darstellung des Widerrufsrechts besondere Vorsicht walten lassen. Sie müssen sicherstellen, dass die Widerrufsbelehrung vollständig, richtig und leicht verständlich ist und dem Verbraucher rechtzeitig, d.h. vor Abgabe seiner Vertragserklärung, zur Verfügung steht. Zudem kann eine fehlerhafte Belehrung dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Verbraucher sein Widerrufsrecht sehr lange ausüben kann. Es ist daher wichtig, die gesetzlichen Anforderungen genau zu kennen und einzuhalten, um mögliche Rechtsfolgen zu vermeiden.
Das LG Dortmund (20 O 19/11) hat angeblich in einem mir nicht vorliegenden Beschluss festgestellt, dass der Vertragsschluss auf eBay bereits in dem Zeitpunkt eintritt, in dem das letztlich höchste „Gebot“ abgegeben wird. Sprich: Wenn eine Auktion am 13.10. endet, aber schon am 10.10. das am Ende höchste Gebot abgegeben wurde, so soll der Vertragsschluss…WeiterlesenBGH zu eBay: Wann kommt der Vertrag auf eBay zustande?
Für Verunsicherung bei Online-Händlern sorgt die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zum Thema „40-Euro-Klausel“. Wohl die meisten Online-Shops greifen auf die Möglichkeit des § 357 II 3 BGB zurück, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung aufzubürden, sofern der Warenwert nicht die 40 Euro Grenze durchbricht. Im Regelfall wird, entsprechend der Mustervorlage, im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen.…WeiterlesenVerwirrung bei der 40-Euro-Klausel
Als der Gesetzgeber zum 11.06.2010 ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung verankert hat, wurde schon orakelt, dass es danach zu Abmahnungen kommen wird, wenn Online-Shops die Belehrung in Form des alten Musters weiter verwenden. Hintergrund, ohne zu thematisieren inwiefern das Muster überhaupt inhaltlich korrekt ist (die Rechtsprechung hatte damit ja schon per se erhebliche Probleme)…WeiterlesenAktuell: Abmahnung wegen Verwendung alter Widerrufsbelehrung