eBay-Auktion abgebrochen: Bei mehr als 12 Stunden vor Auktionsende trotzdem Vertragsschluss!

Ich bin regelmäßig damit betraut, Streitigkeiten zwischen -Verkäufern und Käufern zu klären, wenn eine eBay-Auktion abgebrochen wurde. Dabei ist festzustellen, dass man inzwischen regelmäßig ein bestimmtes Argument hört bzw. liest:

Die Auktion lief noch mehr als 12 Stunden, da kann man die einfach abbrechen, auch ohne Gründe.

Kurz: Das ist falsch und wer es damit probiert, verschlimmert seine Situation nur.

Lang: Die eBay-AGB sagen im Punkt 9.11 unmissverständlich und ohne irgendeine Einschränkung

Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.

Darüber hinaus in 10.1:

Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

Dies gilt somit ausnahmslos für jede Beendigung einer eBay-„Auktion“, gleich wie lange sie dauert. Dabei sagt ebay ausdrücklich, dass bei vorzeitiger Beendigung eine „gesetzliche Berechtigung“ für den Abbruch notwendig ist. Wer es anders sieht, der mag in den AGB selber suchen, wo zu finden ist, dass Auktionen mit längerer Dauer als 12 Stunden willkürlich beendet werden können. Er wird es nicht finden.

Tatsächlich finden sich die ominösen 12 Stunden auch nicht in den AGB, sondern nur auf einer Hilfe-Seite zum Thema Angebotszurücknahme. Dort findet man tatsächlich, dass bei einer Auktionsdauer von mehr als 12 Stunden die Auktion beendet werden kann „ohne Einschränkungen“. Ich kann an dieser Stelle dahin stehen lassen, dass diese Hilfeseite inhaltlich bereits in sich widersprüchlich ist – letztlich handelt es sich hierbei nicht um AGB, sondern es ist schlicht eine Support-Seite, die die technischen Bedingungen für eine Rücknahme erklärt und inhaltlich letztlich weiterhin einen anerkannten Grund voraussetzt, gleich wie lange die „Auktion“ noch läuft. Darüber hinaus mag man sie zur Auslegung der AGB heranziehen (so der BGH, VII ZR 305/10), nicht aber um die AGB abzuändern.
Die rechtlich verbindlichen AGB sagen letztlich eindeutig, dass das Einstellen des Angebots ausschlaggebend ist und sonst nichts.

Das glauben Sie nicht? Natürlich nicht, denn Sie möchten ja mitunter die Auktion früher beenden und lesen die Inhalte so, wie es Ihnen am ehesten nützt. Vielleicht überzeugt es Sie aber, wenn Sie das ganze noch mal beim Amtsgericht Hamm (17 C 157/11, hier im Volltext, hier von mir besprochen) nachlesen, das ausdrücklich sagt

Die deutlichen Hinweise von eBay lassen also nicht die Auslegung zu, jeder Verkäufer könne sein Angebot ohne Verpflichtung zurücknehmen, wenn die Auktion noch 12 Stunden oder länger läuft.

Vielleicht möchten Sie auch noch einmal zur Kenntnis nehmen, dass die Rechtsprechung zunehmend der Auffassung ist, bereits mit dem ersten Gebot wird ein Vertrag begründet.

Daher, im Fazit: Wer Klug ist, bricht Auktionen ohne anerkannten Grund (jedenfalls: Sache beschädigt, verloren gegangen oder bei Einstellen des Angebots) nicht ab. Wer es dagegen besser wissen möchte und erklärt, bei mehr als 12-Stunden Laufzeit darf willkürlich beendet werden, der wird lernen müssen, was „ständige Rechtsprechung“ bedeutet. Ersparen Sie sich den Ärger.

Dazu bei uns:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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