Versicherungsbetrug: Versicherungsbetrug ist eine Straftat, bei der eine Person vorsätzlich eine Tatsache verschweigt, verfälscht oder erfindet, um einen unrechtmäßigen finanziellen Vorteil von einer Versicherung zu erlangen. Typische Beispiele sind die Vortäuschung eines Fahrzeugschadens oder einer Krankheit. Versicherungsbetrug ist eine Straftat und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Darüber hinaus kann die Versicherung den durch den Betrug erschlichenen Betrag zurückfordern.
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Die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug stellt eine zentrale Herausforderung für die Justiz dar. Besonders häufig geraten Unternehmen ins Visier der Strafverfolgungsbehörden, die systematisch Arbeitnehmer beschäftigen, ohne Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzuführen.
Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 1 Ws 141/24) befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vermögensarrest gegen einen Unternehmer verhängt werden kann, der sich mutmaßlich des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) schuldig gemacht hat.
Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) beleuchtet erneut die komplexen Herausforderungen und rechtlichen Konsequenzen, die mit Versicherungsbetrug verbunden sind. Der Fall (2 StR 119/23) betraf einen Arzt, der durch manipulierte Anträge und gefälschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von seiner privaten Krankenversicherung unrechtmäßig Leistungen bezog.
Generative KI verlangt unserer Gesellschaft viel ab: Schon jetzt ist immer weniger das, wonach es aussieht. Man darf (und sollte) weder seinen Ohren noch seinen Augen trauen – und es wird immer einfacher, selbst ohne erhebliche eigene Ressourcen oder technische Fertigkeiten, Angriffsszenarien mithilfe von KI aufzubauen.
Die Analyse „GenAI against humanity: nefarious applications of generative artificial intelligence and large language models“ bietet eine tiefgreifende Analyse der missbräuchlichen Anwendungen von Generativer Künstlicher Intelligenz (GenAI) und Großen Sprachmodellen (LLMs). Diese Studie, verfasst von Emilio Ferrara, betrachtet die dunkle Seite dieser Technologien, indem sie verschiedene schädliche Szenarien und deren potenzielle Auswirkungen auf Gesellschaft und Individuen aufzeigt.
Der Bundesgerichtshof (BGH, 4 StR 293/23) hat in einem Beschluss vom 13. Februar 2024 die Verurteilung eines Angeklagten wegen Betrugs aufgehoben und eine neue Verhandlung angeordnet. Dabei zeigt sich, wie schwierig Feststellungen zu Betrügereien zu Lasten von Versicherungen sein können.
Beim Oberlandesgericht Hamm, 7 U 18/22, finden sich einige Ausführungen zum vorgetäuschten bzw. gestellten Unfall. Hier wird davon ausgegangen, dass in einem Fall, in dem von einem manipulierten Unfall ausgegangen wird, eine Einwilligung in das Unfallgeschehen vorliegt, die einen Zahlungsanspruch ausschließen würde.
Der Bundesgerichtshof (BGH, 3 StR 364/12) hat sich zum Vorsatz beim Vorwurf der Hehlerei geäußert:
Der Tatbestand der Hehlerei setzt neben der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, den zumindest bedingten Vorsatz des Täters unter anderem dahin voraus, dass die Sache durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt ist (BGH, Beschluss vom 23. November 1999 – 4 StR 491/99, NStZ-RR 2000, 106). Hierzu zählen z.B. nicht der Versicherungsbetrug und der Versicherungsmissbrauch (§§ 263, 265 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2005 – 4 StR 453/04, NStZ 2005, 447, 448). Weder den getroffenen Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte B. bezüglich der Diebstähle oder einer sonstigen tauglichen Vortat zumindest bedingten Vorsatz hatte. Das allein festgestellte Bewusstsein, dass die Sache aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammt, genügt demgegenüber nicht.
Das bedeutet: Eine Hehlerei kann mit dem Bundesgerichtshof jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn dem Angeklagten nur „nachgewiesen“ werden kann, dass er glaubt, die Sache stammt vielleicht (!) aus „irgendeiner“ rechtswidrigen Tat. Vielmehr muss im Raum stehen, dass zumindest bedingt davon ausgegangen wurde, dass eine taugliche Vortat im Raum steht, namentlich sind das immer allem voran Diebstähle, aber auch der Raub.
Einbrüche sind (leider) Alltag: Ob in Geschäfte, Wohnungen oder Autos. Bei manchem ist die Versuchung gross, dieses Schadensereignis für eine finanzielle Aufbesserung zu nutzen, etwa wenn der sprichwörtliche Picasso zufällig im Kofferraum lag. Dabei sind zwei Ebenen zu unterscheiden: Die Äußerung des erlogenen Diebstahls gegenüber der Polizei und später gegenüber der Versicherung. Letzteres ist im Regelfall ein Betrug(sversuch), wenn man noch selber Sachen beiseite schafft und das meldet ein Fall des Versicherungsmissbrauchs (§265a StGB) – ersteres dagegen ist mitunter sehr kompliziert. (mehr …)
Der auf Tatsachen beruhende Verdacht, der Arbeitnehmer habe mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zulasten von dessen Haftpflichtversicherung Schäden in Absprache mit den Unfallgegnern verursacht, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.
Das AG Osterholz-Scharmbeck (4 C 1183/11) hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer den Bearbeitungsaufwand seines Falls bei der Versicherung erstatten muss, wenn ein unbegründeter Anspruch in betrügerischer Absicht geltend gemacht wurde. Es ging hier um die Behauptung eines Verletzungsablaufs der objektiv so nicht stattgefunden haben konnte. Im Ergebnis musste der Versicherungsnehmer einen Betrag von 200 Euro an die Versicherung zahlen.
Das Oberlandesgericht Köln (11 U 154/14) hat sich dahingehend geäußert, dass Unbeherrschbarkeit und besondere Gefahrenträchtigkeit eines Unfallherganges ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme eines fingierten Verkehrsunfalls darstellen:
Im Übrigen fehlen wesentliche für einen fingierten Unfalls typische Beweisanzeichen (dazu etwa OLG Köln VersR 2014, 996; OLG Düssseldorf a.a.O.; Geigel/Kunschert a.a.O. Rdn. 13): Der Unfall geschah am frühen Abend im fließenden Berufsverkehr. Es waren somit Zeugen vorhanden, die nicht dem „Umfeld“ des Klägers zuordnen sind. Vor allem wurde die Kollision durch ein nicht vom Kläger eingeleitetes, gefährliches Fahrmanöver herbeigeführt. Das hat der Zeuge I bei seiner Vernehmung durch das Landgericht eindrucksvoll und glaubhaft geschildert: Er habe beobachtet, wie der LKW zu schlingern anfing und den PKW, der sich am hinteren Ende des Lkw befunden habe, in Richtung Mittelplanke touchiert und gedrängt habe. Er habe bereits durch die Beobachtung einen mächtigen Schock bekommen, die Situation sei extrem knapp gewesen. Er habe aus Angst um den Fahrer kurz angehalten und mit dem Fahrer des PKW – also dem Kläger – kurz gesprochen. Dieser sei zwar handlungsfähig, aber sichtlich mitgenommen gewesen. Für einen gestellten Unfall ist aber typisch, dass er nicht schwer beherrschbar und nicht mit der vom Zeugen berichteten und nach der Art der Unfallumstände – Durchfahren einer Autobahnbaustelle während des Berufsverkehrs auf dem der Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem Gegenverkehr in besonderem Maße ausgesetzten linken Fahrstreifen – offensichtlichen und erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des beteiligten Fahrers verbunden ist (vgl. OLG Frankfurt Schaden-Praxis 2010, 106; Geigel/Kunschert a.a.O.). Die Unbeherrschbarkeit und besondere Gefahrenträchtigkeit des Unfallherganges ist im Gegenteil ein ganz gewichtiger Umstand, der für einen nicht gestellten Unfall spricht. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen I sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht erhoben. Er ist zufällig Zeuge des Unfallgeschehens geworden und stand in keiner persönlichen Beziehung zum Kläger. Auch ist der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Morawski zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus technischer Hinsicht der Unfall so ereignet haben könne, wie der Kläger vorgetragen habe. Zudem hegt der Senat nach dem persönlichen Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keine durchgreifenden Zweifel an Glaubwürdigkeit des Klägers.
Für Betroffene immer wieder überraschend ist, wie die Rechtsprechung von einem manipulierten Unfall ausgehen kann – keinesfalls genügen eindeutige Beweise, sondern ganz bestimmte Indizien sind vollkommen ausreichend. Beim Landgericht Köln (7 O 301/13) findet man eine solche Würdigung, die die Augen öffnen sollte. Insbesondere wenn man dann liest, dass als Indiz auch herangezogen wurde, dass der Sachverständige schon häufiger bei gestellten Unfällen aufgefallen ist.
Anhand einer Entscheidung des OLG Celle (OLG Celle, 14 W 28/11, hier besprochen) hatte ich bereits erläutert, wie bei Gericht von Indizien ausgehend auf einen gestellten Unfall geschlossen wird. Auch das Landgericht Duisburg (13 O 58/10) hat sich mit dieser Frage noch einmal beschäftigt und einen Kriterienkatalog formuliert:
Unfallhergang erscheint dem Gericht nicht plausibel, hierzu gehören insbesondere Widersprüchliche Erklärungen, etwa bei Unfallaufnahme und im späteren Verfahren
Bei dem Unfall hat ein Beteiligter die Alleinschuld
Keine unbeteiligten Zeugen vorhanden
Pauschale Unfalldarstellung in Klageschrift, zu wenig Details zum Unfallhergang
Ein besonders hochwertiges KFZ auf der einen, ein besonders niedrigwertiges oder ein Mietwagen auf der anderen Seite. Das hochwertige KFZ ist der Kläger.
Auffälliger Parteiwechsel während Klage (Übersetzt: Zuerst war oder soll A Eigentümer und damit Kläger gewesen sein, hinterher ist es dann B)
Auf beiden Seiten keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei besonders aufstößt, dass das hochpreisige KFZ von einem Arbeitslosen im Barkauf kurz vor dem Unfall erstanden wurde. Ich hatte in der Besprechung des OLG Celle bereits darauf verwiesen, dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung genauso durchschlagen kann, dies insbesondere, wenn hier falsche Angaben gemacht wurden!
Vorschäden am Kläger-KFZ di einen ähnlichen Unfall in der Vergangenheit nahelegen.
Das Mietfahrzeug wurde zur Möbelabholung angemietet – typische Konstellation bei gestellten Unfällen.
Reparatur in sehr engem zeitlichem Rahmen zum Unfall vorgenommen – Grund kann hierbei sein, eine neutrale Begutachtung zu verhindern.
Kläger meldete früher einmal ein KFZ als gestohlen, liess die Angelegenheit aber auf sich Beruhen, als das KFZ wieder gefunden wurde.
Leugnen einer Bekanntschaft der Unfallbeteiligten, die für das Gericht aber naheliegend ist auf Grund der Beweisaufnahme.
Wer das nun liest, wird viele Punkte erkennen, die nichts besonderes sind: Natürlich kommen auch Unfälle mit einem Fahrzeug vor, das zur Möbelabholung angemietet wurde (9). Natürlich kennen sich manchmal Unfallbeteiligte (13) und natürlich können auch Menschen ohne derzeit hohes Einkommen ein teures Auto fahren (7).
Es ist das Gesamtbild, dass das Gericht hier von einer Manipulation ausgehen lässt – und die Erkenntnis für angehende Betrüger ist weniger, welche Indizien man konkret vermeiden muss. Vielmehr muss erkannt werden, welche Details im Rahmen einer solch alltäglichen Klage vom Gericht zusammengesucht und gewertet werden. Nicht unterschätzen sollte man auch die Versicherungen, die häufig selbst akribisch arbeiten und das Gericht gerne auf eidesstattliche Versicherungen („Offenbarungseid“) im Vorfeld hinweisen. Letztlich vermag es eine Sache auf den Punkt zu bringen: So schlau man sich auch selbst halten mag bei diesem Thema – aus irgendeinem Grund sind alle immer gleich schlau, so dass sich tatsächlich feste Muster ergeben, die man immer wieder findet.
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 15.09.2011 (14 W 28/11) festgestellt, dass bei einer undurchsichtigen und widersprüchlichen Unfallschilderung, von einer Unfallmanipulation ausgegangen werden darf. Das ist letztlich nichts neues, vor Gericht wird im Regelfall mit „Indizien“ gearbeitet, aus denen das Gericht dann Rückschlüsse zieht. Der §286 ZPO sagt dazu:
Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
Das heißt, der Richter (bzw. die Richter) entscheidet nach „freier Überzeugung“ (also: nach eigener Überzeugung) ob etwas wahr ist oder nicht. Der vorliegende Beschluss zeigt ganz anschaulich, welche Punkte etwa bei einer Unfallmanipulation ausschlaggebend sein können. Das kann durchaus auch zur Überraschung derjenigen ausfallen, die glauben noch so schlau bei der Einstilung eines Unfalls zu sein.