Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: Vermögensarrest

Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Vermögensarrest: Mit dem Vermögensarrest wird noch während eines Ermittlungsverfahrens auf Vermögen des Beschuldigten zugegriffen. Informieren Sie sich hier bei uns über die rechtlichen Grundlagen des Vermögensarrests.

Wir unterstützen als Strafverteidiger bei einem Vermögensarrest und laufendem Ermittlungsverfahren!

So können Konten oder auch Arbeitslohn gepfändet werden – und schnell eine die Existenz bedrohende Lage eintreten. Dabei sind die Möglichkeiten eines Vermögensarrestes erschreckend schnell geschaffen, da der Staat geradezu leichtfertig auf Vermögenswerte Zugriff nehmen möchte. Der Vermögensarrest ist Teil der Einziehung im Strafverfahren.

 

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Untreue und Einziehung von Taterträgen

    Untreue und Einziehung von Taterträgen

    Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2025 (6 StR 668/24) wirft grundlegende Fragen zur strafrechtlichen Behandlung von Untreuefällen auf, in denen Täter versuchen, durch nachträgliche Zahlungsanweisungen die Einziehung von Taterträgen abzuwenden. Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung zwischen tatsächlicher Schadenskompensation und bloßer formaler Erfüllungshandlung.

    Der BGH stellt klar: Eine Überweisungsanweisung allein reicht nicht aus, um den staatlichen Einziehungsanspruch entfallen zu lassen. Vielmehr bedarf es des tatsächlichen Leistungserfolgs – also der Gutschrift auf dem Konto des Geschädigten. Gleichzeitig zeigt das Urteil, wie komplex die Anwendung des § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) in Wirtschaftsstrafsachen sein kann, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob eine Wiedergutmachung tatsächlich auf persönlichem Verzicht oder erheblichen Leistungen des Täters beruht.

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  • Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Notveräußerung

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Notveräußerung

    Die Entscheidung des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 2025 (Az. 3 Ws 241/25) befasst sich mit einem praxisrelevanten, in der strafprozessualen Literatur bislang wenig vertieften Problem: der Fortsetzbarkeit eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine erledigte Notveräußerung nach § 111p StPO.

    Der Senat nimmt dies zum Anlass, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Lichte grundrechtlicher Eigentumsgarantien neu zu konturieren und die Voraussetzungen einer wirksamen Notveräußerung dogmatisch durchdrungen zu präzisieren. Im Zentrum der Entscheidung steht das Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Sicherungsinteresse und den verfahrensrechtlichen Schutzrechten des Betroffenen – mit bemerkenswerten Konsequenzen für die Praxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte.

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  • Anstellungsbetrug: Gefälschte Zeugnisse

    Anstellungsbetrug: Gefälschte Zeugnisse

    Wann liegt ein Anstellungsbetrug vor und wir wirken sich gefälschte Zeugnnisse oder Meisterbriefe aus: In einem Beschluss (Az. 1 ORs 2/23) vom 15. Dezember 2023 hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle über die Revisionen eines Angeklagten und der Staatsanwaltschaft entschieden, die sich gegen ein Urteil des Landgerichts Stade wegen Anstellungsbetrugs und veruntreuender Unterschlagung richteten. Es wird im Folgenden an Hand der Entscheidung ein wenig erläutert, welche Gefahren beim Verwenden gefälschter Zeugnisse bestehen – auch finanzieller Art.

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  • Nach Ransomwareangriff: Kein Herausgabeanspruch für beschlagnahmte Kryptowährungen

    Nach Ransomwareangriff: Kein Herausgabeanspruch für beschlagnahmte Kryptowährungen

    Ein Ransomware-Angriff, die Zahlung eines Lösegelds in Bitcoin und schließlich die Sicherstellung von Solana-Coins durch die Strafverfolgungsbehörden: Eine Entscheidung des Landgerichts Verden (2 Qs 35/25) verdeutlicht die aktuellen Herausforderungen im strafprozessualen Umgang mit Kryptowerten. Zentrale Frage war: Kann eine geschädigte Gesellschaft im Ermittlungsverfahren die Herausgabe digitaler Vermögenswerte verlangen, die durch staatliche Sicherstellungsmaßnahmen beschlagnahmt wurden? Die Antwort des Landgerichts ist ebenso klar wie restriktiv und folgt einer konsequent formalen Auslegung des geltenden Rechts.

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  • Gesetzentwurf zur Strafbarkeit von Deepfakes (Update 2025)

    Gesetzentwurf zur Strafbarkeit von Deepfakes (Update 2025)

    Strafbarkeit von Deepfakes: Ein ganz Vorschlag für ein Gesetz aus dem Bundesrat zielt darauf ab, den strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor sogenannten Deepfakes zu verbessern. Ansatzpunkt ist die Schaffung eines neuen Straftatbestandes in Form eines neuen §201b StGB. Ich selbst habe mich klar gegen dieses Ansinnen postiert.

    Update Juli 2025: Der erste Anlauf aus Mitte 2024 ist mit dem Scheitern der Regierung der sachlichen Diskontinuität anheim gefallen, hatte sich also inhaltlich erledigt. Am 05.07.2025 hat der Bundesrat nun erneut das Thema beschlossen und der Bundestag wird sich wieder damit zu beschäftigen haben. Inhaltlich hat sich nichts geändert, es ist exakt die Vorlage die aus dem Mai 2024 bekannt.


    Hintergrund: Deepfakes sind realistisch wirkende Medieninhalte, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt oder verändert werden. Diese Inhalte bergen erhebliche Gefahren, da sie Täuschungen erzeugen können, die sowohl individuelle Persönlichkeitsrechte als auch den demokratischen Willensbildungsprozess beeinträchtigen.

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  • Notveräußerung von Kryptowerten nach § 111p StPO

    Notveräußerung von Kryptowerten nach § 111p StPO

    Mit Beschluss vom 15. April 2025 (Az. 1 Qs 10/25) hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Hanau eine praxisrelevante Entscheidung zur vorläufigen Sicherung und Verwertung von Kryptowährungen im strafprozessualen Kontext getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob Kryptowerte, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt worden waren, zum Zwecke des Werterhalts veräußert werden dürfen – gegen den ausdrücklichen Willen des mutmaßlichen Eigentümers. Das Landgericht bejaht dies und positioniert sich damit klar zugunsten einer funktionalen, risikoaversen Strafverfolgungspraxis.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • Der Begriff des Besitzes im Sinne des Betäubungsmittelrechts

    Der Begriff des Besitzes im Sinne des Betäubungsmittelrechts

    In seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH, 2 StR 186/24) den Begriff des Besitzes im Betäubungsmittelrecht präzisiert und seine Anwendung in einem konkreten Fall überprüft. Der Angeklagte wurde wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, obwohl er weder Eigentümer der Drogen war noch direkt am Handel beteiligt war. Die Entscheidung klärt, was unter „Besitz“ in diesem Kontext zu verstehen ist.

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  • Die Einziehung von Taterträgen beim untauglichen Versuch

    Die Einziehung von Taterträgen beim untauglichen Versuch

    Mit seiner Entscheidung vom 25. Juli 2024 hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 7 Ws 253/23) eine grundlegende Frage zur Einziehung von Taterträgen geklärt: Ist die Vermögensabschöpfung auch dann möglich, wenn es sich lediglich um den untauglichen Versuch einer Straftat handelt? Der Fall drehte sich um mutmaßliche Insidergeschäfte, bei denen der Beschuldigte aufgrund vermeintlicher Insiderinformationen Wertpapiere erworben und mit Gewinn veräußert haben soll. Die Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und zeigt die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung auf.

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  • BGH zur Schadensbestimmung beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug

    BGH zur Schadensbestimmung beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug

    Mit seinem Beschluss vom 4. Dezember 2024 (Az. 2 StR 352/23) hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zentrale Grundsätze zur dogmatischen Bestimmung des Vermögensschadens im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB geschärft.

    Die Entscheidung befasst sich mit einem Fall besonders komplexer Täuschungskonstellationen im Immobiliensektor, in denen gutgläubige Makler über gefälschte Mietinteressenten zur Auszahlung hoher Provisionsanteile bewegt wurden. Die rechtliche Herausforderung lag nicht allein in der Bewertung des Täuschungsgeschehens, sondern vor allem in der exakten Abgrenzung des Vermögensschadens – sowohl für die Strafbarkeit als auch für die Strafzumessung.

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  • BVerfG zur Verzögerung von Beschwerdeentscheidungen beim Vermögensarrest: Effektiver Rechtsschutz duldet keinen Aufschub

    BVerfG zur Verzögerung von Beschwerdeentscheidungen beim Vermögensarrest: Effektiver Rechtsschutz duldet keinen Aufschub

    In seinem Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2024 (Az. 1 BvR 2116/24) äußert sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bemerkenswert deutlich zur verfassungsrechtlichen Problematik überlanger Bearbeitungszeiten bei Beschwerden gegen strafprozessuale Vermögensarreste (§ 111e StPO). Auch wenn die Verfassungsbeschwerde letztlich als unzulässig verworfen wurde, enthält die Entscheidung wesentliche verfassungsrechtliche Hinweise: Die faktische oder bewusste Verzögerung einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht kann gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen – also den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.

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  • LG Mannheim zur Höchstdauer von Vermögensarresten

    LG Mannheim zur Höchstdauer von Vermögensarresten

    In einer praxisrelevanten Entscheidung vom 14. Oktober 2024 (Az. 25 KLs 635 Js 13071/18) hat das Landgericht Mannheim klare Grenzen für die zeitliche Dauer eines Vermögensarrests gezogen. Im Zentrum steht die Frage, wie lange ein solcher Eingriff in das Vermögen eines Betroffenen aufrechterhalten werden darf, wenn sich das Hauptverfahren über Jahre hinzieht. Das Gericht hebt den Arrest auf und verweist auf das Übermaßverbot als entscheidende Schranke für staatliches Handeln. Die Entscheidung setzt ein deutliches Zeichen für die Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch in komplexen Wirtschaftsstrafsachen.

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  • OLG Köln zur Einziehung bei unerlaubtem Zahlungsdienst

    OLG Köln zur Einziehung bei unerlaubtem Zahlungsdienst

    Eingriff in fremde Vermögenssphären braucht klare Grenze: Mit Beschluss vom 4. Juli 2024 (Az. 3 Ws 33/24) hat das Oberlandesgericht Köln über die Reichweite einer Vermögensabschöpfung bei einer Dritteinziehung nach § 73b StGB entschieden. Konkret ging es um die Frage, ob Vermögenswerte, die bei einem mutmaßlich unerlaubt betriebenen Zahlungsdienstleister liegen, vollständig der Einziehung unterliegen können, oder ob eine Differenzierung zwischen Taterträgen und bloßen Tatobjekten geboten ist. Die Entscheidung ist ein instruktives Beispiel für die restriktive Handhabung der Einziehung bei Drittbeteiligten und verdeutlicht die notwendige rechtsstaatliche Begrenzung strafprozessualer Zugriffsbefugnisse.

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  • Tatkonkurrenz und Anklagepräzision bei § 266a StGB

    Tatkonkurrenz und Anklagepräzision bei § 266a StGB

    Mit Beschluss vom 21. Januar 2025 (Az. 1 StR 456/24) hat der Bundesgerichtshof in einer scheinbar verfahrensrechtlichen Randfrage ein dogmatisch bedeutsames Signal für den Umgang mit § 266a StGB gesetzt. Im Zentrum steht die Frage, wie präzise eine Anklage sein muss, wenn es um die wiederholte Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen geht – und welche Konsequenzen daraus für die Abgrenzung einzelner Taten im Sinne von § 264 StPO folgen. Der Fall zeigt exemplarisch, dass das wirtschaftsstrafrechtliche Handling des § 266a StGB mit einem hohen Maß an rechtlicher Präzision verbunden ist – und dass diese Präzision nicht nur materiellrechtlich, sondern auch prozessual strikt eingefordert wird.

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  • Abschöpfung von Vermögensvorteilen bei § 266a StGB

    Abschöpfung von Vermögensvorteilen bei § 266a StGB

    Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung ist seit ihrer Reform im Jahr 2017 ein zentrales Instrument im Kampf gegen wirtschaftskriminelles Verhalten. Ihre dogmatische Strenge zeigt sich jedoch immer wieder an der Kausalitätsfrage: Wann ist ein Vermögensvorteil tatsächlich „durch“ eine Straftat erlangt? Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2025 (Az. 1 StR 512/24) gibt auf diese Frage eine präzise Antwort – und grenzt die Einziehung im Kontext des § 266a StGB deutlich ein.

    In dem entschiedenen Fall war der Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte das Landgericht Dortmund die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 255.000 Euro angeordnet. Der Bundesgerichtshof hob diesen Einziehungsbeschluss nun auf – mit bemerkenswert klarer Argumentation zur Vermögenssphärentheorie, zur Reichweite der Tatkausalität und zur Grenzen der Einziehungsdogmatik.

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  • Steuerstrafrecht: Mitwirkungspflicht verletzt – aber keine grobe Fahrlässigkeit:

    Steuerstrafrecht: Mitwirkungspflicht verletzt – aber keine grobe Fahrlässigkeit:

    LG Nürnberg-Fürth zur Entschädigung bei Steuerstrafverfahren: Nicht jeder formale Verstoß gegen steuerliche Mitwirkungspflichten ist gleich ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes (StrEG). Dies stellt das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Beschluss vom 13.03.2025 (Az. 12 Qs 62/24) klar.

    In dem Verfahren ging es um die Frage, ob einer früheren Beschuldigten ein Anspruch auf Entschädigung für erlittene Durchsuchungen und Vermögensarreste zusteht, obwohl sie im Rahmen einer Außenprüfung eine zentrale Urkunde nicht vorgelegt hatte. Das Ergebnis: Ja, denn grobe Fahrlässigkeit konnte nicht festgestellt werden.

    Hinweis: In StrEG-Verfahren sind wir nur tätig, wenn wir auch mit der vorherigen Strafverteidigung vollumfänglich beauftragt waren! Wir übernehmen keine singulären Mandate zur StrEG-Entschädigung.

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