Der Bundesgerichtshof konnte klarstellen, dass bei einem strafbaren Verstoß gegen die Vorgaben des LFGB nicht nur die Einziehung der durch den rechtswidrigen Vertrieb erwirtschafteten Einnahmen droht – die ordnungsgemäß abgeführten Steuern können nicht einmal abgezogen werden:
Das Landgericht hat dabei zu Recht die von dem Erblasser abgeführte Branntweinsteuer in Höhe von insgesamt 1.149.176,68 € – wie die Herstellungskosten des Produkts – nicht vom eingezogenen Wert der Taterträge in Abzug gebracht. Diese Steuer entstand gemäß § 143 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG aF mit der Entnahme der Alkoholerzeugnisse aus dem Steuerlager und knüpfte damit hier an eine Handlung an, die zugleich zum verbotenen Inverkehrbringen des „Whiskys“ gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB zählte. Nach den Feststellungen greift daher jedenfalls das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB.
Die Branntweinsteuer war Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Unternehmens hinsichtlich des verbotswidrig vertriebenen Erzeugnisses. Die hierfür benötigten Mittel wurden also von dem als Täter handelnden Zeugen F. bewusst für die Begehung der Straftat eingesetzt (vgl. auch zur Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 1 StR 281/23; s. zudem BGH, Beschluss vom 22. April 2020 – 1 StR 261/19 Rn. 3).
BGH, 4 StR 129/23
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