Ein bemerkenswertes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2024 (I ZR 95/22) befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit einer bundesweiten Werbung von gleichnamigen Unternehmen, insbesondere im Fall von Peek & Cloppenburg.
Sachverhalt
Zwei Unternehmen mit der identischen Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“, eines in Hamburg und das andere in Düsseldorf ansässig, stehen im Mittelpunkt dieser Entscheidung. Beide Unternehmen betreiben seit Jahrzehnten Warenhäuser und Online-Versandhandel in der Textil- und Modebranche. Streitgegenstand war die Werbung des Düsseldorfer Unternehmens auf Facebook, die auf den Onlineshop verweist und durch die die kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage gestört wurde.
Entscheidung des BGH
- Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage: Der BGH bestätigt, dass eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage zwischen den beiden Unternehmen besteht. Stört ein Unternehmen diese Gleichgewichtslage durch bundesweite Werbung, so muss es ausreichend darüber aufklären, welchem der beiden Unternehmen die Werbung zuzurechnen ist.
- Anforderungen an aufklärenden Hinweis: Ein aufklärender Hinweis muss die Standorte der stationären Warenhäuser entweder explizit aufführen oder in einer Weise zugänglich machen, die dem gleichkommt. Bei Internetwerbung kann dies durch eine Verlinkung geschehen.
- Verpflichtung zur ausreichenden Aufklärung: Der BGH hebt hervor, dass bei einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens durch unzureichende Aufklärung eine Wiederholungsgefahr besteht, die nicht durch einfaches Unterlassen der beanstandeten Tätigkeit beseitigt werden kann.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer klaren und eindeutigen Kommunikation in der Werbung, insbesondere wenn es um gleichnamige Unternehmen geht. Es zeigt auf, dass bei bundesweiter Werbung und ähnlichen Unternehmensbezeichnungen eine präzise Unterscheidung und Aufklärung erforderlich ist, um Verwechslungen zu vermeiden:
Unternehmenskennzeichen sind nach § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber nach § 15 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht. Dritten ist es nach § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Be- zeichnung hervorzurufen. Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen ent- gegen § 15 Abs. 2 MarkenG benutzt, kann vom Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wie- derholungsgefahr nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Fazit
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung und transparenten Kommunikation bei Werbemaßnahmen von gleichnamigen Unternehmen. Sie setzt einen wichtigen Maßstab für die Zulässigkeit und Gestaltung solcher Werbekampagnen im digitalen Zeitalter.
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