Vermeidung von Doppelbelastungen bei der Einziehung von Taterträgen

In einer beachtlichen Entscheidung vom 7. März 2024 (1 StR 438/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage der Doppelbelastung durch die Einziehung von Taterträgen und die daraus resultierende steuerliche Behandlung geklärt. Dieser Beschluss stellt einen wesentlichen Beitrag zur Rechtsprechung hinsichtlich der Vermögensabschöpfung und der steuerlichen Folgen krimineller Handlungen dar.

Sachverhalt

Die Angeklagte wurde vom Landgericht Essen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs unter anderem Delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 581.096,27 Euro an, was auch den Wert der Taterträge umfasste, die ihr aus den Betrugstaten zuflossen, sowie die Ersparnisse aus unterlassener Steuerzahlung.

Juristische Würdigung

Die Revision der Angeklagten führte zur Abänderung des Einziehungsausspruchs, wobei der BGH den eingezogenen Betrag um 5.493,19 Euro reduzierte. Der BGH hob hervor, dass es durch die Kombination von Besteuerung und Vermögensabschöpfung nicht zu einer doppelten Belastung der Täterin kommen darf.

Dies basiert auf der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die besagt, dass eine doppelte Belastung aus einer strafrechtlichen Verurteilung und einer steuerlichen Belastung gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gerechtigkeit verstößt:

Dabei hat es seiner Berechnung des Verkürzungsumfangs sämtliche Umsätze des Einzelunternehmens, mithin auch die Taterträge aus den verfahrensgegenständlichen Betrugstaten, zugrundegelegt. Ausgehend von dieser Berechnung unterläge ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung. Dies ist jedoch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren, wonach es durch Besteuerung und Vermögensabschöpfung nicht zu einer doppelten Belastung des Täters kommen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 4/87 u.a., BVerfGE 81, 228, 239 f.). Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich wieder in Ansatz gebracht werden können

Auswirkungen und Bedeutung

Diese Entscheidung ist insbesondere von Bedeutung, da es die Grenzen der Einziehung verdeutlicht und sicherstellt, dass die strafrechtliche Vermögensabschöpfung nicht zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung der Betroffenen führt. Zudem wird klargestellt, dass die Möglichkeit, Zahlungen auf Einziehungsanordnungen in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich geltend zu machen, keine Rechtfertigung für eine doppelte Belastung darstellt.

Fazit

Der kurze Beschluss des BGH stellt einen wichtigen Eckpfeiler dar, der die Interaktion zwischen Strafrecht und Steuerrecht in Fällen der Vermögensabschöpfung beleuchtet. Er verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung der finanziellen Folgen strafrechtlicher Entscheidungen und schützt die Rechte der Betroffenen gegen übermäßige finanzielle Einbußen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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