Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (Aktenzeichen 6 U 81/23) eine Entscheidung zur Haftung von Drittanbietern für die Setzung von Cookies ohne Einwilligung des Nutzers getroffen. Es geht im Kern um die Frage, ob Technologieunternehmen, die im Hintergrund Cookies auf Endgeräten speichern, selbst als Normadressaten des § 25 Telemedien-Datenschutz-Durchführungsgesetzes (TDDDG) anzusehen sind – und damit für Verstöße gegen die Einwilligungspflicht haften.
Diese erste obergerichtliche Entscheidung klärt nicht nur die Reichweite der Norm, sondern setzt auch Maßstäbe für die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Besonders bemerkenswert ist die klare Positionierung des Senats: Selbst wenn ein Drittanbieter vertraglich mit dem Webseitenbetreiber vereinbart hat, Cookies nur bei Vorliegen einer Einwilligung zu setzen, entbindet dies nicht von der eigenen Verantwortung.
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