Betrug durch Verkehrsunfall

Der (BGH, 4 StR 293/23) hat in einem Beschluss vom 13. Februar 2024 die Verurteilung eines Angeklagten wegen Betrugs aufgehoben und eine neue Verhandlung angeordnet. Dabei zeigt sich, wie schwierig Feststellungen zu Betrügereien zu Lasten von Versicherungen sein können.

Hinweis: Beachten Sie unsere Ausführungen zum fingierten Verkehrsunfall!

Sachverhalt

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bochum wegen Betrugs zu einer von vier Monaten verurteilt. Er soll absichtlich einen Lkw gegen einen geparkten Pkw gesteuert haben, um einen Versicherungsschaden geltend zu machen.

Rechtliche Analyse

  1. Feststellungen zur Tat: Der BGH fand, dass die Feststellungen des Landgerichts den Schuldspruch wegen Betrugs (§ 263 StGB) nicht stützen. Der Angeklagte verursachte einen leichten Streifschaden an einem geparkten Pkw und füllte später einen Fragebogen mit unwahren Angaben aus. Eine weitere Beschädigung des Pkw, die zu einem höheren Versicherungsschaden führen sollte, konnte ihm nicht sicher zugeordnet werden.
  2. Betrugsmerkmale: Der BGH hielt fest, dass die Feststellungen nicht belegten, dass der Versicherer irrtumsbedingt Zahlungen leistete und ihm dadurch ein Vermögensschaden entstand. Insbesondere wurde nicht festgestellt, dass die Versicherungsnehmerin – die Mutter des Angeklagten – die Schäden vorsätzlich herbeigeführt hätte.
  3. Versicherungsrechtliche Aspekte: Der BGH stellte fest, dass weder in der Kasko- noch in der Haftpflichtversicherung rechtliche Gründe für eine Leistungsfreiheit des Versicherers festgestellt wurden. Der festgestellte Vorsatz des Angeklagten (und der Person, die die Schadensvertiefung an dem unfallgegnerischen Pkw verursacht hat) lässt die Haftung der Versicherungsnehmerin als Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG unberührt! Und: Ein vom Landgericht angenommener Risikoausschluss gemäß § 103 VVG erwies sich nicht deshalb als zutreffend, weil sich die Versicherungsnehmerin das vorsätzliche Verhalten des Angeklagten zurechnen lassen müsste.

Schlussfolgerungen

Der Fall illustriert, wie komplex die Feststellung eines Betrugstatbestandes sein kann, besonders im Zusammenhang mit Versicherungsfällen und Vorsatzhandlungen. Es unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und umfassenden Feststellung aller relevanten Tatsachen. Dies gilt besonders, wenn Dritte handeln:

Auch die Voraussetzungen der zur Leistungsfreiheit des Versicherers führenden Verletzung einer vertraglichen Aufklärungsobliegenheit der Versicherungsnehmerin hat die Strafkammer nicht festgestellt. Die Mutter des Angeklagten unterzeichnete zwar einen Unfallfragebogen, der unwahre Angaben des Angeklagten zu dem Hergang des gemeldeten Unfalls enthielt. Die Urteilsgründe ergeben aber nicht, dass sie hierbei vorsätzlich oder wenigstens grob fahrlässig handelte und hierdurch (mit Wissen und Wollen des Angeklagten) den gemäß § 28 Abs. 2 VVG der Leistungsfreiheit oder einem Leistungskürzungsrecht vorausgesetzten subjektiven Tatbestand erfüllte. Zwar kann ein Vorsatz des aufklärungspflichtigen Versicherungsnehmers oder die Verletzung einer eigenständigen Erkundigungspflicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – IV ZR 242/13, NJW 2015, 949 Rn. 22 mwN) im Einzelfall schon dann gegeben sein, wenn der Versicherungsnehmer den Angaben eines Dritten blind vertraut oder ihm deren Wahrheitsgehalt gleichgültig ist (…). Auch dieses kann den knappen Feststellungen des Urteils betreffend die Schadensmeldung aber nicht sicher entnommen werden.

Fazit

Dieser Fall verdeutlicht die Notwendigkeit für Gerichte, alle relevanten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen sorgfältig zu prüfen, bevor ein Schuldspruch wegen Betrugs gefällt wird. Für Anwälte bedeutet dies, dass sie in ähnlichen Fällen besondere Sorgfalt auf die Darstellung der Sachverhalte und die Analyse der rechtlichen Voraussetzungen legen müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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