Schlagwort: Irrtum

Ein Irrtum ist eine falsche Annahme über die Wirklichkeit, die aufgrund unvollständiger oder falscher Informationen getroffen wird. Im Strafrecht kann ein Irrtum unter Umständen zum Freispruch führen, wenn er bei Begehung der Tat so erheblich war, dass dem Täter keine Strafbarkeit vorgeworfen werden kann.

In Deutschland stellen sich im Zusammenhang mit Irrtümern besonders viele strafrechtliche Fragen. So kann ein Irrtum den Vorsatz bei einer Tat ausschließen. Auch bei der Beurteilung von Schuld- oder Schuldfähigkeitsfragen kann ein Irrtum relevant sein.

Ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts und kann Unternehmen und Privatpersonen in Irrtumsangelegenheiten unterstützen und beraten. Er kann z. B. bei der Verteidigung gegen Vorwürfe im Zusammenhang mit Irrtümern behilflich sein oder bei der Beurteilung von Fragen der Schuld oder der Schuldfähigkeit beratend zur Seite stehen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Wettbewerbsrecht: Irreführende Blickfangangabe bei wirtschaftlich bedeutsamem Erwerbsvorgang

    Werberecht: Der Bundesgerichtshof (I ZR 53/16) konnte klarstellen, dass der durch eine irreführende Blickfangangabe verursachte Irrtum auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen regelmäßig nicht durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt wird, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird:

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 – I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 f. = WRP 2003, 379 – Preis ohne Monitor). Zwar ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung – etwa für langlebige und kostspielige Güter – handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 Rn. 19 = WRP 2015, 851 – Schlafzimmer komplett). Mit Blick auf den hauptsächlichen Zweck der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, den Verbraucher in seiner Fähigkeit zu einer freien und informationsgeleiteten Entscheidung zu schützen, ist die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (…) Auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen ist nach der Lebenserfahrung nicht sichergestellt, dass der Irrtum, der durch eine irreführende Blickfangangabe verursacht wird, durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt wird, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.

  • Vertragsschluss & Preisirrtum auf Amazon bei Bestellbestätigung von Marketplace-Anbieter

    Spätestens wenn bei einem Preisirrtum (versehentlich) auf einer Online-Plattform ein falscher Preis ausgewiesen war, wird darum gestritten, one ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist und ob die günstiger erworbene Ware geliefert werden muss. Es kommt dann oft auf die Frage an, ob man in dem Mailverkehr irgendwo nur eine Bestellbestätigung oder einen konkret geschlossenen Kaufvertrag erkennt.

    Dabei gilt: Ein Vertrag kommt mittels zweier inhaltlich übereinstimmender und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zu Stande. Hierbei folgt der Abschluss eines Kaufvertrags auch in den Fällen, in denen über eine Internetplattform Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, mit dem BGH regelmäßig den Bestimmungen des BGB AT und somit auch den hierauf anwendbaren Vertretungsregelungen. Hiervon ausgehend Hatz das Amtsgericht Plettenberg (1 C 219/17) klargestellt, dass die von Amazon für einen Marketplace-Anbieter versendete Bestellbestätigung keine Annahme darstellt, sondern eine bloße Wissenserklärung ist, mit der der Anbieter schlicht seiner aus § 312i Abs. 1 Nr. 1 BGB folgenden Pflicht genügt.

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  • Die Willenserklärung

    Was ist die Willenserklärung? Sie ist Kern-Element des Zivilrechts im ersten Semester und alles andere als „einfach“. Nur mit der Willenserklärung (WE) kommt man zum Idealfall im Zivilrecht: Der gemeinsamen Einigung hinsichtlich eines Rechtsgeschäfts, auch Vertrag genannt. Wenn nämlich (was in Klausuren regelmässig nicht der Fall ist) alles gut geht, begründet man in einem Rechtsgeschäft Rechte und Pflichten, jede erfüllt und bekommt und fertig.

    Doch bevor man überhaupt grossartig prüfen kann, gilt es, eben diese Willenserklärung festzustellen. Erst dann versteht man die vielen Probleme, die dahinter stehen – und die euch bis zum 4. Semester mindestens einmal in einer Klausur oder Hausarbeit begegnen werden.

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  • Computerbetrug bei absprachewidriger Nutzung einer Bankkarte

    Computerbetrug bei absprachewidriger Nutzung einer Bankkarte

    Der 4. Senat des BGH (4 StR 464/16) hat Zweifel dahingehend geäußert, ob in Fällen, in denen an einem Geldautomaten mit einer vom Berechtigten überlassenen Bankkarte unter Verwendung der ebenfalls vom Berechtigten bekannt gegebenen Geheimzahl (absprachewidrig) Geld abgehoben wird, wirklich kein Computerbetrug vorliegt:

    Hintergrund ist, dass der 4. Senat in den Raum stellt, dass es sich bei Karte und Geheimzahl um ein personalisiertes Zahlungsauthentifizierungsinstrument handelt, das schon mit dem Gesetz zwingend geheim zu halten ist – eine Bevollmächtigung Dritter ist damit ausgeschlossen, die aber wiederum als Rechtfertigungsgrundlage bisher herangezogen wurde (so etwa BGH, 2 StR 16/15, hier im Blog).

    Dazu auch passend: Betrug bei Kontaktloser Zahlung mit EC-Karte ohne PIN?

    Inzwischen hat sich wohl auch der Dritte Senat angeschlossen, der ausführt:

    In den Fällen, in denen (…) durch Täuschung der Geschädigten die PIN für die zuvor entwendeten EC-Karten in Erfahrung brachte (…), ist er indes nicht (…) des Computerbetrugs sondern des Betrugs schuldig. Maßgebend ist insoweit, dass der Angeklagte den Geschädigten gegenüber einräumte, bereits im Besitz der Bankkarten zu sein und sie gleichzeitig darüber täuschte, wie er deren Besitz erlangt hatte. Indem diese ihm die PIN nannten, räumten sie ihm nicht anders als bei einer auf die gleichzeitige Erlangung des Besitzes an einer EC- oder Kreditkarte und der PIN gerichteten Täuschung (vgl. dazu BGHR § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; BGHR § 263a StGB Anwendungsbereich 1; BGH NStZ-RR 2015, 337 ff.) oder der betrügerischen Erlangung nur des Kartenbesitzes in Fällen, in denen dem Täter die PIN bereits – wie der Geschädigte weiß – bekannt ist (vgl. OLG Jena wistra 2007, 236 f.), irrtumsbedingt die faktische Verfügungsmöglichkeit ein, die es dem Angeklagten ermöglichte, unter Missbrauch des ihm entgegengebrachten Vertrauens anschließend die Geldabhebungen an den Geldautomaten zu tätigen. Dass der Angeklagte vortäuschte, die Bankkarten seien gesperrt, ändert daran schon deshalb nichts, weil er gerade vorgab, diese Sperrung alsbald selbst beseitigen und so die Verfügungsmöglichkeit wieder herstellen zu können.

    BGH, 3 StR 109/16
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  • Stillschweigender Haftungsausschluss bei Gebrauchsüberlassung eines fremden Pkw

    Das OLG Celle (14 U 148/15) hat sich zu den Voraussetzungen für die Bejahung eines stillschweigenden Haftungsausschlusses bei Gebrauchsüberlassung eines fremden Pkw geäußert und hierzu festgehalten:

    Voraussetzung für die Bejahung ist dabei immer, dass der Schädiger – wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen – einen Haftungsverzicht gefordert hätte und der Geschädigte sich dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. Bejaht werden kann eine entsprechende konkludente Abrede demnach nur dann, wenn der Schädiger z. B. über keinen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt, für ihn ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko besteht und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen (BGH, VersR 2009, 558 ff.; OLG Celle, NZV 2013, 292). Um eine solche Annahme bejahen zu können, muss ein Verhalten vorliegen, das einen hinreichend sicheren Schluss auf die wirksame Abgabe entsprechender Willenserklärungen zulässt. Nicht ausreichend sind dafür z. B. eine enge persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos.

    Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass gerade bei naher persönlicher Verbindung keine Haftung im Raum steht – tatsächlich kann ein Haftungsausschluss, auf Grund seiner besonderen Bedeutung – wenn er nicht ausdrücklich vereinbart ist – nur unter besonderen Umständen angenommen werden.

  • Inverkehrbringen von Falschgeld und Betrug: Zur Täuschung des Geldempfängers

    Inverkehrbringen von Falschgeld und Betrug: Zur Täuschung des Geldempfängers

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 162/13) konnte sich zur Täuschung im Rahmen des Betruges äussern, dabei im Fall des tateinheitlichen Handelns des Inverkehrbringens von Falschgeld und damit begangenen Betruges, was grundsätzlich dann zur Diskussion steht, wenn mit Falschgeld etwas erworben wird bzw. dies versucht wird. Der BGH führt dazu aus, dass daran zu denken ist, dass hierzu mitunter gar keine konkrete Fehlvorstellung vorhanden sein muss – ein gerne unterschätzter Aspekt beim Betrug, der gerade beim Einsatz von Falschgeld eine hohe Rolle spielt:

    Ein – durch die Täuschungshandlung erregter oder unterhaltener – Irrtum im Sinne des Betrugstatbestandes ist jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung (des Getäuschten) und der Wirklichkeit (…) Das gänzliche Fehlen einer Vorstellung begründet für sich allein keinen Irrtum. Allerdings kann ein solcher auch in den Fällen gegeben sein, in denen die täuschungsbedingte Fehlvorstellung in der Abweichung eines „sachgedanklichen Mitbewusstseins“ von den tatsächlichen Umständen besteht. Danach ist insbesondere der Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte von als selbstverständlich angesehenen Erwartungen geprägt, die zwar nicht in jedem Einzelfall bewusst aktualisiert werden, jedoch der vermögensrelevanten Handlung als hinreichend konkretisierte Tatsachenvorstellung zugrunde liegen (…)

    Auch zu den notwendigen Feststellungen des Gerichts äussert sich der BGH und stellt fest, dass hier durchaus geringe Beweiserhebungen ausreichen können.

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  • IT-Vertragsrecht: Internetagenturvertrag ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag

    IT-Vertragsrecht: Internetagenturvertrag ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag

    Dienstleistungen im Agentur-Bereich können auch mal gutes Geld kosten, wie das Landgericht Köln (12 O 186/13) gezeigt hat. Hier hatte jemand eine Internetagentur-Flatrate sowie eine Onlinemarketing-Flatrate gebucht, was insgesamt mit fast 7.500 Euro netto monatlich zu Buche schlug. Wie so oft war der Kunde hinterher „unglücklich“, sah sich übervorteilt, vor allem weil es ihm „zu teuer“ erschien. Dem aber erteilte das Landgericht Köln eine Absage. Die Frage war natürlich auch an erster Stelle, ob es sich um einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag gehandelt hat, ein häufiger Streitpunkt in solchen Sachen.

    Ein interessanter Nebenaspekt ist dabei die Klärung, dass Agenturen – soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist – auf Templates als Basis für ihre Arbeit zurückgreifen können, auch wenn eine eigene Leistungserbringung zugesagt ist.

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  • Handel mit Industriehanf: OLG Hamm klärt illegalen Verkauf von Cannabisprodukten

    Der Handel mit Cannabisprodukten aus einem Anbau mit zertifiziertem
    Saatgut oder mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 0,2 % THC
    (Tetrahydrocannabinol) ist illegal, wenn er nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die Revision der Staatsanwaltschaft Paderborn, der sich die Generalstaatsanwaltschaft Hamm angeschlossen
    hat, am 21.06.2016 entschieden und damit das Berufungsurteil einer kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn aufgehoben.
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  • Vertragsrecht: Automatische Bestätigungsmail eines Online-Shops kann Vertragsschluss darstellen

    Vertragsrecht: Automatische Bestätigungsmail eines Online-Shops kann Vertragsschluss darstellen

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-16 U 72/15) hat entschieden, dass ein Kaufvertrag bei einem Online-Shop bereits durch eine Bestätigungsmail, die nach einer Bestellung automatisch abgesendet wird, zu Stande kommen kann. Es ging um den Albtraum des Online-Shops: Auf Grund eines Fehlers wurden hochpreisige Waren zu ca. einem hundertstel ihres gewünschten Preises eingestellt. Hier bestellte jemand gleich 10 Stück und verlangte Lieferung, nach der Bestellung erhielt er eine automatisch vom System generierte Mail u.a. mit dem Inhalt „Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten“. Das OLG führt nun sehr ausführlich aus, dass hier ein Vertrag zu Stande gekommen ist, kommt dem unglücklichen Händler aber dennoch zu Hilfe.
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  • Mobile-App: Taxi ohne Genehmigung

    Das Amtsgericht München verurteilte mit Beschluss vom 31.03.2016 ein Taxiunternehmen wegen vorsätzlicher Personenbeförderung ohne Genehmigung zu einer Geldbuße von 12.800 Euro und die beiden Geschäftsführer des Unternehmens persönlich zu jeweils 2750 Euro Geldbuße.
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  • Filesharing-Abmahnung: Was tun?

    Um die Filesharing-Abmahnung ranken sich viele Mythen, etwa warum solche Abmahnungen „ganz klar“ wirkungslos sind oder wie man sich zwingend verhalten soll.

    Auf dieser Seite werden die nach Erfahrung von Rechtsanwalt Jens Ferner wichtigsten und aktuellsten Aspekte in aller Kürze angesprochen sowie die Frage „Was tun nach einer Filesharing-Abmahnung“. In den folgend aufgelisteten Mythen spiegeln sich dabei die Erfahrungen der letzten Jahre wider, in denen die Anwaltskanzlei Ferner zahlreiche Betroffene bei Abmahnungen beraten und vertreten hat. Heute ist unsere Kanzlei bei solchen Abmahnungen nicht mehr tätig.

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  • Verkauf von Liquids – Bundesgerichtshof zur Strafbarkeit bei Liquids für e-Zigaretten

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 525/13) hat sich in einer seit langem erwarteten Entscheidung nun zur Frage positioniert, ob der Handel mit „Liquids“ für e-zigaretten ein unerlaubtes (gewerbsmäßiges) Inverkehrbringes von Tabakerzeugnissen ist. Dabei hat der BGH festgestellt, dass eine Strafbarkeit beim Handel mit Liquids tatsächlich im Raum steht:

    Nikotinhaltige Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten sind keine Arzneimittel, soweit sie nicht zur Rauchentwöhnung bestimmt sind. Es handelt sich um Tabaker-zeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind und dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG unterliegen. Diese Strafnorm genügt dem Gesetzesvorbehalt für das Strafrecht, auch soweit sie auf eine Rechtsverordnung mit Rückverweisungsklausel Bezug nimmt.

    Doch vorsicht, diese Entscheidung ist zwar eine allgemeine Entscheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage, aber dennoch hat sich (bis heute) nicht automatisch jeder Strafbar gemacht, der gehandelt hat. Daneben ergibt sich ein wettbewerbsrechtlicher Aspekt.
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  • Berufsrecht: Der Rechtsanwalt kennt das Recht – der Richter nicht

    Es gibt wohl kaum eine grössere Anerkennung für die Anwaltschaft als die Entscheidung des BGH (IX ZR 272/14), mit welcher der BGH den Richtern in Deutschland eine Fehlerhaftigkeit attestiert, die man Anwälten nicht zuschreiben möchte. Eigentlich gilt ja der Grundsatz „Der Richter kennt das Recht“ („iura novit curia“) und bedeutet, dass man im Extremfall nur den „richtigen“ Tatsachenvortrag vorbringen muss, ohne irgendwelche rechtlichen Ausführungen, weil der Richter ohnehin in Rechtskenntnis korrekt entscheiden wird.

    Das sieht der BGH anders, der erst einmal sehr unschuldig im Leitsatz formuliert

    Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, erfährt durch Grundsatz „iura novit curia“ keine Einschränkung.

    Was da so harmlos klingt, entpuppt sich im Folgenden als eine Entscheidung die nicht nur sprachlos sondern darüber hinaus Fassungslos macht: Der Rechtsanwalt soll gezwungen sein, umfassend die rechtliche Würdigung vorzunehmen. Tut er dies nicht und begeht der Richter einen Fehler, so haftet am Ende der Rechtsanwalt. Denn Richter haben nur begrenzte Erkenntnismöglichkeiten.
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  • OLG Hamm: Grundsätze des Schadensersatzes & Streitwert bei Fotoklau

    Beim Oberlandesgericht Hamm (4 U 34/15) ging es – wieder einmal – um die Berechnung des Schadensersatzes nach „Fotoklau“, also der unberechtigten Nutzung einer Fotografie. Wer es unbedingt polemisch mag, der mag sich darauf konzentrieren, dass, auf den ersten Blick, ein Schadensersatz von 10 Euro bei professionellen Fotografien als angemessen angesehen wurde. Allerdings ist dies keineswegs zu verallgemeinern und auch keiner „speziellen Hammer Rechtsprechung“ geschuldet, sondern einem, wenn auch recht typischen, Einzelfall. Die Entscheidung des OLG Hamm ist insoweit in sich verständlich und gibt einen Überblick über alle wesentlichen Fragen bei der Verwendung von Fotografien bzw. urheberrechtlich geschützten Werken.
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  • Zu den notwendigen Feststellungen bei einem Computerbetrug

    Beim Bundesgerichtshof (2 StR 658/13) ging es mal wieder um den Computerbetrug, der der instanziellen Rechtsprechung immer wieder Probleme bereitet, gerade bei der Frage, welche Feststellungen bei der Abgrenzung zum Betrug zu machen sind. Die Entscheidung bietet einen guten Überblick über notwendige Aspekte bei der Abfassung und Prüfung entsprechender Urteile.
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