Dass sich die Gegenwehr gegen einen Bußgeldbescheid lohnt, hat auch das AG Emmendingen (5 OWi 530 Js 24840/12) demonstriert. Dieses hat festgestellt, dass Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät „PoliScan M 1 HP“ (Firma „Vitronic“) wegen fehlender Überprüfbarkeit der Funktionsweise des Geräts im Bußgeldverfahren rechtlich nicht verwertbar sind:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Gericht seine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der verfahrensgegenständlichen Messungen nicht überwinden. Das Gericht hat sich insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L., Freiburg, nach sorgfältiger Prüfung in vollem Umfang zu eigen gemacht. Dr. L. ist Diplomphysiker und ein nicht nur bundesweit, sondern international renommierter Verkehrssachverständiger. Er hat überzeugend begründet, er sehe sich auf der derzeitigen Erkenntnisgrundlage nicht imstande, die Korrektheit der verfahrensgegenständlichen Messungen zu bestätigen. Er „traue“ dem vorliegend zum Einsatz gebrachten Messgerät nach wie vor nicht. Detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems, insbesondere geeichte Zusatzdaten, würden, obwohl vorhanden, derzeit nicht zur Verfügung gestellt, weder von der Herstellerfirma, noch von der PTB.
Es ist gerade bei Bußgeldbescheiden ein sehr verbreiteter Irrtum, auf Grund vermeintlich autoritärer und unverrückbarer Messergebnisse keine Chance zu einer Gegenwehr zu haben. Tatsächlich bieten sich vom Aufbau bis zur Auswertung zahlreiche Angriffspunkte.
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