Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12.05.2023 (AN 4 E 23.697) befasst sich mit der Thematik eines Internetprangers im Kontext des Geldwäschegesetzes – und macht deutlich, das Betroffene nicht schutzlos sind!
Sachverhalt
Die Antragstellerin, eine Einzelkauffrau, hatte gegen eine Veröffentlichung einer gegen sie ergangenen Einziehungsmaßnahme auf der Internetseite des Antragsgegners geklagt. Die Veröffentlichung erfolgte nach § 57 Abs. 1 GwG wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht nach § 43 GwG. Sie argumentierte, dass diese Veröffentlichung ihre Berufs- und Persönlichkeitsrechte verletze.
Rechtliche Analyse
- Eingriff in die Berufsfreiheit: Die Veröffentlichung im Internetpranger zielt direkt auf die Marktbedingungen des betroffenen Unternehmens und verändert diese, was einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleichkommt.
- Unverhältnismäßigkeit der namentlichen Bekanntgabe: Die namentliche Bekanntgabe der Antragstellerin war unverhältnismäßig, da sie die Markt- und Wettbewerbsbedingungen des Unternehmens nachteilig verändern und zu einem erheblichen Reputationsschaden führen könnte.
- Anonymisierung der Eintragung: Das Gericht entschied, dass eine Anonymisierung der Veröffentlichung erforderlich ist, um den einhergehenden Konsequenzen für das Unternehmen angemessen zu begegnen.
Schlussfolgerungen für Betroffene
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Bekanntmachung von Maßnahmen im Rahmen des Geldwäschegesetzes nicht die Persönlichkeits- und Berufsrechte der Betroffenen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen darf. Der Aspekt des Internetprangers erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Rechten der betroffenen Unternehmen.
Empfehlungen für den Alltag
- Unternehmen sollten sich der Risiken und Folgen einer Veröffentlichung im Rahmen des Geldwäschegesetzes bewusst sein.
- Bei einer drohenden Veröffentlichung sollten betroffene Unternehmen prüfen, ob diese die eigenen Rechte unverhältnismäßig beeinträchtigt und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
- Die Veröffentlichungspraxis von Aufsichtsbehörden sollte im Kontext des Geldwäschegesetzes immer auch die individuellen Rechte der Betroffenen berücksichtigen.
Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit eines ausgewogenen Vorgehens bei der Veröffentlichung von Maßnahmen im Kontext des Geldwäschegesetzes, um sowohl die öffentlichen Interessen als auch die Rechte der betroffenen Unternehmen zu wahren.
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