Geldwäsche-Internetpranger

In einem Beschluss vom 12. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht Ansbach sich mit der Frage der Veröffentlichung von Unternehmensinformationen auf einem sogenannten „Internetpranger“ im Kontext des Geldwäschegesetzes befasst (VG Ansbach, AN 4 E 23.697). Im Kern ging es um die Bekanntmachung einer gegen ein Unternehmen ergangenen Einziehungsmaßnahme aufgrund eines Verstoßes gegen die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine solche Veröffentlichung, wenn sie nicht anonymisiert erfolgt, einen Eingriff in die Berufsfreiheit des betroffenen Unternehmens darstellt. Dies gilt insbesondere, wenn die Veröffentlichung direkt die Markt- und Wettbewerbsbedingungen des betroffenen Unternehmens beeinflusst. Die Veröffentlichung nichtanonymisierter Informationen über Unternehmen, die gegen Geldwäschegesetze verstoßen haben, kann demnach Marktbedingungen verändern und dem Unternehmen erheblichen Schaden zufügen.

Das Gericht stellte fest, dass es angemessener wäre, von einer namentlichen Bekanntgabe abzusehen und die Eintragung zu anonymisieren. Dies dient dem Schutz des betroffenen Unternehmens und soll verhindern, dass es durch die Veröffentlichung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wird.

Aufgrund dieser Überlegungen entschied das Gericht, dass die bestehende nicht-anonymisierte Veröffentlichung der Einziehungsmaßnahme gegen das betreffende Unternehmen rechtswidrig sei und verfügte die vorläufige Anonymisierung dieser Veröffentlichung. Es wies darauf hin, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Anonymisierung angesichts der drohenden Verschiebung der Marktverhältnisse geboten sei, unabhängig davon, ob damit die Hauptsache vorweggenommen werde.

Die Entscheidung betont somit die Bedeutung des Schutzes von Unternehmensinteressen im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung von Verstößen gegen das Geldwäschegesetz. Sie stellt klar, dass eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Transparenz und dem Schutz der betroffenen Unternehmen erforderlich ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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