Im Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (6 U 36/22) ging es um einen Unterlassungsvertrag, in dem sich die dort Beklagte verpflichtet hatte, einen anklickbaren Link auf die OS-Plattform zu setzen.
Die Regelung in der Unterlassungsvereinbarung entsprach der auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 beruhenden Verpflichtung aller in der EU ansässigen Online-Händler, ihre Webseite mit der der außergerichtlichen Streitbeilegung dienenden OS-Plattform zu verlinken. Der Link muss bekanntlich anklickbar sein, war es aber nach Abgabe der Unterlassungserklärung zum Zeitpunkt der Prüfung nicht (mehr, man hatte das nach der ersten Abmahnung korrigiert). Das OLG konnte sich nun zur Frage des Verschuldens äußern – und verneinte dieses.
Der Unterlassungsvertrag sehe ausdrücklich nur eine Vertragsstrafe für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vor, mehr sei grundsätzlich nicht geschuldet. Das Verschulden des Unterlassungsschuldners wird widerleglich vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der Beklagten ist der Entlastungsbeweis gelungen: An das Verschulden sind insoweit die gleichen Anforderungen zu stellen wie im Rahmen des § 890 ZPO. Danach ist ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Der Schuldner muss alles ihm Zumutbare tun, um eine künftige Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu verhindern. Er hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die wettbewerbswidrigen Werbemittel vernichtet werden und Anzeigen mit der verbotenen Werbeangabe nicht mehr erscheinen. Geschieht dies nicht in ausreichendem Maße, liegt ein Organisationsverschulden vor.
Die Beklagte hatte vorgetragen, sie habe eine zuverlässige Mitarbeiterin angewiesen, den Link zur OS-Plattform zu setzen, was diese auch getan habe. Da dies bestritten wurde, war das Setzen eines klickbaren Links durch die Beklagte vom Gericht als streitig anzusehen. Hierzu wurde sodann eine Zeugin vernommen: Aus der Aussage der Zeugin hat das OLG sodann die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte alles Erforderliche getan hat, um ihrer Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag nachzukommen.
Dabei stellte das OLG fest, dass von der Beklagten nicht mehr als das Setzen eines anklickbaren Links, dessen anschließende Überprüfung und eine weitere Überprüfung im Rahmen von Routinekontrollen verlangt werden konnte. Auch die Kontrolldichte sei ausreichend, da hier eine monatliche Kontrolle stattgefunden habe.
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