Kategorie: Digital Life

Beiträge rund um praktische IT

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Desinformation: Gefahr von Fake News für Unternehmen

    Desinformation: Gefahr von Fake News für Unternehmen

    Wer ein Unternehmen führt, muss Desinformation oder Fake News inzwischen als eigenständige Risiko­kategorie begreifen, wie auch das Handelsblatt titelt: Binnen weniger Stunden kann heute ein anonymer Post Milliardenwerte vernichten – verstärkt durch synthetische Inhalte, die selbst Profis kaum noch von echten Aussagen unterscheiden können. Was früher nach Randphänomen aus Wahlkampagnen klang, trifft inzwischen DAX‑Konzerne, Mittelständler und Hidden Champions gleichermaßen: Desinformation ist vom Kommunikationsrisiko zum marktrelevanten Störfaktor geworden.

    Was lange wie ein Randphänomen aus der politischen Sphäre wirkte, entwickelt sich damit – neben dem gesellschaftlichen Sprengstoff insgesamt – zu einem milliardenschweren Geschäftsrisiko; befeuert durch leicht verfügbare KI-Werkzeuge, skalierbare Kampagneninfrastruktur und eine Medienökonomie, die Aufmerksamkeit belohnt, nicht Wahrheit. Parallel verschärft sich der regulatorische Rahmen: Mit dem EU‑KI‑Gesetz und dem Digital Services Act geraten Unternehmen zunehmend in die Pflicht, nicht nur ihre eigenen Systeme, sondern auch die Informationsumgebung rund um Produkte und Geschäftsmodelle im Blick zu behalten – Fehler können schnell einer Frage Frage von Compliance und persönlicher Haftung werden.​​

    Ich beschäftige mich hier im Blog seit Jahren mit dem Thema Desinformation, wobei ich dies in den Kontext von Cyberkriminalität packe. Wichtig ist mir das Herausarbeiten, dass Desinformation nicht irgendein Randbereich ist, der irgendwie die Politik betrifft, sondern dass es um ein konkret eingesetztes Instrument geht, um Gesellschaft und Wirtschaft negativ zu stören. Beachten Sie dazu auch meine bisherigen Publikationen in AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2 und AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2. Mein Faible für Kommunikationspsychologie ist, neben meiner Arbeit zum strategischen Denken, mit der Grund, warum ich das Thema immer wieder aufgreife. Im Rahmen meiner Lehraufträge vermittle ich Studenten den Umgang mit diesen modernen Themen, die nur scheinbar fernab klassischer Compliance liegen. Der Beitrag wurde im Februar 2026 aktualisiert mit Blick auf eine Veröffentlichung im Harvard Business Manager.

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  • Lokale KI-Agenten wie OpenClaw als Haftungsrisiko begreifen

    Lokale KI-Agenten wie OpenClaw als Haftungsrisiko begreifen

    Haftungsrisiko KI-Agent: Der gerade im Hype stehende Moltbot OpenClaw steht exemplarisch für die nächste Welle „persönlicher KI‑Agenten“, die nicht mehr nur Texte beantworten, sondern unseren digitalen Alltag komfortabel steuern sollen: Sie lesen Mails, bewegen Dateien, führen Shell‑Befehle aus, steuern Browser und automatisieren Arbeitsabläufe quer durch Messaging‑Dienste – bevorzugt auf einem bezahlbaren Rechner wie einem durchlaufenden Mac mini im eigenen Heimnetz.

    Gleichzeitig aber zeigen Sicherheitsforschende bereits binnen weniger Wochen Hunderte offen im Netz stehende Instanzen, unsichere Protokolle und reale Angriffsversuche; die Euphorie über den „24/7‑Mitarbeiter im Wohnzimmer“ sollte daher als konkrete Risiko‑Debatte mit juristischem Einschlag gesehen werden.

    Hinweis: Im Rahmen meines Aufsatzes zum LLM-Hacking (erschienen in KIR 2025, 374ff.) habe ich herausgearbeitet, dass die unten thematisierten Prompt Injections strafbare Handlungen sind. Der Beitrag wurde aktualisiert mit Blick auf neue Entwicklungen in Punkte Sicherheit und natürlich den erneuten Namenswechsel.

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  • Haftung von Suchmaschine für KI-generierte Suchergebnisse?

    Haftung von Suchmaschine für KI-generierte Suchergebnisse?

    Beim Landgericht Frankfurt findet sich ein Urteil vom 10. September 2025 (Az: 2-06 O 271/25) mit einer beachtlichen Entscheidung zur Haftung von Suchmaschinenbetreibern für falsche KI-generierte Informationen: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen für unzutreffende, durch KI erstellte Übersichten in Suchergebnissen haftbar gemacht werden kann – und ob darin ein Missbrauch der Marktstellung liegt. Es ging also vor allem um kartellrechtliche Fragen.

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  • Weisses Haus nutzt Deepfake für Diskreditierung

    Weisses Haus nutzt Deepfake für Diskreditierung

    KI-manipulierte Bilder als Instrument staatlicher Propaganda

    Wieder einmal aus den USA wird deutlich gemacht, wie die (noch bestehende) Grenze zwischen authentischer Dokumentation und synthetischer Fiktion zunehmend in einer Weise verschwimmt, die demokratiepolitisch hochproblematisch ist: ein aktueller Vorfall aus den Vereinigten Staaten illustriert dies mit beunruhigender Deutlichkeit: Das Weiße Haus verbreitete über seine offiziellen Social-Media-Kanäle ein Foto der Bürgerrechtsaktivistin Nekima Levy Armstrong, das mittels Künstlicher Intelligenz manipuliert worden war.

    Während das Originalbild Armstrong nach ihrer Festnahme bei einem Protest gegen die US-Einwanderungsbehörde ICE mit gefasster Miene zeigte, fügte die bearbeitete Version Tränen hinzu, dunkelte ihren Hautton und inszenierte sie als emotional zusammengebrochene Person. Die offizielle Reaktion auf die Kritik an dieser Manipulation fiel denkbar lapidar aus: „The memes will continue.“

    Was auf den ersten Blick wie ein weiterer Skandal im Strom digitaler Empörung erscheinen mag, markiert tatsächlich eine Zäsur in der Geschichte staatlicher Kommunikation. Erstmals setzt eine westliche Regierung KI-Deepfake-Technologie offen und ohne Kennzeichnung ein, um eine politische Gegnerin zu diskreditieren.

    Die auf der Hand liegende Frage reicht weit über den Einzelfall hinaus: Welche rechtlichen Grenzen gelten – von unserem europäischen Rechtskontext ausgehend – für staatliche Akteure, wenn sie mittels generativer KI reale Aufnahmen zu Propagandazwecken manipulieren? Und welche Konsequenzen ergeben sich aus europäischer Rechtsperspektive, wenn das institutionelle Vertrauen in visuelle Evidenz systematisch untergraben wird?

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  • US-Ermittler mit Zugriff auf  BitLocker-Wiederherstellungsschlüssel?

    US-Ermittler mit Zugriff auf BitLocker-Wiederherstellungsschlüssel?

    Microsoft hat in einem Strafverfahren US-Ermittlern BitLocker-Wiederherstellungsschlüssel geliefert wie Golem unter Berufung auf Forbes berichtet – und damit sicherlich ungewollt ein anschauliches Beispiel dafür geliefert, warum kryptographische Kronjuwelen in der Cloud grundsätzlich ein Risiko sind. Der Fall fügt sich nahtlos ein in eine unterschiedliche Reihe von Vorfällen, in denen Microsofts Schlüsselmanagement und Kommunikationspolitik Zweifel daran aufkommen lassen, ob zentrale Cloud-Schlüssel mit den Sicherheitsansprüchen von Unternehmen und sensiblen Berufsgruppen vereinbar sind.

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  • OLG FFM: Öffentliches Interesse an chinesischer Einflussnahme

    OLG FFM: Öffentliches Interesse an chinesischer Einflussnahme

    Die Frage, inwieweit ausländische Regierungen versuchen, das eigene Bild im Ausland zu prägen, ist nicht nur politisch, sondern zunehmend auch rechtlich brisant. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 16 W 52/25) hat in einem aktuellen Beschluss vom 18. November 2025 klargestellt, dass ein hohes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über mögliche Einflussnahmen der chinesischen Regierung auf das China-Bild in Deutschland besteht.

    Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein in Deutschland lebender, gebürtiger Chinese gegen eine wissenschaftliche Stiftung klagte, die ihn in einer Studie als Beispiel für die sogenannte „X-Arbeit“ nannte – ein Konzept, das die gezielte Einbindung chinastämmiger Personen in politische Diskurse im Ausland beschreibt. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte damit die Wissenschaftsfreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

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  • Fake-Profile: Haftung von Social-Media-Anbietern als mittelbare Störer

    Fake-Profile: Haftung von Social-Media-Anbietern als mittelbare Störer

    Die Verbreitung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken stellt Betroffene seit langem vor rechtliche und praktische Herausforderungen. Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2026 (Aktenzeichen 18 U 2360/25) hat das Oberlandesgericht München klare Maßstäbe für die Verantwortung von Plattformbetreibern gesetzt. Das Gericht entschied, dass Social-Media-Anbieter als mittelbare Störer haften, wenn sie nach einer konkreten Beanstandung durch Betroffene nicht unverzüglich gegen Fake-Profile vorgehen, die Namen oder Bilder ohne Zustimmung nutzen. Die Entscheidung ist nicht nur wegen ihrer klaren Linie in der Störerhaftung bemerkenswert, sondern auch wegen ihrer Auslegung des Digital Services Act (DSA) und der Reichweite von Unterlassungsansprüchen.

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  • LinkedIn-Kontakte kein Einfallstor für unerwünschte Werbung

    LinkedIn-Kontakte kein Einfallstor für unerwünschte Werbung

    Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2025 (Aktenzeichen 23 C 120/25) thematisiert, ob ein indirekter LinkedIn-Kontakt als stillschweigende Einwilligung in Werbe-E-Mails interpretiert werden kann. Und Überraschung: Nein. Doch welche Beweispflichten gelten, wenn der Empfänger die Belästigung durch unerwünschte Nachrichten geltend macht? Man sieht hier, wie streng die Gerichte die Anforderungen an die Einwilligung in elektronische Werbung auslegen – und welche Risiken Unternehmen eingehen, wenn sie die Grenzen des Zulässigen überschreiten.

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  • CLOUD Act und EU-eEvidence VO im Vergleich

    CLOUD Act und EU-eEvidence VO im Vergleich

    Europa bekommt die eEvidence-Verordnung, mit der auch grenzüberschreitende Zugriffe auf Daten möglich sind. Nun darf man fragen, ob das mit dem US Cloud Act vergleichbar ist … und vor allem: Taugt das zur Entschärfung der Kritik am US Cloud Act? Zwar bewegen sich der US CLOUD Act und die EU-eEvidence-Verordnung im selben Themenkomplex, dem grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel, in ihrer Logik und in ihren Folgen für die Datensouveränität sind sie jedoch grundverschieden. Gerade deshalb verbietet sich eine Gleichsetzung, wie ich in einem Nebensatz kürzlich auch in einem Beitrag bei BeckNews klargestellt habe. Der CLOUD Act bleibt für europäische Akteure deutlich gefährlicher, auch wenn eEvidence die Schwelle für staatlichen Zugriff innerhalb der EU absenkt.

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  • Verbot verkleideter Telekommunikationsanlagen und der „Smarte Futterautomat“

    Verbot verkleideter Telekommunikationsanlagen und der „Smarte Futterautomat“

    Eine immer noch weitgehend unbekannte Norm ist § 8 TDDSG wonach es verboten ist, Gegenstände herzustellen oder zu besitzen, die durch ihre äußere Verkleidung verschleiern, dass sie dazu dienen, andere auszuspionieren. Der Klassiker eines solch betroffenen Verhaltens sind Mikrofon oder Kamera verbaut in einem Kuli. In einem Verfahren, das einen Futterautomat mit integrierter Kamera und Mikrofon betraf, entschied nun das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 1 L 2838/25) über die hier notwendige Abgrenzung zwischen zulässiger technischer Innovation und verbotener Überwachungstechnik – den die Bundesnetzagentur als verbotene Telekommunikationsanlage einstufte.

    In der Entscheidung werden grundlegende Fragen zur Auslegung des § 8 des Telekommunikations-Digitaldienstegesetzes (TDDDG) erörtert. Deutlich wird dabei, wie schwer sich Rechtsprechung und Verwaltung mit der Einordnung moderner „Smart Devices“ tun. Ich selbst kommentiere die Strafbarkeit nach § 8 TDDDG im BeckOK-StPO, wobei ich vom Verwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung auch als Fundstelle herangezogen werde. Die Norm wird auch bei sogenannten smarten Brillen noch eine deutliche Rolle spielen, was ich ebenfalls kommentiere. In der Literatur gehöre ich zu den Skeptikern, da ich der Auffassung bin, dass der Einbau einer einfachen, nicht generell wahrnehmbaren LED keinen Schutz vor einer Strafbarkeit bietet.

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  • Täuschungsvorwurf: ChatGPT in der Schule

    Täuschungsvorwurf: ChatGPT in der Schule

    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 (Aktenzeichen 2 E 8786/25) klargestellt, dass die unzulässige Verwendung von LLM („KI“) als Täuschungshandlung gewertet werden kann – selbst wenn explizite Verbote fehlen. Dabei ging es um einen Schüler, der ein Lesetagebuch mithilfe von KI erstellte und dafür die Note „ungenügend“ erhielt.

    Hinweis: Es ist eine von mehreren Entscheidungen zum Thema und weitere werden folgen. Ich gehe hart mit unserem Bildungssystem aber auch unserer Justiz ins Gericht, die wie andere Ewiggestrige versuchen, durch schlichtes Verleugnen die Zeit anzuhalten. Aber weder Verleugnen noch Verbote helfen, wir müssen lernen, mit dieser Neuen Welt zu lernen – und Schulen, die noch zu unfähig sind, klare KI-Regeln vorzugeben und KI-Lernmethoden zu vermitteln, stehen da an erster Front.

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  • Kennzeichnung von Fehlinformationen auf sozialen Plattformen

    Kennzeichnung von Fehlinformationen auf sozialen Plattformen

    Die Frage, wie soziale Plattformen mit Fehlinformationen umgehen dürfen, ist nicht nur eine Frage der Meinungsfreiheit, sondern auch des Vertragsrechts. Das Oberlandesgericht München (18 U 4603/22 Pre) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Plattformbetreiber Nutzerbeiträge als Fehlinformationen kennzeichnen dürfen – und wo die Grenzen liegen. Die Entscheidung zeigt, dass selbst gut gemeinte Maßnahmen zur Bekämpfung von Falschmeldungen ohne klare vertragliche Grundlage rechtswidrig sein können. Sie unterstreicht damit die Bedeutung transparenter Nutzungsbedingungen und fairer Verfahren für alle Beteiligten.

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  • Phishing-Betrug und grobe Fahrlässigkeit: Haftung des Kunden bei der Weitergabe von Kreditkartendaten

    Phishing-Betrug und grobe Fahrlässigkeit: Haftung des Kunden bei der Weitergabe von Kreditkartendaten

    In einem Urteil des Amtsgerichts München (222 C 15098/24) aus dem Januar 2025 werden grundsätzliche Fragen zur Verantwortung von Bankkunden im digitalen Zahlungsverkehr aufgeworfen: Es ging um einen Fall, in dem ein Kunde auf einer Phishing-Seite seine Kreditkartendaten und eine SMS-TAN eingab, woraufhin ein Betrüger zwei Transaktionen in Höhe von insgesamt 2.407,25 Euro durchführte. Der Kläger forderte die Rückerstattung des Betrags von seiner Bank, doch das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt habe. Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Verbrauchern im Umgang mit sensiblen Zahlungsdaten sind – und wo die Grenzen der Haftung von Banken liegen.

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  • Postlaufzeiten 2025

    Postlaufzeiten 2025

    Das Oberlandesgericht Hamm (III-5 Ws 450/25) äußert sich in einem Beschluss vom 11. November 2025 zu den aktuellen Postlaufzeiten und deren Bedeutung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumten Fristen. Dabei wird zwischen einfachen Briefsendungen und Einschreiben differenziert.

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  • Journalismus oder Spendensammlung: Steuerlichen Einordnung von Blog-Einnahmen

    Journalismus oder Spendensammlung: Steuerlichen Einordnung von Blog-Einnahmen

    Die Digitalisierung hat nicht nur die Art und Weise verändert, wie wir Informationen konsumieren, sondern auch die Grenzen zwischen traditionellem Journalismus, Meinungsäußerung und wirtschaftlichen Aktivitäten verwischt. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2025 (Az.: 14 K 14067/24) wirft die Frage auf, wann freiwillige Zahlungen von Lesern an Blogbetreiber als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu qualifizieren sind – und wann nicht. Der Fall betrifft einen Blogger, der auf seiner Plattform tagesaktuelle, oft politisch kritische Beiträge veröffentlichte und von seinen Lesern freiwillige Zahlungen erhielt, die er als Schenkungen behandelte. Das Finanzamt sah dies anders und qualifizierte die Einnahmen als Betriebseinnahmen aus freiberuflicher journalistischer Tätigkeit. Das Gericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage des Bloggers ab.

    Die Entscheidung ist nicht nur für Blogbetreiber, sondern auch für die steuerliche Behandlung moderner Medienformen von Bedeutung. Sie zeigt, wie schwierig es ist, die Grenzen zwischen privater Meinungsäußerung, journalistischer Tätigkeit und wirtschaftlichem Handeln zu ziehen – und welche Konsequenzen dies für die Besteuerung hat.

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