In seiner Entscheidung vom 25. Januar 2024 (1 StR 449/23) äußert sich der Bundesgerichtshof zur Frage, wie bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit zuvor getroffenen Maßnahmen umzugehen ist. Der BGH stellt klar, dass Maßnahmen, die in einer früheren Entscheidung getroffen wurden, bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann nicht aufrechtzuerhalten sind, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre Vollstreckung entfallen sind oder wenn sie auf andere Weise ihre Erledigung gefunden haben.
Spezifisch zur Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel erklärt der BGH, dass eine Einziehungsanordnung sich dadurch erledigt, dass durch ihre Rechtskraft das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen ist. In solchen Fällen kann die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung entfallen.
In der konkreten Entscheidung wurden die Einziehungen von Marihuana und Kokain, die in einem früheren Urteil angeordnet wurden, nicht aufrechterhalten, da sie durch die Rechtskraft des früheren Urteils ihre Erledigung gefunden hatten. Der BGH hebt hervor, dass diese Korrektur gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu erfolgen hat und nach § 357 StPO auch auf die nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken ist.
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