Einziehung: Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften

Soll der Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften abgeschöpft werden, sind regelmäßig Feststellungen zur Entgegennahme des Verkaufserlöses und zu dessen Verbleib erforderlich, die durch Beweiserhebungen tragfähig belegt werden müssen. Eine unmittelbare Beteiligung an der Übergabe des Erlöses aus den Betäubungsmittelgeschäften ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Beteiligte anschließend ungehindert über das übergebene Geld verfügen kann (BGH, 6 StR 427/22, 5 StR 213/19 und 4 StR 188/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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