Ein Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. Oktober 2023 (Az.: 25 NBs 5/23) behandelt den Fall der leichtfertigen Geldwäsche in einem scheinbaren Arbeitsverhältnis. Es hebt die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts Alfeld auf und verurteilt die Angeklagte wegen vier Fällen von leichtfertiger Geldwäsche, während sie verwarnt wird und die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € vorbehalten bleibt. Zudem wird die Einziehung des Werts des Erlangten in Höhe von 17.324,25 € gesamtschuldnerisch angeordnet. Eben das ist auch der schmerzhafte Teil.
Einleitung
Der vorliegende Fall betrifft die leichtfertige Geldwäsche innerhalb eines angeblichen Arbeitsverhältnisses, wobei die Angeklagte fälschlicherweise als Transfermanagerin im Homeoffice beschäftigt war. Diese Anstellung erwies sich als Teil eines Geldwäscheschemas, das sie nicht durchschaut hat.
Sachverhalt
Die Beschuldigte nahm eine Stelle an, bei der sie hohe Geldbeträge über ihr Privatkonto umleitete. Obwohl diese Tätigkeit hoch bezahlt wurde und auf den ersten Blick lukrativ schien, ergaben sich mehrere Merkwürdigkeiten: Die Art der Tätigkeit war wirtschaftlich unsinnig, es gab keinen direkten Kontakt zu angeblichen Kollegen, und die Geldtransfers wurden ausschließlich über private Konten abgewickelt.
Rechtliche Würdigung
Das Gericht stellte fest, dass die Angeklagte leichtfertig handelte, da sie die offensichtlichen Anzeichen einer betrügerischen Tätigkeit ignorierte. Es betonte, dass keine Abzüge für Aufwendungen gemacht werden dürfen, wenn der Täter leichtfertig handelt, im Gegensatz zu bloß fahrlässigem Handeln. Dies unterstreicht die höheren Anforderungen an die Sorgfaltspflichten, die bei finanziellen Transaktionen zu berücksichtigen sind.
Das Landgericht Hildesheim hat in seiner Entscheidung betont, dass die leichtfertige Geldwäsche eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt, bei der der Täter die naheliegende Möglichkeit der rechtswidrigen Herkunft der Gelder bewusst ignoriert. Dies unterstreicht, dass selbst bei fehlendem direktem Wissen um die Kriminalität des Geldes, die Vernachlässigung offensichtlicher Anzeichen ausreicht, um rechtlich belangt zu werden. Hinsichtlich der Einziehung des Werts des Erlangten betonte das Gericht, dass die Vermögenswerte, die aus kriminellen Handlungen stammen, konsequent abgeschöpft werden müssen, um die unrechtmäßige Bereicherung durch kriminelle Aktivitäten zu verhindern. Diese Entscheidung dient nicht nur der Bestrafung und Abschreckung, sondern auch der Wiederherstellung der Rechtsordnung durch das Entziehen der finanziellen Vorteile aus kriminellen Handlungen:
Obschon die Angeklagte nicht vorsätzlich handelte, kommt ein Abzug ihrer Aufwendungen – die bis auf die von ihr auf ihr Privatkonto überwiesenen 200 € den erlangten Beträgen entsprächen – nach § 73d Abs. 1 S. 1 StGB nicht in Betracht. Zwar ist anerkannt, dass bei einem bloß fahrlässig handelnden Täter dieser Abzug vorzunehmen ist (vgl. Urteil der hiesigen Strafkammer 11 – 4. gr. Wirtschaftsstrafkammer v. 27. Oktober 2017, 22 KLs 14 Js 10671/14 unter D.II.1; zit. n. juris; best. durch Urteil d. BGH v. 23. Juli 2019, 1 StR 107/18; BGHSt 64, 161ff.; Fischer, a. a. O., Rn. 6 zu § 73d m. w. N.).
Dies kann aber nach Auffassung der Kammer aus rechtssystematischen Gründen nicht für den leichtfertig handelnden Täter gelten. Selbst ein nicht Tatbeteiligter Dritter ist ohne Abzugsmöglichkeit der Einziehung des Erlangten ausgesetzt, wenn er dessen kriminelle Herkunft hätte erkennen müssen, also sie leichtfertig verkannt hat (vgl. § 73b Abs. 1 S. 2 StGB, s. a. LK-Lohse, 13. Aufl. 2020, Rn. 15 zu § 73d m. w. N.; Fischer a. a. O.; a. A. Rübenstahl in Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltskommentar StGB, 3. Aufl. 2020, Rn. 17). Dieselbe Wertung folgt auch aus dem Vergleich mit dem zivilrechtlichen Kondiktionenrecht (§§ 812ff. BGB), dem die strafrechtliche Einziehung nachempfunden ist. § 817 S. 2 BGB schließt die Rückforderung einer vorsätzlich oder leichtfertig gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten erbrachten Leistung aus (vgl. BGH, Urteil v. 23. Februar 2005, VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 m. w. N.; Grüneberg-Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, Rn. 17 zu § 817).
Fazit
Dieses Urteil zeigt die strikten Maßstäbe, die Gerichte an das Verhalten von Personen anlegen, die in finanzielle Machenschaften involviert sind. Es verdeutlicht die Bedeutung der Wachsamkeit und Sorgfalt bei der Annahme und Ausführung von beruflichen Tätigkeiten, die finanzielle Transaktionen beinhalten.
Wer als Finanzagent unterwegs ist, muss das Risiko sehen, dass vollständig bei ihm abgeschöpft wird – selbst wenn er das Geld nie behalten, sondern immer direkt weitergegeben hat. Aus hiesiger Sicht scheitern dabei die meisten Gerichte an der dogmatischen Frage, ob das weitergereichte Geld in solchen Fällen. nicht Tatobjekt ist, somit gerade nicht erlangt ist. Gute Verteidigung setzt an diesem Punkt ein.
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