Bundesnetzagentur hilft bei Messung der In­ter­net­ge­schwin­dig­keit

Eine hervorragende Idee, mit problematischem Fake-Potenzial: Die stellt eine Anwendung zur Verfügung, mit der man dokumentiert seinen Breitband-Anschluss auf die versprochene Geschwindigkeit testen kann. Die Idee ist herausragend und ein Meilenstein im Verbraucherschutz, insbesondere was echten Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt angeht. Leider aber hapert es noch in den technischen Details – auch die Frage, wie man mit dem als PDF erzeugten Bericht juristisch umgeht, sollte frühzeitig aufs Tapet.

Rechte bei langsamem Internetanschluss

Zu kennender Hintergrund ist, dass mit der Reform des Telekommunikationsgesetzes zum 1. Dezember 2021 die Verbraucherrechte massiv ausgebaut und gestärkt wurden. So können Kunden das vertraglich vereinbarte Entgelt gegenüber Ihrem Anbieter mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Leistung eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ festzustellen ist (§ 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG). Doch wie will man das beweisen – da springt nun die Bundesnetzagentur in die Bresche!

Bundesnetzagentur hilft bei Messung der In­ter­net­ge­schwin­dig­keit - Rechtsanwalt Ferner
Wichtige Änderungen im TKG, Folie aus meinem Vortrag zu den Gesetzesänderungen 2022

Breitbandmessungs-App

Die Idee hinter der frei für alle relevanten Systeme verfügbaren App (hier zu finden) ist einfach: Man installiert ein Programm, mit dem man nach einem festen Rhythmus einen Test der Verbindungsgeschwindigkeit durchführen kann. Wenn man dann über ein bestimmtes Zeitintervall einen festen Testdurchlauf absolviert hat (worüber man mit der App Prüfprotokolle als PDF erstellt), hat man etwas Belegbares in der Hand. Der arglose Verbraucher wird glauben, hier ein digitales Beweismittel erster Güte in der Hand zu haben.

Als Mess-Routine empfiehlt die Bundesnetzagentur derzeit auf der Seite zur App:

  • Bitte führen Sie 30 Messungen innerhalb von 14 Tagen nach dem Start der Messkampagne durch.
  • Bitte messen Sie an 3 unterschiedlichen Kalendertagen, wobei zwischen den einzelnen Messtagen jeweils ein zeitlicher Abstand von mindestens einem Kalendertag liegen muss.
  • Die Messungen müssen sich im gleichen Umfang auf die 3 Tage verteilen. Bitte führen Sie daher an jedem Kalendertag 10 Messungen durch.

Fake- & Streitpotential inklusive

So weit, so gut – ein absolut sinnvoller Weg, der Streitpotential verringern und klare Tatsachen dokumentieren könnte. Insbesondere, dass eine Behörde hier die Möglichkeit der Dokumentation durch eine von allen Nutzern einheitlich einzusetzende App schafft, ist – vor allem nach so kurzer Zeit – eine herausragende Leistung.

Das Problem ist das Streitpotential, es gibt Fehlerquellen die man versehentlich als Nutzer, aber eben auch vorsätzlich, auslösen kann: Das einfachste Szenario liegt vor, wenn man sich ein eigenes WLAN hinter dem Router aufzieht und – etwa auf Grund falscher Verkabelung – Leistungsverluste auslöst. Auch kann etwa in Fritzboxen eine Drosselung eines LAN-Ports vorgenommen werden, so dass das WLAN auf dem Weg gebremst würde. Nun zeigt die App passenderweise an, ob man per LAN oder WLAN die Verbindung herstellt.

Was die App aber überraschenderweise derzeit nicht leistet, ist das Erkennen virtueller Maschinen. Auch hier gibt es zuerst die nur fahrlässige Fehlmessung, weil in der virtuellen Maschine der Anschluss über ein virtuelles LAN stattfindet, das aber tatsächlich über den Host per WLAN angebunden ist, das ggf.. aufgrund interner Probleme langsamer ist. Weiterhin kann man aber auch böswillig die virtuelle Maschine drosseln. Das Ergebnis war für mich durchaus überraschend: Die App meldete mir in einem virtuellen Windows eine LAN-Anbindung mit drastisch geringerer Geschwindigkeit. Dabei liefert mir mein Anbieter im Schnitt, unmittelbar am Router gemessen, gute 90 % der versprochenen Leistung.

Ich habe meine virtuelle Maschine nicht versteckt bzw. es versucht, über die üblichen Wege hätte man erkennen können, dass eine virtualisierte Umgebung genutzt wird. Es wäre insgesamt Ratsam, dass die App in einer zukünftigen Version eben dies ausliest – nicht um absolute Sicherheit zu bieten, sondern um zumindest den juristischen Streitfaktor an der Stelle zu entschärfen, dass zumindest Standard-Konfigurationen erfasst werden.

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Solange man nichts bewusst verstecken möchte, ist es recht einfach, zumindest oberflächlich die Umgebung zu prüfen (hier: Windows unter Virtualbox; unter Linux mit „dmidecode“)

Fazit: Gutes Gesetz, gute App, viele Fragen

Bei der App sollte man schlicht nachbessern. ITler verweisen gerne darauf, dass man immer betrügen kann – das darf aber kein Argument sein, um einfachste Basis-Prüfungen zu unterlassen. Denn juristisch wird andersherum ein Schuh draus: Mit §57 Abs.4 S.3 TKG liegt die beim Verbraucher; Messprotokolle von irgendwelchen Apps sind dabei allenfalls Indizien oder Teil eines substanziellen Sachvortrags. Aber selbst das Messprotokoll einer App wie der Bundesnetzagentur dürfte maximal als darüber zu bewerten sein, dass man zu einem Zeitpunkt einen Test mit der App durchgeführt und die App dieses Ergebnis erbracht hat. Und natürlich könnte man auch streiten, ob die PDF-Datei nicht durch den Verbraucher verfälscht wurde, da sie bisher wohl ohne Signatur erstellt wird, hier gelten die üblichen Hinweise bei digitalen Beweismitteln, speziell zu Screenshots, sodass der Telekommunikationsanbieter feste Anhaltspunkte vorbringen muss, die für eine Fälschung sprechen, wenn er mit diesem Einwand gehört werden will.

Dass das Ergebnis zugleich auch tatsächlich die Anschlussgeschwindigkeit zu diesem Zeitpunkt darstellt, ist damit gerade nicht erwiesen – der Anbieter wird dann im Zweifelsfall bestreiten, wobei jedenfalls bei einer Bundesnetzagentur-App sicherlich ein „substantiiertes Bestreiten“ notwendig sein dürfte. Dies jedenfalls dahin, wo Missbrauchspotential durch böswillige Nutzer liegen könnte, verbunden mit der Vorlage eigener Messprotokolle. User würden dann am Ende mit dem Rücken zur Wand stehen, weil Sie kaum gerichtsfest die Umstände der Dokumentation festhalten können – sodass es am Ende wieder mal auf einen (teuren) Sachverständigen-Beweis hinauslaufen könnte, den man wohl (?) vorsichtshalber direkt mitanbieten sollte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.