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Internetpranger und Geldwäsche – Entscheidung des VG Ansbach

Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12.05.2023 (AN 4 E 23.697) befasst sich mit der Thematik eines Internetprangers im Kontext des Geldwäschegesetzes – und macht deutlich, das Betroffene nicht schutzlos sind!

Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine Einzelkauffrau, hatte gegen eine Veröffentlichung einer gegen sie ergangenen Einziehungsmaßnahme auf der Internetseite des Antragsgegners geklagt. Die Veröffentlichung erfolgte nach § 57 Abs. 1 GwG wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht nach § 43 GwG. Sie argumentierte, dass diese Veröffentlichung ihre Berufs- und Persönlichkeitsrechte verletze.

Rechtliche Analyse

  1. Eingriff in die Berufsfreiheit: Die Veröffentlichung im Internetpranger zielt direkt auf die Marktbedingungen des betroffenen Unternehmens und verändert diese, was einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleichkommt.
  2. Unverhältnismäßigkeit der namentlichen Bekanntgabe: Die namentliche Bekanntgabe der Antragstellerin war unverhältnismäßig, da sie die Markt- und Wettbewerbsbedingungen des Unternehmens nachteilig verändern und zu einem erheblichen Reputationsschaden führen könnte.
  3. Anonymisierung der Eintragung: Das Gericht entschied, dass eine Anonymisierung der Veröffentlichung erforderlich ist, um den einhergehenden Konsequenzen für das Unternehmen angemessen zu begegnen.

Schlussfolgerungen für Betroffene

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Bekanntmachung von Maßnahmen im Rahmen des Geldwäschegesetzes nicht die Persönlichkeits- und Berufsrechte der Betroffenen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen darf. Der Aspekt des Internetprangers erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Rechten der betroffenen Unternehmen.

Empfehlungen für den Alltag

  1. Unternehmen sollten sich der Risiken und Folgen einer Veröffentlichung im Rahmen des Geldwäschegesetzes bewusst sein.
  2. Bei einer drohenden Veröffentlichung sollten betroffene Unternehmen prüfen, ob diese die eigenen Rechte unverhältnismäßig beeinträchtigt und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
  3. Die Veröffentlichungspraxis von Aufsichtsbehörden sollte im Kontext des Geldwäschegesetzes immer auch die individuellen Rechte der Betroffenen berücksichtigen.

Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit eines ausgewogenen Vorgehens bei der Veröffentlichung von Maßnahmen im Kontext des Geldwäschegesetzes, um sowohl die öffentlichen Interessen als auch die Rechte der betroffenen Unternehmen zu wahren.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.