EU-Sanktionen und Pfändung eingefrorener Gelder

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall IX ZR 19/22 betrifft eine komplexe rechtliche Auseinandersetzung bezüglich der Pfändung von eingefrorenen Geldern, die im Zusammenhang mit einem libyschen Staatsfonds stehen. In diesem Fall klagte die G. auf die Freigabe von Geldern, die aufgrund von EU-Sanktionen gegen Libyen eingefroren waren. Die G. GmbH hatte einen Schiedsspruch gegen den libyschen Staatsfonds L. erstritten, welcher ihr einen Anspruch auf Zahlung von über 1,8 Millionen Euro nebst Zinsen und Kosten zusprach.

Der BGH entschied, dass ohne Freigabe durch die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaats eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nicht gepfändet werden dürfen. Dies gilt auch für Vollstreckungsmaßnahmen, die auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt sind. Demzufolge war die Forderungspfändung ohne die erforderliche Genehmigung nichtig, und dem Pfandgläubiger stand kein Einziehungsrecht gegenüber dem Drittschuldner zu.

Die Klägerin konnte auch ihre Hilfsanträge nicht durchsetzen. Der erste Hilfsantrag, der eine Verurteilung unter dem Vorbehalt einer späteren Freigabeerklärung der Deutschen Bundesbank vorsah, blieb erfolglos, da eine Genehmigungspflicht bejaht wurde. Die weiteren Hilfsanträge, die eine Verurteilung unter dem Vorbehalt der Aufhebung von Finanzsanktionen gegen den L. oder einer Freigabe durch die Deutsche Bundesbank forderten, wurden ebenfalls abgewiesen:

Ohne Freigabe durch die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaats dürfen aufgrund der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nicht gepfändet werden; dies gilt auch bei Vollstreckungsmaßnahmen, die auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2021, C-340/20, RIW 2022, 58).

Infolgedessen wies der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und entschied, die der G. GmbH gegen die Beklagte abzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten der Streithelfer zu tragen .

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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