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Schlagwort: Klageerwiderung

Eine Klageerwiderung ist eine schriftliche Antwort des Beklagten auf eine bei Gericht eingereichte Klage. In der Klageerwiderung hat der Beklagte die Möglichkeit, die Vorwürfe des Klägers zu widerlegen und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Die Klageerwiderung ist ein wichtiges Instrument im Zivilprozess, da sie dem Beklagten die Möglichkeit gibt, seine Position und seine Argumente vor Gericht darzulegen.

Im IT-Recht stellen sich in diesem Zusammenhang insbesondere Fragen der Beweisbarkeit von Tatsachen und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, z.B. im Zusammenhang mit IT-Prozessen. Hier kann ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt beraten und die Klageerwiderung im Rahmen eines Zivilprozesses unterstützen. Dabei ist insbesondere auf die Besonderheiten von IT-Prozessen und die Darlegung der technischen Zusammenhänge zu achten.

Hervorzuheben ist, dass eine Klageerwiderung sorgfältig formuliert werden muss, da sie für den weiteren Verlauf des Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein kann. Ein auf IT-Recht spezialisierter Anwalt kann hier wertvolle Unterstützung leisten und eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie entwickeln.

  • Formlose Fristverlängerung im Anwaltsprozess

    Formlose Fristverlängerung im Anwaltsprozess

    Anforderungen an Fristverlängerungen bei Widerrufsvergleichen: Prozessvergleiche mit Widerrufsvorbehalt sind ein bewährtes Mittel, um Rechtsstreitigkeiten einvernehmlich beizulegen, ohne sofort auf eine endgültige Einigung festlegen zu müssen. Doch was gilt, wenn die vereinbarte Widerrufsfrist verlängert werden soll? Muss diese Verlängerung in einer bestimmten Form erfolgen, oder genügt eine informelle Absprache zwischen den Anwälten?

    Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 22. Oktober 2025 (Aktenzeichen: 11 U 116/24) klargestellt, dass der Anwaltszwang zwar gilt, aber nicht an strenge Förmlichkeiten gebunden ist. Es wird hier deutlich, wie flexibel Prozesshandlungen im Anwaltsprozess gestaltet werden können – solange die wesentlichen Voraussetzungen gewahrt bleiben.

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  • Wiederholungsgefahr und behördliche Untersagungsverfügung durch Bundesnetzagentur

    Wiederholungsgefahr und behördliche Untersagungsverfügung durch Bundesnetzagentur

    Wenn Regulierung die UWG-Klage überholt: Die Frage, wann eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr entfällt, ist im Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht von zentraler Bedeutung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 21. Oktober 2025 (EnZR 97/23) klargestellt, dass eine bestandskräftige Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur die Begehungsgefahr für wettbewerbswidriges Verhalten beseitigen kann – vorausgesetzt, der Verpflichtete beruft sich ausdrücklich auf die behördliche Entscheidung. Es wird hier in einem seltenen Fall deutlich, wie behördliche Regulierung und zivilrechtliche Ansprüche ineinandergreifen.

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  • Verjährungshemmung durch Streitverkündung

    Verjährungshemmung durch Streitverkündung

    Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 17. September 2025 (Aktenzeichen 11 U 118/23) klargestellt, unter welchen formalen Voraussetzungen eine Streitverkündung die Verjährung von Regressansprüchen hemmt – und wann formelle Mängel zur Unwirksamkeit führen. Die Entscheidung betrifft einen typischen Fall aus dem Baurecht, in dem ein Architekt nach erfolgreicher Inanspruchnahme durch den Bauherrn versucht, sich bei den ausführenden Unternehmen schadlos zu halten. Der Fall zeigt, wie hoch die Hürden für eine wirksame Streitverkündung sind und welche Konsequenzen drohen, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden.

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  • Digitalisierung der Justiz: Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit geplant (2025)

    Digitalisierung der Justiz: Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit geplant (2025)

    Gesetzesentwurf zur Einführung von Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit: Die Bundesregierung treibt die digitale Transformation der Justiz weiter voran. Mit dem neuen Regierungsentwurf zur Förderung von Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit soll ein eigenständiges digitales Streitverfahren eingeführt werden, das auf einfache, niederschwellige und medienbruchfreie Abläufe setzt. Ziel ist es, vor allem Bürgerinnen und Bürger ohne anwaltliche Vertretung einen unkomplizierten Zugang zum Recht zu ermöglichen.

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  • Kein Anspruch auf Prüfungsunterlagen bei privatem Sprachtest-Anbieter

    Das AG Frankfurt (31 C 2043/22 (78)) hat bestätigt, dass ein privatwirtschaftlicher Anbieter von Sprachtests ein Geheimhaltungsinteresse nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO hat, das einem Anspruch auf Kopien der Prüfungsergebnisse entgegensteht. Dabei ging das Gericht auch in diesem Fall einer privatwirtschaftlich erbrachten Prüfungsleistung davon aus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Überlassung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich auch diese Prüfungsleistungen und die dazugehörigen Prüfergutachten umfasst. Sie verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Update: Die Entscheidung des AG wurde inzwischen vom OLG Frankfurt bestätigt!

    Die Beklagte hatte jedoch geltend gemacht, dass die Erstellung der von ihr angebotenen Sprachtests, die auch in Einbürgerungsverfahren verwendet werden, mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden sei und zur Gewährleistung der Integrität und Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Geheimhaltung bedürfe. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an:

    Vorliegend – und was im zitierten, vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht streitgegenständlich war – beruft sich die Beklagte jedoch mit Recht auf ein dem Anspruch im Ergebnis entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO.

    Nach jener Vorschrift darf das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Wie sich aus dem bereits vorstehend zitierten Erwägungsgrund Nr. 63 zur DSGVO ergibt, zählen zum Kreis der anderen Personen im Sinne dieser Vorschrift auch der für die Datenverarbeitung verantwortliche und zu den von der Vorschrift geschützten Rechten auch dessen Geschäftsgeheimnisse und Urheberrechte. Anders als in dem Fall, welcher der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundelag, wo die öffentliche Hand auf Beklagtenseite stand, ist die hiesige Beklagte insoweit auch Trägerin der Grundrechte auf unternehmerische Freiheit und geistiges Eigentum nach Art. 16, 17 Abs. 2 EUGrdRCh, die gemäß Art. 52 Abs. 1 EUGrdRCh mit dem Grundrecht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 8 Abs. 1 und 2 EUGrdRCh in praktische Konkordanz zu bringen sind. Dem ist im Rahmen der Abwägung des Auskunftsanspruchs der Klägerin und den von der Beklagten geltend gemachten entgegenstehenden Interessen Rechnung zu tragen. Dabei ist auch zu beachten, dass in Erwägungsgrund Nr. 63 zur DSGVO weiter ausgeführt ist, dass die Rechte anderer Personen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

    Vorliegend ist das Gericht von den beklagtenseitig streitig vorgetragenen und von der Klägerin zulässigerweise gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestrittenen Geheimhaltungsinteressen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aufgrund der mit der Klageerwiderung vorgelegten Unterlagen überzeugt (§ 286 ZPO). Insbesondere aus dem mit Anl. B4 vorgelegten Handbuch zur Entwicklung und Durchführung von Sprachtests ergibt sich ein wissenschaftlich fundiertes und aufwändiges Verfahren unter Beteiligung einer Vielzahl von Personen, womit auch ein erheblicher wirtschaftlicher Aufwand notwendig einhergeht. Die Prüfungsfragen stellen danach auch in rechtlicher Hinsicht Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG und urheberrechtlich geschützte Sprachwerke i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar.

    Auch die Bedeutung der von der Beklagten angebotenen Sprachtests im Rahmen von Einbürgerungsverfahren, die dabei vergleichsweise hohe Durchfallquote, und in mehr als bloßen Einzelfällen aufgefallene mangelnde Lernmotivation von Prüflingen bei naturgemäß starkem Interesse dieser am Erhalt eines Sprachzertifikats werden durch das beklagtenseitig vorgelegte Informationsblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie durch die beklagtenseitig vorgelegten Presseartikel zur Überzeugung des Gerichts belegt. Ob auch das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Durchführung von Einbürgerungsverfahren auf hinsichtlich der erforderlichen Sprachkenntnisse zutreffend festgestellter Tatsachengrundlage mit dem Auskunftsanspruch der Klägerin abzuwägen ist, kann vorliegend dahinstehen. Es ist jedenfalls auch vor diesem Hintergrund eine Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit der Beklagten zu besorgen, wenn deren Prüfungsaufgaben aufgrund mangelnder Geheimhaltung nicht mehr als hinreichend für die Feststellung von Sprachkenntnissen in Einbürgerungsverfahren angesehen würden und der Beklagten in der Folge ein Nachfragerückgang drohte.

    AG Frankfurt, 31 C 2043/22 (78)

    Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und in der Berufung anhängig beim LG Frankfurt, 2-01 S 77/23. Sie bietet sich auf keinen Fall an, irgendwelche Rückschlüsse auf staatliche bzw. berufsbezogene Prüfungen im Allgemeinen zu ziehen, hier ist mit dem EUGH längst gesagt, was zu sagen war.

  • Rechtsweg bei Zusammentreffen von Amtshaftung und DSGVO

    Das OLG Hamm (11 W 62/22) hat sich zur Frage des Rechtswegs für den Fall geäußert, dass bei einer Klage vor dem Landgericht als Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auch ein Amtshaftungsanspruch in Betracht kommt:

    Die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten ergibt sich für den Klageantrag zu 9.) aus Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO um einen, wie das Hessische Landsozialgericht (Beschluss vom 26.01.2022, L 6 SF7/21 DS – Rz. 22 juris) meint, Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung im Sinne von Art. 34 S. 3 GG handelt.

    Wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 29.08.2022 zutreffend ausgeführt hat, kommt auf der Grundlage des Klagevortrages für den mit dem Klageantrag zu 9.) geltend gemachten Schadensersatzanspruch als konkurrierende Anspruchsgrundlage auch ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zumindest in Betracht. Mit seinem Schriftsatz vom 02.05.2022 hat der Kläger die von der Beklagten mit der Klageerwiderung vorgetragenen (Entschuldigungs-)Gründe, weshalb sie das vorprozessuale Auskunftsbegehren nicht schon innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO erfüllt hat, zurückgewiesen und dabei u.a. ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte wegen krankheitsbedingtem Ausfall von Mitarbeitern und des pandemiebedingten Arbeitens von Mitarbeitern im Home-Office zu einer zeitnahen Erteilung der von ihm begehrten Auskünfte nicht in der Lage gewesen sei. Weiter hat der Kläger vorgetragen, dass er tatsächlich davon ausgehe, dass die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch einfach ignoriert habe. Sollte dies zutreffend sein, wäre hierin zweifelsohne eine schuldhafte Verletzung der der Beklagten nach der DSGVO gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten zu sehen.

    Die Entscheidung über den damit für den Zahlungsantrag zu 9.) ebenfalls in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG ist, wie sich auch aus § 17 Abs. 2 S. 2 GVG ergibt, gemäß Art. 34 S. 3 GG allein den ordentlichen Gerichten vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.21993, 7 B 5/93 – Rz. 3 juris). Wegen ihm kann nicht durch einfache gesetzliche Regelung die Zuständigkeit einer Sondergerichtsbarkeit begründet werden (Lückemann in: Zöller, ZPO 34. Auflage, § 17 GVG Rn. 9 m.w.Nw.).

    Entsprechend wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG vorliegend auch nicht durch den für das Schadensersatzverlangen ebenfalls in Betracht kommenden, konkurrierenden Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO beseitigt. Vielmehr führt die sachliche Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Landgerichts Essen für den in Betracht kommenden Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG vorliegend dazu, dass vom Landgericht Essen gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO zu prüfen sein wird. Denn nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG hat das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. § 17 Abs. 2 GVG räumt damit dem Gericht des zulässig eröffneten Rechtswegs eine umfassende, auch rechtswegüberschreitende Sachkompetenz ein. Kommen danach – wie hier – für einen einheitlichen Streitgegenstand im Sinne eines prozessualen Anspruchs mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, so hat das Gericht des zulässigen Rechtsweg den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (Lückemann, a.a.O., § 17 GVG Rn. 4 und 5).

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.06.2022 (II B 92/21), insbesondere dessen Ausführungen unter lit. II. 2. b) cc) der Entscheidungsgründe. Soweit der Bundesfinanzhof dort ausführt, dass der Schadensersatzanspruch nach der  DSGVO in Anspruchskonkurrenz neben einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG treten könne, dies aber nicht bedeute, dass die Rechtswegzuweisung sich auf den jeweils konkurrierenden Anspruch erstrecke, sondern vielmehr nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Rechtswegspaltung eintrete (BFH, a.a.O. – Rz. 19 f. juris), ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass in dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugrunde liegenden Fall der dortige Kläger den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO vor dem Finanzgericht  geltend gemacht hatte. Damit musste es in dem dortigen Fall schon deshalb zu einer Rechtswegspaltung kommen, weil die Vorschrift des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 GVG auf den Amtshaftungsanspruch nicht anwendbar ist und deshalb das vom dortigen Kläger angerufene Finanzgericht zu einer Prüfung auch des Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht befugt war.

  • Sofortiges Anerkenntnis: Veranlassung zur Klage bei Zahlungsverzug

    Das sofortige Anerkenntnis ist eine wichtige Reaktionsmöglichkeit bei einer berechtigten Klage: Nach § 93 ZPO sind dem Kläger die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt. 

    Schriftliches Vorverfahren?

    Wenn das Gericht ein schriftliches Vorverfahren anordnet, muss das Anerkenntnis nicht schon in der Verteidigungsanzeige erklärt werden. Es kann vielmehr, jedenfalls wenn die Verteidigungsanzeige weder einen Sachantrag ankündigt noch das Klagevorbringen bestreitet, noch in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung erklärt werden.

    Sofortiges Anerkenntnis ist nicht sofortige Zahlung

    Ein sofortiges Anerkenntnis erfordert bei einer Geldschuld nicht die rechtzeitige Erfüllung der Forderung:

    Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die fehlende Erfüllung einer Geldschuld nicht daran hindert, ein Anerkenntnis als „sofort“ im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.04.2022 – 9 W 12/22, BeckRS 2022, 12990 Rn. 18 f. mwN; OLG Hamburg Beschl. v. 25.03.2008 – 11 W 61/06, BeckRS 2009, 8978 mwN; a.A. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 93 Rn. 6.22).

    Hier hat der Beklagte in der Bestellungsanzeige „gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO“ zwar nicht ausdrücklich einen Klageabweisungsantrag angekündigt, aber sich „etwaige Sachantrage und deren Begründung“ vorbehalten. Ob dies bereits einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO entgegensteht, kann hier jedoch offen bleiben, denn die weitere Voraussetzung einer fehlenden Klageveranlassung ist jedenfalls nicht erfüllt.

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 W 15/22

    Veranlassung zur Klageerhebung?

    Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Dieser Schluss ist durchaus gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt:

    Ein in Verzug gesetzter Schuldner hat grundsätzlich Veranlassung zur Klage gegeben (OLG Bremen, Beschl. v. 24.11.2021 – 5 W 37/21, juris Rn. 6; OLG Köln, Beschl. v. 07.05.2018 – 24 W 1/18, BeckRS 2018, 8675 Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.05.2018 – 4 W 9/18, NJW-RR 2018, 1043 Rn. 10; BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 93 Rn. 28; Zöller/Herget, a.a.O. Rn. 6.54; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 93 Rn. 2).

    Dabei kann…auch dem Umstand indizielle Bedeutung zukommen, dass der Beklagte die Forderung nach dem Anerkenntnis nicht zeitnah erfüllt hat, weil dadurch die fortdauernde mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft zur Erfüllung belegt wird (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O. Rn. 113; Musielak/Voit/Flockenhaus, a.a.O.; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 7; Prütting/Gehrlein/N. Schneider, ZPO, 13. Aufl. 2021, § 93 Rn. 4).

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 W 15/22

    Auch das Oberlandesgericht Köln (10 W 19/18) hatte bereits entschieden, dass wenn sich der Beklagte im Zahlungsverzug bedient, dieser grundsätzlich Veranlassung zur Klage gegeben im Sinne der ZPO gegeben hat, sodass ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in Betracht kommt:

    Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Urt. v. 27.06.1979 – VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040; BGH, Beschl. v. 03.03.2004 – IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999; BGH, Beschl. v. 08.03.2005 – VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005 (1006)). Wer schon im Zahlungsverzug ist, hat bereits Anlass zur Klageerhebung gegeben, so dass die Kostenfolge des § 93 ZPO nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 10.02.2011 – VII ZR 53/10, WM 2011, 541).

    Oberlandesgericht Köln, 10 W 19/18

    Gesamtwertung ist Ausschlaggebend

    Die Frage, ob der Beklagte durch sein vorgerichtliches Verhalten aus Sicht des Klägers Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, ist das Ergebnis wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles! So vermag der erfolglose Ablauf einer gesetzten Frist im Einzelfall nicht die Annahme einer Klageveranlassung zu rechtfertigen, wenn etwa der Beklagte redlicherweise davon ausgehen durfte, dass eine von ihm erbetene Fristverlängerung stillschweigend gewährt wurde (OLG Hamburg, 10 W 4/10). Auch kommt es bei der Frage der Veranlassung zur Klageerhebung auf Verschulden nicht an.

    Der Umstand, dass ein Schuldner eine Forderung mangels Zahlungsfähigkeit nicht erfüllen kann, führt zudem nicht unmittelbar zur Klageveranlassung. Denn bei der Frage, ob ein Schuldner Anlass zur Klage gegeben hat, geht es nur um das Interesse des Gläubigers an der Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels und nicht um das davon zu unterscheidende Interesse an der Erfüllung seiner Forderung. Ein Titulierungsinteresse des Klägers besteht aber auch – und insbesondere – bei einem leistungsunfähigen Schuldner, wenn bereits die Verzugsvoraussetzungen vorliegen (Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 W 15/22).

  • OLG Hamm: Wann ist der Händler beim eBay-Verkauf als Privatperson tätig?

    Das OLG Hamm (4 U 177/09) hatte sich noch einmal mit der Frage zu beschäftigen, wann jemand – der bei eBay nur als Privataccount registriert ist – dennoch als gewerblicher Verkäufer zu behandeln ist. Herangezogen werden üblicherweise die Gesamtumstände, wobei das OLG Hamm hier auch einen vorhandenen Eintrag in den „Gelben Seiten“ heranzieht, demzufolge der Verkäufer unter seiner Adresse auch als Händler eingetragen ist. Das Problem im vorliegenden Fall war, dass der Händler durchaus ständig seinen ebay-Account als Privatperson genutzt hat, nur bei diesem speziellen Kauf (er verkaufte gewerblich Telefone samt Anlagen) hat er etwas als Privatperson verkaufen wollen, was er sonst als gewerblicher Händler verkaufte.

    Im Ergebnis kam das OLG zu der Überzeugung, dass der Kaufvertrag in gewerblicher Eigenschaft genutzt wurde, mit der Folge, dass die verbraucherrechtlichen Regelungen für den Käufer – der ein Verbraucher war – zum Tragen kommen.Der Unternehmer wollte hier abhelfen, in dem er auf ein Beispiel verwies, in dem ein Rechtsanwalt als Verbraucher seinen Palandt verkaufen könne – dem stimmt das OLG zwar zu, verweist richtigerweise aber darauf, dass der Rechtsanwalt ja gerade nicht mit Büchern handelt.

    Für Händler bleibt die Erkenntnis, dass es sehr schwierig ist, als Privatperson mit den Dingen zu handeln, die man als als Händler sonst in unternehmerischer Tätigkeit verkauft. Dabei ist die Besonderheit zu Beachten, dass im vorliegenden Fall nicht ein einfaches Telefon, sondern eine komplexe und anspruchsvolle Telefonanlage verkauft wurde (dazu aus dem Urteil, siehe unten). Die Praxis wird sich hier sicherlich mit dem Verkauf über „Strohmänner“ weiterhelfen.

    Beachten Sie dazu unsere Gesamtdarstellung: Wann ist man Unternehmer auf eBay?

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  • Klage erhalten: Was tun?

    Klage erhalten: Was tun?

    Klage erhalten? In diesem umfangreichen Beitrag erhalten Sie Informationen dazu, wie Sie sich bei Erhalt einer Klage verhalten können. Sie als Empfänger einer Klage sollten ruhig bleiben bzw. ruhig werden: Hektik ist fehl am Platze und schafft nur größere Probleme. Ein strukturiertes Vorgehen dagegen sichert alle Optionen. Beachten Sie zu dem Thema auch den Beitrag Mahnbescheid erhalten, einstweilige Verfügung erhalten und Anklage erhalten.

    Wenn Sie eine Klage erhalten haben, wird das – sofern die Klage nicht von Ihnen ohnehin erwartet wurde – für Sie erst einmal sehr unangenehm sein. Schnell kommen auch Sorge oder gar Panik auf, was aber unnötig ist. Auch wenn eine Klage mit einem Kostenrisiko (für alle Beteiligten!) verbunden ist und in jedem Fall eine Art „Eskalation“ darstellt, so ist sie am Ende doch nur das Bemühen um eine endgültige Klärung. Im Folgenden finden Sie Hinweise dazu, was es bedeutet, wenn Sie eine Klage erhalten haben.

    Klage erhalten: Wir helfen!

    Unsere Kanzlei hilft im Bereich der Klageabwehr – wenn Sie als eine Klage im Arbeitsrecht, IT-Recht, Datenschutzrecht oder Medienrecht inkl. Wettbewerbsrecht erhalten haben und im Raum Aachen, Köln, Düsseldorf nach anwaltlicher Unterstützung suchen, kontaktieren Sie uns

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  • Auszahlung aus Bitcoin-Anlage-Vertrag

    Auszahlung aus Bitcoin-Anlage-Vertrag

    Beim Landgericht Münster, 11 O 111/20, ging es um einen Bitcoin-Investment Vertrag und die Frage des Umgangs mit der Auszahlung hieraus. Die Entscheidung befasst sich erstmals und leider viel zu kurz mit den vertraglichen Fragen rund um Bitcoin-Investments.

    Dabei ging es um einen einfachen Sachverhalt: Jemand zahlte Geld ein, damit mit diesem Geld Bitcoin-Anteile erworben werden. Das Vertragsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, es war ohne Frist und grundlos jederzeit zum Monatsende kündbar. Ausweislich des Vertrages sollten 10% der Investitionssumme als Berater- und Einrichtungsgebühr nach Erfüllung und Erwirtschaftung einbehalten werden. Außerdem werden bei der Auszahlung weitere 10 % des Auszahlungsbetrages inkl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben. Nachdem der Kunde 5500 Euro überwiesen hatte, wurde dann ein Betrag in Höhe von 5.000,- € in Bitcoins angelegt, was zum Zeitpunkt der Investition (12.11.2019) 0,688 Bitcoins entsprach. Mit Schreiben vom 23.09.2020 wurde die Kündigung des Vertrages erklärt und nunmehr auf Auszahlung geklagt.

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  • ZPO: Sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren

    Wann kann ein sofortiges Anerkenntnis nach §93 ZPO im schriftlichen Vorverfahren noch rechtzeitig erklärt werden?

    Grundsätzlich gilt hier mit dem Bundesgerichtshof (BGH, VI ZB 64/05 – dazu auch BGH, IX ZB 54/18 und Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 W 15/22), dass infolge der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ein Beklagter, der innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 ZPO seine Verteidigungsbereit anzeigt, den geltend gemachten Anspruch noch im Sinne des § 93 ZPO „sofort“ anerkennen kann, wenn er diesen Anspruch der ihm zur Klageerwiderung gesetzten Frist anerkennt – und seine vorherige Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.

    Dieser Weg bleibt aber versperrt, wenn bereits in der Verteidigungsanzeige ein Sachantrag angekündigt wird, wie das Oberlandesgericht Köln (2 W 10/18) ausdrücklich klargestellt hat.

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  • Vertragsrecht: Automatische Bestätigungsmail eines Online-Shops kann Vertragsschluss darstellen

    Vertragsrecht: Automatische Bestätigungsmail eines Online-Shops kann Vertragsschluss darstellen

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-16 U 72/15) hat entschieden, dass ein Kaufvertrag bei einem Online-Shop bereits durch eine Bestätigungsmail, die nach einer Bestellung automatisch abgesendet wird, zu Stande kommen kann. Es ging um den Albtraum des Online-Shops: Auf Grund eines Fehlers wurden hochpreisige Waren zu ca. einem hundertstel ihres gewünschten Preises eingestellt. Hier bestellte jemand gleich 10 Stück und verlangte Lieferung, nach der Bestellung erhielt er eine automatisch vom System generierte Mail u.a. mit dem Inhalt „Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten“. Das OLG führt nun sehr ausführlich aus, dass hier ein Vertrag zu Stande gekommen ist, kommt dem unglücklichen Händler aber dennoch zu Hilfe.
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  • Keine Werbung mit nicht vorhandenem TÜV-Zertifikat

    Die Entscheidung beim Landgericht Arnsberg (8 O 1/15) sollte inhaltlich wenig überraschen, ist aber wegen der Begründung durchaus ein paar Zeilen wert: Man hat nicht mit einem TÜV-Zertifikat zu werben, wenn ein solches tatsächlich gar nicht vorhanden ist, egal ob es möglicherweise früher einmal existiert hat und später wieder ausgestellt wurde. Keine Rolle spielt, ob man die beworbene Ware überhaupt ausliefert an Käufer, abzustellen ist alleine auf die Werbung:

    Die Werbung mit einem zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nicht verge- benen TÜV-Zertifikat verstößt gegen das aus § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG folgende Irreführungsverbot, wie sich insbesondere aus § 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 2 des zu dieser Norm erlassenen Anhangs ergibt.

    Soweit die Beklagte darauf hinweist, der streitgegenständliche Schirm habe über ein TÜV-Zertifikat verfügt und verfüge weiterhin darüber, ergibt sich aus ihrem Vorbrin- gen auf den Seiten 2 und 3 der Klageerwiderungsschrift (Bl. 46 / 47 d. A.) gerade nicht, dass im Zeitpunkt der Abmahnung (11.08.2014) der streitgegenständliche Schirm über ein TÜV-Zertifikat verfügte. Zwar mag am 04.03.2003 ein solches Zer- tifikat erteilt worden sein. Jedoch ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen der Be- klagten, dass die Ausstellung eines neuen Zertifikats beantragt worden war, das am 08.10.2014 erteilt wurde. Aus ihrem weiteren Vorbringen, dass dahin geht, „in dieser Zeit zwischen Beantragung des neuen Zertifikats und der Ausstellung am 08.10. 2014“ sei „kein Schirm ausgeliefert“ worden, folgt, dass in der Zwischenzeit ein Zerti- fikat nicht vergeben war. Demnach durfte auch nicht mit einem solchen Zertifikat ge- worben werden. Denn wenn ein solches Zertifikat nicht erteilt worden war, aber den- noch damit geworben wurde, erfüllt das gerade die Voraussetzungen eines unlau- teren Verhaltens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 2 des zu dieser Norm erlassenen Anhangs. Auf den Aspekt, den die Beklagte anspricht, dass nämlich kein Schirm „ausgeliefert“ worden sei, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

  • Erkennungsdienstliche Behandlung nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens

    Beim Verwaltungsgericht Münster (1 K 115/14) ging es um die erkennungsdienstliche Behandlung. Diese wurde angeordnet obwohl sämtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Dies weil ein (Rest-) Verdacht bestand, die betroffene Person werde künftig wieder straffällig werden. Dabei wurde die Maßnahme nicht auf die StPO sondern auf §14 PolG NW gestützt, der in der Tat einen ganz erheblichen Spielraum vorsieht – dass mangels Tatverdacht eine Einstellung in strafrechtlicher Hinsicht vorgenommen wurde, schdet dabei gerade nicht. Denn es geht um einen rein polizeirechtlichen Gefahrenbegriff, der von der Unschuldsvermutung nicht betroffen wird.

    Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung

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  • Klage nach Filesharing-Abmahnung: Hinweis des AG Köln

    Ganz aktuell hat sich das AG Köln in einem von mir vertretenen Fall deutlich – und äusserst unattraktiv für Abmahner – postiert. Es geht um eine Klage nach der Abmahnung des „Tauschens“ eines Pornographischen Films in einer „Tauschbörse“. Natürlich wurde erst einmal in München geklagt, nachdem ich die örtliche Zuständigkeit rügte kam es dann nach Köln.

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