Design und Schutz von Möbeln

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. November 2023, Aktenzeichen I ZR 203/22, wurden wesentliche Fragen zum Urheberrecht und dessen Anwendung auf Tischgestelle geklärt. Diese Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des urheberrechtlichen Schutzes von Designelementen und die Voraussetzungen einer zulässigen Bearbeitung im Lichte des Urheberrechts.

Sachverhalt

Im Mittelpunkt des Falles stand das Tischgestell „E2“, welches Adam Wieland im Jahr 1965 durch Modifikation eines von Egon Eiermann im Jahr 1953 entworfenen Tischgestells herstellte. Die wesentliche Änderung betraf die Querstreben, die bei dem ursprünglichen Eiermann-Modell diagonal angebracht waren und bei der Neugestaltung „E2“ in einer Ebene verliefen. Die Erben von Egon Eiermann sahen in der Vermarktung des „E2“ eine Verletzung des Urheberrechts am ursprünglichen Tischgestell und klagten auf Auskunft und Schadenersatz.

Rechtliche Würdigung

Der BGH stellte zunächst fest, dass der der einheitlich ist, da er auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht, der sowohl urheberrechtliche Persönlichkeitsrechte als auch Verwertungsrechte betrifft.

1. Urheberrechtliche Schutzfähigkeit

Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass das originale „Gestell 1953“ eventuell aufgrund der diagonalen Kreuzstreben urheberrechtlichen Schutz genießen könnte. Der BGH bestätigte, dass für den Urheberrechtsschutz eine persönliche geistige Schöpfung erforderlich ist, die einen hinreichenden Grad kreativer Eigenheit aufweist.

2. Freie Benutzung und Entstellung

Der BGH erklärte weiter, dass das „E2“-Modell keine abhängige Bearbeitung oder Umgestaltung darstellt, sondern als eine freie Benutzung anzusehen ist. Da die charakteristischen diagonalen Streben nicht übernommen wurden, lag keine Verletzung des Urheberrechts am Originalgestell vor. Zudem wurde festgestellt, dass keine Entstellung im Sinne des § 14 UrhG vorliegt, da das neue die geistige Substanz des Originals nicht beeinträchtigt.

Aus den Leitsätzen

  • Ein Anspruch, der auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt wird und der sowohl im (hier: § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Satz 1 und § 14 UrhG) als auch im Urheberverwertungsrecht wurzelt (hier: § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 ff. UrhG), stellt einen einheitlichen Streitgegenstand dar.
  • Eine Verletzung des Urheberrechts durch die (inhaltliche) Änderung eines Werks als solche kommt weder unter dem Gesichtspunkt der Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) noch demjenigen des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 13 Satz 1, § 14 UrhG) in Betracht, wenn es sich bei der (inhaltlichen) Änderung um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG aF, § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG nF handelt, weil der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, so dass die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks eingreift.
  • Die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Rechte gegen Entstellung (§ 14 UrhG) und auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) schützen allein die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk, also zu einem von ihm geschaffenen konkreten Werk und nicht zu seinem gesamten Werkschaffen. Das Interesse des Urhebers, die wahrheitswidrige Zuschreibung der Urheberschaft an einer nicht von ihm geschaffenen Gestaltung zu verhindern und sich und seinem Werkschaffen nicht fremde Gestaltungen zurechnen lassen zu müssen, kann im Falle von Identitätsverwirrungen durch das allgemeine oder das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot geschützt sein, nicht aber durch das Urheberpersönlichkeitsrecht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Juni 1989, I ZR 135/87, BGHZ 107, 384 [juris Rn. 30] – Emil Nolde; Klarstellung zu BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 – I ZR 104/96, GRUR 1999, 230 [juris Rn. 30] – Treppenhausgestaltung, Urteil vom 13. Oktober 1988 – I ZR 15/87, GRUR 1989, 106 [juris Rn. 17] – Oberammergauer Passionsspiele II und Urteil vom 7. Februar 2002 – I ZR 304/99, BGHZ 150, 32 [juris Rn. 46] – Unikatrahmen).

Schlussfolgerungen

Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte die vorherigen Entscheidungen, die keine Urheberrechtsverletzung sahen. Diese Entscheidung unterstreicht, dass die Änderung eines Werkes, die dessen wesentliche charakteristische Merkmale nicht übernimmt, nicht automatisch die Rechte des ursprünglichen Urhebers verletzt.

Auswirkungen für die Praxis

Dieses Urteil klärt wichtige Aspekte des Urheberrechts in Bezug auf Design und Gestaltung. Es zeigt auf, dass die urheberrechtliche Schutzfähigkeit nicht allein durch stilistische Elemente begründet wird und dass eine freie Benutzung möglich ist, wenn die wesentlichen charakteristischen Merkmale des Originalwerks nicht übernommen werden. Für Designer und Unternehmen im Bereich der angewandten Kunst bietet dies eine gewisse Rechtssicherheit in der Produktgestaltung und -entwicklung.

Fazit

Der Fall I ZR 203/22 liefert eine gründliche Analyse der Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz und die Grenzen der Bearbeitung bestehender Werke. Er verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Unterscheidung zwischen einfachen Stilnachahmungen und der Übernahme geschützter Werksmerkmale.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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