Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Schlagwort: Vermögensarrest

Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Vermögensarrest: Mit dem Vermögensarrest wird noch während eines Ermittlungsverfahrens auf Vermögen des Beschuldigten zugegriffen. Informieren Sie sich hier bei uns über die rechtlichen Grundlagen des Vermögensarrests.

Wir unterstützen als Strafverteidiger bei einem Vermögensarrest und laufendem Ermittlungsverfahren!

So können Konten oder auch Arbeitslohn gepfändet werden – und schnell eine die Existenz bedrohende Lage eintreten. Dabei sind die Möglichkeiten eines Vermögensarrestes erschreckend schnell geschaffen, da der Staat geradezu leichtfertig auf Vermögenswerte Zugriff nehmen möchte. Der Vermögensarrest ist Teil der Einziehung im Strafverfahren.

 

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Cyberkriminalität: Befürchtung eines möglichen Missbrauchspersonenbezogener Daten kann für sich genommen einen immateriellen Schaden darstellen

    Cyberkriminalität: Befürchtung eines möglichen Missbrauchspersonenbezogener Daten kann für sich genommen einen immateriellen Schaden darstellen

    Die bulgarische Nationale Agentur für Einnahmen (NAP) ist dem bulgarischen Finanzminister unterstellt. Sie ist u. a. mit der Feststellung, Sicherung und Einziehung öffentlicher Forderungen betraut. In diesem Rahmen ist sie für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich.

    Am 15. Juli 2019 wurde in den Medien darüber berichtet, dass in das IT-System der NAP eingedrungen worden sei und infolge dieses Cyberangriffs in diesem System enthaltene personenbezogene Daten von Millionen von Menschen im Internet veröffentlicht worden seien.

    Zahlreiche Personen verklagten die NAP auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihnen aus der Befürchtung eines möglichen Missbrauchs ihrer Daten entstanden sein soll. Das bulgarische Oberste Verwaltungsgericht legt dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorabentscheidung vor. Es möchte klären lassen, unter welchen Bedingungen eine Person, deren personenbezogene Daten, die sich im Besitz einer öffentlichen Agentur befinden, nach einem Angriff von Cyberkriminellen im Internet veröffentlicht wurden, Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann.

    Entscheidung des EUGH

    In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof wie folgt:

    1. Im Fall der unbefugten Offenlegung von bzw. des unbefugten Zugangs zu personenbezogenen Daten können die Gerichte aus diesem Umstand allein nicht ableiten, dass die Schutzmaßnahmen, die der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ergriffen hat, nicht geeignet waren. Die Gerichte müssen die Geeignetheit dieser Maßnahmen konkret beurteilen.
    2. Der Verantwortliche trägt die Beweislast dafür, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen geeignet waren.
    3. Im Fall der unbefugten Offenlegung von bzw. des unbefugten Zugangs zu personenbezogenen Daten durch „Dritte“ (wie Cyberkriminelle) kann der Verantwortliche gegenüber den Personen, denen ein Schaden entstanden ist, ersatzpflichtig sein, es sei denn, er weist nach, dass er in keinerlei Hinsicht für den Schaden verantwortlich ist.
    4. Allein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, kann einen „immateriellen Schaden“ darstellen.

    (Quelle bis hierhin: PM des EUGH)


    Zum gerichtlichen Beweis

    Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob nach Art. 32 DSGVO und dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz ein gerichtliches Sachverständigengutachten ein notwendiges und ausreichendes Beweismittel ist, um die Angemessenheit der vom Verantwortlichen ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen zu beurteilen.

    Hierzu betont der Gerichtshof, dass in Ermangelung spezifischer Unionsvorschriften die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten die prozessualen Modalitäten der Rechtsmittel festlegen, die zum Schutz der Bürgerrechte dienen. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als jene für gleichartige innerstaatliche Fälle (Äquivalenzgrundsatz) und dürfen die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz):

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die DSGVO keine Regeln über die Zulassung und den Beweiswert eines Beweismittels wie eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens enthält, die von den nationalen Gerichten anzuwenden sind, die mit einer auf Art. 82 DSGVO gestützten Schadenersatzklage befasst sind und die Geeignetheit der von dem für die betreffende Verarbeitung Verantwortlichen getroffenen Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf Art. 32 DSGVO zu beurteilen haben.

    Daher ist es nach den Ausführungen in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils und in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats, die Ausgestaltung von Klageverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, und insbesondere die Regeln für die Beweismittel, anhand deren die Geeignetheit solcher Maßnahmen in diesem Zusammenhang bewertet werden kann, festzulegen, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C‑817/19, EU:C:2022:491, Rn. 297, und vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C‑300/21, EU:C:2023:370, Rn. 54).

    Verantwortlichkeit

    Das vorlegende Gericht fragte weiter an, ob eine unbefugte Offenlegung oder ein unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten durch „Dritte“ gemäß Art. 4 Nr. 10 DSGVO ausreicht, um die Ungeeignetheit der vom Verantwortlichen nach Art. 24 und 32 DSGVO getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu belegen. Art. 24 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen zur Implementierung geeigneter Maßnahmen, um die Einhaltung der DSGVO zu gewährleisten, während Art. 32 DSGVO spezifische Pflichten zur Sicherheit der Datenverarbeitung festlegt. Beide Artikel verlangen, dass der Verantwortliche den Nachweis erbringen kann, dass die getroffenen Maßnahmen mit der DSGVO übereinstimmen.

    Die Beurteilung der Geeignetheit dieser Maßnahmen erfolgt anhand verschiedener Kriterien, darunter Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken. Art. 32 Abs. 1 und 2 DSGVO verweisen auf ein „dem Risiko angemessenes Schutzniveau“, was darauf hindeutet, dass die DSGVO ein Risikomanagementsystem einführt, ohne zu behaupten, dass das Risiko von Datenverletzungen vollständig eliminiert wird.

    Eine unbefugte Offenlegung oder ein unbefugter Zugang zu Daten durch Dritte allein reicht daher nicht aus, um zu schlussfolgern, dass die Maßnahmen des Verantwortlichen ungeeignet waren, ohne diesem die Möglichkeit zu geben, Gegenbeweise zu erbringen. Diese Interpretation wird durch systematische und teleologische Überlegungen bestätigt, wobei insbesondere der Verantwortliche in der Lage sein muss, die Angemessenheit der Maßnahmen zu belegen, und die Art. 24 und 32 DSGVO eine Haftung des Verantwortlichen nur dann vorsehen, wenn er nicht nachweisen kann, dass er keinerlei Verantwortung für den Schaden trägt.

    IT-Sicherheitsrecht & Sicherheitsvorfall

    Wir bieten für Unternehmen (nicht für Privatpersonen!) juristische Beratung bei einem Sicherheitsvorfall sowie im IT-Sicherheitsrecht: rund um Verträge, Haftung und Compliance wird Hilfe in der Cybersecurity von jemandem geboten, der es kann – IT-Fachanwalt und Strafverteidiger Jens Ferner bringt sein Fachwissen mit dem Hintergrund des Softwareentwicklers und Verteidigers von Hackern in Unternehmen ein!

    Immaterieller Schaden

    Abschliessend wollte das vorlegende Gericht klären, ob gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO die bloße Befürchtung einer betroffenen Person, dass ihre personenbezogenen Daten infolge eines DSGVO-Verstoßes durch Dritte missbraucht werden könnten, als „immaterieller Schaden“ angesehen werden kann. Art. 82 Abs. 1 DSGVO besagt, dass jede Person, die durch einen Verstoß gegen die Verordnung Schaden erleidet, Anspruch auf Schadenersatz hat. Der Gerichtshof stellt fest, dass für einen Schadenersatzanspruch das Vorliegen eines Schadens, eines Verstoßes gegen die DSGVO und ein Kausalzusammenhang zwischen beiden erforderlich sind.

    Eine nationale Regelung oder Praxis, die den Ersatz eines immateriellen Schadens davon abhängig macht, dass dieser einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht, widerspricht Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Art. 82 Abs. 1 unterscheidet nicht zwischen einem bereits erfolgten Missbrauch und der Befürchtung zukünftigen Missbrauchs. Daher kann die Angst vor zukünftigem Missbrauch personenbezogener Daten als immaterieller Schaden unter Art. 82 Abs. 1 fallen.

    Diese Auslegung wird durch den 146. Erwägungsgrund der DSGVO bestärkt, der eine weite Auslegung des Schadensbegriffs fordert. Der 85. Erwägungsgrund deutet darauf hin, dass auch der bloße „Verlust der Kontrolle“ über Daten als Schaden betrachtet werden kann. Die Auslegung wird auch durch die Ziele der DSGVO gestützt, die ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten verlangen. Allerdings muss das betroffene Individuum nachweisen, dass der Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorliegt. Das nationale Gericht muss prüfen, ob die Befürchtung einer zukünftigen missbräuchlichen Verwendung der Daten unter den gegebenen Umständen als begründet angesehen werden kann.

    Was bedeutet das?

    Die Entscheidung ist eine Konturierung, keine abschliessende Klärung: Ein Dataleak kann zu einem Schadensersatz führen, der Betroffene hat (weiterhin) die Beweislast dafür dass ein immaterieller Schaden eingetreten ist, der Verarbeiter muss die Angemessenheit seiner TOM beweisen können. Gute, gerichtsfeste Dokumentation ist also das A&O. Die Entscheidung ist wohl so zu verstehen, dass ein Datenleck alleine noch keinen Schadensersatz für sich eröffnet, sondern zumindest ein Missbrauch naheliegen muss oder auf Grund der Besonderheit der Daten im Raum stehen muss.

  • Einziehung: Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften

    Einziehung: Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften

    Soll der Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften abgeschöpft werden, sind regelmäßig Feststellungen zur Entgegennahme des Verkaufserlöses und zu dessen Verbleib erforderlich, die durch Beweiserhebungen tragfähig belegt werden müssen. Eine unmittelbare Beteiligung an der Übergabe des Erlöses aus den Betäubungsmittelgeschäften ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Beteiligte anschließend ungehindert über das übergebene Geld verfügen kann (BGH, 6 StR 427/22, 5 StR 213/19 und 4 StR 188/23).

  • Einziehung bei LFGB-Verstoß: kein Abzug abgeführter Branntweinsteuer

    Einziehung bei LFGB-Verstoß: kein Abzug abgeführter Branntweinsteuer

    Der Bundesgerichtshof konnte klarstellen, dass bei einem strafbaren Verstoß gegen die Vorgaben des LFGB nicht nur die Einziehung der durch den rechtswidrigen Vertrieb erwirtschafteten Einnahmen droht – die ordnungsgemäß abgeführten Steuern können nicht einmal abgezogen werden:

    Das Landgericht hat dabei zu Recht die von dem Erblasser abgeführte Branntweinsteuer in Höhe von insgesamt 1.149.176,68 € – wie die Herstellungskosten des Produkts – nicht vom eingezogenen Wert der Taterträge in Abzug gebracht. Diese Steuer entstand gemäß § 143 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG aF mit der Entnahme der Alkoholerzeugnisse aus dem Steuerlager und knüpfte damit hier an eine Handlung an, die zugleich zum verbotenen Inverkehrbringen des „Whiskys“ gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB zählte. Nach den Feststellungen greift daher jedenfalls das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB.

    Die Branntweinsteuer war Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Unternehmens hinsichtlich des verbotswidrig vertriebenen Erzeugnisses. Die hierfür benötigten Mittel wurden also von dem als Täter handelnden Zeugen F. bewusst für die Begehung der Straftat eingesetzt (vgl. auch zur Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 1 StR 281/23; s. zudem BGH, Beschluss vom 22. April 2020 – 1 StR 261/19 Rn. 3).

    BGH, 4 StR 129/23
  • Einziehung bei Gutschrift auf Girokonto

    Einziehung bei Gutschrift auf Girokonto

    Die Gutschrift auf einem Girokonto, das in laufender Rechnung geführt wird, stellt einen Gegenstand dar, der Grundlage für die erweiterte Wertersatzeinziehung von Taterträgen sein kann, so der BGH (3 StR 354/23):

    Sollte, wie vom Revisionsführer naheliegend angenommen, die Leistung durch Überweisung auf ein als Kontokorrent geführtes Girokonto erbracht worden sein, stünde dem Erlangen eines Gegenstandes im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB nicht grundsätzlich entgegen, dass nach deutschem Recht die vom Kontokorrent erfassten Einzelansprüche ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren und bloße Rechnungsposten werden (…)

    Zwar fallen unter den Begriff des Gegenstandes nur
    individualisierte Sachen und Rechte (…) Allerdings können dazu auch Überweisungseingänge auf Bankkonten zählen; denn zumindest bis zum – durchweg periodischen – Rechnungsabschluss stehen die aus Ein- und Ausgängen herrührenden einzelnen Posten einander im Kontokorrent gleichwertig gegenüber (…)

    Die bloße Verbuchung von Forderungen im Kontokorrent führt nicht zum Erlöschen der den beiderseitigen Posten zugrundeliegenden Ansprüche (…) Vor diesem Hintergrund ist eine Kontogutschrift damit nicht ausschließlich rechnerisch fassbar, sondern stellt ein – wenngleich durch das Kontokorrent gebundenes – Recht und mithin einen Gegenstand im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB dar (…) Die Buchung im Kontokorrent hat indes zur Folge, dass nicht mehr die gegenständliche Einziehung, sondern lediglich die Einziehung des Wertes gemäß § 73c Satz 1 StGB zu erwägen ist (…)

  • Unversteuerte Zigaretten: Einziehung bei Hinterziehung von Tabaksteuern

    Unversteuerte Zigaretten: Einziehung bei Hinterziehung von Tabaksteuern

    Unversteuerte Zigaretten im Steuerstrafrecht: Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (BGH, 1 StR 479/18, 1 StR 679/18, 1 StR 620/18, 1 StR 199/19, 1 StR 271/19 und 1 StR 403/19).

    Dabei stellt der BGH klar, dass unversteuerte Zigaretten bei der Tatvariante der Erwerbshehlerei („Sichverschaffen“, § 374 Abs. 1 Variante 1 AO, mit der Untervariante des „Ankaufens“) als Tatertrag der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB unterfallen.

    (mehr …)
  • Wirkung des Verzichts bei gesamtschuldnerischer Einziehung

    Wirkung des Verzichts bei gesamtschuldnerischer Einziehung

    Durch den Verzicht des gesamtschuldnerisch haftenden Mitangeklagten erlischt der Zahlungsanspruch des Staates aus § 73c Satz 1 StGB jeweils auch zugunsten des mithaftenden Gesamtschuldners, so BGH, 1 StR 279/22 und 1 StR 261/23. Was dies in der Praxis bedeutet, wird an diesem Beispiel deutlich:

    Beide Angeklagte haben jeweils auf die Rückgabe des bei ihnen sichergestellten Bargeldes verzichtet, die Angeklagte L. in Höhe von 400 Euro und der Angeklagte B. in Höhe von 1.600 Euro (…) Demgemäß reduziert sich der gegenüber dem Angeklagten einzuziehende Betrag nicht nur um die vom Landgericht berücksichtigten 1.600 Euro, sondern um weitere 400 Euro auf 18.000 Euro.

    BGH, 1 StR 261/23
  • Einziehung beim Erben

    Einziehung beim Erben

    Wenn jemand eine Straftat begangen hat und daraus etwas erzielt hat (etwa Geld oder einen Gegenstand), muss dieser nachträglich abgeschöpft werden. Was aber, wenn der Täter stirbt? In diesem Fall kann nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a/b, Abs. 2 StGB die Einziehung des Wertes der vom Täter erlangten Taterträge gegen die Erben als Einziehungsberechtigte angeordnet werden, und zwar in voller Höhe.

    Die Einziehung des Wertersatzes beim Erben setzt dabei – anders als in den Verschiebungsfällen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b StGB (BGH, 3 StR 518/19 und 4 StR 156/20) – nicht voraus, dass der Vermögensgegenstand zu dem Zweck übertragen wurde, ihn dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verdecken. Einer entsprechenden Beschränkung des Wertersatzes gegenüber dem Erben bedarf es nicht (BGH, 6 StR 57/23 und 6 StR 408/23).

  • Umgang mit Einziehung bei nachträglicher Gesamtstrafe

    Umgang mit Einziehung bei nachträglicher Gesamtstrafe

    Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, so sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und gleichartige Maßnahmen durch das Folgeurteil grundsätzlich einheitlich anzuordnen, sodass über sie von dem Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe entscheidet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft des Ausgangsurteils gebunden. Soweit die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird dagegen die Einziehungsentscheidung des früheren Urteils gegenstandslos, bedarf es ihrer Aufrechterhaltung nicht; die Anordnung ist dann zu beseitigen (BGH, 2 StR 433/22, 4 StR 183/23, 5 StR 380/22 und 5 StR 434/23).

  • Cybercrime mal anders: Diebe von 28 Luxusautos gefasst

    Cybercrime mal anders: Diebe von 28 Luxusautos gefasst

    Deutsche und litauische Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmen Vermögenswerte im Wert von 1 Million Euro und zerschlagen ausgeklügelte Fälscherwerkstätten, meldet Europol (im Folgenden die Meldung): Eine enge Zusammenarbeit zwischen litauischen und deutschen Behörden sowie die Unterstützung von Europol und Eurojust haben zur Zerschlagung eines internationalen kriminellen Netzwerks von Autodieben geführt. Maßgeblich beteiligt waren die Kriminalpolizeidirektion des Polizeipräsidiums Heilbronn, die Kriminalpolizei Klaipėda in Litauen sowie die Staatsanwaltschaften in Heilbronn und Litauen.

    Hinweis: Der vorliegende Vorwurf zeigt einerseits, wie Cybercrime sich in technischer Hinsicht von Computern in den Alltag verlagert. Andererseits bestehen hier die üblichen, bei uns im Blog schon mehrfach dargestellten Verteidigungsprobleme: Verschlüsselte Chats, die verwertet werden sollen, eine Einziehung (Vermögensabschöpfung), die die Existenz vernichten kann – mehr noch als die eigentliche Strafe.

    Eine gute Verteidigung konzentriert sich in solchen Fällen auf existenzsichernde Maßnahmen und legt den Fokus auf die Einziehung – nicht auf Show-Effekte vermeintlicher Beweisverwertungsverbote.

    (mehr …)
  • Keine Verständigung über Einziehung

    Keine Verständigung über Einziehung

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 288/22) hat klar hervorgehoben, dass eine mögliche Einziehung nicht Gegenstand einer Verständigung sein kann:

    Die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dient der Herstellung von Transparenz im verständigungsbasierten Erkenntnisverfahren (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 215 ff.). Da auch im Falle einer Verständigung allein der Inbegriff der Hauptverhandlung Grundlage der Urteilsfindung bleibt, müssen grundsätzlich sämtliche Vorgespräche und außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche, die dem Ziel einer Verständigung dienen, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Gegenstand einer Verständigung können nach § 257c Abs. 2 StPO jedoch nur Rechtsfolgen oder sonstige strafprozessuale Maßnahmen sein, „die das Gericht verfügen kann“ (BT-Drucks. 16/12310, S. 13). Die Einziehung von Taterträgen gehört daher als zwingende Nebenfolge bereits nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gemäß § 257c Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 600/17, BGHR StPO § 257c Abs. 2 Satz 1 Verständigungsgegenstand 1 Rn. 8).

    Kann jedoch die Einziehung nach §§ 73 bis 73c StGB von vornherein nicht Gegenstand einer Verständigung im Hauptsacheverfahren sein, besteht im abgetrennten Verfahren über die Einziehung insoweit auch keine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Das abgetrennte Verfahren über die Einziehung umfasst gemäß § 422 Satz 1 StPO ausschließlich die Entscheidung über die Einziehung, die nicht im Ermessen des Gerichts steht, sondern – sofern nicht nach § 421 Abs. 1 StPO verfahren worden ist – zwingend vorgeschrieben ist.

    Dafür spricht auch, dass das Gericht die Entscheidung über die Einziehung gemäß § 423 Abs. 1 Satz 1 StPO erst nach Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache trifft. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der Aussetzung des Verfahrens, bei dem in der neu begonnenen Hauptverhandlung eine Pflicht zur Mitteilung von Verständigungsgesprächen, die in der ausgesetzten Hauptverhandlung geführt wurden, besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 418/21 Rn. 8 f. und vom 24. April 2019 – 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10).

    Anders als bei der Aussetzung des Verfahrens, bei der die Hauptverhandlung insgesamt von neuem beginnt, ist das Hauptverfahren bei der Entscheidung über die Einziehung bereits abgeschlossen. Weder der Angeklagte noch die Schöffen oder die Öffentlichkeit haben vor diesem Hintergrund ein berechtigtes Interesse, (erneut) über vorangegangene Verständigungsgespräche in dem rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren informiert zu werden. Eine Mitteilung verfahrensfremder Erörterungen ist auch aus Transparenzgründen nicht geboten.

  • Einziehungsbeteiligung

    Einziehungsbeteiligung

    Gemäß § 424 Abs. 1 StPO wird eine Person, die nicht Beschuldigter ist, auf Anordnung des Gerichts dem Strafverfahren beigezogen, wenn und soweit sich die Einziehung gegen sie richtet. Ist im Strafverfahren über die Einziehung oder den Verfall von Wertersatz wegen einer Straftat zu entscheiden und ist Adressat der voraussichtlich zu erwartenden Einziehungsentscheidung nicht der Beschuldigte, sondern eine andere Person, so ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Beteiligung an der Einziehung anzuordnen.

    (mehr …)
  • Einziehung von Wertersatz und Beschlagnahme von Urkunde

    Einziehung von Wertersatz und Beschlagnahme von Urkunde

    Das LG Nürnberg-Fürth, 12 KLs 105 Js 10145/21, konnte klarstellen, dass sich die Beschlagnahme einer Urkunde (hier: Entwurf von Kaufvertrag) bei der Durchsetzung eines Vermögensarrestes zur Sicherung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz nach §94 StPO richtet:

    Die Beschlagnahme stützt sich auf § 94 StPO. Der Brief samt dem Vertragsentwurf kann als Beweisgegenstand von Bedeutung sein. Die für § 94 StPO notwendige Beweisbedeutung bezieht sich auf das gesamte Strafverfahren (Menges in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 94 Rn. 19 ff.; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 94 Rn. 9), wozu auch die Vermögensabschöpfung zählt. Die Vertragsurkunde beweist, wenn sie vom anvisierten Erwerber gegengezeichnet wird, das Entstehen und Bestehen einer Kaufpreisforderung der GmbH i.H.v. 3.635,11 €. Die Forderung kann im Rahmen der Einziehung von Wertersatz gepfändet werden (§ 111f Abs. 1 Satz 1 StPO).

    Die im Bereich der Vermögensabschöpfung geregelte Beschlagnahmebefugnis des § 111b Abs. 1 Satz 1 StPO ist dagegen unmittelbar nicht einschlägig, weil der Brief als solcher nicht der Einziehung unterliegt; es handelt sich dabei weder um einen Tatertrag, noch um ein Tatmittel oder Tatprodukt. Zwar könnte die Staatsanwaltschaft die Kaufvertragsurkunde, wenn der Vertrag demnächst gegengezeichnet wird, auch im Wege der Herausgabevollstreckung (§ 111f Abs. 2 Satz 2 StPO mit § 930 Abs. 1, § 836 Abs. 3 Satz 5, § 883 ZPO) an sich bringen. Insoweit schützt die Zivilprozessordnung das Interesse des Gläubigers an einer effektiven Zwangsvollstreckung (vgl. Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 836 Rn. 7a ff.).

    Aus dieser sachlichen Nähe folgt aber nicht die Notwendigkeit, hier zu einer analogen Anwendung der Beschlagnahme nach § 111b StPO zu greifen. Dies gilt umso mehr, als der praktische Unterschied zwischen den beiden genannten Beschlagnahmebefugnissen – das im Fall des § 111b StPO greifende Veräußerungsverbot gem. § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO – für die Beschlagnahme der Beweisurkunde ohne Belang ist und § 94 StPO als Rechtsgrundlage ausreicht, wenn neben der Beweisbedeutung die Einziehung im Raum steht (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 94 Rn. 2).

  • Aufhebung eines Arrestbeschlusses wegen Zeitablauf

    Aufhebung eines Arrestbeschlusses wegen Zeitablauf

    Es liegt auf der Hand, dass ein Vermögensarrest aufzuheben ist, wenn er nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das LG Nürnberg-Fürth, 12 Qs 16/23, hat nun klargestellt, dass allein der erhebliche Zeitablauf seit einer Entscheidung eine Neuerung darstellt, die zu einer neuen Sachentscheidung über den Arrest berechtigt:

    Dem Beschuldigten ist das gepfändete Geld seit nunmehr sechs Jahren (vorläufig) entzogen. Es wurde am 19. Mai 2017 vorläufig sichergestellt. Der Arrestbeschluss, der am 17. Mai 2018 vom Amtsgericht Nürnberg erlassen wurde und der seitdem vollzogen wird, besteht seit fünf Jahren. Das Oberlandesgericht hat den Sachverhalt am 22. Januar 2019 beurteilt. In der ganzen Zeit ist keine Entscheidung eines italienischen Gerichts ergangen, die zu einer Übergabe des gepfändeten Geldes nach Italien berechtigen würde.

    Die Anfragen der hiesigen Staatsanwaltschaft wurden von italienischer Seite entweder nicht beantwortet oder die von dort angekündigten Erledigungstermine sind fruchtlos verstrichen. So erhielt die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 23. Mai 2019 die Mitteilung, gegen den Beschuldigten sei in Italien Anklage erhoben worden und am 11. Juni 2019 solle seine erste gerichtliche Anhörung stattfinden. Die Sachstandsanfragen vom 5. Dezember 2019 und 4. März 2020 blieben unbeantwortet. Am 18. Mai 2020 teilte die italienische Seite mit, die Sache sei noch bei Gericht und es sei nicht mit einem Abschluss vor Ende des Jahres zu rechnen.

    Am 17. Februar 2021 teilte sie mit, es sei mit einem Verfahrensabschluss im Januar 2022 auszugehen. Am 10. Oktober 2021 fragte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth an, ob die italienischen Behörden ein Ersuchen nach Art. 10 Abs. 1 RB-Sicherstellung stellen wollen. Diese antworteten darauf nicht, ließen aber am 15. Dezember 2021 wissen, weitere Gerichtstermine seien im Zeitraum Januar bis März 2022 angesetzt, sodass ein Verfahrensabschluss im April 2022 möglich sei. Am 13. September 2022 wiederholte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ihre Anfrage. Am 6. Dezember 2022 ging eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft A ein, wonach die gerichtliche Anhörung des Beschuldigten am 6. und 20. Dezember 2022 fortgesetzt werden solle, allerdings sei damit zu rechnen, dass die Einziehungsentscheidung wegen voraussichtlicher Rechtsmittel nicht vollstreckbar sein würde. In einer Mitteilung der italienischen Behörden vom 15. Februar 2023 hieß es, ein Urteil solle am 7. März 2023 ergehen. Seitdem gingen hier keine weiteren Informationen ein.

    Die Aufrechterhaltung des Arrestes war nach alldem am Maßstab des deutschen Rechts nicht mehr zu rechtfertigen (Beispiele zur zulässigen Dauer des Arrestes bei Cordes, NZWiSt 2021, 45, 49 f. m.w.N.).

  • Vermögensarrest und verweigerte Akteneinsicht

    Vermögensarrest und verweigerte Akteneinsicht

    Beim LG Nürnberg-Fürth (12 Qs 17/23) ging es um den Klassiker: Die Staatsanwaltschaft hatte die Akteneinsicht in einen vollzogenen Vermögensarrest verweigert; die Verweigerung der Akteneinsicht wurde unter Berufung auf § 147 Abs. 2 StPO damit begründet, dass die Gewährung der Einsicht den Untersuchungszweck gefährden würde.

    (mehr …)
  • Einziehung: Mittäterschaftliche Tatbeteiligung keine tatsächliche Verfügungsgewalt

    Einziehung: Mittäterschaftliche Tatbeteiligung keine tatsächliche Verfügungsgewalt

    Die mittäterschaftliche Beteiligung an einer Tat allein belegt oder begründet noch keine tatsächliche Verfügungsmacht im Sinne des § 73 StGB. Einem Tatbeteiligten kann das aus der Tat Erlangte nur dann in vollem Umfang mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung zugerechnet werden, wenn die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass jeder hierüber Mitverfügungsgewalt haben soll und diese auch tatsächlich hatte.

    Dabei genügt es, wenn der Tatbeteiligte zumindest faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangt hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehindert auf den betreffenden Vermögensgegenstand zugreifen konnte (BGH, 2 StR 3/20). Dies kann selbst dann zu bejahen sein, wenn die unmittelbare Tatausführung und die Inbesitznahme der Tatbeute nur einem Tatbeteiligten obliegen, sich aber alle Tatbeteiligten von Beginn der Tat an darüber einig sind, dass jedem der Mittäter die Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute zustehen soll.

    Denn eine faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Gegenstand bei mehreren Beteiligten kann – jedenfalls bei dem anwesenden Mittäter, der die Beute oder Teile davon in Händen hält – auch dann vorliegen, wenn sie sich in einer Vereinbarung über die Aufteilung der Beute niederschlägt. Denn damit ‚verfügt‘ der Mittäter über die Beute zu seinen Gunsten oder zugunsten des anderen Beteiligten, indem er im Einvernehmen mit diesen Teile des gemeinschaftlich Erlangten sich oder dem anderen zuweist (BGH, 2 StR 54/19 und 3 StR 397/22).