Der BGH hat klargestellt, dass es sich bei der undifferenzierten Verbindung von Ansprüchen aus eigenem und abgetretenem Recht ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge um eine alternative Klagehäufung handelt, die wegen Verstoßes gegen das Gebot der bestimmten Bezeichnung des Klagegrundes unzulässig ist:
Bestimmtheit des Klagegrundes
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des geltend gemachten Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand eingegrenzt, die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft bestimmt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts festgelegt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt die Individualisierung des Streitgegenstandes voraus.
Der Kläger muss die erforderliche Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen und kann sie nicht in das Belieben des Gerichts stellen. Die mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags wie des Klagegrundes ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten. Eine an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung kann von der Partei im Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden.
Unbestimmter Klagegrund
Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände:
In den Vorinstanzen hat der Kläger sein Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge beider prozessualer Ansprüche ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge gestützt. Damit lag eine alternative Klagehäufung vor, die wegen des Verstoßes gegen das Gebot, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, unzulässig ist (…). Die Klarstellung kann allerdings noch im Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (…).
Bundesgerichtshof, VI ZR 203/22
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