Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Die Digitalisierung hat den Abschluss von Verträgen für Verbraucher so einfach wie nie zuvor gemacht – doch deren Beendigung gestaltet sich oft weitaus umständlicher. Mit einem aktuellen Urteil vom 18. November 2025 hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin klargestellt, dass Unternehmen Verbrauchern keine unnötigen Hindernisse bei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen in den Weg legen dürfen.
In der aktuellen Entscheidung (Az.: 5 UKI 10/25) geht es vorrangig um die Auslegung des § 312k BGB, der seit 2021 spezifische Anforderungen an die Gestaltung von Kündigungsprozessen im elektronischen Geschäftsverkehr stellt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Kündigungsschaltfläche, die Verbraucher zunächst zur Eingabe von Login-Daten zwingt, den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das Gericht verneinte dies und setzte damit ein deutliches Signal für mehr Verbraucherfreundlichkeit bei der Vertragsbeendigung.
Am 2. Dezember 2025 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil, das auf den ersten Blick wie ein Sieg für den Datenschutz aussieht, bei genauerer Betrachtung jedoch tiefgreifende Konsequenzen für die Struktur des Internets hat. Im Fall C-492/23 ging es um die Frage, inwiefern Betreiber von Online-Marktplätzen für die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Nutzeranzeigen verantwortlich sind. Das Ergebnis: Plattformen wie publi24.ro müssen künftig nicht nur reagieren, wenn rechtswidrige Inhalte gemeldet werden, sondern proaktiv prüfen, ob Anzeigen sensible Daten enthalten, die Identität der Nutzer verifizieren und technische Maßnahmen ergreifen, um die Weiterverbreitung solcher Daten zu verhindern.
Was wie eine logische Konsequenz aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirkt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als ein weiterer Schritt in Richtung eines überwachten, fragmentierten und weniger freien Internets. Die Entscheidung wirft fundamentale Fragen auf: Wie viel Kontrolle ist notwendig, um Missbrauch zu verhindern? Und ab wann wird aus Schutz eine Zensurinfrastruktur, die das Netz in seiner bisherigen Form zerstört? (Dazu auch auf LinkedIn von mir)
Die Frage, ob Verluste aus Online-Glücksspielen zurückverlangt werden können, beschäftigt Gerichte seit Jahren. Mit seinem Urteil vom 25. März 2025 (Aktenzeichen 15 O 109/24) hat das Landgericht Aachen eine klare Position bezogen: Verträge über Online-Casinospiele, die gegen das Totalverbot des Glücksspielstaatsvertrags 2012 (GlüStV) verstoßen, sind nichtig – und Spieler können ihre Einsätze zurückfordern.
Die Entscheidung reiht sich in eine Serie aktueller Urteile ein, die das Spannungsfeld zwischen nationalem Glücksspielrecht, Unionsrecht und Verbraucherschutz ausloten. Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht trotz unionsrechtlicher Zweifel an der Wirksamkeit des deutschen Totalverbots keine Veranlassung sah, das Verfahren auszusetzen. Stattdessen betonte es die Schutzbedürftigkeit der Spieler und die Notwendigkeit, unerlaubte Glücksspielangebote zivilrechtlich zu sanktionieren.
Hinweis: In unserer Kanzlei werden ausschliesslich Anbieter von Glücksspielen beraten – wir vertreten und beraten nicht zur aktiven Rückforderung solcher Zahlungen!
BGH konkretisiert die Anforderungen an die Verbraucheraufklärung durch Online-Makler: Die Digitalisierung hat den Abschluss von Verträgen revolutioniert – auch im Maklerwesen. Doch wo standardisierte Online-Prozesse die persönliche Kommunikation ersetzen, wachsen die Anforderungen an die Transparenz gegenüber Verbrauchern.
Mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 159/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Bedingungen ein elektronisch geschlossener Maklervertrag wirksam zustande kommt. Die Entscheidung betont die strengen Vorgaben des § 312j BGB und zeigt, wie schnell Formfehler zur endgültigen Unwirksamkeit führen können.
Hinweis: In unserer Kanzlei werden in diesem Themen gebiet keine Verbraucher beraten oder vertreten!
Was ist KI-Kompetenz und wie vermitteln man Sie? Ich möchte im folgenden kurz meinen eigenen Kurs an der Fachhochschule Aachen dazu vorstzellen und mich der Frage widmen, was KI-Kompetenz ist bzw. welche Bedeutung ihr heute zukommt.
Denn: Künstliche Intelligenz ist längst kein Zukunftsthema mehr, sondern prägt bereits heute den Alltag in Bildung und Beruf – das ist schliesslich schon eine Binsenweisheit. Jüngere Studien und Umfragen zeigen jedoch, wie tiefgreifend diese Technologie Arbeitsprozesse verändert, neue Anforderungen an Beschäftigte stellt und das Lernverhalten von Jugendlichen beeinflusst.
Wer heute über Bildung und Beruf spricht, kommt an der Frage nicht vorbei, wie KI-Kompetenz vermittelt werden kann – und warum sie genauso selbstverständlich werden muss wie Medienkompetenz. Dabei ist es schwer fassbar, worum es gehen soll, da KI-Kompetenz – wie viele moderne Schlüsselqualifikationen – eine sehr abstrakte und wenig greifbare Fähigkeit ist. Eben dies erschwert aber gerade ungebildeteren Gruppen den Zugang zu diesem Thema.
Es mehren sich die Fälle, in denen sich Gerichte über befremdliche Schriftsätze äußern, die offenbar von KI erstellt wurden: Solche Schriftsätze entfernen sich bekanntlich von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Fall oder nennen erfundene Fundstellen.
Einen ganz besonderen Fall hatte nun das Kammergericht (3 ORbs 164/25), wobei nur wenige Details bekannt sind. Allerdings keimt hier die Frage auf, die schon immer wieder thematisiert wurde. Kann sich ein Anwalt zivil- oder gar strafrechtlich haftbar machen, wenn er solche Schriftsätze einreicht:
Ein Großteil der Beschwerdeschrift ergibt, wie bereits die zuvor eingereichten Schriftsätze und gestellten Anträge, keinen Sinn. Offenbar wurden durch das gesamte Verfahren ohne Bedacht Textbausteine verwendet, die für Geschwindigkeitsmessungen konzipiert wurden, aber keinen Bezug zu dem hier erhobenen Vorwurf haben, einen Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO begangen zu haben. Dies ist durch die Verteidigung im Vorverfahren nicht bemerkt worden und auch nicht im Hauptverfahren (mit der Hauptverhandlung) und nicht einmal im Rechtsmittelverfahren. Ebenso verhielt es sich im Verfahren 3 ORbs 186/24, in welchem dem Verteidiger bescheinigt worden ist, „bis jetzt nicht realisiert zu haben, dass Gegenstand des Vorwurfs kein messbarer Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß ist, sondern ein Parkverstoß.“
Die Verwaltungsbehörde und zwei gerichtliche Instanzen solcherart mit einer dysfunktionalen und gedankenlosen „Verteidigung“ zu befassen, ist unter verschiedenen Gesichtspunkten bedenklich. So enthält die anwaltliche Rechtsmittelschrift eine Vielzahl unwahrer Behauptungen zum Verfahrensgeschehen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO). In dem Verfahren 3 ORbs 46/25 ist dem Verteidiger zugutegehalten worden, dass dies „eher als gedankenlos denn als bewusst täuschend erscheinen mag“. Daran dürfte nicht mehr festzuhalten sein. Der Senat hat zudem im selben Verfahren entschieden, dass einer in dieser sinnlosen Weise automatisierten Prozessführung der Erfolg selbst dann zu versagen sein könnte, wenn sie einmal, gewissermaßen als Zufallstreffer, einen allein auf Verfahrensrüge zu beachtenden Rechtsfehler „aufzeigen“ sollte.
Das Problem für den Anwalt dürfte vorliegend sein, dass das Verhalten über zwei Instanzen dokumentiert wurde – man könnte sagen: in einer Instanz ist es Fahrlässigkeit, das stoische Weiterbetreiben in 2. Instanz dagegen, bei richterlichem Hinweis spätestens in einer Entscheidung, indiziert zumindest Vorsatz. Ich tue mich weiterhin schwer, im Zivilprozess eine rechtlich relevante Täuschung zu erkennen; in Strafprozessen – und nichts anderes gilt bei Ordnungswidrigkeiten – aber rutscht man als Anwalt sehr schnell in die Strafvereitelung, wenn man bewusst unsachlich Verfahren betreibt. Hier liegt am Ende wohl das wahre Risiko unreflektierter Nutzung „automatisierter Schriftsätze“.
Hier zeigen sich zwei Probleme: Zum einen besteht natürlich die Möglichkeit der eigenen Strafbarkeit als Anwalt allein aufgrund einer schlechten Arbeitsweise. Wer jedoch auf diese Weise arbeitet und eher zufällig einen begründeten Angriffsvektor findet, dem bleibt der Erfolg gleichwohl versagt. Damit droht am Ende die eigene Strafbarkeit (wegen Strafvereitelung) und man gefährdet die Position des Mandanten, der aufgrund dieser „dysfunktionalen Strafverteidigung” selbst dann verliert, wenn er im Recht ist. Was wiederum zu Haftungsansprüchen im Mandat führen dürfte.
Am 15. November 2025 veröffentlichte der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) einen umfassenden Bericht, der eine wichtige Weichenstellung für die Nutzung von Microsoft 365 (M365) in hessischen Behörden und Unternehmen markiert. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass die Cloud-Lösung unter bestimmten Voraussetzungen datenschutzkonform eingesetzt werden kann – eine Einschätzung, die auf monatelangen Verhandlungen mit Microsoft und einer kritischen Auseinandersetzung mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) basiert.
Besonders bemerkenswert ist, dass diese Bewertung sowohl für öffentliche Stellen als auch für nicht-öffentliche Verantwortliche, also Unternehmen und Organisationen der Privatwirtschaft, Gültigkeit besitzt. Allerdings zeigen sich in der praktischen Umsetzung und den rechtlichen Rahmenbedingungen Unterschiede, die eine differenzierte Betrachtung erfordern.
Anmerkung: Im Folgenden stelle ich meine Lesart des Berichts möglichst ohne tiefgehende eigene juristische Wertungen dar. Insgesamt bin ich sehr zurückhaltend bis skeptisch, inwieweit die aktuelle Stellungnahme für die Wirtschaft nutzbar zu machen ist, werde dies aber ggf. noch gesondert vertiefen. Hier soll erst einmal ein Überblick gegeben werden.
KI-basierte Browser sollen die Art und Weise, wie wir mit dem Internet interagieren, grundlegend verändern. Sie versprechen mehr Effizienz, Kontextintelligenz und Komfort für alltägliche Aufgaben, wohl derzeit ohne das wirklich einhalten zu können. Doch ihre Arbeitsweise ist zugleich eine Einladung an Cyberkriminelle, die Schwächen dieser Systeme gezielt auszunutzen. Nutzer sind sich dieser Problematik jedoch oft nicht bewusst. Wer KI-Browser wie ChatGPT, Atlas, Comet oder Dia sowie die neuen KI-Features in Chrome und Edge nutzt, sollte sich nicht nur über Innovationen und einen schnelleren Workflow freuen, sondern sich auch kritisch mit den dramatischen Sicherheitsproblemen auseinandersetzen, die sich aus der Verschmelzung von KI und Browser ergeben.
DSGVO hindert Fotouploads von Betroffenen auf Anzeigeplattformen: zu dem Recht speziellen Feld der Anzeige von Ordnungswidrigkeiten durch Privatpersonen mittels zwischengeschalteter Online-Plattformen, die das Hochladen von Beweisfotos ermöglichen konnte sich das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 4 U 464/25) äussern – das eine durchaus überraschend harte Grenze gezogen hat.
Wer Fotos mit personenbezogenen Daten Dritter zur Anzeige von Verstößen nutzt, bewegt sich auf datenschutzrechtlich dünnem Eis. Die Entscheidung betrifft nicht nur die Zulässigkeit solcher Anzeigen, sondern auch die Rechte der unfreiwillig Abgebildeten – und zeigt, wie schnell aus einem vermeintlich öffentlichen Interesse ein datenschutzrechtliches Risiko wird.
Nicht jeder Schaden, der durch digitale Täuschung entsteht, ist automatisch durch eine Hausratversicherung mit Internetschutz abgedeckt, wie das Landgericht Bielefeld in einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 25. September 2025 (22 S 81/25) klargestellt hat. Hier wird ausgearbeitet unter welchen Voraussetzungen Versicherer für solche Schäden haften – und wo die Grenzen des Deckungsschutzes liegen.
Unternehmen nutzen personenbezogene Daten, um personalisierte Dienstleistungen oder Rabattprogramme anzubieten, während Verbraucher oft unbewusst mit ihren Daten „bezahlen“. Doch müssen Unternehmen diese Datenbereitstellung als „Preis“ kennzeichnen? Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil vom 23. September 2025 (Aktenzeichen 6 UKl 2/25) klargestellt, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten keine Gegenleistung im informationsrechtlichen Sinne des BGB darstellt – und damit auch nicht als „Preis“ im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie zu behandeln ist.
Der Ticket-Zweitmarkt ist ein lukratives, aber rechtlich komplexes Feld. Plattformen, die den Weiterverkauf von Eintrittskarten ermöglichen, stehen regelmäßig in der Kritik, weil sie Verbraucher unzureichend über Risiken und Preise informieren. Das Landgericht Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 24. September 2025 (Aktenzeichen 13 O 78/24 KfH) klare Maßstäbe gesetzt: Betreiber von Online-Marktplätzen tragen eine erhebliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, die sie ihren Nutzern bereitstellen.
Das Gericht entschied, dass fehlende Hinweise auf personalisierte Tickets und irreführende Angaben zu Originalpreisen unlauter sind. Gleichzeitig grenzt es die Pflichten der Plattformen dort ein, wo Informationen für den durchschnittlichen Verbraucher keine entscheidende Rolle spielen.
Die Grenzen zwischen zulässiger Werbung und unlauterer Kundenansprache sind nicht immer klar – doch wenn Unternehmen gezielt Irrtümer provozieren, um Verträge abzuschließen, kann dies schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben. Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 235 C 176/25) entschieden, dass ein durch täuschende Werbung zustande gekommener Mobilfunkvertrag anfechtbar ist und der Verbraucherin kein Zahlungsanspruch droht. Obacht: aggressives Marketing birgt nicht nur datenschutzrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Risiken!
Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 24. September 2025 (Aktenzeichen 2 O 64/23) eine grundsätzliche Frage des digitalen Rechtsverkehrs entschieden: Unter welchen Umständen müssen Eltern für unautorisierte Käufe ihrer Kinder in App-Stores haften? Der Fall betraf einen Vater, dessen sieben- bis achteinhalbjähriger Sohn über einen Zeitraum von 20 Monaten In-App-Käufe im Wert von über 33.000 Euro tätigte – ohne dessen Wissen oder Zustimmung. Das Gericht wies die Klage auf Rückerstattung ab und begründete dies mit den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht.
Ransomware-Angriffe gehören auch in aktuellen Studien zu den größten Bedrohungen für Unternehmen jeder Größe und Branche. Die Angriffe führen nicht nur zu operativen Stillständen und finanziellen Verlusten, sondern bergen auch erhebliche juristische Risiken – von strafrechtlichen Konsequenzen bis hin zu zivilrechtlichen Haftungsansprüchen. Für Führungskräfte ist es daher entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen, um im Ernstfall angemessen reagieren zu können. Dieser Beitrag fasst die zentralen Erkenntnisse aus der juristischen Diskussion zusammen und gibt einen Überblick über die wichtigsten Pflichten und Risiken.