Ende des Google Cache

Zu Beginn des Jahres 2024 wurde – ebenso überraschend wie leise – der Google Cache eingestellt. Der Google Cache ist eine Funktion von Google zur Speicherung von Kopien von Webseiten. Wenn Google eine Webseite durchsuchte (indexierte), speicherte es eine Momentaufnahme der Seite in seinem Cache. Webmaster konnten dies durch die Verwendung des Meta-Tags “noarchive” verhindern. Diese gespeicherte Version konnte über die Google-Suche abgerufen werden, in der Regel über einen Link mit der Aufschrift “Im Cache”, der neben den Suchergebnissen erschien.

Dies war vor allem dann nützlich, wenn die ursprüngliche Website wegen technischer Probleme, Wartungsarbeiten oder aus anderen Gründen nicht verfügbar war. Insbesondere bei Rechtsanwälten spielte diese Funktion eine wichtige Rolle, um frühere Zustände von Webseiten zu dokumentieren.

Rechtliche Auswirkungen des Google Cache

Eine besondere Rolle kam dem Google Cache im Zusammenhang mit Unterlassungserklärungen zu: Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, das zu unterlassende Verhalten aber über den Cache abrufbar war, drohte die Verwirkung einer Vertragsstrafe!

Jedenfalls hinsichtlich Google hat sich das Problemfeld damit nun erledigt, ob damit Suchmaschinen wie Bing oder Yahoo (die ebenfalls einen Cache vorhalten) an Bedeutung gewinnen, wird sich noch zeigen. In der Rechtsdurchsetzung jedenfalls sollte man hier den Fokus nicht verlieren.


Sicherlich wird zudem die Wayback-Machine durch diesen Schritt eine gesteigerte Bedeutung erlangen. Hier wird sich noch zeigen müssen, wie aussagekräftig – aber auch praxisrelevant – Daten von dort vor Gericht überhaupt sind.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!