Soll der Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften abgeschöpft werden, sind regelmäßig Feststellungen zur Entgegennahme des Verkaufserlöses und zu dessen Verbleib erforderlich, die durch Beweiserhebungen tragfähig belegt werden müssen. Eine unmittelbare Beteiligung an der Übergabe des Erlöses aus den Betäubungsmittelgeschäften ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Beteiligte anschließend ungehindert über das übergebene Geld verfügen kann (BGH, 6 StR 427/22, 5 StR 213/19 und 4 StR 188/23).
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