Im Fall des Streits um (nicht) erteilte Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk ist zu bedenken, dass die Rechtsprechung hier den Nachweis der „Rechtekette“ faktisch bis zum Urheber fordert. Wem dieser Nachweis nicht gelingt, der wird mit einer Klage wegen einer vermeintlichen Verletzung von Nutzungsrechten letztlich scheitern. Das Landgericht Köln (14 O 287/13) hat dies nochmals verdeutlicht.
Urheberrecht: Nachweis der Rechtekette
Zur Beweislast führt das Gericht aus:
Bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte ist zunächst der Urheber bzw. der Inhaber des verwandten Schutzrechts allein aktivlegitimiert. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 72 Abs. 2 UrhG steht der Urheberschutz/Lichtbildschutz originär demjenigen zu, der persönlich das Lichtbild herstellt. Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG ist der Lichtbildner oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem jeweiligen Lichtbild berechtigt.
Sind Rechte einem Anderen als Nutzungsberechtigten eingeräumt worden, kommt es für die Aktivlegitimation darauf an, in welchem Umfang diese Rechte übertragen worden sind. Soweit der Nutzungsberechtigte ausschließliche Nutzungsrechte erworben hat, ist er grundsätzlich allein aktivlegitimiert. Soweit der Nutzungsberechtigte nur einfacher Lizenznehmer ist, also keine ausschließlichen Nutzungsrechte erworben hat, kann er nicht aus eigenem Recht klagen. Aktivlegitimiert bleibt in diesem Fall weiterhin der Urheber bzw. Schutzrechtsinhaber (v. Wolff, in: Wandke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 97, Rn. 8).
Konsequenz bei mündlichen Verträgen
Oben benannte Rechtsprechung kann insbesondere bei mündlichen Verträgen sehr schnell sehr undankbar werden: Wenn nämlich nur mündlich eine Vereinbarung getroffen wurde, wird man sich hinterher über die Details streiten können. So war es auch hier beim Landgericht Köln, mit dem Ergebnis, dass es auf eine Zeugenaussage ankam. Diese wurde detailliert vom Gericht beschrieben und im Ergebnis dann – überraschend für die Klägerin – festgestellt, dass diese gerade nicht die Möglichkeit zur Unterlizenzierung erhalten hat und ihr somit kein Verbotsrecht zusteht:
Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zeugen N kann also nicht so verstanden werden, dass hier tatsächlich ein umfassendes Nutzungsrecht auch zur Weiterlizenzierung eingeräumt werden sollte. Das angegriffene Verhalten der Beklagten besteht vorliegend darin, die streitgegenständlichen Bilder für ihre eigene Firma und Produkte unter „Y“ verwendet zu haben. Für diese Verwendung konnte die Klägerin mithin weder Nutzungsrechte einräumen, noch erstreckt sich ihr Verbotsrecht darauf. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass das negative Verbotsrecht grundsätzlich weitergehend sein kann als das positive Benutzungsrecht (vgl. BGH, GRUR 1999, 984, 985 [BGH 29.04.1999 – I ZR 65/96] – Laras Tochter), denn, wie ausgeführt, standen der Klägerin keine umfassenden ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotos zu, vielmehr waren die ihr eingeräumten Nutzungsrechte von Anfang an gegenständlich beschränkt. Das negative Verbotsrecht hinsichtlich der nicht der Klägerin eingeräumten Nutzung für Produkte jenseits der E- Produktlinie ist somit weiterhin beim Urheber der Bilder, dem Zeugen N, verblieben.
Kein gutgläubiger Erwerb!
Ich war in dieser Woche wieder vor der gleichen Kammer des Landgerichts Köln tätig und musste in einer vorher stattfindenden Verhandlung erleben, dass weiterhin der Irrtum verbreitet ist: Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten! Wer im guten Glauben vermeintlich (aber tatsächlich nicht) Rechte erwirbt, der kann gleichwohl mangels Nutzungsberechtigung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Bei der Frage des Schadenersatzes kann dann zwar diskutiert werden, ob ein Verschulden vorliegt – die 14. Kammer beim Landgericht Köln vertritt hier aber eine sehr enge Sichtweise.
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