Betriebsdaten als Geschäftsgeheimnis

Beim Landgericht München I (37 O 19200/17) ging es um zwei interessante Fragen: Zum einen darum, was als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Kontext des Vertriebes einzustufen ist. Hierbei stellt es, entsprechend der gefestigten Rechtsprechung, klar, dass alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge als solches Geheimnis verstanden werden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

Vertriebsdaten

So stellt es klar: „Bei den detaillierten Informationen zu Preisen, Kosten, Gewinnmargen, Kunden, Vertriebswegen und -strategien etc. handelt es sich um Informationen, hinsichtlich derer ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht und die nicht allgemein bekannt oder zugänglich sind. Sie sind zudem Gegenstand von Geheimhaltungsmaßnahmen (vgl. § 2 Nr. 1 GeschGehG).“

Hintergrund ist, dass diese Informationen Rückschlüsse auf das Wettbewerbsverhalten der Hersteller zulassen. Ihre Offenbarung kann also geeignet sein, das Wettbewerbsverhalten der Marktteilnehmer insgesamt zu beeinflussen und damit auch zu beeinträchtigen. Damit liegt die Geheimhaltung auch zugleich im öffentlichen Interesse an der Integrität des Wettbewerbs.

Alter der Information

Auch kommt es nicht darauf an, wie alt die betreffenden Informationen sind – eine Differenzierung nach dem Alter der Informationen findet nicht statt. Zwar kann das Geheimhaltungsinteresse mit zunehmendem Zeitablauf abnehmen, dies ist anerkannt.

Geschäftsgeheimnisse?

Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und , wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.

Tenor für Sachvertständigengutachten

In diesem Streitfall gab es dann eine weitere Besonderheit: Man brauchte ein Sachverständigengutachten, um festzustellen, ob es gravierende Veränderungen in der Kostenstruktur, in der Preissetzung oder der Vertriebspolitik gegeben hatte. Somit konnte aus Sicht des Gerichts jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass ältere Informationen den Rückschluss auf aktuelle Geschäftsgeheimnisse zulassen. Insgesamt wollte man ein Sachverständigengutachten einholen – und hat daher einen umfangreichen Tenor erlassen, dem zu entnehmen ist, wie man es formuliert, wenn Geschäftsgeheimnisse an einen Sachverständigen zu übermitteln sind.

Tenor: Geschäftsgeheimnisse an Sachverständigen

I. Offenlegung von Informationen zum Zwecke der Beweisaufnahme

Die Beklagten … haben die von den Sachverständigen … angeforderten Informationen nach Maßgabe der Verfügbarkeit und des folgenden Schutzkonzeptes für Vertrauliche Informationen offenzulegen.

Vertrauliche Informationen sind die angeforderten Rohdaten der Hersteller sowie daraus abgeleitete Zusammenfassungen, Berechnungen und Tabellen, außerdem Dokumente, Gutachten, Schriftsätze und mündlicher Vortrag, wenn und soweit die Vertraulichen Informationen dort identifizierbar sind.

II. Anonymisierung

Die Auswahl der Informationen erfolgt in Abstimmung mit den Gerichtsachverständigen auf der Grundlage des vorläufigen Konzeptes und seiner Fortschreibung. Zum Schutz der Informationen sind Anonymisierungen zulässig. Die Anonymisierung von Informationen ist mit dem Gericht und den Gerichtssachverständigen abzustimmen. Die Möglichkeit der Plausibilisierung der anonymisierten Informationen und/oder eine stichprobenweise Überprüfbarkeit ist zu gewährleisten. Soweit elektronische Daten in bearbeiteter Form vorgelegt werden, sind die Bearbeitungsschritte zu kennzeichnen und nachvollziehbar zu machen.

III. Gerichtssachverständige

1.Die Übermittlung der durch die Gerichtssachverständigen angeforderten Informationen hat auf Veranlassung der Beklagten unter Beachtung geeigneter Schutzmaßnahmen zu erfolgen. Die Gerichtssachverständigen haben für die Datensicherung und -speicherung ein Schutzkonzept vorgelegt (Schreiben vom 24.03.2021), hierauf wird Bezug genommen. Der Zugriff Dritter auf die dort abgelegten Informationen erfolgt nach Maßgabe dieses Beschlusses.

2.Die Gerichtssachverständigen haben Mitarbeiter, die Zugriff auf die Vertraulichen Informationen haben, namentlich gegenüber dem Gericht zu benennen und zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

3.Die Vertraulichen Informationen einschließlich sämtlicher, auch teilweiser Vervielfältigungen, Auszüge, Auswertungen u. ä. sind mit rechtskräftigem Abschluss oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens dauerhaft zu löschen bzw. zu vernichten. Soweit die Vertraulichen Informationen zugleich in weiteren Verfahren vor der Kammer für die Begutachtung zur Verfügung gestellt wurden, ist die Vernichtungspflicht bis zum zeitlich letzten rechtskräftigen Abschluss eines dieser Verfahren ausgesetzt. Dies ist, ebenso wie die Vernichtung, zu dokumentieren und auf Verlangen dem Gericht nachzuweisen.

4.Bei Abfassung des Gutachtens ist die Vertraulichkeit zu gewährleisten. In einem „parteiöffentlichen“ Teil sind Ergebnisse und Gang der Untersuchung möglichst ohne Offenlegung der vertraulichen Informationen darzulegen, es sei denn, die Verständlichkeit und die notwendige Begründung der Ergebnisse erfordern dies. In diesem Fall sind die vertraulichen Bestandteile des Gutachtens zu schwärzen, ggf. können vertrauliche Teile in einem gesondert gekennzeichneten Anhang dargestellt werden. In diesem Fall sind eine vertrauliche und eine nicht vertrauliche Fassung mit Schwärzungen vorzulegen. In der vertraulichen Fassung sind die Textbestandteile, die in der nichtvertraulichen Fassung geschwärzt sind, gesondert zu kennzeichnen. In streitigen Fällen entscheidet das Gericht nach Anhörung über den Umfang der Vertraulichkeit.

5.Die Vertraulichen Informationen dürfen nur für die Zwecke der Begutachtung verwendet werden.

IV.Parteien, Prozessvertreter und Privatsachverständige

Die Beklagten können die Herausgabe der Vertraulichen Informationen von dem Abschluss einer inhaltlich angemessenen Vertraulichkeitsvereinbarung mit der Klagepartei abhängig machen. Die Beklagten/Streithelferinnen untereinander haben ein Recht auf Einsicht in die von einer anderen beklagten Partei offen gelegten Vertraulichen Informationen nur bei Abschluss einer inhaltlich angemessenen Vertraulichkeitsvereinbarung. Sofern die Streitverkündeten dem Streit beitreten, erhalten sie Einsicht in die Vertraulichen Informationen nur bei Abschluss einer ebensolchen Vertraulichkeitsvereinbarung. Die Parteien formulieren die Vertraulichkeitsvereinbarung im Verhandlungswege in eigener Verantwortung.

Inhaltlich angemessen ist eine Vereinbarung, die folgende Maßgaben berücksichtigt:

1.Übermittlung, Speicherung und Löschung

a.Die Übermittlung der durch die Gerichtssachverständigen angeforderten Vertraulichen Informationen (Rohdaten) hat auf Veranlassung der Beklagten unter Beachtung geeigneter Schutzmaßnahmen an einen von der Klagepartei benannten und beauftragten Privatsachverständigen und/oder den Prozessvertreter zu erfolgen.

b.Hinsichtlich der Vertraulichen Informationen, auch soweit sie in Stellungnahmen, Gutachten, Schriftsätzen oder Übersichten dargestellt oder verarbeitet sind, gewährleisten die Parteivertreter in angemessener Weise die Vertraulichkeit bei der Eingangsbehandlung.

c.Die vertraulichen Informationen, auch soweit sie in Stellungnahmen, Gutachten, Schriftsätzen oder Übersichten dargestellt oder verarbeitet sind, sind auf einem gesicherten Speicherplatz des Empfängers abzulegen. Die gesicherte Ablage ist zu dokumentieren, die Dokumentation ist auf Verlangen des Gerichts oder der Beklagten vorzulegen.

d.Die vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher, auch teilweiser Vervielfältigungen, Auszüge, Auswertungen u. ä. sind mit rechtskräftigem Abschluss oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens dauerhaft vollständig zu löschen bzw. zu vernichten einschließlich sämtlicher Kopien, Auszüge oder Vervielfältigungen.

Sofern eine längere Aufbewahrungspflicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Aufbewahrungspflichten besteht, ist die Verpflichtung zur Löschung für diesen Zeitraum ausgesetzt. Von diesem Umstand ist unter Benennung der gesetzlichen Pflicht und ihrer konkreten Dauer unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens dem Gericht und der Beklagten/ Streithelferin Mitteilung zu machen. Die Datensicherheit ist dauerhaft zu gewährleisten.

Die Löschung/Vernichtung ist zu dokumentieren, die Dokumentation ist auf Verlangen der Kammer vorzulegen.

2.Zugang zu den Vertraulichen Informationen

a.Auf die vertraulichen Informationen dürfen nur zuvor namentlich benannte Personen in angemessener Anzahl Zugriff haben, mithin:

-die jeweiligen Prozessvertreter und Mitarbeiter;

-zum Verfahrensgegenstand beauftragte Parteisachverständige und deren Mitarbeiter unter der Voraussetzung, dass sich diese in einer gesonderten Erklärung einer entsprechenden Vertraulichkeitsvereinbarung unterwerfen;

b.  Name und Funktion der Personen sind zu benennen und der Vertraulichkeitsvereinbarung als Anlage beizufügen. Für den Fall der Änderung des Personenkreises ist ein von den Parteien als praktikabel erachtetes Verfahren vorzusehen.

c.Die Klagepartei erhält keinen Einblick in die Vertraulichen Informationen. In dem Gutachten und seinen Grundlagen, Stellungnahmen der Privatsachverständigen und Schriftsätzen können konkrete Bezugnahmen auf die Vertraulichen Informationen geschwärzt werden. Die Schwärzungen sind auf ein Minimum zu begrenzen und auf Verlangen zu begründen, so dass eine gerichtliche Entscheidung gemäß V. 2. herbeigeführt werden kann.

3.Umgang mit Vertraulichen Informationen

a.Die offengelegten Informationen sind von allen zugangsberechtigten Personen vertraulich zu behandeln.

Die Vertraulichen Informationen dürfen nur für die Zwecke der angeordneten Beweisaufnahme im Verfahren, insbesondere zur Prüfung der Datengrundlage des Gerichtsgutachtens sowie des Gerichtsgutachtens selbst verwendet werden.

Die Vertraulichen Informationen dürfen für außerhalb dieses Verfahrens liegende Zwecke nicht genutzt oder offengelegt werden, es sei denn, dass die jeweilige Partei davon außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt hat oder erlangt oder es sich um eigene Vertraulichen Informationen handelt. Auf eine Kenntnis aus Verfahren, die auf der Offenlegung in anderen Verfahren im Rahmen der Begutachtung durch die Gerichtssachverständigen beruht, können sich die Beteiligten dabei nicht berufen.

Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung durch Beschluss oder Urteil nach Abschluss des Verfahrens fort, soweit nicht anderweitig Offenkundigkeit eingetreten ist.

b.Die Parteien sind berechtigt, einzelne Teile, Auswertungen oder Darstellungen der Vertraulichen Informationen in Schriftsätzen, Stellungnahmen und Gutachten im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens wiederzugeben. Zum Schutz der Vertraulichkeit sind die Anordnungen gemäß Ziffer V. 2. zu wahren.

4.Die Vereinbarung ist mit einer Vertragstrafeklausel zu versehen, die die Haftung der jeweiligen Partei für schuldhafte Verstöße der Mitarbeiter oder der Sachverständigen umfasst. Die Festsetzung der Höhe der ist in das Ermessen des Gerichts zu stellen.

V.Gericht

1.Soweit in Schriftsätzen oder Gutachten der konkrete Inhalt der Vertraulichen Informationen referiert wird oder der Inhalt sonst in einer die Vertraulichkeit gefährdenden Art und Weise dargestellt wird, sind die entsprechenden Bestandteile des Schriftsatzes, der Stellungnahme oder des Gutachtens gesondert zu kennzeichnen.

Eine Fassung ohne die der Vertraulichkeit unterliegenden Bestandteile (bzw. mit Schwärzungen) ist zu erstellen und jeweils – möglichst zeitgleich – beizufügen. Schriftsätze und Dokumente, die vertrauliche Bestandteile enthalten, sind auf dem Dokument und bei elektronischer Übermittlung in der Dateibezeichnung auffällig zu kennzeichnen. Es wird anheimgestellt, vertrauliche Dokumente nicht im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zur Ablage im Fachverfahren zu übermitteln, sondern auf Datenträger zur Ablage auf einem der Kammer zugewiesenen und nur von einem beschränkten Personenkreis einsehbaren Speicherplatz oder in Papierform. Nach verpflichtender Einführung des ERV kann dies auf Antrag gestattet werden. Die Kammer wird Aktenbestandteile als vertraulich kennzeichnen. in vertrauliche Aktenbestandteile wird nicht oder nur nach Maßgabe der Schutzanordnung (z.B. nachträglich beitretende Streithelfervertreter, neue Prozessbevollmächtigte) nach Anhörung gewährt.

2.Schwärzungen sind unter Würdigung des Geheimhaltungsinteresses auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. Schriftsätze, Gutachten und Gerichtsentscheidungen müssen aus sich heraus verständlich bleiben. Auf Verlangen ist die Schwärzung zu begründen. Nach Anhörung entscheidet das Gericht unter Abwägung des Schutzinteresses mit den Verfahrensgrundrechten der Klagepartei.

3.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung und bei Anhörung der Sachverständigen ist ebenfalls die Vertraulichkeit zu gewährleisten. Der Ausschluss der Öffentlichkeit für Teile der mündlichen Verhandlung/Anhörung nach Maßgabe des GVG bleibt vorbehalten. Die Sachverständigen werden angehalten, das Gericht bei der Entscheidung hierüber zu beraten.

VI.Weitere Schutzmaßnahmen

Die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen bleibt vorbehalten, ebenso wie eine Abänderung oder Ergänzung der Schutzanordnungen, wenn und soweit hierfür Anlass besteht.  

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.