Betrug: Rechtsanwalt für Betrug in Aachen
Rechtsanwalt für den Vorwurf Betrug gesucht? Unsere Verteidiger sind alle Fachanwälte für Strafrecht und verteidigen Sie, wenn Ihnen ein Betrug vorgeworfen wird. Unsere Rechtsanwälte sind bevorzugt im Wirtschaftsstrafrecht tätig. Dabei sind unsere Strafverteidiger alle zugleich Fachanwalt für Strafrecht!
Rechtsanwalt für Betrug im Raum Aachen | Kontakt aufnehmen
- § 263 – Betrug
- § 263a – Computerbetrug
- § 264 – Subventionsbetrug
- § 264a – Kapitalanlagebetrug
- § 265 – Versicherungsmißbrauch
- § 265a – Erschleichen von Leistungen
- § 265b – Kreditbetrug
- § 266 – Untreue
- § 266a – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- § 266b – Scheck- und Kreditkartenmissbrauch
- Arbeitszeitbetrug
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir konzentrieren uns auf die Strafverteidigung sowie IT, Medien und Arbeit. Keine Tätigkeit im allgemeinen Zivilrecht, bei Nebenklage/Opferschutz oder im Familienrecht. Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht, RA JF ist zudem IT-Fachanwalt!
- Erreichbarkeit: kontakt@ferner-alsdorf.de oder Sie vereinbaren einen Rückruf – unser Büro vor Ort ist erst nach Vereinbarung eines Termins geöffnet, besuchen Sie uns nicht einfach!
- Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646 (nur bei Haft, Anklage oder Durchsuchung)
- Vertrauliche Kommunikation: Besprechungen vor Ort im Büro; verschlüsselte Mails; Zoom-Videokonferenzen sowie Threema
- Warum wir: Hart, ehrlich, souverän – einerseits spezialisiert, andererseits die persönliche Betreuung, die man erwartet: Kein Verstecken hinter dem Sekretariat und keine Fantasiegebühren – dazu echte Erreichbarkeit eines Anwalts, der in einer Sprache spricht, die Sie verstehen
Rechtsanwalt für Betrug
Es fängt mit dem Tatbestand des Betruges an: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält (…)“, den erwartet eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, ohne Mindestfreiheitsstrafe. Wenn man dann einen beachtlichen Vermögensverlust herbeiführt oder gewerbsmäßig handelt, ist es bereits ein schwerer Betrug mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten. Wenn man einen Betrug als Bande begeht droht bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Ergänzt wird der Betrug durch zahlreiche speziellen Tatbestände, etwa der Leistungserschleichung oder dem Computerbetrug. Keine speziellen Tatbestände sondern nur Formen des Betruges sind dagegen Eingehungsbetrug und Erfüllungsbetrug.
Verteidigungstaktik & spezielle Probleme bei einem Betrug
Die oben genannten Mindestfreiheitsstrafen sind zu berücksichtigen, bei typischen Abläufen. Allerdings bietet sich die Option des „minder schweren Falls“ nach §263 Abs.5 StGB, mit dem bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen zumindest an der Strafzumessung noch gearbeitet werden kann.
Ein Betrug kann auch durch Unterlassen begangen werden, etwa beim Verkauf eines Gebrauchtwagens und verschweigen bekannter Mängel, wobei man allerdings die Rechtsprechung zur begrenzten Untersuchungspflicht bei Gebrauchtwagen kennen muss. Anders herum kann auch ein beim getäuschten vorhandener Zweifel nicht schon genügen, um den Betrugsvorwurf zu beseitigen. Ein häufiger Fehler von Gerichten ist des weiteren, dass ein unmittelbarer Vermögensschaden vorliegen muss, also eine konnexität zwischen Tathandlung und Schaden vorliegen muss – hier bietet sich im Hinblick auf Rechtsmittel beachtliches Potential.
Eine besondere Ausweitung erfährt der Tatbestand dadurch, dass mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits eine konkret-unmittelbare Vermögensgefährdung ausreichend ist um einen Vermögensschaden und damit einen Betrug anzunehmen. Hier muss in der Verteidigung sauber gearbeitet werden um die notwendigen Grenzen herauszuarbeiten und eine zu frühe Verurteilung abzuwehren.
Es gibt auch verschiedene Erscheinungsformen des Betruges, die am Ende aber auf einen „Normalen“ Betrug hinauslaufen und durch ihre Begrifflichkeiten nur in der Tatbegehung unterschieden werden. Das sind vor allem:
- Eingehungsbetrug
- Erfüllungsbetrug
- Sozialleistungsbetrug oder auch kurz „Sozialbetrug“
Pflichtverteidigung bei Betrug?
Der Betrug ist ein Vergehen, so dass eine Pflichtverteidigung nur bei besonderen Umständen in Betracht kommt. Spätestens wenn die Begehung in Form der Bande vorliegt, ist die Mindeststrafe so hoch, dass schnell die Untersuchungshaft droht. Insgesamt geht es um ein Delikt, dass grundsätzlich beim Landgericht angeklagt wird, somit steht in jedem Fall eine Pflichtverteidigung zu (§140 Abs.1 Nr.1 StPO).
Strafverteidigung beim Betrugs-Vorwurf
Ich habe zahlreiche Fälle des Betruges vor dem Amtsgericht und Landgericht verteidigt, nicht selten ist es dabei so, dass es sich um Situationen handelt, die sich letztlich ungeplant entwickelt haben und dann mitunter ausgeufert sind.
Es lässt sich, selbst bei klarer Beweislage, noch viel durch einen Rechtsanwalt für Betrug erarbeiten – durch geschickte und durchdachte Verteidigung kann man etwa zielgerichtet auf den minder schweren Fall hinarbeiten und somit das Strafmaß entsprechend reduzieren. Nicht zu verkennen ist aber auch, wie wichtig gerade beim Betrug bereits eine zielgerichtete Vorarbeit noch vor der Anklageerhebung ist. Auch die persönliche Situation des Betroffenen, dem ein Betrug vorgeworfen wird, ist zu berücksichtigen und darf in der Hauptverhandlung nicht untergehen – schädlich dagegen ist ein Bagatellisieren.
Kontakt zum Strafverteidiger beim Vorwurf Betrug (§263 StGB(
Ihr Strafverteidiger für Betrug: Rechtsanwalt Jens Ferner ist einer der Strafverteidiger in unserer Kanzlei. Unsere Verteidiger sind alle Fachanwalt für Strafrecht.