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Schlagwort: Irrtum

Ein Irrtum ist eine falsche Annahme über die Wirklichkeit, die aufgrund unvollständiger oder falscher Informationen getroffen wird. Im Strafrecht kann ein Irrtum unter Umständen zum Freispruch führen, wenn er bei Begehung der Tat so erheblich war, dass dem Täter keine Strafbarkeit vorgeworfen werden kann.

In Deutschland stellen sich im Zusammenhang mit Irrtümern besonders viele strafrechtliche Fragen. So kann ein Irrtum den Vorsatz bei einer Tat ausschließen. Auch bei der Beurteilung von Schuld- oder Schuldfähigkeitsfragen kann ein Irrtum relevant sein.

Ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts und kann Unternehmen und Privatpersonen in Irrtumsangelegenheiten unterstützen und beraten. Er kann z. B. bei der Verteidigung gegen Vorwürfe im Zusammenhang mit Irrtümern behilflich sein oder bei der Beurteilung von Fragen der Schuld oder der Schuldfähigkeit beratend zur Seite stehen.

  • Vergaberecht: Kalkulationsirrtum bei abgegebenem Angebot

    Beim Bundesgerichtshof (X ZR 32/14) ging es um einen Ausnahmefall, sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht: Ein Bieter hatte bestimmte Straßenbauarbeiten zu einem Preis von rd. 455.000 € angeboten – und das nächstgünstigste Angebot belief sich erst auf rd. 621.000 €. Dass das Angebot derart günstiger war lag daran, dass der Bieter sich schlicht verrechnet hat, an einer Stelle in seiner Kalkulation hatte er eine falsche Mengenangabe verwendet. Da dies für den potentiellen Auftraggeber nicht zu erkennen war, handelte es sich um einen verdeckten Kalkulationsirrtum, was grundsätzlich in die Risikosphäre desjenigen fällt, der ihm unterliegt. In diesem Fall aber hatte der Bieter den potentiellen Auftraggeber auf den Irrtum noch vor der Auftragsvergabe hingewiesen, was der potentielle Auftraggeber aber ignorierte und den Bieter daran festhalten wollte. Als der Bieter sich weigerte zu erfüllen wurde der nächstgünstigere beauftragt und die Differenz als Schadensersatz gefordert – zu Unrecht.
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  • Geschwindigkeitsmessung: Ergebnisse von „PoliScan M 1 HP“ rechtlich nicht verwertbar

    Dass sich die Gegenwehr gegen einen Bußgeldbescheid lohnt, hat auch das AG Emmendingen (5 OWi 530 Js 24840/12) demonstriert. Dieses hat festgestellt, dass Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät „PoliScan M 1 HP“ (Firma „Vitronic“) wegen fehlender Überprüfbarkeit der Funktionsweise des Geräts im Bußgeldverfahren rechtlich nicht verwertbar sind:

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Gericht seine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der verfahrensgegenständlichen Messungen nicht überwinden. Das Gericht hat sich insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L., Freiburg, nach sorgfältiger Prüfung in vollem Umfang zu eigen gemacht. Dr. L. ist Diplomphysiker und ein nicht nur bundesweit, sondern international renommierter Verkehrssachverständiger. Er hat überzeugend begründet, er sehe sich auf der derzeitigen Erkenntnisgrundlage nicht imstande, die Korrektheit der verfahrensgegenständlichen Messungen zu bestätigen. Er „traue“ dem vorliegend zum Einsatz gebrachten Messgerät nach wie vor nicht. Detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems, insbesondere geeichte Zusatzdaten, würden, obwohl vorhanden, derzeit nicht zur Verfügung gestellt, weder von der Herstellerfirma, noch von der PTB.

    Es ist gerade bei Bußgeldbescheiden ein sehr verbreiteter Irrtum, auf Grund vermeintlich autoritärer und unverrückbarer Messergebnisse keine Chance zu einer Gegenwehr zu haben. Tatsächlich bieten sich vom Aufbau bis zur Auswertung zahlreiche Angriffspunkte.

  • Kartenzahlung: Betrug durch Verwendung einer Maestro-Karte

    Beim Oberlandesgericht Koblenz (2 Ss 160/12) ging es um die Frage des Betruges durch die Verwendung einer Maestro-Karte. Dabei gibt es zwei denkbare Fallkonstellationen, nämlich einmal die Verwendung durch einen Unberechtigten und dann die Verwendung durch den Berechtigten, der den Kreditrahmen überschreitet. In beiden Fällen, so das OLG, liegt ein vollendeter Betrug vor – zu Lasten des Händlers bei dem bezahlt wurde.

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  • Keine Strafe wegen anwaltlichem Rat?

    Macht man sich strafbar wenn man etwas verbotenes tut, nachdem der eigene Rechtsanwalt auf vorherige Nachfrage ausdrücklich erklärt hat, dass das was man vorhat nicht strafbar ist? Diese Frage ist keineswegs abwegig, gerade zum anwaltlichen Alltag gehört es auch, dass Mandanten einen aufsuchen und danach fragen, ob das was sie vorhaben überhaupt erlaubt ist. Das deutsche Strafrecht privilegiert dabei den Irrtum über das Verbotensein eines tun’s jedenfalls dann, wenn dieser Irrtum unvermeidbar war. Es bietet sich also an, ein solches Unvermeidbarsein des Irrtums dann anzunehmen, wenn man vorher fachkundigen Rechtsrat eingeholt hat. Eine solche Konstellation hat der Bundesgerichtshof (3 StR 521/12) erst kürzlich nochmals ausgiebig beurteilt.
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  • Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gegen Entfernung der bei einem Bordellbesuch gefertigten Fotos aus dem Internet ist anfechtbar

    Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gegen Entfernung der bei einem Bordellbesuch gefertigten Fotos aus dem Internet ist anfechtbar

    Wird ein Schuldner durch den Hinweis auf eine ansonsten fortdauernde Publikation seiner Fotos im Internet veranlasst, eine notarielle Zahlungsverpflichtung abzugeben, ist dies nach den jeweiligen Umständen als widerrechtliche Drohung zu werten. Die Veröffentlichung hätte auch ohne sein Entgegenkommen mangels Erlaubnis zur Veröffentlichung nach § 22 KunstUrhG beendet werden müssen. Die vom Schuldner nachträglich erklärte Anfechtung führt daher zur Hinfälligkeit seiner Verpflichtung.
    Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem Urteil vom 15. Januar 2014 entschieden (Az. 5 U 1243/13).
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  • Urteil: Geld für angeblich gemeinnützige Zwecke erschwindeln ist Betrug

    Ist es Betrug, wenn man Geld für gemeinnützige Zwecke, als „Spende“ einsammelt, das man aber von Anfang an in die eigene Tasche wirtschaften möchte? Es wäre durchaus diskutabel, hier den Standpunkt einzunehmen, dass dies gerade kein Betrug ist, da der „Geber“ ja von Anfang an keine Gegenleistung erwartet und alleine auf Grund seiner Motivation spenden zu wollen, das Geld gab. Diese enttäuschte Motivation aber ist kein wirtschaftlicher Posten – und somit ein betrug ausgeschlossen.
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  • Drohnen: Darf man fremde Drohnen abschiessen die einen unerlaubt filmen?

    Drohnen: Darf man fremde Drohnen abschiessen die einen unerlaubt filmen?

    Zu Rechtsfragen des (vermehrten) Einsatzes privater Flugdrohnen wurde ich in der Vergangenheit häufig von der Presse und den Medien interviewt – interessanter Weise ist es dabei eine spezielle Frage, die sowohl in den Medien als auch im Feedback scheinbar die Wichtigste ist – wenn man unerwünscht von einer Drohne gefilmt wird, darf man die dann abschiessen? Ist damit zu rechnen, dass sich als Antwort auf den privaten Drohnen-Einsatz irgendwann private Flak-Geschütze als Verkaufsschlager rentieren?

    Die Antwort dazu gebe ich immer differenziert und möchte hier nochmals kurz Stellung beziehen.

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  • eBay-Auktion abgebrochen: Bei mehr als 12 Stunden vor Auktionsende trotzdem Vertragsschluss!

    Ich bin regelmäßig damit betraut, Streitigkeiten zwischen eBay-Verkäufern und Käufern zu klären, wenn eine eBay-Auktion abgebrochen wurde. Dabei ist festzustellen, dass man inzwischen regelmäßig ein bestimmtes Argument hört bzw. liest:

    Die Auktion lief noch mehr als 12 Stunden, da kann man die einfach abbrechen, auch ohne Gründe.

    Kurz: Das ist falsch und wer es damit probiert, verschlimmert seine Situation nur.

    Lang: Die eBay-AGB sagen im Punkt 9.11 unmissverständlich und ohne irgendeine Einschränkung

    Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.

    Darüber hinaus in 10.1:

    Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

    Dies gilt somit ausnahmslos für jede Beendigung einer eBay-„Auktion“, gleich wie lange sie dauert. Dabei sagt ebay ausdrücklich, dass bei vorzeitiger Beendigung eine „gesetzliche Berechtigung“ für den Abbruch notwendig ist. Wer es anders sieht, der mag in den AGB selber suchen, wo zu finden ist, dass Auktionen mit längerer Dauer als 12 Stunden willkürlich beendet werden können. Er wird es nicht finden.

    Tatsächlich finden sich die ominösen 12 Stunden auch nicht in den AGB, sondern nur auf einer Hilfe-Seite zum Thema Angebotszurücknahme. Dort findet man tatsächlich, dass bei einer Auktionsdauer von mehr als 12 Stunden die Auktion beendet werden kann „ohne Einschränkungen“. Ich kann an dieser Stelle dahin stehen lassen, dass diese Hilfeseite inhaltlich bereits in sich widersprüchlich ist – letztlich handelt es sich hierbei nicht um AGB, sondern es ist schlicht eine Support-Seite, die die technischen Bedingungen für eine Rücknahme erklärt und inhaltlich letztlich weiterhin einen anerkannten Grund voraussetzt, gleich wie lange die „Auktion“ noch läuft. Darüber hinaus mag man sie zur Auslegung der AGB heranziehen (so der BGH, VII ZR 305/10), nicht aber um die AGB abzuändern.
    Die rechtlich verbindlichen AGB sagen letztlich eindeutig, dass das Einstellen des Angebots ausschlaggebend ist und sonst nichts.

    Das glauben Sie nicht? Natürlich nicht, denn Sie möchten ja mitunter die Auktion früher beenden und lesen die Inhalte so, wie es Ihnen am ehesten nützt. Vielleicht überzeugt es Sie aber, wenn Sie das ganze noch mal beim Amtsgericht Hamm (17 C 157/11, hier im Volltext, hier von mir besprochen) nachlesen, das ausdrücklich sagt

    Die deutlichen Hinweise von eBay lassen also nicht die Auslegung zu, jeder Verkäufer könne sein Angebot ohne Verpflichtung zurücknehmen, wenn die Auktion noch 12 Stunden oder länger läuft.

    Vielleicht möchten Sie auch noch einmal zur Kenntnis nehmen, dass die Rechtsprechung zunehmend der Auffassung ist, bereits mit dem ersten Gebot wird ein Vertrag begründet.

    Daher, im Fazit: Wer Klug ist, bricht Auktionen ohne anerkannten Grund (jedenfalls: Sache beschädigt, verloren gegangen oder Irrtum bei Einstellen des Angebots) nicht ab. Wer es dagegen besser wissen möchte und erklärt, bei mehr als 12-Stunden Laufzeit darf willkürlich beendet werden, der wird lernen müssen, was „ständige Rechtsprechung“ bedeutet. Ersparen Sie sich den Ärger.

    Dazu bei uns:

  • LG Bochum: Verstoss gegen LGPL ist Urheberrechtsverletzung

    Das Landgericht Bochum (8 O 293/09) hat im Übrigen – wenig überraschend – bestätigt, dass eine Verletzung der Lizenzbedingungen der GNU Lesser General Public License („LGPL“) eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Entscheidung selbst ist hinsichtlich der Lizenzrechtlichen Frage wenig ergiebig, da zwischen den Parteien der Lizenzverstoß unstreitig war – insofern erschöpft sich die Entscheidung darin, dass die Bedingungen der LGPL in Deutschland Bestand haben.

    Es gibt also bei der Verwendung von LGPL-Software in proprietärer Software nur den allgemeinen Hinweis, zwingend die Lizenzbedingungen einzuhalten. Insbesondere ist sich vor dem immer noch verbreiteten Irrtum zu bewahren, LGPL SOftware sei „vogelfrei“ – tatsächlich gibt es auch hier zu beachtende Bedingungen, seien sie auch „weniger“ als bei der rigiden GPL.

    Übrigens: Die Verwender wollten sich damit verteidigen, die enthaltene, unter der LGPL stehende Bibliothek, sei lediglich „vergessen“ worden und ohne jegliche Funktionalität. Tatsächlich kann so etwas geschehen, etwa wenn man im Entwicklungsprozess auf externe Bibliotheken setzt, diese ersetzt und schlicht vergisst, die entsprechenden Dateien zu löschen. Das Gericht hat aber gleichwohl – zu Recht – entschieden, dass dies nichts am Urheberrechtsverstoß ändert. Insofern sei daran erinnert, dass jedenfalls der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist!

    Zum Thema

  • Mindestpreis bei eBay vergessen: Kein Irrtum oder Grund, Auktion abzubrechen

    Ich höre das Argument recht oft bei abgebrochenen eBay-Auktionen: „Ich habe vergessen einen Mindestpreis anzugeben“. Das ist zwar ärgerlich, letztlich aber wohl kein Grund, eine eBay-Auktion abzubrechen. Zur Erinnerung: Eine ohne anerkannten Grund abgebrochene eBay-Auktion begründet zwischen derzeit Höchstbietendem und Verkäufer einen Anspruch auf Überlassung der Sache zum Preis bei Auktionsende. Insofern sollte man einen guten Grund haben, um sich keinen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sehen.

    Das Amtsgericht Bremen (23 C 0317/12) hat nun entschieden, dass dies kein Irrtum im Sinne des BGB ist und damit kein Grund für eine Anfechtung oder den Abbruch der „Auktion“ vorliegt. Daher wird es klüger sein, von einem Abbruch abzusehen, sofern es bereits einen „Bieter“ gibt.

    Zum Thema bei uns:

  • Entwenden von Mobiltelefon alleine zum Löschen von Daten kein Raub

    Entwenden von Mobiltelefon alleine zum Löschen von Daten kein Raub

    Handy weggenommen um Fotos zu löschen: Der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen in mehreren Fällen zur Wegnahme eines Handys zwecks Zugriff auf die darin befindlichen Daten beschafften müssen.

    In einem Fall (BGH, 3 StR 392/11) etwa hatte sich der BGH mit dem widerrechtlichen Entwenden eines Handys zu beschäftigen. Jemand hatte einem Dritten das Handy gegen dessen Willen abgenommen, alleine getragen von dem Willen, sich darauf befindliche Fotos kopieren zu können. Das Landgericht hatte hier ursprünglich einen Raub (§249 I StGB) erkannt, was vom BGH aufgehoben wurde.

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  • Geschwindigkeitsverstoss: Wo gilt einschränkendes Zusatzzeichen bei mehreren Schildern

    Jeder Autofahrer kennt sie: Die kleinen weißen Zusatzzeichen unter Schildern, die den Anwendungsbereich eines Verkehrsschildes einschränken (Beispiel siehe hier). Was ist aber, wenn sich zwei Schilder über einem einschränkenden Zusatzschild befinden? Also: Ganz oben eine Geschwindigkeitsbegrenzung, darunter ein Überholverbot und dann ein Zusatzzeichen, das sich nur auf bestimmte Fahrzeuge bezieht, etwa dieses hier? Die StVO sagt im §39 III StVo dazu:

    Sie sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

    Nun, auch wenn dort „in der Regel“ steht, ist erst einmal davon auszugehen, dass es sich nur auf das unmittelbar darüber befindliche Schild („Überholverbot“) bezieht – das nur mittelbar darüber befindliche Schild („Geschwindigkeitsbegrenzung“) ist nicht erfasst. Aber: Wer nun zu schnell fährt und „erwischt“ wird, darf auf Milde hoffen: Ein Irrtum über die Reichweite des Zusatzschildes kann begünstigen und z.B. zu einem Absehen vom Fahrverbot führen (so OLG Bamberg, 2 Ss OWi 563/12).

  • Name des Kindes falsch angemeldet: Keine Änderung!

    Das OLG Hamm (I-15 W 585/10) hatte sich mit einer irrtumsbedingten Namensanmeldung zu beschäftigen: Beide Eltern wollten dem Kind als Zweitnamen den Namen „X“ geben. Noch im Kreißsaal hatte man diesen Namen der Hebamme, die nach dem Namen gefragt habe, buchstabiert. Die Hebamme hatte daraufhin nachgefragt, ob man den Namen nicht vielmehr „X1“ schreibe. Der Vater ließ sich durch die Hebamme hinsichtlich der Schreibweise sodann überzeugen (oder besser: Bequatschen). Nachdem beide dementsprechend auf die Mutter eingeredet hatten, ließ auch sie sich letztlich überzeugen. Die Geburtsanzeige wurde gegengezeichnet und ging ihren Weg (Beurkundung im geburtsregister). Nachdem man wieder zu Hause war, fiel auf, dass die Schreibweise „X1“ falsch ist – und beantragte bei Gericht, entsprechend §48 Personenstandsgesetz, eine Berichtigung des Registereintrags.
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  • Rücknahme von eBay-Angeboten: Nicht nach Gutdünken!

    Das Amtsgericht Hamm (17 C 157/11) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt:

    Ein bei ebay eingestelltes Angebot kann auch vor Ablauf von 12 Stunden vor Versteigerungsende nicht ohne Rechtsfolgen für den Anbieter gegenüber dem Meistbietenden zurück genommen werden.

    Hintergrund ist, dass eBay (neben einem Irrtum bei der Preisangabe) als Voraussetzung für die Rücknahme des Gebotes schreibt:

    Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.

    Das AG Hamm wertet das so, dass gerade nicht alleine der Wille des Anbietenden ausschlaggebend sein soll, ob ein Angebot zurückgezogen wird. Die Grenze von 12 Stunden, die in den eBay-Nutzungsbedingungen teilweise beschrieben wird mit den Worten „Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden“ wertet das AG Hamm insofern alleine als technische Bedingung, die dennoch einen Grund voraussetzt. Dabei verweist das AG Hamm zur Begründung letztlich auf einen Satz in den eBay-AGB, der die Wertung des Gerichts durchaus überzeugend da stehen lässt:

    „Sofern Sie rechtlich dazu berechtigt sind, sich von ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote, technisch umsetzen (§ 9 Abs. 11 eBay-AGB).“

    Im Ergebnis sollte man also auch vor Beginn der „letzten 12 Stunden“ einer Auktion einen wichtigen Grund für die Beendigung zur Hand haben, wobei hier vor allem Zerstörung, Beschädigung oder Verlust der Kaufsache, neben Irrtümern beim Einstellen des Artikels, in Betracht kommen. Wer hier nicht aufpasst, läuft Gefahr, für wenig Geld etwas wertvolles abgeben bzw. entsprechenden Schadensersatz leisten zu müssen (im vorliegenden Fall: Für 201 Euro einen Golf V TDI!).

    Hinweis: Übrigens hat schon 2003 das AG Menden, 4 C 183/03, entschieden, dass im Gegenzug auch die Rücknahme von Geboten den gleichen Regeln folgt, also einen wichtigen Grund voraussetzt, und dies gerade nicht nach Gutdünken geschehen kann!

    Zum Thema auch:

  • Aktuelles zu eBay: Sofort-Kaufen, Anfechtung, Umsatzsteuer & Wettbewerbsrecht

    Zwei Mal der scheinbar gleiche Sachverhalt, zwei grundverschiedene Urteile: Da kauft jemand via „Sofort Kaufen“ für 1 Euro etwas erheblich unter Wert. Der unerfreute Verkäufer erklärt Anfechtung wegen eines Irrtums und wird vom AG Zittau (5 C 0219/09) damit nicht gehört, vom LG Köln (18 O 150/ 10) aber schon. Wie kommt dieses Auseinanderfallen zu Stande?

    Das LG Köln geht richtig vor und verbucht das versehentliche Anklicken der Option „Sofort-Kaufen“ als Erklärungsirrtum. Dazu das LG Köln:

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Erklärungsirrtum möglich ist, wenn das Angebot statt als Aktion (mit einem Startpreis von 1,00 €) durch Versehen zum Sofort-Kauf angeboten wird (LG Kiel v. 11.02.2004 – 1 S 153/03, juris: Verstärker im Wert von 1.000,00 zum Sofort-Kauf von 1,00 €; LG Stuttgart v. 21.12.2007 – 24 0 317/07, juris: Auto im Wert von 45.000,00 € zum Sofort-Kauf von 100,00 €; AG Kassel v. 23.04.2009 – 421 C 746/09, juris: neues i-Phone im Wert von 500,00 zum Sofort-Kauf von 1,00 €; AG Bremen v. 25.05.2007 – 9 C 142/09; 9 C 0142/07, juris: zwei Werder-Bremen Stammkarten zum Preis von 1,00 €). Allen Fällen ist gemeinsam, dass ein evidentes Missverhältnis, zwischen dem Sofort-Kauf-Angebot und dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegt. Dieses ist im streitgegenständlichen Fall auch zu bejahen. Aus Sicht eines objektiven Dritten war offensichtlich, dass die Beklagte nicht einen neuen qualitativ hochwertigen Whirlpool für 6 Personen für 1,00 verkaufen wollte.

    Das AG Zittau wäre vielleicht auch zu diesem Ergebnis gekommen. Der Weg war aber versperrt, denn der Verkäufer hat nicht genug vorgetragen, um dem Gericht die Argumentation zu ermöglichen. Dazu das AG:

    Der Beklagte hat zwar die Anfechtung nach § 143 Abs. 1 BGB erklärt. Der Beklagte hat aber keinen Grund zur Anfechtung. Er hat lediglich behauptet, dass ihm beim Einstellen des Artikels ein Fehler unterlaufen sei. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend. Ein Anfechtungsgrund sind insbesondere Erklärungs- und Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB sowie ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB. Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht dargetan, worauf der Beklagte bereits mit Verfügung vom 06.07.2009 hingewiesen wurde.

    Eben: Einfach nur „ich habe mich vertan, das wollte ich nicht“ ist zu wenig. Man muss schon konkret darlegen was wie schief gelaufen ist. Wer das verschläft, der verliert.

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