Schlagwort: Irrtum

Ein Irrtum ist eine falsche Annahme über die Wirklichkeit, die aufgrund unvollständiger oder falscher Informationen getroffen wird. Im Strafrecht kann ein Irrtum unter Umständen zum Freispruch führen, wenn er bei Begehung der Tat so erheblich war, dass dem Täter keine Strafbarkeit vorgeworfen werden kann.

In Deutschland stellen sich im Zusammenhang mit Irrtümern besonders viele strafrechtliche Fragen. So kann ein Irrtum den Vorsatz bei einer Tat ausschließen. Auch bei der Beurteilung von Schuld- oder Schuldfähigkeitsfragen kann ein Irrtum relevant sein.

Ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts und kann Unternehmen und Privatpersonen in Irrtumsangelegenheiten unterstützen und beraten. Er kann z. B. bei der Verteidigung gegen Vorwürfe im Zusammenhang mit Irrtümern behilflich sein oder bei der Beurteilung von Fragen der Schuld oder der Schuldfähigkeit beratend zur Seite stehen.

  • Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist irreführend

    Eine Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt.

    Einer Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG steht mit dem BGH (I ZR 216/17) nicht entgegen, dass der Unternehmer bei der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden Bestellung gehandelt hat. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers hat.

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  • Bewährung: Wann ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen?

    Wann ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen: Freiheitsstrafen können, wenn eine Höhe von bis zu 2 Jahren ausgesprochen wird, zur Bewährung ausgesetzt werden. Ob in diesem Fall eine Freiheitsstrafe zur Bewährung tatsächlich auszusetzen ist, unterliegt dabei gewissen Voraussetzungen, die sich am §56 StGB orientieren: Das Gericht hat sich bei der Prüfung mit dem Vorliegen einer günstigen Sozialprognose auseinanderzusetzen.

    Wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt wird, ist diese (nur noch) zur Bewährung auszusetzen, wenn entsprechend §56 Abs.2 StGB „besondere Umstände“ vorliegen, die für eine Aussetzung zur Bewährung sprechen. Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB genügt es dabei regelmässig allerdings schon, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (so auch Amtsgericht Geldern, 6 Ds 614/17).

    Auch bei uns: Bewährung in der Revision?

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  • Kein Betrug wenn Kaufpreis nach Widerrufserklärung nicht erstattet wird

    Ich bin inzwischen durchaus abstruse Vorwürfe von Staatsanwaltschaften gewohnt – dass aber allen ernstes nach einer misslungenen Rückabwicklung auf Grund eines Widerrufs der Vorwurf des Betruges erhoben wird ist mal was ganz neues:

    Dass das dogmatisch nicht funktionieren kann sollte relativ schnell auf der Hand liegen: Betrug setzt eine Täuschung voraus. Der Widerruf dagegen basiert auf einer willkürlichen Entscheidung des Verbrauchers, basierend auf gesetzlicher Möglichkeit. Nachdem also Kaufpreis und Waren – wie vorliegend – ausgetauscht wurden; wie will eine Täuschung geschweige denn Irrtumserregung denn hier bitte aussehen bei einer Widerrufserklärung? Die Staatsanwaltschaft beantragte trotz dieser recht naheliegenden und sich durchaus aufdrängenden Gedanken einen Strafbefehl – im späteren Verhandlungstermin dann ging es allerdings schnell: Innerhalb von 10 Minuten konnten wir mit einem Freispruch den Saal verlassen.

    Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass man mit allem rechnen muss, gerade im Bereich Fernabsatz laufen vermeintlich geprellte Käufer inzwischen nach meiner Wahrnehmung geradezu vorschnell zur Polizei um Anzeige zu erstatten. Wenn man dann noch auf eine Staatsanwaltschaft trifft, die zügig einen Strafbefehl beantragt und man sich dann nicht rechtzeitig wehrt ist man flugs vorbestraft.

  • Erfüllung der Zahlungspflicht: Hinterlegung der Miete nach Eigentümerwechsel

    Bei einem Eigentümerwechsel muss der Rechtsnachfolger gegenüber dem Mieter nachweisen, dass er berechtigt ist, die Miete zu fordern. Solange der Nachweis nicht erbracht ist, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete.

    Das entschied das Amtsgericht Brandenburg (31 C 183/17): Hinterlegt der Mieter die Miete bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts, muss er die Voraussetzungen des § 372 BGB beweisen, um mit der Hinterlegung eine Erfüllung zu bewirken. Wenn die Miet-Empfangsberechtigung des neuen Vermieters nach objektiver Betrachtungsweise zunächst noch ungewiss ist, tritt die Wirkung der Erfüllung bereits mit der Hinterlegung beim Amtsgericht ein, wenn der Mieter die Miete unter Rücknahmeverzicht dort hinterlegt. Anders liegt der Fall hingegen, wenn der Mieter irrig annimmt, dass die Berechtigung des neuen Vermieters zweifelhaft ist und dieser Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht. Dann hat die Hinterlegung keine schuldbefreiende Wirkung mehr.

  • Arbeitszeitbetrug ist Grund für fristlose Kündigung

    Arbeitszeitbetrug ist Grund für fristlose Kündigung

    Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug: Das vorsätzlich falsche Ausfüllen von Formularen zur Erfassung von Überstunden durch den Arbeitnehmer rechtfertigt die Außerordentliche Kündigung, wie das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 370/18) klar stellen konnte. Dabei hebt das Bundesarbeitsgericht hervor, dass schon das falsche Ausfüllen der Formulare „an sich“ Grund genug für eine fristlose Kündigung ist – und dass ansonsten vielleicht einmal nicht angebene Arbeitszeiten kein Grund sind, woanders wahrheitswidrig „Aufschläge“ anzugeben.

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  • Zivilprozess: Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO

    Wenn ein Rechtsmittelführer die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend machen möchte, muss er mit dem Bundesgerichtshof darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte – insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Er ist dabei allerdings grundsätzlich nicht gehindert, sein bisheriges Vorbringen zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen.

    Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2016 – VI ZB 4/16, juris Rn. 14 mwN). Nur hierdurch wird das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht.

    BGH, I ZR 243/16

    Eine durch Änderungen etwa entstehende Widersprüchlichkeit in seinem Vortrag ist hier dann allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Denn eine Bindung an das Vorbringen besteht nur bei einem gerichtlichen Geständnis und auch bei ihm nur dann, wenn nicht bewiesen wird, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst ist (vgl. §§ 288, 290 ZPO – hierzu BGH, I ZR 66/12, I ZR 235/15, IX ZR 271/16).

  • Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen

    Eine Arbeitnehmerin kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.

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  • Werberecht: Keine Irreführung bei Sternchenhinweis in gleichem Kasten

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 77/18) hat hervorgehoben, dass eine Irreführung durch einen „Sternchenhinweis“ im Rahmen einer Blickfangwerbung nahezu ausgeschlossen ist, wenn die Auflösung des Hinweises im gleichen Kasten (hier ging es um ein Drop-Down-Formular) erfolgt:

    Eine Täuschung der Verbraucher wird jedoch durch die Auflösung des Sternchenhinweises, die sich im gleichen Kasten findet, nahezu ausgeschlossen. In Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (BGH GRUR 2016, 207 [BGH 15.10.2015 – I ZR 260/14] Rn. 16 – All net flat)

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 6 U 77/18
  • Minderung & Rücktritt im Kaufrecht: Erklärung von Minderung hindert den Rücktritt

    Verhältnis von Minderung und Rücktritt: Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 26/17) hat im Mai 2018 das Verhältnis von Minderung und Rücktritt derart klargestellt, dass nach erklärter Minderung kein Weg mehr zum (grossen) Schadensersatz oder dem Rücktritt eröffnet ist. Das bedeutet, nach Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises ist der Käufer daran gehindert, von der Minderung im Nachhinein wieder Abstand zu nehmen. Die Minderung ist, so der BGH, ein Gestaltungsrecht und nach wirksamem Zugang liegt eine nicht mehr zu beseitigende Gestaltungswirkung der Minderung vor.

    Es ist damit mit dem BGH nicht mehr möglich, nach erklärter Minderung auf den großen Schadensersatz zu wechseln oder den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“.

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  • Bundesgerichtshof, 2 StR 616/12 („Betrug durch Abo-Falle“)

    Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

    A.
    I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

    1. Der Angeklagte war Geschäftsführer der Firma N. Ltd. Das von dieser betriebene Unternehmen unterhielt von August 2006 bis zum 31. August 2007 verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, unter anderem die Seite „www.routenplaner-server.com“, auf der ein Online-Routenplaner angeboten wurde.

    Diese Internetseite, für deren Gestaltung der Angeklagte verantwortlich war, war dergestalt aufgebaut, dass bei ihrem Aufruf zunächst eine Startseite erschien, auf der von dem Nutzer verschiedene Angaben zum Stand- und Ziel- ort zu machen waren. Auf der Startseite befand sich in Fettdruck auch ein Hin- weis auf ein Gewinnspiel. Eine Information darüber, dass für die Nutzung des Routenplaners ein Entgelt zu zahlen war, enthielt die Startseite nicht.

    Nach Betätigung der Schaltfläche „Route berechnen!“ erschien eine neue Seite, über der sich eine Grafik befand, in der wiederum auf das Gewinnspiel hingewiesen wurde. Auf derselben Seite gab es auch eine so genannte An- meldemaske, in welche der Nutzer seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum einzutragen hatte. Die Anmeldemaske war in kursiver Schrift mit den Worten überschrieben: „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!“ Im unteren Bereich der Seite war von dem Nutzer die Schalt- fläche „ROUTE PLANEN“ anzuklicken. Unterhalb dieser Schaltfläche befand sich ein Fußnotentext, auf den mit einem Sternchenhinweis verwiesen wurde. Am Ende dieses mehrzeiligen Fußnotentextes war der Preis für einen dreimo- natigen Zugang zu dem Routenplaner in Höhe von 59,95 € in Fettdruck ausge- wiesen. In Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bild- schirmauflösung endete der sichtbare Teil der Internetseite unmittelbar nach der Schaltfläche „ROUTE PLANEN“, so dass der Hinweis auf das zu zahlende Entgelt auf den ersten Blick nicht wahrzunehmen war. Das zu zahlende Entgelt in Höhe von 59,95 € war auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf- geführt, die über den Link „AGB und Verbraucherinformation“ aufrufbar waren und von dem Nutzer akzeptiert werden mussten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten darüber hinaus eine Bestimmung, wonach dem Nutzer über den Betrag in Höhe von 59,95 € eine Rechnung zugesandt und der Rech- nungsbetrag vorbehaltlich des Widerrufsrechts unmittelbar nach Vertrags- schluss fällig werde.

    Zur Prüfung einer möglichen Strafbarkeit durch das Betreiben der Inter- netseite hatte sich der Angeklagte bereits im Jahr 2006 an seinen Verteidiger, Rechtsanwalt P. , gewandt, der ihn an seinen Sozietätskollegen, Rechtsan- walt G. , weiterverwies. Dieser gab dem Angeklagten ein im August 2006 für einen Dritten erstattetes Gutachten über die strafrechtliche Beurteilung eines auf einer vergleichbaren Internetseite angebotenen kostenpflichtigen In- telligenztests zur Kenntnis. Darin kam er zu dem Ergebnis, dass eine Strafbar- keit wegen Betrugs schon deswegen nicht in Betracht komme, weil keine Täu- schungshandlung vorliege.

    Aufgrund der Klage eines Verbraucherschutzverbandes wurde der Ange- klagte am 27. Juni 2007 vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt, es zu unterlassen, Internetseiten (mit ähnlichem Erscheinungsbild) zu betreiben, ohne die Preise für die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen deutlich zu machen. Das Urteil wurde ihm am 2. Juli 2007 zugestellt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm der Angeklagte aufgrund eines Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 6. Mai 2008 zurück. Weitere gleichgelagerte Entscheidungen durch das Landgericht Frankfurt am Main vom 5. September 2007 folgten, sie wurden vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 4. Dezember 2008 und in einem Fall vom Bundesgerichtshof mit Ent- scheidung vom 25. März 2010 bestätigt (UA S. 31 f.).

    2. Spätestens zum 1. September 2007 führte die O. Ltd. die zuvor von der N. Ltd. betriebenen Internetseiten in unveränderter Form weiter. Die O. Ltd. hatte in der Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Oktober 2007 ihren Sitz zunächst in W. ; zum 1. November 2007 wurde der Firmensitz zum Schein nach Ob. verlegt. Geschäftsführerin der O. Ltd. war die ursprüngliche Mitangeklagte D. , die im Jahr 2005 ohne Deutschkenntnisse als „Au Pair-Mädchen“ aus der Slowakei nach Deutschland gekommen und zum Zeitpunkt ihrer Eintragung als Ge- schäftsführerin 21 Jahre alt war. Tatsächlich wurden die Geschäfte der O.
    Ltd. von dem Angeklagten geführt, der nach außen hin als Prokurist auftrat.

    Insgesamt 261 Nutzer, die den Kostenhinweis auf der Internetseite „www.routenplaner-server.com“ nicht zur Kenntnis genommen hatten, erstatte- ten Strafanzeige, nachdem sie nach Ablauf der Widerrufsfrist per E-Mail oder per Post eine Zahlungsaufforderung erhalten hatten. Zehn Anzeigeerstatter zahlten das Entgelt in Höhe von 59,95 €. An diejenigen, die nicht gezahlt hat- ten, wurden Zahlungserinnerungen versandt; einige erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der „Schufa“ gedroht wurde.

    II. Das Landgericht hat in der verantwortlichen Gestaltung der Internet- seiten durch den Angeklagten einen versuchten Betrug gesehen. Der Angeklag- te habe die Absicht gehabt, durch die äußere Form der Internetseite über deren Kostenpflichtigkeit zu täuschen und den Nutzern jeweils einen Vermögens- schaden in Höhe von 59,95 € zuzufügen. Der Schaden habe darin liegen sollen, dass die Internetnutzer, die nach Eingabe ihrer Daten die Schaltfläche „ROUTE PLANEN“ betätigt hatten, dadurch einen – wenn auch zivilrechtlich anfechtbaren – Vertrag geschlossen hätten, der sie zur Zahlung von 59,95 € verpflichtet habe, obwohl die Leistung auch umsonst erhältlich gewesen sei (UA S. 73). Darüber hinaus sei der Vertrag nicht auf eine einmalige Leistung, sondern auf ein Abonnement gerichtet gewesen, was den Internetnutzern, die den Kosten- hinweis nicht wahrgenommen hätten, gar nicht bekannt gewesen sei. Daher habe zum einen keine Möglichkeit zur Nutzung bestanden, zum anderen sei diese Nutzungsmöglichkeit wirtschaftlich sinnlos gewesen, wenn die Nutzer an- lassbezogen eine einzelne Route planen wollten (UA S. 75). Einen vollendeten Betrug hat das Landgericht, das lediglich drei der Anzeigeerstatter als Zeugen vernommen hat, mit der Begründung verneint, es sei nicht nachzuweisen, dass tatsächlich Nutzer der Seite getäuscht worden seien. Aufgrund des dem Ange- klagten bekannten Gutachtens vom 2. August 2006, auf das er vertraut habe, habe ihm zunächst die Einsicht gefehlt, Unrecht zu tun. Nachdem ihm am 2. Juli 2007 das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zugestellt worden sei, habe er aber mit bedingtem Unrechtsbewusstsein gehandelt; ihm sei spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er durch die Gestaltung der Internet- seiten gegen zivilrechtliche Normen verstoße (UA S. 79). Angesichts von Ver- schleierungshandlungen im Sommer/Herbst 2007 (Einschaltung von Scheinge- schäftsführern, Umfirmierungen und Sitzverlegungen) sei die Strafkammer überzeugt, dass dem Angeklagten tatsächlich bewusst gewesen sei, durch sei- ne Seitengestaltung gegen geltendes Recht zu verstoßen.

    B.

    Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi- sion des Angeklagten hat keinen Erfolg.

    I. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts unbegründet.

    II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schuld- und Straf- ausspruch begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

    1. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale des Betrugs gegeben ist.

    a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Vorsatz ge- habt, die Nutzer der Internetseite „www.routenplaner-server.com“ über die Kos- tenpflichtigkeit der angebotenen Leistung zu täuschen, wird von den Feststel- lungen getragen.

    aa) Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwir- kung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsäch- liche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Dabei kann die Täu- schung nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3).

    Auf eine solche Täuschungshandlung richtete sich der Vorsatz des An- geklagten. Der Internetseite und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war zwar bei genauer Lektüre zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme des Routenplaners zum Abschluss eines Abonnementvertrages führte und zur Zahlung eines Entgelts in Höhe von 59,95 € verpflichtete. Die Strafkammer hat den Vor- satz aber ohne Rechtsfehler daraus abgeleitet, dass der Angeklagte durch den gewählten Aufbau der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung verschleiert hat, indem er den Hinweis auf das anfallende Nutzungs- entgelt an einer Stelle platziert hat, an der mit einem solchen Hinweis nicht zu rechnen war. Der Hinweis war nicht – wie insbesondere bei Leistungen zu er- warten ist, die im Internet problemlos kostenfrei in Anspruch genommen werden können – im örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Angaben an- gebracht, die sich auf die angebotene Leistung beziehen. Er war vielmehr in einem Fußnotentext enthalten, dessen Inhalt der Nutzer nur dann zur Kenntnis nehmen konnte, wenn er dem neben der Überschrift zur Anmeldemaske befind- lichen Verweis in Form eines Sternchens folgte. Diese Gestaltung spricht dafür, dass der Angeklagte tatsächlich eine Kenntnisnahme der Kostenpflichtigkeit durch die Nutzer verhindern wollte. Hierfür spricht auch, dass der Fußnotentext bei der im Tatzeitraum statistisch am häufigsten verwendeten Bildschirmgröße und -auflösung erst nach vorherigem „Scrollen“ wahrgenommen werden konnte (so auch OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 400 f.). Auch die wiederholte Hervorhebung der Gewinnspielteilnahme zielte erkennbar darauf ab, die Auf- merksamkeit des Nutzers darauf zu lenken und so durch die Gesamtgestaltung der Internetseite darüber hinwegzutäuschen, dass für die Inanspruchnahme des Routenplaners ein Entgelt zu zahlen war.

    Zudem liegt in der Gestaltung der Internetseite ein Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV). Diesem Umstand kommt in Fällen, in denen – wie hier – ein Kostenhinweis lediglich an versteckter Stelle enthalten ist, für die Beurteilung einer Täuschungshandlung und eines darauf gerichteten Vorsatzes indizielle Bedeutung zu (vgl. Fischer, 61. Aufl., § 263 Rn. 28a; Eisele, NStZ 2010, 193, 196; Brammsen/Apel, WRP 2011, 1254, 1255; Hatz, JA 2012, 186, 187). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sons- tiger Weise Waren oder Leistungen anbietet, die Preise anzugeben, die ein- schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Diese Angaben müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV sind die Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar sowie deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Soweit auf der Internetseite des Angeklagten lediglich ein Sternchen auf eine Fußnote verwiesen hat, in der das zu zahlende Entgelt ausgewiesen war, genügt dies den beschriebenen An- forderungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – I ZR 187/97, BGHZ 139, 368, 377; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2009, 265, 266) und trägt den landgerichtlichen Schluss, der Angeklagte sei bestrebt gewesen, die Kos- tenpflichtigkeit des Angebots täuschend zu verschleiern.

    Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass die für die Nutzung anfallenden Kosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesen waren. Da bereits die Hauptseite keinen deutlichen und leicht erkennbaren Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit enthielt, konnten und mussten die Nutzer nicht damit rechnen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche für die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Leistung wesentliche An- gabe beinhalteten (ebenso OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 402). Dass der Angeklagte trotz Mitteilung des anfallenden Entgelts auch insoweit beabsichtigte, potentielle Nutzer zu täuschen, wird zudem daraus ersichtlich, dass die entsprechende Preisklausel erstmals in einer drucktechnisch nicht hervorgehobenen Bestimmung auf der dritten Bildschirmseite enthalten und das konkret zu zahlende Entgelt in Höhe von 59,95 € erst einer weiteren Bestim- mung auf der fünften Bildschirmseite zu entnehmen war (UA S. 19 f.).

    bb) Der Annahme von Täuschungsabsicht steht nicht entgegen, dass der Hinweis auf die Entgeltlichkeit bei sorgfältiger, vollständiger und kritischer Prüfung erkennbar war. Es ist zwar nicht Aufgabe des Strafrechts (und des Betrugstatbestands), allzu sorglose Menschen vor den Folgen ihres eige- nen unbedachten Tuns zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1952 – 5 StR 358/52, BGHSt 3, 99, 103; Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 4). Doch lassen Leichtgläubigkeit des Opfers oder Erkennbarkeit einer auf die Herbeiführung eines Irrtums gerichteten Täuschungshandlung weder aus Rechtsgründen die Täuschungsabsicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 – 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 201 f.; Urteil vom 5. De- zember 2002 – 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314; Urteil vom 4. Dezember 2003 – 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110, 111) noch schließen sie eine irr- tumsbedingte Fehlvorstellung aus.

    An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Ge- schäftspraktiken; ABl. 2005 L149 S. 22) festzuhalten.

    Gemäß Art. 6 (1) d) der Richtlinie 2005/29/EG gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Prä- sentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf den Preis täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Der Richtlinie liegt daher im Grundsatz das Leitbild eines durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbrauchers zugrunde (vgl. auch den Erwägungsgrund 18).

    Soweit unter Verweis auf dieses Leitbild in der Literatur teilweise die An- sicht vertreten wird, aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des Be- trugstatbestands liege eine strafrechtlich relevante Täuschung nur dann vor, wenn die im Geschäftsverkehr getätigte Aussage geeignet ist, eine informierte, aufmerksame und verständige Person zu täuschen (Soyka, wistra 2007, 127, 132; SSW/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 113 f.; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., 2012, § 10 Rn. 17, 21; Satzger, Internationales und Europäisches Straf- recht, 6. Aufl., 2013, § 9 Rn. 104 f.; Ruhs in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 567, 579 ff.; vgl. auch Dannecker, ZStW 2005, 697, 711 f.), folgt der Senat dieser Ansicht nicht.

    Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung wird überwiegend aus Art. 4 Abs. 3 EUV (früher: Art. 10 EGV) und aus Art. 288 Abs. 3 AEUV (frü- her: Art. 249 Abs. 3 EGV) abgeleitet (vgl. Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 52; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 6 ff.; Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 37). Richtlinien- konform auszulegen sind dabei zunächst diejenigen Vorschriften, die unmittel- bar der Umsetzung einer EU-Richtlinie dienen (Satzger in Sieber u.a., Europäi- sches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 63; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 10); darüber hinaus ist aber auch das sonstige nationale Recht im Ein- klang mit den Vorgaben des Unionsrechts auszulegen, selbst wenn es sich um Vorschriften handelt, die vor oder unabhängig von dem Erlass der Richtlinie ergangen sind (EuGH, Urteil vom 13. November 1990 – C-106/89; Urteil vom 14. Juli 1994 – C-91/92, NJW 1994, 2473, 2474; Urteil vom 16. Juli 1998 – C-355/96, NJW 1998, 3185, 3187).

    Infolgedessen besteht die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung auch im Bereich des Strafrechts (Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 560; ders., Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 104; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 10 ff.). Sie kann dazu führen, dass unter mehreren vertretbaren Auslegungsvarianten einer Strafnorm diejenige zugrunde zu legen ist, die dem Unionsrecht am besten ge- recht wird (s. Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 46; Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 55; ders., Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 93; Hecker, Europäisches Straf- recht, 4. Aufl., § 10 Rn. 15; LK-Weigend, StGB, 12. Aufl., Einleitung Rn. 87; Schönke/Schröder/Eser/Hecker, StGB, 29. Aufl., Vorbemerkungen vor § 1 Rn. 28).

    Im Hinblick darauf, dass das Landgericht das Betreiben der von dem An- geklagten gestalteten Internetseite seit dem 2. Juli 2007 als Täuschungshand- lung gewertet hat und die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung spätestens mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie besteht (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 – C-212/04, NJW 2006, 2465, 2468), war die gemäß Art. 19 bis zum 12. Juni 2007 umzusetzende Richtlinie 2005/29/EG im Tatzeitraum zwar an- wendbar; sie erfordert indes keine strafbarkeitseinschränkende Auslegung des Betrugstatbestands.

    (1) Auch wenn sich die innerstaatliche Rechtsanwendung an den gesam- ten Wertungsvorgaben des Unionsrechts zu orientieren hat (vgl. Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 51), unterliegt die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung Grenzen. Sie setzt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Inhalt der Richtlinie insgesamt oder im angewendeten Bereich eindeutig ist (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1993 – I ZB 9/91, GRUR 1993, 825, 826; Urteil vom 5. Februar 1998 – I ZR 211/95, BGHZ 138, 55, 61). Dies gilt auch für den Bereich des Strafrechts. Ein absoluter Vorrang der richtlinien- konformen Auslegung im Bereich des materiellen Strafrechts liefe Gefahr, in Konflikt mit der eingeschränkten Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Union auf dem Gebiet des Strafrechts und dem Grundsatz der möglichst weitgehenden Schonung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zu geraten (vgl. Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 520, 550 f., 563; Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002, S. 434, 452 f.; Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., 2011, § 11 Rn. 51). Richt- linienvorgaben können aus diesem Grund nicht in jedem Fall vorbehaltlos in das Strafrecht übertragen werden, zumal der Richtliniengeber die Auswirkun- gen einer andere Lebensbereiche betreffenden Richtlinie auf das Strafrecht eines jeden Mitgliedsstaates mitunter nicht im Blick hat bzw. haben kann (vgl. Schröder, aaO, S. 444, 450). Es bedarf daher der Prüfung, ob der Regelungs- inhalt der Richtlinie nach deren Sinn und Zweck auf die Strafnorm durchschlägt (Schröder, aaO, 2002, S. 452 f.; Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwar- tung im Verbraucherschutzstrafrecht, 2009, S. 119; Rönnau/Wegner, GA 2013, 561, 564). Dabei ist zu beachten, dass der normative Gehalt einer nationalen Vorschrift im Wege der richtlinienkonformen Auslegung nicht grundlegend neu bestimmt werden darf (vgl. Jarass, EuR 1991, 211, 218; Satzger, Die Europäi- sierung des Strafrechts, 2001, S. 533).

    Nach diesen Maßstäben scheidet eine einschränkende Auslegung des Betrugstatbestands aufgrund der Richtlinie 2005/29/EG aus. Das Leitbild des durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbrauchers hat – dem Zweck des Lauterkeitsrechts entsprechend – primär den Schutz der Dispositi- onsfreiheit des Verbrauchers im Blick und zielt darauf ab, ihn generalpräventiv vor unlauteren Beeinflussungen vor, bei oder nach Vertragsschluss zu schützen und damit seine (rechtsgeschäftliche) Entscheidungsfreiheit und mittelbar den Schutz der Mitbewerber sowie einen unverfälschten Wettbewerb zu gewähr- leisten (vgl. hierzu Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 1 Rn. 17; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 1 Rn. 20 f.; Fezer, WRP 1995, 671, 675; Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Verbraucher- schutzstrafrecht, 2009, S. 129 f.). Gemäß Art. 1 bezweckt auch die Richtlinie 2005/29/EG, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über unlautere Geschäftspraktiken zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucher- schutzniveaus beizutragen. Zur Erreichung dieses Ziels bedarf es keiner Ein- schränkung des strafrechtlichen Vermögensschutzes. Die Richtlinie verfolgt nicht den Zweck, Geschäftspraktiken straffrei zu stellen, die zu einer Verletzung von Rechtsgütern der Verbraucher führen, und Verhaltensweisen zu privilegie- ren, die auf die Täuschung unterdurchschnittlich aufmerksamer und verständi- ger Verbraucher gerichtet sind (Vergho, wistra 2010, 86, 90 f.). Irreführende Geschäftspraktiken, die dazu dienen, den Verbraucher durch gezielte Täu- schung an seinem Vermögen zu schädigen, werden von dem Schutzzweck der Richtlinie daher nicht erfasst (vgl. Erb, ZIS 2011, 368, 376; Rönnau/Wegner, GA 2013, 561, 566).

    Es kommt hinzu, dass eine Begrenzung der Betrugsstrafbarkeit auf sol- che Täuschungshandlungen, die geeignet sind, einen durchschnittlich verstän- digen und aufmerksamen Verbraucher zu täuschen, dem durch § 263 StGB intendierten Rechtsgüterschutz widerspräche. Eine richtlinienkonforme Ausle- gung des Betrugstatbestands darf nicht so weit gehen, dass dessen Schutzbereich gegenüber Personen eingeschränkt wird, die intellektuell oder situativ nicht zu einem normativ „durchschnittlichen“ Maß an Selbstschutz in der Lage sind (Fischer, aaO Rn. 55a). Denn dadurch würde der strafrechtliche Rechtsgü- terschutz gerade solchen Verbrauchern versagt, die in besonderem Maße schutzwürdig sind (Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Ver- braucherschutzstrafrecht, 2009, S. 298 f.). Zu bedenken ist überdies, dass es keinerlei Hinweis dafür gibt, dass der Europäische Richtliniengeber, der den Verbraucherschutz mit seinen Regelungen stärken wollte, diesen Personen- kreis zum Zwecke der Harmonisierung dem strafrechtlichen Schutz einzelner Mitgliedsländer entziehen wollte.

    Eine Beschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes auf durch- schnittlich verständige Verbraucher führte überdies zu einer die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung überschreitenden Normativierung des Täu- schungs- und Irrtumsbegriffs. Anders als der Begriff des durchschnittlich infor- mierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der normativ geprägt (vgl. Fezer, WRP 1995, 671, 676; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 94, 96; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5, Rn. 1.49 mwN) und deshalb hinsichtlich seiner Reichweite von den Gerichten selbständig zu bestimmen ist (vgl. den Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG sowie EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – C-428/11, GRUR 2012, 1269, 1272), setzt der Betrugstatbestand nach seinem Wortlaut die Erre- gung eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums voraus. Der Irrtum ist als Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit eine psychologische Tatsache (vgl. Fischer, aaO Rn. 54; NK-Kindhäuser, 4. Aufl., § 263 Rn. 170), sein Vorliegen ist Tatfrage (Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 33). Es kommt daher nicht darauf an, was der Getäuschte hätte ver- stehen müssen, sondern was er tatsächlich verstanden hat (vgl. Vergho, wistra 2010, 86, 89; Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 32a). Mit diesen Grundsätzen wäre eine Auslegung des Betrugstatbestands nicht in Einklang zu bringen, die – ungeachtet eines bestehenden Täuschungsvorsatzes – Fehlvor- stellungen von Verbrauchern, die dem Leitbild des durchschnittlichen Verbrau- chers nicht entsprechen, dem strafrechtlichen Rechtsgüterschutz entzieht.

    (2) Selbst wenn man den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen nicht folgte, käme jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung eine Ein- schränkung des Betrugstatbestands aufgrund einer die Vorgaben und Wertun- gen der Richtlinie 2005/29/EG berücksichtigenden Auslegung nicht in Betracht. Auch dem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entnommenen Leitbild des Durchschnittsverbrauchers (grundlegend EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – C-210/96, WRP 1998, 848, 851) liegt kein besonders aufmerksamer und gründlicher Idealtypus zugrunde (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 Rn. 1.48). Vielmehr ist die Sicht eines situationsadäquat aufmerk- samen Verbrauchers maßgeblich. Die an den Grad der Aufmerksamkeit zu stel- lenden Anforderungen bestimmen sich dabei nach dem angesprochenen Per- sonenkreis (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 – I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552; Urteil vom 20. Dezember 2001 – I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716) und der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen, so dass die Aufmerksamkeit insbesondere dort eher gering, d.h. flüchtig ist, wo es um den Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs geht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – I ZR 167/97, NJW-RR 2000, 1490, 1491; Urteil vom 19. April 2001 – I ZR 46/99, NJW 2001, 3193, 3195; Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245). Die Anforderungen an einen aufmerk- samen und verständigen Verbraucher, der willens und in der Lage ist, Informa- tionen zur Kenntnis zu nehmen, dürfen deshalb gerade im auf schnelle Botschaften und schnelle Abschlüsse gerichteten Verkehr nicht überspannt werden (Hefendehl in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 50).

    Auch nach Art. 5 (2) b) und Art. 5 (3) der Richtlinie 2005/29/EG ist bei der Beurteilung, ob eine Geschäftspraktik unlauter ist, die Sicht eines leichtgläubi- gen Verbrauchers immer dann maßgeblich, wenn gerade ein solcher Verbrau- cher für eine Geschäftspraxis oder das ihr zugrunde liegende Produkt beson- ders anfällig ist; in diesem Fall muss der Verbraucherschutz dadurch sicherge- stellt werden, dass die Praxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Verbrauchergruppe beurteilt wird (vgl. auch den Erwägungsgrund 19). Wird da- her – wie hier – die Entgeltlichkeit einer angebotenen Leistung bewusst ver- schleiert, um die Unaufmerksamkeit oder Leichtgläubigkeit bestimmter Ver- kehrskreise auszunutzen, ist kein Raum für eine einschränkende Auslegung des Betrugstatbestands. Dies wird auch durch die im Anhang I der Richtlinie aufgeführten Geschäftspraktiken bestätigt, „die unter allen Umständen als un- lauter gelten“. Dieser Anhang enthält unter der Nummer 21 als irreführende Ge- schäftspraxis die Fallkonstellation, dass Werbematerialien eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beigefügt wird, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, er habe das beworbene Produkt bereits bestellt, obwohl dies nicht der Fall ist. Auch hier ist für den Verbraucher bei sorgfältiger Prüfung erkennbar, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung nicht um die Geltendmachung einer bestehenden Forderung handelt. Ein hiermit weitgehend vergleichbarer Sachverhalt lag bereits der Entscheidung BGHSt 47, 1 zugrunde. Die ausdrückliche Aufnahme dieser Fallkonstellation in den Anhang der Richtlinie 2005/29/EG, die durch das Erste Gesetz zur Ände- rung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) als Ziffer 22 in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG übernommen worden ist, stützt die schon in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 6 f.) vertre- tene Rechtsansicht, wonach weder die Leichtgläubigkeit des Opfers noch die Erkennbarkeit der Täuschung eine Strafbarkeit wegen Betrugs ausschließen (vgl. auch Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Verbraucher- schutzstrafrecht, 2009, S. 316).

    (3) Die von der Revision angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Die dargelegte Auslegung der Richtlinie ist offenkundig und zweifelsfrei („acte-claire-Doktrin“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81, NJW 1983, 1257; BGH, Be- schluss vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11, 16).

    b) Infolge der Täuschung sollte bei den Nutzern ein Irrtum erregt werden. Das Verhalten des Angeklagten zielte darauf ab, den Besuchern der Internet- seite eine kostenfreie Nutzung des Routenplanerangebots vorzuspiegeln, um sie damit zunächst zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages und nach Rechnungsstellung zu einer Zahlung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung für ein Routenplanerabonnement zu veranlassen.

    c) Der Vorsatz des Angeklagten war auch auf die Herbeiführung eines Vermögensschadens gerichtet. Unabhängig davon, ob – wovon das Landge- richt ausgegangen ist – bereits das Eingehen der (vermeintlichen) Verbindlich- keit einen Vermögensschaden begründet hätte, war der Vorsatz des Angeklag- ten darauf gerichtet, unter Umgehung eines möglichen Widerrufsrechts die täu- schungsbedingt eingegangene Verpflichtung durchzusetzen und den im Bestellvorgang eines „praktisch wertlosen“ Routenplaners angelegten Schaden zu realisieren (vgl. UA S. 73). Infolge der Zahlung des Abonnementpreises wäre nicht nur eine Vermögensgefährdung, sondern bereits ein Erfüllungsschaden eingetreten (ausdrücklich zur Abofalle im Internet Fischer, aaO Rn. 178).

    Der Angeklagte nahm auch zumindest billigend in Kauf, dass die Gegen- leistung in Form des dreimonatigen Abonnements den Vermögensverlust nicht kompensieren würde. Nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung tritt aufgrund der Verfügung ein Schaden ein, soweit die Vermögensminderung nicht durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen wird (BGH, Urteil vom 7. März 2006 – 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 15).

    Für das Landgericht war es nicht entscheidend, ob die vom Angeklagten versprochene Leistung – das dreimonatige „Abonnement“ – „möglicherweise objektiv ihren Preis wert war“ (UA S. 74). Es hat angenommen, dass selbst in diesem Fall jedenfalls ein Schaden im Sinne eines „persönlichen Schadensein- schlags“ eingetreten sei (UA S. 73/75), weil „die Leistung im Internet auch um- sonst erhältlich“ war (UA S. 73) und die Nutzer an der Inanspruchnahme eines kostenpflichtigen Routenplaners keinerlei Interesse hatten (UA S. 8). Diese Erwägungen lassen im Ergebnis keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Annahme eines Vermögensschadens auch bei objektiv gleichwertigen Leistungen unter anderem dann in Betracht, wenn der Erwerber, der sich zum Abschluss eines Vertrags entschlossen hat, die versprochene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumut- barer Weise verwenden kann (grundlegend Beschluss vom 16. August 1961 –4StR166/61, BGHSt 16, 321, 326; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.Fe- bruar 1983 – 1 StR 550/82, NJW 1983, 1917; Beschluss vom 9. März 1999 – 1 StR 50/99, NStZ 1999, 555; Urteil vom 7. März 2006 – 1 StR 385/05, NStZ-RR 2006, 206, 207). Dasselbe gilt auch für Fälle der so genannten Unter- schriftserschleichung, in denen der Getäuschte gar nicht weiß, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat und vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist (BGHSt 22, 88, 89; ebenso OLG Hamm, NJW 1969, 624, 625; 1778; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2002, 47, 49). Wer durch Täuschung zum Ab- schluss eines entgeltlichen Vertrages veranlasst wird, erleidet einen Ver- mögensschaden jedenfalls dann, wenn – wie hier – die vertragliche Gegen- leistung unter Beachtung der persönlichen Bedürfnisse für ihn praktisch und damit auch wirtschaftlich wertlos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 1970 – 4 StR 505/69, BGHSt 23, 300, 304; Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 8; Urteil vom 19. Juli 2001 – 4 StR 457/00, wistra 2001, 386, 387; Senatsbeschluss vom 24. August 2011 – 2 StR 109/11, ZWH 2012, 191, 192).

    Wird ein Verbraucher, der einmalig einen kostenlosen Routenplaner- Service in Anspruch nehmen will, durch Täuschung zu einem „Abonnement“ über drei Monate in der Absicht verleitet, hierdurch ein Entgelt zu erlangen, liegt daher hierin ein auf einen Vermögensschaden gerichteter Betrugsversuch (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 403), ohne dass es darauf an- käme, ob das Abonnement (mit seinen Zusatzleistungen) möglicherweise nach objektiven Maßstäben seinen Preis wert war. Denn für die hier betroffenen und vom Angeklagten gezielt über den Abschluss eines Vertrags getäuschten Nut- zer war diese Gegenleistung subjektiv sinnlos und daher wertlos, da im Internet jederzeit zahlreiche kostenlose Routenplaner verfügbar sind. Dies war dem An- geklagten auch bewusst; ebenso der Umstand, dass der Vermögensverlust für die Nutzer nicht dadurch kompensiert wurde, dass das erworbene „Abonne- ment“ ohne Weiteres und in zumutbarer Weise in Geld umzusetzen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13). Einen Markt für die Veräußerung und den Erwerb kostenpflichtiger Routenplanerabonnements gibt es nicht. Der Vorsatz des Angeklagten war damit auf die Verursachung eines Vermögensschadens bei den getäuschten Nutzern gerichtet.

    2. Kein Zweifel besteht daran, dass der Angeklagte zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB), indem er das Angebot für ein kostenpflichtiges Routenplanerabonnement auf der von ihm verantwort- lich gestalteten Internetseite eingestellt hat, ohne die Kostenpflichtigkeit hinrei- chend kenntlich zu machen. Dass sich das Landgericht, das lediglich drei der insgesamt 261 Nutzer als Zeugen vernommen hat, nicht die Überzeugung vom tatsächlichen Vorliegen einer Täuschung bzw. eines Irrtums von Internetnutzern verschaffen konnte und deshalb – obwohl zehn Anzeigeerstatter Zahlungen erbracht hatten – nicht von einem vollendeten Betrug ausgegangen ist, lässt auch erkennen, dass sich das Landgericht der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeräumten Möglichkeiten zur Feststellung von Täuschung bzw. Irrtum bei gleichförmigen und massenhaften Geschäften nicht bewusst war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434 [insoweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt]; aus jüngerer Zeit: BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423; Urteil vom 22. No- vember 2013 – 3 StR 162/13, wistra 2014, 97, 98). Die Verurteilung lediglich wegen versuchten Betrugs beschwert den Angeklagten indes nicht.

    3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit Kenntnis der gegen ihn bzw. gegen die von ihm geführten Unternehmen ergangenen zivilrechtlichen Entscheidungen im Sommer 2007 die Einsicht gehabt, Unrecht zu tun, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

    Aufgrund dieser Entscheidungen war dem Angeklagten bekannt, dass die von ihm gewählte Gestaltung der Internetseiten gegen zivilrechtliche Nor- men, unter anderem gegen die Preisangabenverordnung, verstieß. Damit war die Grundlage für das bis dahin aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme angenommene Fehlen des Unrechtsbewusstseins entfallen. Soweit er in der Folgezeit (weiter) womöglich meinte, aus seiner Sicht bestehende Strafbarkeits- lücken auszunutzen, schließt dies jedenfalls – worauf das Landgericht unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Rechtsprechung zutreffend hinweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 954/02) – dann, wenn – wie auch hier – zum Tatzeitpunkt höchstrichterliche Entscheidungen noch nicht vor- liegen, die Vorstellung der Möglichkeit mit ein, sich bei einer Fehlinterpretation der Gesetzeslage strafbar zu machen, und legt zumindest die Annahme einer bedingten Unrechtseinsicht nahe. Die Strafkammer hat ungeachtet dessen im Sommer 2007 Verschleierungshandlungen des Angeklagten, etwa die Einschal- tung von Scheingeschäftsführern, Umfirmierungen und Sitzverlegungen, fest- gestellt, für die er nachvollziehbare Gründe nicht anzugeben vermochte. Soweit sie daraus schließt, diese Maßnahmen hätten dazu gedient, seine eigene Ver- antwortlichkeit zu verdecken und eine (persönliche) Inanspruchnahme zu erschweren, belegt dies nachhaltig, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das erforderliche Unrechtsbewusstsein tatsächlich besessen hat.

    4.Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls stand.

    Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sowohl gewerbs- mäßig als auch in der Absicht gehandelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Ver- mögenswerten zu bringen, und dadurch die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt, ist nicht zu beanstanden. Wie das Land- gericht festgestellt hat, betrieb der Angeklagte neben der Internetseite „www.routenplaner-server.com“ weitere Internetseiten, die „ein nahezu identi- sches Layout“ aufwiesen (UA S. 8). Damit hat das Landgericht die Absicht des Angeklagten, durch mehrere Straftaten eine große Anzahl von Internetnutzern zu täuschen und an ihrem Vermögen zu schädigen und sich dadurch eine fort- währende Einnahmequelle zu verschaffen, hinreichend belegt.

    Die konkurrenzrechtliche Einordnung der abgeurteilten Handlungen als eine Tat schließt ein gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht aus, wenn sich die Absicht des Angeklagten – wie hier – auf die fortgesetzte Begehung von Betrugstaten richtete (Senatsbe- schluss vom 8. Oktober 2013 – 2 StR 342/13). Gleiches gilt für das Regelbei- spiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB, das auch den Fall des Massenbe- trugs mit jeweils geringen Schadenssummen erfasst. Liegt die erforderliche Ab- sicht der Begehung von wenigstens zwei für den Täter rechtlich selbständigen Betrugstaten vor (vgl. Fischer, aaO Rn.219; Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 188d), begründet bereits die einmalige Tatbegehung einen besonders schweren Fall des Betrugs (BGH, Beschluss vom 9. November 2000 – 3 StR 371/00, NStZ 2001, 319, 320).

    Allerdings hat das Landgericht, das den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, nicht er- örtert, ob der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB – gegebenenfalls zusammen mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen – geeignet war, von der Annahme eines besonders schweren Falls abzusehen (vgl. Se- natsbeschluss vom 27. März 2012 – 2 StR 41/12, NStZ-RR 2012, 207). Auf- grund des Tatbildes und des Umstandes, dass der Angeklagte zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB erfüllt hat, schließt der Senat jedoch aus, dass das Landgericht bei entsprechender Prüfung einen für den Angeklagten günsti- geren Strafrahmen zugrunde gelegt hätte.

    5. Die Entscheidung des Landgerichts, infolge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Vollstreckungsabschlag von vier Monaten auf die verhängte Strafe zu gewähren, lässt unter Berücksichtigung des im Rahmen der Sachrüge eröffneten Prüfungsumfangs (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Ok- tober 2013 – 2 StR 392/13) einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht erkennen.

  • KG, (4) 1 Ss 181/09 (130/09) („ebay-Account“)

    KG, Beschl. v. 22.07.2009 – (4) 1 Ss 181/09 (130/09)

    1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 2. – 37. wegen Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt worden ist.Insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten in allen Rechtszügen zu tragen hat, freigesprochen.
    2. Soweit der Angeklagte hinsichtlich der am 10. September 2006 gegen 18.03 Uhr vorgenommenen Eröffnung des „eBay“-Mitgliedskontos „XY“ wegen Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt worden ist, wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Gründe

    I.
    Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 37 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Die unbeschränkte Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft, deren Ziel das angefochtene Urteil nicht mitteilt, hat das Landgericht Berlin verworfen.

    Die Berufungskammer hat ihrer Entscheidung die folgenden Feststellungen zugrunde gelegt:
    „Im September 2006 entschloss sich der Angeklagte in den nachfolgend genannten Fällen über den Internet-Handel EBAY verschiedene Gegenstände anzukaufen. Der Angeklagte wollte dabei jedoch nicht unter seinem eigenen Namen auftreten, sondern legte sich die Personalien einer kurz zuvor verstorbenen Person zu, die er zufällig entdeckt hatte und zu der er keine nähere Verbindung hatte.
    Am 10. September 2006 gegen 18.03 Uhr eröffnete der Angeklagte über eine anonymisierte IP-Adresse unter dem Mitgliedsnamen „XY“ einen Account bei der Internetverkaufsplattform EBAY und verwendete bei den erforderlichen Daten zum Mitglied die Personalien des bereits am verstorbenen „Z“, in …, Germany, um den Eindruck zu erwecken, Mitglied sei der Verstorbene und nicht er selbst.
    Unter Nutzung des oben genannten EBAY-Accounts mit den persönlichen Daten des zuvor verstorbenen „Z“ kaufte der Angeklagte bei EBAY zu nachfolgend benannten Zeiten bei nachfolgend aufgeführten Verkäufern die benannten Gegenstände und täuschte damit bewusst bei jedem Kauf über die Identität der sich hinter dem Mitgliedsnamen verbergenden Person. Im Einzelnen handelte es sich um die nachfolgend aufgeführten Käufe: … (es folgt die Darstellung von 36 Ankaufsfällen nach Datum, Verkäufer und Kaufgegenstand).
    Die Verkäufer erlagen dabei dem Irrtum, mit dem verstorbenen „Z“ in Geschäftsbeziehungen zu stehen. Zur Lieferung, welche er ordnungsgemäß bezahlt hatte, gab der Angeklagte bei den Mitgliedsdaten des oben genannten Accounts seine eigene Anschrift als abweichende Lieferanschrift an.
    Dieses Verfahren blieb bis auf einen Fall bei allen Vertragspartnern des Angeklagten unbeanstandet: In einem Fall wollte die Verkäuferin sicher gehen, dass die abweichende Lieferanschrift auch in Ordnung geht. Dabei stieß sie dann auf Anverwandte des verstorbenen „Z“, die ihrerseits Anzeige erstatteten“.

    II.
    Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren, ohne diese Rüge indessen auszuführen; ferner macht er die Verletzung sachlichen Rechts geltend.
    Das Rechtsmittel ist mit der Sachrüge überwiegend erfolgreich und führt zur Freisprechung des Angeklagten; im Fall der Eröffnung des Accounts hat die Revision demgegenüber nur vorläufigen Erfolg.
    Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.

    1. Soweit es die 36 Ersteigerungsfälle betrifft, kann der Senat ungeachtet der unzureichenden Feststellungen des Landgerichts selbst entscheiden. Er hebt das angefochtene Urteil insoweit nach § 349 Abs. 4 StPO auf und spricht den Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei.

    a) Der Angeklagte ist allerdings nicht mit der in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gegebenen Begründung freizusprechen, es fehle an der erforderlichen Täuschungsabsicht des Angeklagten. Denn die für eine solche Entscheidung nötigen Feststellungen zum inneren Tatbestand enthält das angefochtene Urteil nicht.
    Zwar trifft die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft zu, dass im Falle einer bloßen Namenstäuschung jedenfalls die Täuschungsabsicht fehlen kann, wenn sich der Aussteller ungeachtet der falschen Namensnennung an seiner im Rechtsverkehr wirkenden Erklärung festhalten lassen, mit seiner Person für diese also rechtlich einstehen will (vgl. OLG Celle NStZ 1987, 27, 28 [mit Anm. Kienapfel] m.w.N.). Die Beurteilung der hiernach im subjektiven Tatbestand angesiedelten Frage, ob der Täter nur straflos seinen Namen verbergen oder den anderen durch Identitätstäuschung zu einem bestimmten Verhalten im Rechtsverkehr veranlassen will, setzte indessen tatrichterliche Feststellungen dazu voraus, welchen Zweck der Täter mit der falschen Namensnennung verfolgte (vgl. dazu Kienapfel aaO.S. 29). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil, das allein die Grundlage der sachlich-rechtlichen Prüfung des Revisionsgerichts bildet.
    Entgegen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft kann der Senat nicht ergänzend Feststellungen heranziehen, die das Amtsgericht in seinem Urteil getroffen hatte. Zwar hat das Landgericht ersichtlich das amtsgerichtliche Urteil nahezu wörtlich abgeschrieben – nachdem das Amtsgericht seinerseits im Wesentlichen die Anklageschrift abgeschrieben hatte –, es hat jedoch davon abgesehen, auch die (kargen) amtsgerichtlichen Feststellungen zur Motivation des Angeklagten zu übernehmen. Soweit die Berufungskammer ausgeführt hat: „Die Berufungshauptverhandlung hat zu keinen anderen Feststellungen geführt, als sie das Amtsgericht Tiergarten getroffen hatte“, führt dies nicht dazu, dass der Senat das lückenhafte Kammerurteil an den fraglichen Stellen unter Heranziehung einzelner Passagen aus dem erstinstanzlichen Urteil „passend“ ergänzt. Denn schriftliche Urteilsgründe müssen aus sich heraus verständlich, klar, geschlossen und erschöpfend sein, weshalb Bezugnahmen auf andere Urteile grundsätzlich unzulässig sind. Eine zulässige Bezugnahme auf (nicht rechtskräftige) Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils erforderte jedenfalls, dass durch Mitteilung der Seitenzahl, des Absatzes und der Zeile oder durch eine sonst zweifelsfreie Benennung eindeutig angegeben wird, im welchem Umfang die Darstellung des erstinstanzlichen Urteils übernommen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2009 – (4) 1 Ss 499/08 (6/09) – m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 20. November 2007 – 1 Ss 66/07 – [juris]). Dies ist hier nicht der Fall.

    b) Neben den in der Urteilsurkunde dargelegten tatrichterlichen Feststellungen kann der Senat jedoch zum einen allgemein- und gerichtskundige Tatsachen berücksichtigen; mit ihnen kann das Revisionsgericht Lücken in den Urteilsfeststellungen schließen und auch Widersprüche ausräumen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 337 Rdn. 25). Zum anderen kann das Revisionsgericht – allein zu dem Zweck zu entscheiden, ob die Sache zurückverwiesen werden muss oder auf Freispruch durchentschieden werden kann – den Akteninhalt berücksichtigen (vgl. KG NStZ-RR 2006, 276; StraFo 2007, 245 = NStZ-RR 2007, 246 [Ls]). Hiernach ist trotz der unzureichenden und teilweise unklaren tatrichterlichen Feststellungen eine abschließende Entscheidung möglich.
    Die wesentlichen Grundlagen des Geschäftsmodells der Internet-Handelsplattform eBay sind allgemeinkundig. Allgemeinkundig sind alle Tatsachen und Erfahrungssätze, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben oder über die sie sich aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkenntnisse unschwer unterrichten können (vgl. Meyer-Goßner aaO., § 244 Rdn. 51 m.w.N.). Zu den Quellen der Allgemeinkundigkeit zählen neben Zeitungen und Nachschlagewerken sowie Hör- und Fernsehfunk auch Homepage-Abfragen im Internet (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 20 W 12/08 – [juris Rdn. 261]), Internet-Enzyklopädien (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2008 – 9 U 39/08 – [juris Rdn. 48]) oder sonstige Erkenntnisse aus dem Internet (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 3. Februar 2009 – 5 A 126/08 – [juris Rdn. 32]).
    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich die rechtliche Bewertung der Ankaufsfälle durch das Landgericht als materiell falsch dar.

    aa) Zusammengefasst lässt sich das eBay-Geschäftsmodell im Wesentlichen wie folgt darstellen (Näheres ist unter anderem abrufbar unter http://pages.ebay.de/help). Voraussetzung für die Nutzung der Dienste der Betreiberin der Plattform, der eBay International AG, ist eine Online-Anmeldung des Nutzers, die unter Angabe bestimmter, in einer Anmeldemaske abgefragter Personal- und Adressdaten erfolgt. Zu diesen Daten gehören der Name und das Geburtsdatum, der Wohnort sowie eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse; die Daten werden automatisiert in das EDV-System der Betreiberin übernommen und führen – unter der Voraussetzung der Anerkennung deren Allgemeiner Geschäftsbedingungen – zur Anlegung eines entsprechenden Mitgliedskontos. Der Nutzer wählt dabei auch ein Passwort sowie einen Mitgliedsnamen (Pseudonym, „nickname“), unter dem er später angebotene Waren ersteigern oder per „Sofort-Kauf“-Option erwerben kann (eventuelle Abweichungen bei einer beabsichtigten Tätigkeit – auch – als Verkäufer bzw. Anbieter bleiben, da nicht einschlägig und entscheidungserheblich, unberücksichtigt). Vor der Freigabe eines Mitgliedskontos erfolgt durch eBay ein Abgleich der Anmeldedaten bei der „SCHUFA“. Die wirklichen Namen der beteiligten Nutzer werden diesen während einer „Auktion“ nicht bekannt. Erst im Falle des Zustandekommens eines Vertrages gibt die Betreiberin die Namens- und Adressdaten an die jeweiligen Vertragspartner zwecks Abwicklung des Vertrages automatisiert weiter. Die Bezahlung durch den Käufer erfolgt – je nach den vom Anbieter akzeptierten Optionen – per Vorkasse oder Nachnahme, durch Barzahlung bei persönlicher Abholung der Ware oder aber über ein spezielles Zahlungssystem („PayPal“) bzw. Treuhandservices.

    bb) Bei den hier in Rede stehenden Ankäufen unter Nutzung eines zuvor mit falschen Personalien eingerichteten Accounts kommt von den Varianten des § 269 Abs. 1 StGB das Gebrauchen zuvor gespeicherter beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr in Frage.
    Bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Norm den einzelnen Teilnehmer am Rechtsverkehr davor schützt, seine eigenen rechtserheblichen Entscheidungen an Fehlvorstellungen darüber auszurichten, dass ein anderer eine rechtserhebliche Erklärung abgegeben hat, für die dieser rechtlich einstehe (vgl. Puppe in NK-StGB 2. Aufl., § 269 Rdn. 7). Liegt der rechtserheblichen Entscheidung keine Identitätstäuschung zugrunde, scheidet ein Gebrauchen im Sinne der Norm aus. So ist es hier.

    Als Täuschungsadressaten kommen (nur) die Vertragspartner des Angeklagten – die Anbieter der von ihm jeweils erworbenen Waren – in Frage, während die Plattform-Betreiberin bei den zwischen ihren Mitgliedern abgeschlossenen Rechtsgeschäften ausscheidet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2008 – 5 Ss 347/08 – [BeckRS 2009, 10633], zu I.b. der Gründe; so wohl auch Jahn JuS 2009, 662, 663).
    Die Vertragspartner des Angeklagten wurden beim Einstellen ihrer Angebote über die Identität des Angeklagten indessen nicht getäuscht. Auf das Einstellen der Angebote kommt es nach den Gegebenheiten des eBay-Handels deshalb an, weil der Anbieter schon damit das verbindliche Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die angebotene Ware abgibt. Der Vertrag kommt mit dem Höchstbietenden einer Auktion oder demjenigen Mitglied zustande, das bei einer „Sofort-Kauf“-Option seinerseits eine verbindliche Vertragserklärung abgibt. Der bei eBay tätige Anbieter von Waren oder Leistungen hat von vornherein keinerlei Einfluss auf seinen – in beiden Fällen noch unbestimmten – Vertragspartner und weiß dies auch. Für ihn besteht auch keine Möglichkeit, während einer laufenden Auktion die hinter dem Pseudonym eines Bieters stehenden Personaldaten in Erfahrung zu bringen, um etwa einen Bieter abzulehnen oder einem anderen Bieter den Vorzug zu geben. Dieser aus den zugrunde liegenden AGB bzw. „eBay-Grundsätzen“ folgende Umstand erhellt, dass es insoweit objektiv an einer Identitätstäuschung fehlt.
    Das (erste) rechtlich erhebliche Verhalten des Anbieters ist mit dem Einstellen der Ware abgeschlossen, ohne dass dieser sich überhaupt Gedanken über die Identität eines potentiellen Vertragspartners gemacht hätte. Die möglicherweise vorliegende allgemeine Erwartung, es möge sich auf der anderen Seite um „ein ordentliches eBay-Mitglied“ handeln, unterfällt dem Tatbestand des § 269 StGB schon mangels Konkretisierung auf eine bestimmte Person nicht. Die nach dem Vertragsschluss folgende automatisierte Bekanntgabe der Personaldaten der Vertragspartner durch eBay – darin könnte das „Gebrauchen“ im dem Sinne liegen, dass die Daten dem Täuschungsadressaten zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht wurden (vgl. dazu Fischer, StGB 56. Aufl., § 267 Rdn. 23 m.w.N.) – führte nicht zur Erfüllung des Tatbestands. Denn darauf folgte kein rechtserhebliches Verhalten des Anbieters; sondern bei ihm mag allenfalls eine – im Sinne der hier in Betracht kommenden Strafrechtsnorm nicht beachtliche – Fehlvorstellung über die weitere Abwicklung des Kaufvertrags eingetreten sein. Das nächste rechtlich relevante Verhalten der Verkäufer bestand in der Versendung der Waren, die hier an den Angeklagten unter seiner eigenen Anschrift geliefert wurden. Diese Warenversendung beruhte nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe allerdings allein auf dem Umstand, dass die Bezahlung der Waren durch den Angeklagten erfolgt war und hatte seinen Grund nicht in einer Fehlvorstellung über den Aussteller der Datenurkunde.

    Soweit ein Anbieter bei einem eBay-Geschäft durch die Warenversendung im Einzelfall seine Rechtsposition gefährden mag – etwa wenn der Käufer nach Erhalt der Ware durch Überweisungsrückruf versucht, sich den Besitz der Ware letztlich doch ohne Bezahlung zu sichern –, besteht einerseits mit Blick auf § 263 StGB keine Strafbarkeitslücke. Ob ein solches Geschehen für den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB überhaupt von Belang sein kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn es bedürfte insoweit entsprechender Feststellungen zum subjektiven Tatbestand. Diese liegen hier nicht vor und sind auch ausgeschlossen. Nach einem – mit der oben dargelegten Maßgabe vorgenommenen – Blick in die Akten kann der Senat entscheiden, dass der Nachweis einer solchen Täuschungsabsicht des Angeklagten nicht möglich sein wird. Der Angeklagte hat sich stets darauf berufen, er habe sich nicht strafbar gemacht, sondern jedes der Kaufgeschäfte durch umgehende und vollständige Bezahlung im Wege der „Vorkasse“ sowie durch Abnahme der Waren durchgeführt. Soweit sich bei den polizeilichen Ermittlungen Verkäufer überhaupt geäußert haben, wurde die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte bestätigt. Bezahlungen sind zudem durch aktenkundige Überweisungsvorgänge belegt. Strafanzeigen von beteiligten Verkäufern liegen nicht vor.
    Die Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf Freispruch beruht schließlich auch darauf, dass der Nachweis eines Handelns zur Täuschung im Rechtsverkehr – die Gleichstellungsvorschrift des § 270 StGB ist im hier interessierenden Zusammenhang ohne Bedeutung – nicht möglich sein wird. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer bei seinem Gegenüber einen Irrtum und ein darauf beruhendes rechtlich relevantes Verhalten hervorrufen will (vgl. Fischer aaO., § 269 Rdn. 7 i.V.m. § 267 Rdn. 30; Buggisch NJW 2004, 3521). Die soeben dargelegten Umstände stehen der Annahme entgegen, solche Feststellungen zu Lasten des Angeklagten könnten in einer erneuten Berufungshauptverhandlung getroffen werden.

    cc) Auf die Frage, ob der Aussteller der Datenurkunde bei Handelsgeschäften über die Plattform eBay für den Vertragspartner erst bei der Weitergabe der hinter dem Pseudonym stehenden Personaldaten durch die Betreiberin erkennbar wird (so OLG Hamm aaO.) und vorher gleichsam ein Fall sog. offener Anonymität vorliegt, oder ob angesichts der den Beteiligten regelmäßig bekannten tatsächlichen Gegebenheiten der Geschäftsmodelle von Internet-Verkaufsplattformen schon mit der Abgabe eines Gebotes unter dem Pseudonym eine Datenurkunde gegeben ist, kommt es vorliegend nach allem nicht an. Gleiches gilt für die weitere Problematik, ob mit dieser Weitergabe durch eBay ein dem Täter zurechenbares „Gebrauchen“ beweiserheblicher Daten vorliegt (so wohl Jahn aaO.S. 663) oder nicht (so OLG Hamm aaO., zu I.c. der Gründe). Beides kann der Senat deshalb dahinstehen lassen.

    dd) Unerheblich ist schließlich, dass die Annahme des Landgerichts, die Verkäufer seien einem Irrtum über die Person ihres Vertragspartners erlegen, ersichtlich auf einer bloßen – wenn auch nicht abwegigen – Vermutung beruht. Eine tragfähige Beweisgrundlage findet diese Annahme in den Urteilsgründen jedenfalls nicht. Zweifelhaft ist, ob das von der Kammer angenommene „umfassende“ Geständnis des Angeklagten überhaupt eine Grundlage für die Feststellung solcher inneren Vorgänge ihm völlig fremder Menschen böte, zumal sich diese im Verfahren entweder gar nicht oder nie in solcher Weise geäußert haben. Die Feststellung eines solchen Geständnisses überrascht ohnehin; es ist – dies zeigt die Revisionsbegründung – letztlich nur durch eine Verkennung der Voraussetzungen des in Rede stehenden gesetzlichen Tatbestands erklärbar. Denn der Angeklagte verfolgt im Revisionsverfahren (weiterhin) seine Freisprechung unter dezidierter Darlegung der Straflosigkeit seines Verhaltens, wobei er geltend macht, die ihm bekannte Rechtsprechung zur Problematik ( AG Euskirchen, Urteil vom 19. Juni 2006 – 5 Ds 279/05 – [juris]) ausgewertet und schon in der ersten Instanz und im Berufungsverfahren so vorgetragen zu haben. Letzteres wiederum deckt sich mit der Tatsache der unbeschränkten Berufungseinlegung. Wie die Berufungskammer bei dieser Sachlage ein – sogar von Einsicht getragenes – umfassendes Geständnis erkennen konnte, erschließt sich nicht.

    2. Hinsichtlich der Anmeldung des Accounts unter Angabe der Personal- und Adressdaten des verstorbenen „Z“ war das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung ermöglichen.

    Die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin beantragte Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG schied aus. Angesichts der unzureichenden Feststellungen des Landgerichts kann der Senat nicht zuverlässig beurteilen, ob die vorliegende Fallgestaltung in tatsächlicher Hinsicht mit derjenigen vergleichbar ist, über die das OLG Hamm (aaO.) zu entscheiden hatte, und ob somit eine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage vorliegen kann. Mangelt es an den nötigen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, so fehlt auch die Grundlage für eine Entscheidung im Vorlageverfahren (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12, 13; Hannich in KK-StPO 6. Aufl., § 121 GVG Rdn. 35).

    a) Der Senat ist allerdings nicht der Ansicht des OLG Hamm, in der Anlegung eines Accounts bei eBay liege keine Speicherung beweiserheblicher Daten, weil eine rechtlich relevante Gedankenerklärung fehle, sondern es sich lediglich um einen Vorgang ohne jeden nach außen hin wirkenden Erklärungscharakter handele (OLG Hamm aaO., zu I.a. der Beschlussgründe, letzter Absatz). Der Angeklagte hat vielmehr beweiserhebliche Daten so gespeichert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vorliegen würde.

    aa) Mit der Einrichtung des eBay-Mitgliedskontos „XY“ gab der Angeklagte die Gedankenerklärung ab, der in …, wohnhafte „Z“ melde sich bei der Betreiberin als Mitglied an und wolle unter Anerkennung der AGB deren Dienste nutzen. Die Person „Z“ erschien als Aussteller dieser Erklärung (vgl. Buggisch NJW 2004, 3520 für den Fall der Einrichtung eines E-Mail-Accounts), während die Betreiberin die wahre Identität des Anmeldenden nicht erfuhr. Dass „Z“ zwei Tage zuvor verstorben war, steht dem nicht entgegen. Die fraglichen Daten hat der Angeklagte gespeichert in dem Sinne, dass sie zum Zwecke späterer Verwendung durch erneutes Abrufen erfasst wurden (vgl. Weidemann in BeckOK-StGB, § 269 Rdn. 9 m.w.N.). Keine Rolle spielt dabei, dass sie vor dem Ablegen im EDV-System der Betreiberin zunächst über das Internet übermittelt werden mussten (vgl. Kindhäuser in LPK-StGB 3. Aufl., § 269 Rdn. 8; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 269 Rdn. 16; Buggisch aaO.S. 3520). Unerheblich ist mit Blick auf § 270 StGB auch, dass die Daten nicht einer Person zugeleitet, sondern maschinell in das System eingelesen wurden (vgl. Fischer aaO., § 270 Rdn. 1 m.w.N.).
    Die Beweiserheblichkeit der vom Angeklagten gespeicherten Daten ist gegeben. Beweiserheblich sind Daten, die dazu bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden (vgl. Fischer aaO., § 269 Rdn. 3). Der Hinweis, der Anmeldende erhalte „lediglich“ eine Zugangsberechtigung und ein Pseudonym, die es ihm erlaubten, Waren anderen Besuchern auf der Auktionsplattform anzubieten, vermag das Fehlen einer rechtserheblichen Erklärung und die gegenteilige Annahme, es handele sich um einen Vorgang ohne jeden nach außen hin wirkenden Erklärungscharakter, nicht zu begründen.
    Die Einrichtung eines Mitgliedskontos bei eBay stellt keinen rein internen Vorgang dar, sondern geht auf eine nach außen gerichtete und rechtlich wirkende Erklärung zurück. Maßgeblich für die Bewertung der rechtlichen Qualität der Erklärung ist die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Nutzer der Plattform und der Betreiberin. Die bei der Erstellung des Kontos eingegebenen Daten bilden die Voraussetzung für die Teilnahme an der mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsprozesse betriebenen Plattform. Auch wenn die Verkaufsplattform in erster Linie auf den Abschluss von Verträgen der Mitglieder untereinander ausgerichtet ist, kommt mit der Anmeldung unter Zugrundelegung der AGB zwischen dem Mitglied und eBay ein sog. Nutzungsvertrag zustande, der rechtliche Wirkungen entfaltet (so auch Jahn aaO.S. 663). Die Unentgeltlichkeit der Mitgliedschaft (und auch der anschließenden Nutzung für Privatkäufer) steht dem nicht entgegen, da Entgeltlichkeit keine notwendige Voraussetzung für vertragliche Beziehungen mit entsprechenden Rechten und Pflichten ist (vgl. §§ 662 ff; 688, 690 BGB). Schon die Verwendung von AGB im Verhältnis zwischen eBay und dem (künftigen) Nutzer spricht gegen die Annahme, der Erwerb der „Mitgliedschaft“ stelle einen außerrechtlichen Vorgang dar. Minderjährige sind als Kontoinhaber ausgeschlossen. EBay übernimmt gegenüber seinem Mitglied die Verpflichtung, bei Vertragsschluss die Personaldaten der jeweiligen Nutzer mitzuteilen, um die Durchführung des Vertrages zu gewährleisten. Bei sog. eBay-Agenten soll es zum Vertragsschluss zwischen den (repräsentierten) Mitgliedern kommen, sodass deren Identität maßgeblich ist.

    EBay hat nach der Rechtsprechung bei bekannt gewordenen Falschanmeldungen Identitätsprüfungspflichten und kann im Rahmen einer Störerhaftung verpflichtet sein, Vorsorge gegen weitere Rechtsverletzungen zu treffen (vgl. BGH NJW 2008, 3714; Brandenburgisches OLG NJW-RR 2006, 1193 [„Identitätsdiebstahl“]; vgl. ferner zu wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten von eBay: BGH NJW 2008, 758 [jugendgefährdende Medien]). Die Betreiberin kann überdies – etwa im Strafverfahren gegenüber den Strafverfolgungsbehörden – gesetzlich zur Auskunft über Personaldaten ihrer Mitglieder verpflichtet sein. Die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung des Nutzungsvertrages durch eBay (die endgültige „Sperrung“ des Accounts) bei Verletzung der in den AGB niedergelegten Mitgliedspflichten – insbesondere bei Umgehung einer zuvor ausgesprochenen Sperrung – ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. KG NJW-RR 2005, 1630, das ausdrücklich ein „fundamentales und berechtigtes Interesse“ der Betreiberin anerkennt, Manipulationen des Marktgeschehens zwecks Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens zu unterbinden). Teilweise wird sogar eine vertragliche Haftung des Kontoinhabers für die von Dritten vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach Rechtsscheinsgrundsätzen bejaht (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2009, 1960, 1961 [Rdn. 19]). Der Inhaber eines Mitgliedskontos kann unter Umständen bei dessen Nutzung durch Dritte – etwa im Fall einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung – in Anspruch genommen werden und muss sich so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte (vgl. BGH NJW 2009, 1960). Ungeachtet der Bewertung des einzelnen Falles trägt der Kontoinhaber insoweit jedenfalls das Prozessrisiko.

    Schon diese Aspekte beleuchten, dass die Einrichtung eines Mitgliedskontos rechtliche Wirkungen entfaltet; sie kann nicht behandelt werden wie etwa Aufzeichnungen, die ein Verfasser für eine rein interne Verwendung festhält oder die er erkennbar ohne Eingehung einer rechtlichen Bindung an einen Dritten übermittelt, womit in der Tat keine unmittelbar rechtserhebliche Erklärung gegeben wäre (vgl. hierzu Erb in MK-StGB, § 269 Rdn. 10). Darüber hinaus bietet die Plattform jedem Mitglied die Möglichkeit, als Anbieter von Waren und Dienstleistungen tätig zu werden, wodurch es gegenüber der Betreiberin zur Tragung von Kosten („Provisionen“) verpflichtet sein kann. Für das Einstellen von Angeboten wird nach den zugrunde liegenden AGB bei Vertragsschluss ebenso eine Gebühr fällig, wie für weitere Leistungen, die eBay seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt. Das Interesse von eBay an der (richtigen) Identität des einzelnen Mitglieds liegt insoweit auf der Hand. Auch dieser Umstand lässt erkennen, dass schon der Erwerb der „Mitgliedschaft“, die Eingehung des entsprechenden Nutzungsvertrages, rechtlich relevant ist.
    Nach allem unterscheidet sich der vorliegende Fall insbesondere von dem der Einrichtung eines E-Mail-Accounts bei einem sog. Freemailer, für den vertreten wird, dass es sich mangels nach außen wirkender Erklärung – im Vergleich zu einer späteren missbräuchlichen Nutzung des Accounts – zunächst um eine reine Vorbereitungshandlung handele (vgl. Buggisch NJW 2004, 3521; Weidemann aaO.; zum Merkmal des Speicherns beim Einrichten eines solchen E-Mail-Accounts vgl. auch Kindhäuser aaO.; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl., § 269 Rdn. 8).

    bb) Die Strafbarkeit scheidet entgegen der Ansicht des OLG Hamm nicht aus, weil es an der Beweis- und/oder Garantiefunktion der hypothetischen unechten Urkunde fehle. Die Erklärung über die (vermeintliche) Vertragspartnerschaft des „Z“ war zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet.
    Anders als im Fall eines E-Mail-Accounts, der unter Umständen ausschließlich für Korrespondenz mit (eingeweihten) Bekannten oder für anonyme Gespräche in Chatrooms verwendet wird (vgl. Buggisch aaO. 3520), steht die Beweisbestimmung hier nicht in Frage.
    Aber auch die Beweiseignung liegt vor. Dem steht nicht entgegen, dass es den Daten an hinreichender Authentizität fehle, wenn sie ohne Verwendung einer elektronischen Signatur (dazu näher Radtke ZStW 115 [2003], 26, 38f.; Roßnagel NJW 2003, 469 ff.) gespeichert werden. Die Strafnorm des § 269 StGB misst computerspezifische Fälschungsvorgänge am Tatbestand der Urkundenfälschung und soll Strafbarkeitslücken bei manipulativer Nutzung von Datenverarbeitungsprozessen schließen. Allein der Verzicht auf die bei Urkunden notwendige visuelle Erkennbarkeit der Erklärung unterscheidet die Vorschrift vom Tatbestand des § 267 StGB (vgl. nur Cramer/Heine aaO. § 269 Rdn. 2). Der vom OLG Hamm herangezogene Gesichtspunkt einer elektronischen Signatur betrifft – übertragen auf die Auslegung des § 267 StGB – nicht die Frage der Beweiseignung, sondern der Beweiskraft. In gleicher Weise wie per Datensatz versandte elektronische Erklärungen können auch schriftliche Erklärungen manipuliert werden. Mankowski hat – bei der Beurteilung der Beweiskraft von E-Mails – zu Recht gefragt, wie leicht etwa ein Brief oder eine sonstige schriftliche Erklärung gefälscht werden kann. Insbesondere bei einem Erstkontakt besitze auch eine handschriftliche Unterschrift keinen wirklichen Authentizitätswert (vgl. Mankowski NJW 2002, 2822, 2824: „Die Unterschrift eines Unbekannten ist kein Prüfsiegel“). Der 1. Zivilsenat des BGH hat darauf erkannt, dass die Zugangsdaten eines eBay-Mitglieds als besonderes Identifikationsmittel gelten.
    Die Identifikationsfunktion der Zugangsdaten gehe weit über die Verwendung etwa eines Briefpapiers, eines Namens oder einer Adresse hinaus, bei denen der Verkehr wisse, dass diese gegebenenfalls von jedermann nachgemacht oder unberechtigterweise verwendet werden könnten (vgl. BGH NJW 2009, 1960, 1961 [Rdn. 18]). Das Vorhandensein eines technischen Fälschungsschutzes ist deshalb für den strafrechtlichen Schutz nach § 269 StGB ebenso unerheblich, wie die Verwendung von Unterschrift und Siegel als Instrumente zur Erschwerung von Nachahmungen bei der Ausfertigung von Urkunden (vgl. Erb in MK-StGB, § 269 Rdn. 18 m.w.N.). Wie bei § 267 StGB setzt die Beweisfähigkeit nicht mehr voraus, als dass die Daten mitbestimmenden Einfluss auf die Überzeugungsbildung haben können (vgl. Fischer aaO., § 267 Rdn. 10 mit weit. Nachw. und zahlreichen Beispielen). So wie bei Schriftstücken keine besondere Gewährleistung der Authentizität verlangt wird, um diesen Beweisfähigkeit zuzubilligen (etwa durch Spezialpapier, Farbwahl, Siegel; Beispiele nach Jahn aaO.S. 664), ist dies bei § 269 StGB für die entsprechenden Daten vorausgesetzt (zur Strafbarkeit sog. phishing-mails vgl. Weidemann aaO.; Kindhäuser aaO.; Graf NStZ 2007, 131f.).
    Das Bewusstsein der Nutzer und Betreiberin von der fehlenden Verifizierung der Daten stellt nach Ansicht des Senats diese Auslegung nicht in Frage (so aber Jahn aaO. in seiner Entschließung, dem OLG Hamm dürfe „trotzdem … letztlich zuzustimmen“ sein, weil es nicht Aufgabe des Strafrechts sei, nicht hinreichend gesicherte Geschäftsmodelle zu schützen). Sicher trifft es zu, dass es eBay in der Hand hätte, durch Nutzung technischer Möglichkeiten die Identität der Anmeldenden (wenn auch nicht mit letzter Verlässlichkeit) festzustellen. Immerhin weist die Betreiberin aber explizit darauf hin, dass ein Datenabgleich mit der SCHUFA vorgenommen wird. Aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers, der sich der wahren Bedeutung eines solchen Abgleichs für eine Personenidentifikation regelmäßig nicht bewusst sein wird, spricht dies für eine erhöhte Sicherheit des Systems, auf die die Betreiberin an mehreren Stellen zudem ausdrücklich hinweist. Ferner kann der strafrechtliche Schutz im Bereich des § 269 StGB – ungeachtet dessen, dass nicht nur die vorliegend betroffene Betreiberin eBay, sondern ein ganzer Wirtschaftszweig von Internet-Anbietern des sog. E-Commerce berührt ist – ebenso wenig von besonderen technischen Schutzmechanismen abhängig sein, wie im Bereich der schriftlichen Urkunden nur solche Schriftstücke den Schutz des § 267 StGB genießen, die gesiegelt sind und persönlich durch Privatsekretäre überbracht werden. Schließlich schützt die Rechtsordnung grundsätzlich auch unvorsichtige Menschen und unsichere Geschäftsmodelle. Wird es dem Täter vom Opfer im Einzelfall „leicht gemacht“, ist dies bei der Strafzumessung zu bedenken.

    Eine „urkundengerechte Umsetzung“ – die hypothetische Subsumtion (vgl. nur Fischer aaO., § 269 Rdn. 2a) – bestätigt diese Überlegungen. Hätte sich der Angeklagte nicht im Online-Verkehr, sondern im realen – „verkörperten“ – Alltag entsprechend verhalten, läge der Tatbestand des § 267 StGB vor. Man stelle sich vor, anstelle der Internetplattform eBay gehe es um den Betreiber eines geschlossenen Marktplatzes, zu dem nur „Mitglieder“ – nach Ausfüllen eines Anmeldeformulars an einer Eintrittspforte bei Anerkennung entsprechender AGB – unter Aushändigung eines Ansteckers mit einem Phantasienamen zum wechselseitigen anonymen Handeltreiben zugelassen werden, und auf dem der Markbetreiber nach Vertragsschluss den Vertragspartnern ihre wirklichen Personaldaten mitteilt sowie vom Verkäufer eine Provision kassiert. Würde sich der zuvor wegen bestimmter Vorkommnisse ausgeschlossene Angeklagte unter Anerkennung entgegenstehender, ihm bekannter AGB die (erneute) Zulassung zu diesem Marktplatz erschleichen, indem er das Anmeldeformular unter falschem Namen ausfüllt und mit einer unleserlichen Unterschrift versieht, verneinte man die Strafbarkeit nicht etwa deshalb, weil der Nachweis seiner Täterschaft schwer ist, etwa weil der Mitarbeiter des Marktbetreibers, der das Formular entgegennahm und die Plakette aushändigte, ein schlechtes Gesichtergedächtnis hat, unbekannt verzogen oder gar verstorben ist. Die Tatsache, dass es bei einem bewusst nicht unterzeichneten Schriftstück an der urkundlichen Garantiefunktion im Sinne des § 267 StGB fehlt, steht dem nicht entgegen; denn bei § 269 StGB kommt es auf eine Unterschrift naturgemäß nicht an (vgl. nur Cramer/Heine aaO. Rdn. 20). Der vorliegende unterscheidet sich von diesem im realen Leben angesiedelten Fall mit Blick auf die Authentifizierung nicht entscheidend. Im Gegenteil besteht im Fall der elektronischen Manipulation – sofern der Täter dem nicht durch technische Maßnahmen bewusst entgegenwirkt – immerhin die Möglichkeit, über die IP-Adresse des genutzten Rechners eine Spur zum Täter zu verfolgen, während es im realen Leben an einem solchen konkreten Anknüpfungspunkt in der Regel von vornherein fehlt.

    cc) Der Angeklagte hat auch eine unechte Datenurkunde hergestellt. Beim Anlegen eines eBay-Accounts unter fremden Personalien wird jedenfalls dann nicht lediglich über den Namen, sondern über die Identität des Anmeldenden getäuscht, wenn eine solche Anmeldung zur Umgehung einer zuvor gegen den Täter verhängten „Sperre“ erfolgt (vgl. Jahn aaO.S. 663). Maßgeblich für die Frage, ob eine bloße Namens- oder eine Identitätstäuschung vorliegt, ist das – für den Täter erkennbare – Interesse des Gegenübers im Rechtsverkehr an seiner Identität. Mag es einem Freemailer aufgrund der Unentgeltlichkeit des Free-Mail-Accounts in der Regel gleichgültig sein, wer unter welchen Personalien ein solches E-Mail-Konto einrichtet, und soll deshalb in jenem Fall der Tatbestand des § 269 StGB ausscheiden (vgl. Buggisch NJW 2004, 3521 zu Fn. 24), so gilt dies angesichts der dargelegten rechtlichen Wirkungen im Verhältnis zwischen der Betreiberin und dem eBay-Mitglied bei der hier in Rede stehenden Anmeldung nicht. EBay ist an zutreffenden Personal- und Adressdaten des Anmeldenden erkennbar interessiert. So kann die Angabe falscher Kontaktdaten gemäß den Vertragsgrundlagen – nach abgestuften anderen Sanktionen – letztlich zur Kündigung des Nutzungsvertrages, der sog. Sperrung des Mitgliedskontos führen. Die SCHUFA-Anfrage bestätigt dieses Interesse. Die Möglichkeit, mehrere Konten einzurichten, führt zu keiner anderen Bewertung; denn nach den AGB sind die abgefragten Daten in jedem Fall korrekt einzugeben, und ein Konto soll zudem nicht übertragbar sein.

    dd) Der Angeklagte kann auch vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt haben, wobei es nicht erforderlich wäre, dass er den täuschungsbedingten Irrtum und das rechtserhebliche Verhalten der Betreiberin anstrebte, sondern es genügte, dass er dieses im Sinne direkten Vorsatzes als sichere Folge der Täuschung voraussah (vgl. Fischer aaO., § 269 Rdn. 7 i.V.m. § 267 Rdn. 29f.; Buggisch aaO.S. 3521). Dies und ob der Angeklagte sonst vorsätzlich in Bezug auf alle Merkmale des Tatbestands handelte, vermag der Senat angesichts des Fehlens jeglicher Feststellungen zum subjektiven Tatbestand indessen nicht zu entscheiden. Bei der Beurteilung wird zu bedenken sein, dass nach der Rechtsprechung zu § 267 StGB schon beim Erschleichen einer dem Täter sonst verwehrten Zugangsberechtigung ein solches Handeln bejaht werden kann (vgl. BayObLG MDR 1980, 951 zum – bloßen – Zugang zu einer Spielbank; NStZ-RR 2002, 305, 306 zum Zutritt zu einer Diskothek).

    b) Das Landgericht wird genauere Feststellungen zum Anmeldeverfahren und auch dazu zu treffen haben, ob dem Angeklagten die dargelegten Grundlagen des Geschäfts bekannt waren. Es hat insbesondere festzustellen, ob der Angeklagte bei der Anmeldung ein Verfahren genutzt hat, das auch nach der Ansicht des OLG Hamm zur Bejahung des Tatbestands führte. In diesem Zusammenhang wird es anstelle der wenig klaren Feststellung, der Angeklagte habe sich „über eine anonymisierte IP-Adresse“ angemeldet, Näheres darlegen können, ob etwa ein Fall des sog. IP-Spoofing (dazu Rinker MMR 2002, 663) vorlag. Hierbei wird auch zu prüfen sein, ob das vom Angeklagten konkret angewandte Verfahren Rückschlüsse auf die innere Tatseite zulässt. Ferner hat das Landgericht zu klären, welche konkrete Fassung der AGB zugrunde gelegt wurde und ob sich daraus Entscheidungserhebliches ergibt; die AGB der Betreiberin wurden jedenfalls seit dem 10. September 2006 geändert.

    Die Kammer wird sich – gegebenenfalls durch Anhörung einer Auskunftsperson etwa aus der Rechtsabteilung der Betreiberin – nicht nur zu den vertraglichen Grundlagen, sondern auch mit den Gründen für das Verhalten des Angeklagten, sich unter falschem Namen anzumelden, befassen und prüfen müssen, ob dieses seinen Anlass in einem früheren Mitgliedschaftsverhältnis hatte. Nötig sind aber insbesondere genaue Feststellungen zum subjektiven Tatbestand. Angesichts der Annahme des Angeklagten, er habe sich nicht strafbar gemacht, werden auch die Gründe für diese Annahme aufzuklären sein. Möglicherweise wird sich die neu mit der Sache befasste Kammer mit der Frage beschäftigen müssen, ob der Angeklagte in dem Glauben handelte, sein Tun sei von vornherein von keinem Straftatbestand erfasst. Fehlte ihm in diesem Sinne das Bewusstsein Unrecht zu tun, kann die ungeklärte Rechtslage, die in verschiedenen obergerichtlichen Auffassungen zur Strafbarkeit der hier in Rede stehenden Handlung ihren Ausdruck findet, bei der Frage der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums Bedeutung gewinnen (vgl. hierzu in anderem Zusammenhang etwa OLG Stuttgart NJW 2008, 243).

    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die neu erkennende Strafkammer bei der zu treffenden Kostenentscheidung anders als bisher geschehen auch die Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bedenken haben wird.

  • LG Freiburg, 7 Ns 85 Js 4476/09 AK 129/10 („Volksverhetzung“)

    LG Freiburg, Urteil vom 06.06.2011 – 7 Ns 85 Js 4476/09 AK 129/10

    Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Der Angeklagte wird wegen Volksverhetzung in 12 Fällen, wegen Beleidigung in 3 Fällen und wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
    2. Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.
    3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Gründe

    I.
    Durch Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 18.10.2010 wurde der Angeklagte wegen Beleidigung in 3 Fällen, wegen Volksverhetzung in 13 Fällen und wegen öffentlicher Aufforderung von Straftaten zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,– Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft jeweils form- und fristgerecht Berufung ein. Das Rechtsmittel des Angeklagten, der einen Freispruch erstrebte, blieb ohne Erfolg. Die Berufung der Staatsanwaltschaft führte zu einer höheren Bestrafung.

    II.
    Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen.
    Der Angeklagte wurde 1946 in B. geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Nach dem Schulbesuch (wird ausgeführt).
    Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Einzelnen ist er wie folgt vorbestraft:
    […]

    III.
    In der Berufungshauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
    Der Angeklagte ist Inhaber des E-Mail-Accounts www@xxx.de. Mit diesem Account nahm er an Diskussionen in der öffentlich zugänglichen Newsgroup https://groups.google.com/group/de.soc.politik.misc teil, bei der – in Form eines hybriden „E-Mail-Chats“ – ein Austausch über politische Themen stattfindet. Dort postete der Angeklagte unter Verwendung der genannten E-Mail-Adresse im Zeitraum Dezember 2007 bis zum Februar 2009 insgesamt 323 Beiträge. Auf Grund jeweils neu gefassten Willensentschlusses tätigte der Angeklagte dort von seiner Heimadresse in B. aus schriftlich die nachfolgenden Äußerungen, wohl wissend, dass sie öffentlich erscheinen und der Öffentlichkeit auf Dauer zugänglich sein würden.

    Anmerkung: Die folgenden (langen) Feststellungen wurden nicht übernommen, da sie in der rechtlichen Würdigung erneut auftauchen und somit die Übersichtlichkeit gewahrt wird. Weiter dann unter „V.“.

    IV.
    Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, sämtliche dieser Newsgroup-Threads in https://groups.google.com/group/de.soc.politik.misc eröffnet zu haben. Er gab weiterhin zu, dass sämtliche der oben aufgelisteten Posts von seinem heimischen Internet-Anschluss verfasst wurden. Die Kammer hatte keinen Anlass, an diesem freimütigen Geständnis des Angeklagten zu zweifeln. Die entsprechenden Interneteinträge wurden in der Berufungshauptverhandlung verlesen.
    Der Angeklagte ist gemäß seiner in der Berufungshauptverhandlung geäußerten Ansicht der Überzeugung, dass die oben aufgelisteten Newsgroup-Posts jeweils von seiner verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG verbürgten Meinungsfreiheit gedeckt und damit strafrechtlich nicht zu ahnden sind. Demgegenüber vertritt die Kammer die Auffassung, dass die Äußerungen des Angeklagten von Art. 5 GG nicht gedeckt sind.

    V.
    Bei umfassender rechtlicher Würdigung erfüllen zwölf der oben aufgeführten Äußerungen in der Newsgroup de.soc.politik.misc den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) bis d), Nr. 2 StGB.
    Newsgroup-Beiträge der hier gegenständlichen Art sind Schriften im Sinne von §§ 130 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 3 StGB, die gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 mittels des Internet als Medien- oder Teledienst (nunmehr: Telemedium, vgl. § 1 Abs. 1 TelemedienG) verbreitet werden. Als öffentlich zugängliche „Forenbeiträge“, die zunächst in Form einer E-Mail gepostet werden, sind die jeweiligen Äußerungen sinnlich wahrnehmbare, dauerhafte Verkörperungen von gedanklichen Inhalten (vgl. BGHSt 13, 375). Eine Verbreitung, d.h. ein Zugänglichmachen für eine vom Täter nicht (mehr) kontrollierbare Vielzahl von potentiellen Empfängern, liegt – wegen der fortbestehenden Empfangsmöglichkeit in Deutschland – unabhängig davon vor, in welchem Staat der Server steht (vorliegend: Mountain View/CA/USA) und welcher Jurisdiktion er unterfällt (vgl. BGH NStZ 2007, 217; OLG Stuttgart, CR 2008, 543; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 130 Rn 7).

    Zur Tat Nr. 1.
    Wegen seiner Äußerung „Ein gewisser T. hetzt im jüdischen Wochenblättchen gegen das deutsche Bildungssystem. Was ich daran gut finde? Das jüdische Wochenblättchen ,Der Spiegel‘ muss offensichtlich immer öfter auf Juden und andere Kanaken zurückgreifen, um gegen Deutsche zu hetzen“ ist der Angeklagte der Volksverhetzung schuldig.
    Der Angeklagte macht die in Deutschland lebenden Juden zwar böswillig verächtlich; der Grad der Diffamierung erreicht jedoch nicht die für die Feststellung einer Beeinträchtigung der Menschenwürde notwendige Erheblichkeit.
    Die in Deutschland lebenden Juden sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein „Teil der Bevölkerung“ (vgl. BGH NJW 1961, 1364, 1365 ; BGH NStZ-RR 2006, 305 ) sowie eine „religiöse Gruppe“ (Schönke/Schröder/ Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 130 Rn. 13) im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da sie sich auf Grund des gemeinsamen, jedenfalls inneren Merkmals der jüdischen Religions- und Volkszugehörigkeit als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen, die zumal von einiger zahlenmäßiger Erheblichkeit, d.h. individuell nicht mehr überschaubar ist. Vor diesem Hintergrund geht die Einlassung des Angeklagten fehl, er habe die Juden nicht „auf Grund ihrer Religion“, sondern „politisch“ angegangen: eine Diffamierung „der Juden“ betrifft jene sowohl als in der Bundesrepublik auszumachenden Bevölkerungsteil als auch als Religionsgemeinschaft.
    Dass die Äußerung des Angeklagten, das „jüdische Wochenblättchen“ müsse auf „Juden und andere Kanaken zurückgreifen, um gegen Deutsche zu hetzen“, sich gegen die in der Bundesrepublik lebenden Juden richtet, folgt daraus, dass der „Spiegel“ eine deutsche Zeitschrift mit dem hierzulande höchsten Verbreitungsgrad ist.
    Durch seine Äußerung, das „jüdische Wochenblättchen ,Der Spiegel’“ müsse „offensichtlich immer öfter auf Juden und andere Kanaken zurückgreifen, um gegen Deutsche zu hetzen“, macht der Angeklagte diese Bevölkerungs- und Religionsgruppe böswillig verächtlich. Unter diese Tatbestandsvariante fällt die aus verwerflichen Beweggründen erfolgte Darstellung anderer als verachtenswert, minderwertig oder unwürdig (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 130 Rn 11 m.w.N.). Bereits auf dieser – tatbestandlichen – Ebene ist auf Grund ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in eine erste Abwägung mit der grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs.1 S. 1 Alt. 1 GG einzutreten, um – auf einer ersten Stufe – den objektiven Sinngehalt der vom Angeklagten getätigten Äußerung zu ermitteln. Diese Sinnermittlung muss aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums erfolgen (vgl. BVerfG-K, Beschl. v. 04.02.2010 – 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04, Orientierungssatz 2a m.w.N.). Aus dieser objektiven Warte ist vorliegend ein Sinngehalt auszumachen, der die Juden in Deutschland als verachtenswert darstellt. Sie werden solcherart präsentiert, dass sie vermittels der Zeitschrift „Der Spiegel“ als eines von ihnen kontrollierten, minderwertigen Publikationsorgans („Wochenblättchen“) in absichtsvoller, feindseliger Weise mobil machten („hetzen“). Diese Hetze werde von „Juden und anderen Kanaken“ – mithin, im Duktus des Angeklagten, minderwertigen Ausländern, zu denen auch die Juden zählten – ausgeübt. Dem unvoreingenommenen Betrachter wird suggeriert, die (schimpflich bezeichneten) Juden stünden dem deutschen Volk feindselig gegenüber. Indem ferner keine sachliche Auseinandersetzung mit der von T. vorgebrachten Kritik am deutschen Bildungssystem erfolgt, sondern die Diffamierung der Juden im Vordergrund steht, erfolgt die Äußerung aus verwerflichen Motiven. Andere Deutungsvarianten sieht die Kammer insofern als ausgeschlossen.
    Indes ist ein Angriff auf die Menschenwürde der solcherart diffamierten Juden vorliegend nicht ersichtlich. An die Feststellung eines Angriffs auf die in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar affirmierte Menschenwürde sind nämlich hohe Anforderungen zu stellen. Als Grundprinzip allen Zusammenlebens unter dem Grundgesetz ist diese vollends abwägungsfest – ein Eingriff in die Menschenwürde ist keiner Abwägung oder Rechtfertigung zugänglich. An die Feststellung einer Menschenwürdeverletzung durch ein Verhalten, das – prima facie – dem Gebrauch eines Kommunikationsgrundrechts wie z.B. der Meinungsäußerungsfreiheit unterfällt, sind daher strenge Maßstäbe anzulegen; zumal, wenn aus dieser Feststellung eine strafrechtliche Sanktionierung erwächst (vgl. zuletzt BVerfG-K, Beschl. v. 04.02.2010 – 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04, Tz. 29, 30 m.w.N. – st. Rspr.). Angriffe auf die Menschenwürde können dabei in Behandlungen von Menschen bestehen, die deren Subjektqualität grundlegend in Frage stellen, indem sie sie beispielsweise erniedrigen, brandmarken oder in einer Weise verfolgen und ächten, die ihnen schlechterdings ihren Achtungsanspruch als Menschen absprechen. Solche entwürdigende Behandlungen können dabei nicht nur seitens des Staates, sondern auch durch Private erfolgen (vgl. BVerfG-K, a.a.O. Tz. 31). Die Eingriffsqualität – zumal einer Meinungsäußerung – muss somit substantiell sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt hierfür nicht, dass infolge einer Meinungsäußerung die Ehre bzw. das (weiter verstandene) allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person oder Personenmehrheit angegriffen wird (vgl. BGH, Urt. v. 03.04.2008 – 3 StR 394/07 – Tz 17 [[…]]; BGHSt 36, 83, 90). Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird (vgl. BVerfG-K, a.a.O. Tz. 31), mithin ihr „Menschtum“ bestritten, in Frage gestellt oder relativiert wird (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 173, 2 . Leitsatz m.w.N.). Eine schlichte Beleidigung reicht hierzu nicht aus, selbst, wenn sie heftig und plakativ ist (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2907, 2909).
    Diese Eingriffstiefe erreicht die Äußerung des Angeklagten, das „jüdische Wochenblättchen ,Der Spiegel’“ müsse „offensichtlich immer öfter auf Juden und andere Kanaken zurückgreifen um gegen Deutsche zu hetzen“, indes nicht. Das Belegen der – und damit jedes einzelnen – Juden in Deutschland mit dem Schimpfwort „Kanake“ und die Unterstellung, diese würden gegen Deutsche hetzen, stellen ehrverletzende Schmähungen dar, indem sie den gesellschaftlichen Achtungsanspruch der Kollektivmitglieder schmälern. Damit werden den Geschmähten vorwerfbare Charakterzüge und Handlungen unterstellt, die sie zwar herabwürdigen, jedoch nicht ihr Lebensrecht und ihr Menschsein als solches in Abrede stellen.
    Der Angeklagte stachelte jedoch im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden auf.
    Aufstacheln zum Hass ist hierbei die Einwirkung auf Sinne und Leidenschaften, aber auch auf den Intellekt, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu steigern (vgl. BGHSt 21, 372; 40, 102). Es muss sich dabei um eine Stimmungsmache handeln, die zugleich den geistigen Nährboden für die Bereitschaft zu Exzessen gegenüber der betroffenen Bevölkerungsgruppe liefert (BGHSt 31, 231; vgl. auch BGHSt 40, 101, sowie Schönke/Schröder/ Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 130 Rn 5a m.w.N.).
    Bei Zugrundelegung des oben ermittelten Sinngehalts der Äußerung des Angeklagten suggeriert dieser, die Juden als schimpfliche, von den Deutschen wesensverschiedene Gruppierung würde mittels der Zeitschrift „Der Spiegel“ als eines von ihnen kontrollierten Presseorgans in feindseliger Willensrichtung gegen die deutsche Bevölkerung hetzen. Diese Äußerung stellt eine Einwirkung auf jedweden Empfänger dar, die eine feindselige Haltung hervorzurufen geeignet ist. „Die Juden“ als klar von „den Deutschen“ abgrenzbare Gruppierung, die zudem feindselig gegen die Deutschen hetzen, stellen für diese letzteren somit eine Gefahr dar, der – quid pro quo – ebenfalls feindselig zu begegnen ist.
    Dieser Befund bleibt auch bei abermaliger Betrachtung und Abwägung im Lichte der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG unverändert. Unabhängig davon, ob die Äußerung des Angeklagten als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung zu gelten hat, unterfällt sie im Grundsatz dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, NJW 2003, 660, 661 ; Dreier/ Schulze-Fielitz, Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 2. Aufl. 2004, Art. 5 I, II Rn 65). Diese wird durch § 130 Abs. 2 StGB als allgemeingesetzliche Schranke i.S.d. Art. 5 Abs. 2 beschränkt. Gemäß der sog. Wechselwirkungslehre des BVerfG, die in der Sache eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, muss die beschränkende Schrankenregelung wiederum im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt werden (vgl. BVerfG-K, a.a.O. Tz. 27; BVerfGE 7, 198, 208 f. ). Bereits die Tatbestandsmerkmale der einfachgesetzlichen Normen werden solcherart zugunsten der Meinungsfreiheit interpretiert, dass sie einer „Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede“ genügen (BVerfGE 54, 129, 137 ). In der Sache gebietet dieses Erfordernis, dass in einem zweiten Abwägungsschritt – nach der Ermittlung des Sinngehalts einer Aussage, wie sie sich für einen verständigen Dritten darstellt – zumindest bei einer mehrdeutigen Äußerung gemäß der so genannten Günstigkeitshypothese die der Ausübung der Meinungsfreiheit günstigste Lesart ermittelt und der strafrechtlichen Bewertung zu Grunde gelegt wird, wenn nicht überzeugende Gründe dagegen – und also für eine weniger „meinungsgünstige“ Lesart – sprechen (BVerfGE 82, 43, 52). Die gegenständliche Äußerung des Angeklagten ist indes einer „meinungsgünstigeren“ Äußerung schlechterdings nicht zugänglich. Ein ironisierender, ggf. satirischer Zug ist nicht erkennbar. Selbst, wollte man – was der Aussage indes widerspricht – verstehen, dass der Angeklagte die „Hetze durch Juden gegen Deutsche“ gutheißt („Was ich daran gut finde?“), bleibt doch dieser objektive Sinngehalt – dass eine solche Hetze nach Ansicht des Angeklagten stattfindet – unangetastet. Jener Sinngehalt ist geeignet, bei potentiellen Adressaten und Empfängern in der Öffentlichkeit Feindseligkeit gegen Juden hervorzurufen.
    Insbesondere kann aus rechtlichen Gründen kein Zweifel an der objektiven Eignung der Äußerung bestehen, eine feindselige Haltung gegen die jüdische Bevölkerung zu erzeugen. Nicht erforderlich ist zunächst, dass die zum Hass aufstachelnde Äußerung dazu intendiert oder auch nur geeignet sein muss, ihre Adressaten zu Gewalt oder militantem Widerstand gegen die betroffene Bevölkerungsgruppe aufzurufen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.02.2010 – 2 Ws 323/09 – Tz. 51 [[…]]; OLG Brandenburg, NJW 2002, 1440). Es genügt das Hervorrufen einer emotional feindseligen Haltung. Nicht von Belang ist hierbei eine konkrete „Erfolgseignung“ im Sinne einer nachweislichen Tendenz zur Erzeugung von Hassgefühlen bei konkret bestimmbaren Personen. § 130 Abs. 2 StGB ist von seiner Typik her ein abstraktes Gefährdungsdelikt; die Vorschrift sanktioniert die abstrakte Gefährlichkeit der Verbreitung von Schriften, die eine Erzeugung von Hass bezwecken, bereits wegen der dieser Tendenz innewohnenden (Sozial-)Gefährlichkeit (vgl. BeckOK StGB/ Rackow, 14. Ed./Feb. 2011, § 130 Rn. 23; Schönke/Schröder/ Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 130 Rn 1a).
    Vor diesem Hintergrund kann auch die Einlassung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nicht verfangen, wonach der Diskussionston in der Newsgroup de.soc.politik.misc generell ruppig sei und sich alle Teilnehmer in sehr unverblümter, auch vulgärer Weise äußerten. Zuzugeben ist dem Angeklagten hierbei, dass die einzelnen Konversationen (Threads) in der Newsgroup selten bei der Sachdiskussion bleiben, die Teilnehmer sich vielmehr vermehrt gegenseitig beleidigen. Nicht selten bezeichnen die rund 20 „Stamm-Teilnehmer“ sich gegenseitig als Müll, Dreck etc. – überwiegend wird der Angeklagte in der Newsgroup – in Abwandlung seines Familiennamens – denn auch als „Titte“ bezeichnet. Dieser Tonfall wird offenbar einvernehmlich und relativ konsistent verwandt. Im Rahmen eines derartigen, so genannten „flame war“ ist es deshalb grundsätzlich nicht angängig, die Beiträge der Teilnehmer für bare Münze zu nehmen und aus dem Kontext der Newsgroup losgelöst zu betrachten.
    Ein anderes gilt indes für die hier gegenständlichen Beiträge des Angeklagten. Diese stellen keine Reaktionen auf eine bereits laufende Diskussion dar, welche gleichsam „aus dem Affekt heraus“ dem vorherrschenden Tonfall angepasst sein könnten; vielmehr stellen sämtliche zur Anklage gestellten Newsgroup-Beiträge ausnahmslos den Beginn einer Debatte (eines neuen Thread) dar, wobei der Angeklagte eine Äußerung frei in den Raum stellt, mithin ihren situativen Kontext selbst bestimmt. Seine Wortwahl und die damit gewählte Intention sind ihm in diesem Stadium voll zuzurechnen. Vor allem aber bewegen sich diese Äußerungen nicht im Rahmen (einvernehmlicher) gegenseitiger Beleidigungen der Teilnehmer, sondern es werden in einem öffentlich zugänglichen Forum Dritte in einer Weise geschmäht, die – wie gezeigt – geeignet ist, den objektiven Tatbestand des § 130 Abs. 2 StGB grundsätzlich zu erfüllen. Weiterer Beleg für die Eignung der Beiträge des Angeklagten, zum Hass gegen die Bevölkerungsgruppe und Religionsgemeinschaft der Juden in Deutschland aufzustacheln, sind vereinzelte billigende, auch umfassend unterstützende Kommentare anderer Nutzer.
    Ebenso unerheblich ist aus diesen Gründen, dass das „Stammpublikum“ der Newsgroup lediglich ca. zwei Dutzend Teilnehmer umfasst. Alle Beiträge des Angeklagten, die zur Anklage stehen, waren auch zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung mit wenigen Klicks und Sucheingaben öffentlich zugänglich. Notwendig, aber auch hinreichend für die Erfüllung des Tatbestandes des § 130 Abs. 2 StGB ist ebendies: dass der Beitrag durch Verbreitung einer unbestimmten Öffentlichkeit zugänglich ist.
    Der Beitrag war auch dazu bestimmt, zum Hass gegen die Bevölkerungs- bzw. Religionsgruppe der in Deutschland lebenden Juden anzustacheln. Er ist insofern – wie bereits vom Wortsinn des „Aufstachelns“ – von Absicht getragen (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 130 Rn 7; Schönke/Schröder/ Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 130 Rn 14, 24). Zwar stellt der Angeklagte in Abrede, die in Deutschland lebenden Juden ihres Glaubens wegen diffamiert zu haben, und beruft sich allein auf robuste, politische Motive. Allein die bewusst gewählte Wortwahl des Angeklagten, deren Sinn eindeutig ist, belegt indes zur Überzeugung der Kammer, dass die Äußerung subjektiv dazu bestimmt war, eine feindselige Haltung beim Leser zu erzeugen oder zu steigern.

    Zur Tat Nr. 2.
    Durch seine Äußerung mit dem Inhalt „Was würde passieren, wenn alle Juden aus Deutschland verschwänden? Naja, man darf ja mal von einer Welt ohne Diffamierung, Denunziation, Lügen, Betrügen und Fälschen träumen“ hat der Angeklagte sich wegen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
    Mit seiner Äußerung hat er die Bevölkerungsgruppe der Juden in Deutschland böswillig verächtlich gemacht, d.h. aus verwerflichen Beweggründen als verachtenswert, minderwertig oder unwürdig dargestellt. Aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsadressaten, der sich mit dieser Aussage konfrontiert sieht, stellt der Angeklagte – lediglich und allein – die Juden in Deutschland als Denunzianten, Lügner, Betrüger und Fälscher dar, die ihre Mitmenschen diffamieren, während im Umkehrschluss den übrigen Bevölkerungsgruppen entweder bereits die Fähigkeit zu solch liederlichem Verhalten fehlt oder sie zumindest nicht davon Gebrauch machen. Verschwänden die Juden aus Deutschland, so würde die Welt – verstanden als das Lebensumfeld des Angeklagten – von diesen Lastern frei. Indes einzig die Juden diese Häufung negativer, manipulativer Charaktereigenschaften aufweisen, die zudem (neo-)nazistischen Klischees entsprechen, stellt der Angeklagte sie als verachtenswert und minderwertig sowie, da die Gesellschaft ohne sie weit besser dran wäre, als eines gleichberechtigten Zusammenlebens unwürdig dar. Diese Meinungsäußerung des Angeklagten erfolgt, da von keiner erkennbaren Basis außer Antisemitismus getragen, aus verwerflichen Beweggründen.
    Einer meinungsfreundlichen Auslegung i.S.d. Günstigkeitshypothese ist die Aussage des Angeklagten wegen ihrer Eindeutigkeit in den ermittelten, relevanten Punkten nicht zugänglich. Eine Möglichkeit einer „milderen“ Auslegung ist nicht ersichtlich.
    Zum einen nämlich ist die Äußerung des Angeklagten bar jeder Ironie oder satirischer Überzeichnung; trotz ihres plakativen Charakters ist sie ernst gemeint. Zum anderen wird der Aussagegehalt nicht dadurch „gelindert“, dass der Angeklagte keinen Schritt dahin unternimmt oder Wunsch diesbezüglich äußert, eine „Welt ohne Juden“ tatsächlich herbeizuführen. Er gibt zu erkennen, dass er von einer idealisierten „Welt ohne Juden“ nur „träumen“ könne, ihre Realisierung also – bei der meinungsfreundlichsten Auslegung der Äußerung – weder aktiv erstrebt noch überhaupt für möglich erachtet. Dies ändert indes nichts an der oben herausgestellten Diffamierung der Juden in Deutschland.
    Das derart – auch im Lichte der Meinungsfreiheit festzustellende – böswillige Verächtlichmachen verletzt auch die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Juden. Eine weitere Abwägung mit der Meinungsfreiheit verbietet sich mit dieser Feststellung, da die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG keiner Abwägung und Relativierung zugänglich ist (vgl. nur BVerfG, NJW 1008, 2907, 2909).
    Indem der Angeklagte die Juden – und dabei jeden einzelnen für sich – in Kontrast zu den Nichtjuden durch die Bank als Lügner, Betrüger, Denunzianten etc. darstellt, deren „Verschwinden“ all diese Laster – Lügen, Betrügereien, Denunziationen – ausmerzen würde, spricht er ihnen schlechterdings ihren Achtungsanspruch als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft ab, indem er die Juden – mit all ihren vorgeblich verwerflichen Zügen – mit den übrigen Menschen kontrastiert, die diese Züge nicht aufweisen, sondern als Opfer unter ihnen leiden. Diese Schmähung geht über eine einfache Ehr- bzw. Persönlichkeitsrechtsverletzung hinaus, wie sie groben Beleidigungen jedenfalls auch innewohnt. Indem das Verschwinden aller Juden – und sei es als „Utopie“ – herbeigesehnt wird, damit die Gesellschaft nicht weiter unter ihnen leiden möge, werden sie als unterwertige und unerwünschte Wesen dargestellt. Durch die Kontrastfolie aller anderen, moralisch „besseren“ Menschen wird gleichsam ihr „Menschtum“ in diesem Sinne bestritten.

    Zur Tat Nr. 3.
    Indem der Angeklagte im Rahmen der o.g. Newsgroup öffentlich schrieb: „Der SPD-Mischling E. befiehlt: Alle Deutschen sind Nazis. Und die System-Lumpen der Massenmedien brüllen: Jawoll mein Führer E.“, hat er sich wegen Beleidigung gem. § 185 StGB strafbar gemacht.
    Die §§ 185 ff. StGB schützen das Rechtsgut der persönlichen Ehre einzelner Menschen oder von Personenmehrheiten. Systematisch erfordern die §§ 186, 187 StGB, die gegenüber § 185 StGB Spezialvorschriften darstellen, eine Beleidigung gegenüber einem Dritten in Form einer Tatsachenbehauptung. § 185 StGB, der als Grund- und Auffangtatbestand fungiert, stellt demgegenüber vor allem beleidigende Meinungsäußerungen unter Strafe (vgl. BeckOK StGB / Valerius, 14. Edition – Stand 01.02.2011, § 185 Rn 14 f.).
    Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist auf die vorliegende Äußerung ausschließlich § 185 StGB anzuwenden. Sie stellt eine Meinungsäußerung dar. In Abgrenzung zu Tatsachenbehauptungen, die auf ihre Wirklichkeitstreue und Richtigkeit hin objektiv überprüfbar sind, werden Meinungsäußerungen durch ein wertendes Element des Meinens und Dafürhaltens geprägt. Als Werturteil sind sie keiner Wahrheitsprüfung zugänglich. Für die Einordnung einer Aussage als Meinungsäußerung oder Werturteil ist die Sichtweise eines unbefangenen, durchschnittlichen Adressaten maßgeblich. Aus dessen Warte kommt es dem Angeklagten nicht darauf an, den Bundestagsabgeordneten E., dessen Vater aus Indien stammt, in einem nicht näher konkretisierten ,technischen Sinne‘ als „Mischling“ zu bezeichnen oder zu behaupten, er würde tatsächlich ,Führerbefehle‘ erlassen und von den Medien als „Führer“ gehandelt werden. Vielmehr bringt der Angeklagte seine persönliche Bewertung von Handlungsweise und Person des Abgeordneten E. zum Ausdruck, tätigt somit ein Werturteil.
    Damit verletzt der Angeklagte in Erfüllung des Tatbestandes des § 185 StGB den Abgeordneten E. in seiner Ehre, indem er gegenüber Dritten – jedwedem Leser des Newsgroup-Beitrags – seine Missachtung bzw. Nichtachtung der Person E. kundtut. Dies geschieht durch die Unterstellung von Mängeln, die, wenn sie zuträfen, den inneren oder äußeren, d.h. gesellschaftlichen Achtungsanspruch des solcherart Geschmähten und mithin seine Ehre beschneiden würden (vgl. BGHSt 36, 145, 148). Der Sinngehalt der Äußerung ist dabei aus Sicht eines verständigen, durchschnittlichen Empfängers zu ermitteln (vgl. BGHSt 19, 235, 237; BGH NJW 1998, 3047, 3048 ). Der Angeklagte äußert über den Abgeordneten E., er würde als „Führer“ und gleichsam per ,Führerbefehl‘ – somit gänzlich vergleichbar mit dem „Führer“ Adolf Hitler – den Massenmedien, die ihm (gleichgeschaltet) in seiner Funktion Gehorsam leisten, aufgeben, dass alle Deutschen Nazis bzw. als solche zu behandeln seien. Dabei bezeichnet der Angeklagte – selbst von der nationalsozialistischen Rassenideologie inspiriert – den Abgeordneten E. abwertend als „Mischling“. Mit dieser Häufung von – einerseits – dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch entspringenden Schmähungen und – andererseits – dem Vorwurf an den Geschmähten, selbst gleich dem „Führer“ zu agieren und Deutsche als Nazis darzustellen, spricht der Angeklagte dem Abgeordneten E. auf massive Weise seinen inneren wie sozialen Achtungsanspruch ab. Indem er die gegenständliche Äußerung öffentlich zugänglich ins Internet einstellte, gab er sie überdies kund. Er tat dies wissentlich und willentlich.
    Angesichts des offen als Schmähkritik intendierten Inhalts der Äußerung – anders kann die Gleichstellung des Bundestagsabgeordneten E. mit dem „Führer“ unter keinem Gesichtspunkt gewertet werden – besteht insbesondere keine Möglichkeit, auf der Sinnebene zu einer anderweitigen Auslegung zu gelangen.
    Der Angeklagte ist nicht durch ein Handeln in Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB gerechtfertigt. Dieser Rechtfertigungsgrund ist grundsätzlich auf abwertende Werturteile anwendbar. Unabhängig von seinem genauen sachlichen Umfang endet der Rahmen einer Rechtfertigung jedenfalls dort, wo sich die ehrverletzende Äußerung als reine Schmähkritik darstellt und alle Sachlichkeit missen lässt, sondern vielmehr die Schmähung des Betroffenen in den Vordergrund stellt (vgl. BVerfGE 82, 272, 284 ; BVerfG NJW 2006, 3760). Obgleich sich der Angeklagte zu einer politisch tätigen Persönlichkeit äußert, tut er dies ohne irgendeinen Bezug zu einer (politischen) Sachmaterie oder auch nur in Anknüpfung an einen inhaltlichen Themenkomplex. Die Beschimpfung des Abgeordneten E. steht vielmehr allein im Vordergrund.

    Zur Tat Nr. 4.
    Wegen der Äußerung „das Lügen hat dieses Stück Scheiße vom Juden gelernt“ ist der Angeklagte der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig. Ein verständiges Durchschnittspublikum muss die Äußerung in dem Sinne verstehen, dass der Jude, verstanden als alle Juden, beständig lügt. Diese Auslegung wird durch den verlinkten Artikel gestützt, der davon handelt, dass ein Mädchen („dieses Stück Scheiße“) einen Neonazi-Anschlag erfunden, also gelogen hatte. Diese Art zu lügen sollen die Juden dem Mädchen beigebracht haben, wobei offen bleibt, ob tatsächlich ein Lehr- und Lernprozess stattgefunden hat oder aber das Mädchen sich das Lügen eigeninspiriert „vom Juden“ abgeschaut haben soll. Indem „der Jude“ als Lehrmeister einer negativen Eigenheit, die sich ein „Stück Scheiße“ aneignet, dargestellt wird, wird er mit dem primär geschmähten Mädchen gleichsam gleichgesetzt und ebenso wie dieses noch weiter herabgewürdigt.
    Zu einem weniger belastenden Ergebnis gelangt indes eine „meinungsfreundliche“ Auslegung der Äußerung. Sie lässt sich auch insofern verstehen, als dass „der Jude“ – abstrakt – die Fähigkeit zu lügen besitze. Dies muss jedoch nicht sein immerwährender Kommunikationsmodus sein, sondern kann ebenso einen Hang darstellen. Das Lügen – in einer Form, die Neonazis inkriminiert – hat sich das Mädchen nach dieser kommunikationsfreundlichen Lesart selbst angeeignet, indem es die „jüdische Neigung“ des Lügens kopiert hat. So verstanden, wird den Juden „nur“ vorgeworfen, sie besäßen einen Hang zum Lügen, der für charakterlich nicht gefestigte Individuen nachahmenswert erscheint.
    Nach dieser Lesart ist eine Menschenwürdeverletzung ausgeschlossen, da auch eine pauschalisierte Schmähung dergestalt, eine Bevölkerungsgruppe neige zu Lügen, nicht deren gleichwertiges Menschsein tangiert.
    Die obige Äußerung stachelt jedoch im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden auf. Die Behauptung, der gesamte Bevölkerungsteil der Juden neige zum Lügen, ist geeignet und dazu bestimmt, bei hierfür empfänglichen Adressaten eine über bloße Ablehnung hinausgehende feindselige Haltung gegen die in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen. Denn nicht genug damit, dass jeder, der dieser Äußerung Glauben schenkt, bei jedem Kontakt mit Juden damit soll rechnen müssen, belogen und unredlich behandelt zu werden – ein darüber hinausgehendes, zur Erzeugung von Hass geeignetes Bild entsteht aus dem gesamten situativen Kontext der Äußerung, indem gerade diese(r Hang zu) Lügen zur willkürlichen Verdächtigung Unschuldiger zu schwerwiegenden Straftaten führen soll. Die Juden in Deutschland sollen, kurz, nicht lediglich harmlose Lügen (sog. white lies ) äußern, sondern dergestalt die Wahrheit entstellen, dass dadurch unschuldige Dritte (hier: die inkriminierten angeblichen Neonazis) sich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sehen können.

    Zur Tat Nr. 5.
    Die Eröffnung eines Threads mit der Äußerung „Der Jude ist ein notorischer Lügner“ erfüllt den Straftatbestand des § 130 Abs. 2 Nr.1 StGB. Die Aussage „Der Jude ist ein notorischer Lügner“ – in Verbindung mit einem Presseartikel, der ein zumindest zwiespältiges Aussageverhalten eines Rabbiners, der Opfer einer Messerattacke geworden war, im Rahmen einer Strafverhandlung dokumentiert – lässt, selbst bei meinungsgünstigster Auslegung, an ihrem Aussagekern keinen vernünftigen Zweifel: „Der Jude“ – wiederum verstanden als (jedenfalls) die Gesamtheit der in Deutschland lebenden Juden – ist offenkundig und allgemein bekannt ein Lügner. Dies gilt unter Einbeziehung des Presseartikels selbst und gerade dann, wenn strafrechtlich relevante Sachverhalte betroffen sind, die Dritten zum Nachteil gereichen können.
    Hiermit stachelt der Angeklagte zielgerichtet zu Hass gegen die Bevölkerungsgruppe der Juden in Deutschland an. Potentiellen Empfängern der Aussage wird damit nahegelegt, dass die ständige Unredlichkeit der jüdischen Bevölkerung gleichsam allgemeinbekannt sei (so die lexikalische Definition von ,notorisch‘). Diese erstrecke sich auch auf Sachverhalte von großer Wichtigkeit, wie durch den Verweis auf die Strafverhandlung bekundet wird. Das gesellschaftlich geordnete Zusammenleben mit einer solchen Bevölkerungsgruppe, die – sei es allgemein, sei es zum eigenen Vorteil – beständig lügt, ist schlechterdings nicht möglich und muss zwangsläufig die „redlichen Übrigen“ sowie die Institutionen schädigen, die zur Bewältigung und Ordnung einer komplexen Gesellschaftsordnung auf zutreffende Informationen angewiesen sind. Der Glaube, dass die in Deutschland lebenden Juden ständig unredlich sind – und damit zwangsläufig zum Nachteil der Gesamtgesellschaft operieren – ist in hohem Maße zum Hervorrufen von Feindseligkeit geeignet. Zum anderen bedient der Angeklagte mit seiner Äußerung bekannte antisemitische Klischees, die bei solchen Adressaten, die empfänglich für derartige Parolen sind, durch den Wiederholungseffekt umso mehr verfangen (allein aus den Äußerungen des Angeklagten).

    Zur Tat Nr. 6.
    Das Einstellen des Kommentars „Der deutsche Richterdreck wurde vom Juden eingestellt wie ein Pawlowscher Hund: Deutsche sind Scheiße, Kanaken gut“ erfüllt den Straftatbestand des § 130 Abs. 2 Nr.1 StGB. Aus Sicht eines verständigen Publikums stellt sich der objektive Sinngehalt dieser Aussage wie folgt dar: Die deutsche Richterschaft ist „Dreck“. Entgegen dem (in Art. 97 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten) Gebot der richterlichen Unabhängigkeit sind die Richter – wissentlich oder unwissentlich – „dem Juden“ untertan, der sie im Sinne einer instinkthaften Konditionierung – also wie Pawlow’sche Hunde – dahingehend „einstellt“, stets und regelhaft gegen Deutsche und für „Kanaken“ zu entscheiden. Was der Angeklagte mit „Kanaken“ meint, ergibt sich aus seiner Äußerung bei der Tat Nr. 1 („Juden und andere Kanaken“); von diesem Schmähbegriff sind nach der Vorstellung des Angeklagten nicht nur Ausländer südländischer Provenienz umfasst, sondern u.a. auch Juden. Somit wird zunächst dem Berufsstand der Richter in Deutschland unterstellt, ohne eigene Reflexion gegen „Deutsche“ zu entscheiden und zugunsten von „Juden und anderen Nicht-Deutschen“. In der Summe seien deutsche Richter damit – hierdurch oder bereits von vornherein – minderwertig. Den Juden (in Deutschland) wird dabei attestiert, als „Strippenzieher“ die Konditionierung der Richter gegen die Deutschen und für ihresgleichen zu betreiben und damit der Rechtsbeugung Vorschub zu leisten.
    Unter dem Vorzeichen einer meinungsfreundlichen Auslegung im Sinne der „Günstigkeitshypothese“ ergibt sich in den relevanten Wertungen der Aussage nichts anderes. Unmissverständlich bleibt die Aussage, der Berufsstand der deutschen Richter sei zumindest geringwertig; angesichts der Pauschalität der Aussage besteht kein vernünftiger Raum für eine Auslegung derart, dass nur eine geringe Teilmenge der deutschen Richter – eben jene, die in Abgrenzung zu der Mehrzahl tatsächlich „Dreck“ sind – gemeint sein kann, die den Manipulationen der Juden zugänglich ist. Ebenso wenig Stütze im Wortlaut der Äußerung findet eine Auslegung, der gemäß die Konditionierung der Richter durch „den Juden“ nur in den privaten Bereich wirkt, also nicht in den richterlichen Entscheidungen Niederschlag findet und in Rechtsbeugung resultieren kann. Zwar zeichnet es den Berufsstand der Richter gerade aus, in ihrer Verantwortung nur gegenüber den Gesetzen – Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG – zwischen Gesetzesauslegung und eigener, persönlicher Meinung differenzieren zu können und zu müssen; indes ist offensichtliches Anliegen des Angeklagten, darauf aufmerksam zu machen, dass ebendies nicht geschieht.
    Unter diesem Vorzeichen und unter Ausschluss anderer Deutungsmöglichkeiten stellt diese Äußerung ein Aufstacheln zum Hass gegen die Bevölkerungsteile der in Deutschland lebenden Juden sowie des Berufsstands der Richter dar. Auch der Berufsstand der Richter ist eine auf Grund dieses gemeinsamen Merkmals von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe von einiger Erheblichkeit (Schönke/Schröder/ Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 130 Rn. 4). Bei hierfür empfänglichen Personen muss sich bei Lektüre des Zitats der Eindruck aufdrängen, die deutsche Rechtspflege sei von dem bestimmenden Einfluss der Juden unterwandert und in einer Weise pervertiert, dass keinesfalls mehr von Wortlaut und Auslegung der – im Hinblick auf Nationalität „blinden“ – Gesetze ausgegangen wird, sondern vielmehr Deutsche durch die Bank benachteiligt und in der Entscheidungsfindung diskriminiert werden. Wer sich somit auf einen Prozess mit Juden bzw. „Kanaken“ einlasse, sei bereits vorverurteilt oder unterlegen. Diese Suggestion eines unbedingten Ausgeliefertseins gegenüber „Kanaken“ vor der eigenen Rechtspflege ist geeignet, eine im hohen Maße feinselige Haltung beim Leser gegen die Berufsgruppe der Richter und die in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen oder zu steigern, was dem Angeklagten bewusst und von ihm beabsichtigt war.
    Die Kammer ist sich hierbei dessen vollends bewusst, dass die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 erst dadurch Wert erlangt, dass sie auch unbequeme und dem Wertekanon, der die Kommunikationsfreiheiten erst hervorbringt, feindselig eingestellte Meinungen schützt, und dass aus diesem Grunde jegliches „Meinungsrichtertum“ unbedingt zu vermeiden ist (vgl. Dreier/ Schulze-Fielitz, Grundgesetz -Kommentar, Band 2, 2. Aufl. 2004, Art. 5 I, II Rn 62). Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass dieser Äußerung des Angeklagten eine politische Dimension innewohnt. Aus diesem Grunde ist die Kammer in die Erwägung eingetreten, ob es dem Angeklagten nach vertretbarer Auslegung primär nicht um die Schmähung von Bevölkerungsgruppen, sondern um die Leistung eines Beitrags im politischen Diskurs ging. Eine Auseinandersetzung mit einem politischen Missstand dergestalt, dass nach Ansicht des Angeklagten die deutsche Rechtsprechung mehrheitlich zugunsten von – wie auch immer verstandenen – „Fremden“ entscheidet, kann grundsätzlich auch in deutlichen und geharnischten Worten erfolgen. Eine Kritik im öffentlichen Diskurs muss, um am Schutz der Meinungsfreiheit zu partizipieren, weder sachlich noch hochwertig, sondern kann auch polemisch, selbst beleidigend sein (Dreier/ Schulze-Fielitz, 2. Aufl. 2004, Art. 5 I, II Rn 62).
    Allerdings ist die Äußerung des Angeklagten als sogenannte Schmähkritik von vornherein nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Dabei handelt es sich um solche Wertungen von Personen, bei denen es primär um deren Verunglimpfung geht, nicht aber um eine Auseinandersetzung in der Sache (Dreier/ Schulze-Fielitz, 2. Aufl. 2004, Art. 5 I, II Rn 70). Diese Schutzbereichsbestimmung kann die Kammer vornehmen, nachdem auch der meinungsfreundlichste Sinngehalt der Äußerung ermittelt ist.
    Die Äußerung des Angeklagten ist für die angegriffenen Bevölkerungsgruppen, wie aufgezeigt, in höchstem Maße diffamierend. Er stellt die Behauptung demgegenüber einfach in den Raum und substantiiert sie in keiner Weise. Damit ist ihm primär an der Schmähung als an einem Sachbeitrag zum politischen Meinungskampf gelegen.

    Zur Tat Nr. 7.
    Das Einstellen der Äußerung „Der Juden-Dreck verträgt keine Kritik“ erfüllt den Straftatbestand des § 130 Abs. 2 Nr.1 StGB. Die Ermittlung des Sinngehalts dieser Aussage ist in Zusammenschau mit dem dazu geposteten Link und der Aussage des Presseartikels vorzunehmen, um der Sinnerfassung durch ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum eine vollständige Informationsbasis zu Grunde zu legen. Im Presseartikel heißt es, ein renommierter ehemaliger Presseredakteur sei auf persönliches Betreiben des französischen Präsidenten Sarkozy entlassen worden, nachdem er ohne Sarkozys Einverständnis in kritischer Weise über die Affäre seiner damaligen Ehefrau Cécilia berichtet habe. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Entlassung des Redakteurs als Racheaktion eines politischen Machthabers dar, die mit dem Ruch von Machtmissbrauch belegt ist. Die damit verbundene Aussage des Angeklagten „Der Juden-Dreck verträgt keine Kritik“ ist somit bei unvoreingenommener Sichtweise dahingehend zu verstehen, dass die – als „Dreck“, also minderwertig – dargestellten Juden auf jede selbst sachlich-kritische Stimme, und sei es in Form legitimer Presseberichterstattung, mit unangebrachten Repressalien und unter Missbrauch ihrer (politischen) Macht antworten.
    Mit der Äußerung „der Juden-Dreck verträgt keine Kritik“ bezeichnet der Angeklagte dabei (auch) die in Deutschland lebenden Juden, indem er Juden insgesamt – und nicht nur den Staatsmann Nicolas Sarkozy – adressiert. Auch die vordergründige Diffamierung einer Einzelperson – so des jüdischstämmigen Präsidenten der Französischen Republik, der nach einer Auslegung persönlich gemeint sein kann – erfüllt den Tatbestand des § 130 Abs. 2 StGB, wenn sie sich zugleich gegen den jüdischen Bevölkerungsteil der inländischen Bevölkerung richtet. Ob dies der Fall ist, ist durch den mittels Auslegung zu ermittelnden Erklärungswert zu bemessen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2010, 453, 2. Orientierungssatz). Der Auslegungshorizont umfasst dabei auch sonstige, vergleichbare Äußerungen des Angeklagten, z.B. die oben thematisierten. In beiden Fällen steht „der Jude“ stellvertretend für die (inländische) jüdische Bevölkerung. So soll auch hier „der Juden-Dreck“ die gesamte Bevölkerungsgruppe erfassen, wobei die Berichterstattung über Sarkozy nur zum beispielhaften Aufhänger, als pars pro toto genommen wird.
    Auch eine denkbar „meinungsgünstige“ Auslegung vermag an dieser Lesart im Kern nichts zu verändern. Wird der Kontext der Äußerung in den Hintergrund gestellt, könnte die Aussage auch (pauschal) dahingehend verstanden werden, dass „Juden keine Kritik vertragen“, ohne dass dies – unter Einbeziehung des Artikels – mit unlauterem Machtmissbrauch verbunden wäre. In der Folge erschiene diese Bevölkerungsgruppe lediglich als sensibel oder – positiv gekehrt – stolz. Indes ist der Wortwahl „Juden-Dreck“ unmissverständlich: er dokumentiert eine angebliche Minderwertigkeit der Juden. Kraft dieser Wortwahl drückt der Angeklagte selbst bei günstigster Lesart jedenfalls aus, dass die Bevölkerungsgruppe der Juden minderwertig sind, berechtigte Kritik indes nicht hinnimmt und vollends uneinsichtig bleibt. Im Zusammenhang mit dem Presseartikel ergibt sich überdies der Sinngehalt, dass die Juden, werden sie dennoch kritisiert, zumindest vereinzelt aus einer Machtposition heraus „zurückschlügen“. Sie werden damit als aggressiv reformationsunwillig gezeigt.
    Diese Äußerung ist, was der Angeklagte auch beabsichtigte, geeignet, eine gesteigerte, über bloße Ablehnung hinauszugehende feindselige Haltung zu erzeugen. Die Vorstellung einer Bevölkerungsgruppe nämlich, die sich trotz kollektiven Anpassungs- oder Reformbedarfs am Busen der Gesellschaft nicht nur unwillig, sondern geradezu renitent zeigt, ist geeignet, Ressentiments in großem Umfang auszulösen. Dies gilt umso mehr, wenn – was die Verbindung mit dem Presseartikel suggeriert – die betreffende Gruppe auf Kritik aus der Gesellschaft mit Sanktionen reagiert.

    Zur Tat Nr. 8.
    Der Angeklagte hat sich durch diese Tat einer Aufforderung zu Straftaten schuldig gemacht, § 111 Abs. 1 Var. 3, Abs.2 StGB. Indem der Angeklagte in der betreffenden Newsgroup – mithin durch Verbreiten von Schriften gem. § 11 Abs. 3 StGB – unter Bezug auf den deutschen NATO-General Egon Ramms äußerte: „Ein Kindermörder in Uniform. Schlag das Schwein tot, bevor weitere Kinder zu Leichen und Krüppeln werden“, forderte er zur Begehung einer rechtswidrigen Tat in Gestalt der Tötung von Egon Ramms auf.
    Eine Aufforderung im Sinne des § 111 StGB setzt einen Aufruf zu einer bestimmten Straftat voraus. Diese muss zwar nicht ernst gemeint sein, aber jedenfalls den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken, wessen sich der Täter bewusst sein muss (vgl. BGHSt 32, 310; KG NJW 2001, 2896). Zu einer Straftat fordert dabei jedoch nicht auf, wer die Tat lediglich befürwortet oder empfiehlt (vgl. BGHSt 32, 310, 311; 28, 312, 314). Vorliegend verwendet der Angeklagte den Imperativ („Schlag das Schwein tot“) und illustriert die drastischen Folgen, die das Fortleben des „Kindermörders“ zeitigen würde, so dass eine Aufforderung speziell zur Tötung (§§ 211 f. StGB) von Egon Ramms vorliegt. Diese erweckt auch zumindest den Anschein der Ernstlichkeit. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass mittels § 111 StGB vornehmlich bestimmte aggressive Formen der politischen Auseinandersetzung pönalisiert werden und dass gerade die politische Auseinandersetzung den Kernbestand der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG darstellt (BeckOK StGB / Dallmeyer, § 111 Rn 4a). Daher ist jede als – ernstliche – Aufforderung zu einer Straftat lesbare Äußerung eingrenzend darauf zu prüfen, ob sie nicht vielmehr als plakativer Beitrag zum politischen Diskurs dennoch von der Meinungsfreiheit partizipiert. Strafgrund des § 111 StGB ist andererseits die besondere Gefährlichkeit eines öffentlichen Aufrufs zu Straftaten zur Kenntnis unbestimmter Adressaten. Sobald der Aufruf getätigt ist, ist das Geschehen – auch und gerade für den Täter – nicht mehr steuerbar (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1993, 389, 390 ; BeckOK StGB / Dallmeyer, § 111 Rn 1).
    Somit ist die abstrakte Gefährlichkeit eines öffentlichen Aufrufs zu einer Straftat abzuwägen gegen die politische Dimension des Geäußerten. Als Leitlinie muss dabei gelten, dass die grundrechtlich gewährleistete Freiheit des einen endet, wo sie in Grundrechtsbelange eines Dritten übergreift, die der Staat in Ausübung seiner Schutzpflichten und notfalls mittels der ultima ratio der Strafgesetze gewährleisten muss. Ein solcher Belang ist insbesondere die körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 GG. Unter dieser Maßstabslegung stellt die Äußerung des Angeklagten eine als ernstlich zu verstehende Aufforderung zur Tötung von Egon Ramms dar. Sie ist von objektiven Dritten in Gestalt möglicher Rezipienten nicht lediglich als Missbilligung von Person und Tätigkeit des Egon Ramms zu verstehen, sondern als Aufruf dazu, diesen als „Kindermörder in Uniform“ umzubringen. Dass diese Aufforderung ernst genommen werden möge, ist sehr wohl möglich. Die Kammer ist sich des grundsätzlich begrenzten Adressatenkreises der Äußerung im ersten Zugriff bewusst, da die Newsgroup www.de.soc.politik.misc nur von einigen Dutzend Personen frequentiert wird. Dadurch, dass der Beitrag indes öffentlich zugänglich ist und auch Jahre später beliebig aufgerufen und lokalisiert werden kann, potenzieren sich seine möglichen Empfänger um ein Vielfaches.
    Der Angeklagte war sich des Sinngehalts seiner Äußerung bewusst; er handelte mithin vorsätzlich. Dass er die Äußerung nicht ernstlich gemeint zu haben sich einlässt, bleibt hierbei ohne Belang. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.

    Zur Tat Nr. 9.
    Mit dem Einstellen des Kommentars „Der Juden-Dreck bestimmt in der EU“ hat der Angeklagte den Straftatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Indem der Angeklagte auf einen Artikel verlinkt, der sich mit EU-Sanktionen gegen den schiitischen Iran befasst, suggeriert er dem verständigen Publikum, dass diese Initiativen mit einer „Kontrolle“ der EU-Institutionen durch die Juden zusammenhängen. Diese werden dabei („Juden-Dreck“) als minderwertig dargestellt. Die Äußerung ist in ihrer Auslegung unzweideutig. Die Juden, als „Dreck“ verunglimpft, seien in der EU – verstanden entweder als politische Institution oder aber als die Summe ihrer Mitgliedstaaten – tonangebend; die Sanktionen gegen (muslimische Staaten wie) den Iran seien diesem Umstand geschuldet.
    Diese Äußerung ist auch geeignet und darauf gerichtet, zum Hass auf die Volksgruppe der in Deutschland lebenden Juden aufzustacheln, indem mittels Einwirkung – zumindest – auf den Intellekt der Adressaten eine feindselige Haltung ihnen gegenüber erzeugt oder gesteigert wird. Hierdurch wird ein Nährboden für die Bereitschaft zu Exzessen gegen die Juden in Deutschland geliefert.
    Mit der Bezeichnung der Juden als „Dreck“ werden diese gleichsam als Abschaum und minderwertig, in jedem Fall – der drastischen Wortwahl wegen – als verachtenswert charakterisiert. Gleichzeitig attestiert der Angeklagte ihnen, einen bestimmenden Einfluss in der EU innezuhaben; sei es in den Institutionen der politischen Union oder – durch großes (zivil-)gesellschaftliches Gewicht in den einzelnen Mitgliedstaaten – durch indirekte Einflussnahme. Somit suggeriert der Angeklagte ein kaum zu überbrückendes Ungleichgewicht in der Verachtenswürdigkeit der – auch in Deutschland lebenden – Juden einerseits und deren geradezu ungezügelter politischer Macht andererseits, die noch dazu nicht offen zutage tritt, sondern im Verborgenen bleibt. Hinzu kommt, dass die EU nach landläufigem Verständnis ein politisches Gebilde ist, in dem zwar letztverbindlich und in großem Ausmaß politisch-soziale Macht ausgeübt wird, deren Wirkweise und Mechanismen aber im Einzelnen undurchsichtig bleiben. Unter diesen Voraussetzungen ist die Äußerung des Angeklagten bei hierfür empfänglichen Adressaten in hohem Maße geeignet, eine jedenfalls intellektuelle Beklemmung auszulösen, die dadurch ausgelöst wird, dass die Schalthebel der Macht von einer einzigen, hierzu unwürdigen Volks- bzw. Religionsgruppe kontrolliert werden. Das hierdurch ausgelöste Ohnmachtsgefühl bei für Antisemitismus empfänglichen Empfängern ist in hohem Maße geeignet und bestimmt, eine feindselige Haltung gegen die unterstellten verborgenen „Machthaber“ auszulösen. Auch kann das Gefühl einer putativen Bedrängnis dazu führen, dass hierdurch ein Nährboden für Gewalt oder zumindest so wahrgenommenen „Widerstand“ gesät wird.
    Die Kammer ist unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit in die Untersuchung eingetreten, ob nicht im Kern der Aussage eine politische Äußerung im Sinne eines Beitrags zum offenen, jederzeit zu gewährleistenden Meinungskampf steht. Dies wäre der Fall gewesen, hätte der Angeklagte zu erkennen gegeben, dass er im Grunde eine Auseinandersetzung zur Sache über die Machtverteilung, Legitimation oder Maßnahmen der EU sucht. Hiervon ist indes nichts zu erkennen. Ganz im Vordergrund steht das Element der Schmähung der jüdischen Bevölkerung („Juden-Dreck“), während eine Rückbindung auch nur des Postulats, „die Juden“ hätten irgendwie Macht in der EU inne, unterbleibt. Als Schmähkritik hat auch diese Äußerung folglich nicht am Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Anteil.

    Zur Tat Nr.10.
    Indem der Angeklagte in der Newsgroup einen Thread mit dem Inhalt „Der saudumme Sozi A.“ eröffnete, hat er sich einer Beleidigung gem. § 185 StGB schuldig gemacht. Auch die ansonsten kontextlose Äußerung „Der saudumme Sozi A.“ stellt eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung dar. Anstatt messbare Intelligenzindikatoren zu meinen, äußert der Angeklagte aus Sicht eines objektiven Dritten seine Meinung über die Person des damaligen Bundestagsabgeordneten A. Hiermit verletzt der Angeklagte die Ehre des damaligen Abgeordneten A. Das Bezeichnen als „saudumm“ stellt eine Kundgabe der Miss- bzw. Nichtachtung des solcherart Bezeichneten dar. Zwar sind bloße Taktlosigkeiten und Unhöflichkeiten nicht als Beleidigung strafbar (vgl. BeckOK StGB/ Valerius, § 185 Rn 26); indes überschreitet das Bezeichnen als „saudumm“ diese Unerheblichkeitsschwelle. Es impliziert, dass der Betroffene A. – zur Tatzeit Mitglied des Deutschen Bundestages – in nahezu absolutem Umfang zu einfachen kognitiven Leistungen nicht fähig sein soll. Träfe dies zu, so wäre jedenfalls der öffentliche Achtungsanspruch des Betroffenen (,äußere‘ Ehre) geschmälert. Einer Abwägung mit der Meinungsäußerungsfreiheit diesbezüglich, dass der Aussage auch ein schonenderer Äußerungsgehalt beigemessen werden könnte, ist wegen ihrer Knappheit und wegen des Fehlens von Referenzpunkten, auf die sie sich beziehen könnte, nicht zugänglich. Der Angeklagte tat die Aussage vorsätzlich kund, indem er sie in der Newsgroup postete.
    Der Angeklagte ist auch nicht gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Dieser auf Meinungsäußerungen anwendbare Rechtfertigungsgrund dient unter anderem dazu, einen – auch geharnischten – politischen Diskurs zu ermöglichen. Im Wege einer Gesamtabwägung, in die u.a. auch die Bedeutung einer Information für die Öffentlichkeit und den öffentlichen Diskurs Eingang findet, wird die Meinungsfreiheit des Äußernden der persönlichen Ehre des Betroffenen gegenübergestellt (vgl. BVerfGE 42, 143, 152 ; BVerfG NJW 2004, 590, 591 ). Die Äußerung des Angeklagten kann in diesem Kontext indes nicht ernstlich berücksichtigt werden. Sie lässt jede sachliche Auseinandersetzung oder selbst den Willen hierzu vermissen und stellt sich als reine Schmähkritik in Form einer Formalbeleidigung dar, die einer Rechtfertigung gem. § 193 StGB schon dem Wortlaut nach von vornherein nicht zugänglich ist. Der Angeklagte stellt seine Diffamierung der Person A. in keinerlei sachlichen Kontext, innerhalb dessen er sich anlassbezogen über diesen hätte echauffieren mögen. Im Vordergrund steht einzig und allein, A. zu schmähen.

    Zur Tat Nr. 11.
    Der Angeklagte ist einer Beleidigung gem. § 185 StGB schuldig, indem er in einem neu eröffneten Thread schrieb: „Der saudumme Denunziant A., was wollt ich jetzt eigentlich schreiben? Ach ja, nun fällt’s mir wieder ein: Parlamentspolizei ist das so was wie Reichssicherheitshauptamt? Na ja, der saudumme Sozi als denunzierender Zuträger fürs Reichsicherheitshauptamt, das wundert doch niemand.“ Diese Äußerung stellt eine Meinungskundgabe und keine Tatsachenbehauptung dar. In den Kontext einer zur nämlichen Zeit in der Newsgroup laufenden Diskussion eingebettet, in der die Teilnehmer einander vor wiederholten Strafanzeigen des damaligen MdB A. warnten, drückt der Angeklagte seine persönliche Auffassung über diese Vorgehensweise des damaligen MdB A. aus.
    Durch diese Äußerung verletzt der Angeklagte den damaligen Bundestagsabgeordneten A. in seiner Ehre. Zum einen bezeichnet er A. wiederum als „saudumm“; die Bewertung dessen entspricht der bereits oben bei der Tat Nr. 10 vorgenommenen Bewertung. Zum anderen stellt er die rechtsstaatlich verfasste Anzeigeerstattung As., der damit auf Verunglimpfung seiner Person reagiert, der Denunziation – d.h. dem schmählichen Verrat jemandes an ein Unrechtsregime – gleich, wie sie zu Zeiten des Nationalsozialismus an das damalige Reichssicherheitshauptamt stattgefunden hat. Die Unterstellung eines solchen Vorgehens impliziert – im engeren Sinne des Wortes – Ehrlosigkeit.
    Bereits auf Grund des Charakters dieser Äußerung als Formalbeleidigung – vgl. oben zur Tat Nr. 10 – ist eine Rechtfertigung gemäß § 193 StGB ausgeschlossen. Auch weitere Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

    Zur Tat Nr.12.
    Mit dem Einstellen des Kommentars „Noch mehr Juden-Dreck im Fernsehen“ hat der Angeklagte den Straftatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Diese Äußerung versah der Angeklagte mit einem Link zu einem Artikel, der sich mit ,Aussöhnungsversuchen‘ des ZDF mit dem Literaturkritiker Marcel R-R. befasst. Unter anderem sollte R-R., der von seiner Herkunft polnischer Jude ist, ein eigenes Literaturformat angeboten werden. Unter verständiger Würdigung aus Sicht eines objektiven, unvoreingenommenen Publikums ergibt sich, dass zumindest dieses in Planung befindliche Format „Juden-Dreck“ sein soll, also – aus Sicht des Äußernden – von minderwertiger Qualität, mithin Schund. Diese Minderwertigkeit soll sich zudem gerade daraus ergeben, dass ein Angehöriger der jüdischen Bevölkerungsgruppe – hier: Marcel R-R. – an der Sendung teilhat.
    Bei verständiger Auslegung (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 19.05.2009 – 2 Ss 1014/09 – Orientierungssatz 2) richtet diese Äußerung sich nicht primär gegen die Person von Marcel R-R., sondern gegen die Bevölkerungsgruppe der Juden in Deutschland. Selbst bei meinungsfreundlicher Auslegung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass dieser Schluss sich zwingend aus der Wortwahl „Juden-Dreck“ ergibt. Hiermit setzt sich der Angeklagte nämlich in keiner Weise mit der Persönlichkeit von Marcel R-R. auseinander, sondern rückt allein in den Mittelpunkt, dass dieser als Jude im Fernsehen auftritt. Bereits die Tatsache dieser Präsenz macht das möglicherweise geplante Format, über das im Übrigen nichts Näheres bekannt ist, in den Augen des Angeklagten zu „Juden-Dreck“. Als Aussagekern bleibt somit stehen, dass alles, was ein Jude – am Beispiel von Marcel R-R. – (jedenfalls) im Medium Fernsehen äußert, „Dreck“, also minderwertig bzw. verabscheuungswürdig ist.
    Diese Äußerung ist geeignet und dazu bestimmt, Hass gegen die Bevölkerungsgruppe der Juden in Deutschland zu erzeugen. Sie impliziert nämlich, dass eine Volksgruppe, die insgesamt nur Minderwertiges zu äußern in der Lage ist, im Leitmedium Fernsehen – unverdienter Weise – eine prominente Position einnimmt. Gerade insoweit, als es sich um öffentlich-rechtliche Sender wie das ZDF handelt, die aus allgemeinen Beiträgen finanziert werden (GEZ-Gebühren), kann für hierfür empfängliche Adressaten der gegenständlichen Äußerung der Eindruck entstehen, „die Juden“ bekämen nicht nur ein breites öffentliches Forum, sondern würden von staatlicher Seite geradezu hofiert. Dies ist geeignet, ein Gefühl des Ausgeliefertseins bei Fernsehkonsumenten auszulösen, die nach eigenem Empfinden keine „den Juden“ vergleichbare Lobby aufweisen, zumal jene nach Ansicht des Angeklagten in der Fernsehlandschaft bereits breit vertreten sind – die Aussage “ noch mehr Juden-Dreck“ erlaubt keinen anderen Schluss. Insbesondere schafft die plakative Bezeichnung einer jeden von Juden getätigten Äußerung zumindest im Medium TV als „Juden-Dreck“ eine Geisteshaltung, der gemäß es die wohl einzig richtige – jedenfalls eine natürliche – Abwehrreaktion darstellt, den Äußernden und allem, was sie vorbringen mögen, mit Feindseligkeit gegenüberzustehen. Dieser abstrakten Gefährlichkeit war der Angeklagte sich bewusst und bezweckte, sie hervorzurufen.

    Zur Tat Nr. 13.
    Mit der Äußerung „Liebe Araber, Eure Verteidigung gegen die jüdischen Kindermörder scheint mir nicht besonders effizient. Ich empfehle, sich an historischen Vorbildern zu orientieren“ hat sich der Angeklagte der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Aus der Warte eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers hat sich bezüglich der Sinnermittlung das Folgende ergeben. Im Ansatz bedient sich der Angeklagte der rhetorischen Figur einer Anrede an (fiktive) Araber, denen er Ratschläge diesbezüglich erteilt, wie sie mit Juden umzugehen hätten; dabei wird ein höflicher Ton angewandt, der eine ruhige, emotionale Verbundenheit suggeriert („Liebe Araber, …“). Im Anschluss wird die Rolle der Araber wie insbesondere auch der Juden definiert, die diese aus Sicht des Angeklagten jeweils innehaben: Die Araber, die sich in der Opferrolle befinden („Eure Verteidigung“), müssen sich jüdischer Aggressoren erwehren, die als „Kindermörder“ besonders grausam und unmenschlich vorgehen. Die Äußerung bezieht sich damit auf den Nahostkonflikt, in dem sich Juden und Araber seit Jahrzehnten feindselig gegenüberstehen.
    Nachdem die obige Lagerverteilung vorgenommen und bestimmt worden ist, dass die Juden arabische Kinder morden, d.h. in ruchloser Weise töten, schlägt der Angeklagte seinen (fiktiven) arabischen Gegenparts eine „effizientere“ als die bislang praktizierte Verteidigung vor, indem er zu einer „Orientierung an historischen Vorbildern“ ermutigt. Aus Sicht eines verständigen Rezipienten mit – selbst rudimentärer – historischer Vorbildung sind damit die Konzentrationslager gemeint, in denen im Dritten Reich auf – sic – effiziente Weise Millionen von Juden systematisch ermordet wurden (vgl. nur BGHSt 31, 231 f.; 40, 100). Die Aussage des Angeklagten ist damit so zu verstehen, dass die Wiederholung der massenhaften Ermordung der (heutigen) Juden als probates und wünschenswertes Mittel zur Anwendung kommen sollte, um jüdische Aggressionen gegen die Araber, die in Kindermorden gipfeln, zu unterbinden.
    Derselbe Aussagegehalt folgt auch aus einer meinungsfreundlichen, der „Günstigkeitshypothese“ folgenden Auslegung. Die Kammer hat zunächst in Erwägung gezogen, ob nicht der „Ratschlag“ an die adressierten Araber lediglich ein leidenschaftsloser Hinweis des Angeklagten im Sinne des Aufzeigens einer Handlungsoption ist. Dieser meinungsfreundlichen Auslegung ist indes von vornherein der Boden entzogen. Der Angeklagte verwendet die Anrede „Liebe Araber“ erkennbar als Stilelement. Zudem empfiehlt er ausdrücklich die Orientierung an „historischen Vorbildern“.
    Ferner hat die Kammer geprüft, ob insofern ein anderes „historisches Vorbild“ als die Konzentrationslager des Dritten Reiches in Bezug genommen worden sein könnten. Auch dieser Auslegungsversuch verlief ergebnislos. In keinem anderen, einer breiten Öffentlichkeit bekannten historischen Kontext standen sich Juden und Araber in einem Konflikt dergestalt gegenüber, dass die Araber den Sieg davongetragen hätten. Insbesondere die – weitbekannten – Aktionen eines D.H. Lawrence („Lawrence of Arabia“) waren nicht etwa gegen Juden, sondern gegen die Ottomanen gerichtet.
    Mit seiner Äußerung macht der Angeklagte die Volks- und Religionsgruppe der Juden böswillig verächtlich und beschimpft sie. Die Tatbestandsvariante des Aufrufens zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen wird hier wegen des Erfordernisses des Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen – hier: der Vernichtung von Juden in KZ-artigen Einrichtungen – hervorzurufen, nicht in Bezug genommen. Allzu unklar bleibt nämlich, welcher Empfänger sich dieses Anliegens „annehmen“ könnte bzw. sich dazu aufgefordert sehen mag.
    Dahingestellt kann dabei bleiben, ob der Angeklagte sich ausschließlich oder überwiegend auf in Deutschland lebende Juden bezieht. Für die Erfüllung der obigen Tatbestandsvarianten des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist nicht notwendig, dass zielgerichtet die in Deutschland lebenden Juden als inländischer Bevölkerungsteil in ihrer Menschenwürde betroffen sein müssen; als religiöse bzw. durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB kommt der Schutz der Strafvorschrift auch den Juden insgesamt und – insbesondere – den im Nahen Osten lebenden Juden zu, welche im tatsächlichen Kontakt mit ihnen teilweise feindlich gesinnten Arabern stehen. Dass damit der Schutz des § 130 Abs. 2 StGB auch auf vollständig im Ausland lebende Gruppierungen ausgedehnt wird, ist vom Gesetzgeber intendiert (Schönke/Schröder/ Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 130 Rn. 1a).
    Der Angeklagte stellt die Volksgruppe der Juden aus verwerflichen Gründen als verachtenswert und minderwertig dar, indem er sie als Aggressoren und Kindermörder darstellt, die es verdienen, in Konzentrationslagern vernichtet zu werden. Zugleich beschimpft er sie hiermit, tut also auf besonders verletzende Weise seine Missachtung kund (vgl. BGHSt 7, 110), indem er sie u.a. der besonderen Grausamkeit des gewohnheitsmäßigen Kindermordens bezichtigt. Die Bewertung als minderwertig folgt daraus, dass der Angeklagte die Juden, nachdem er sie als Aggressoren und Kindermörder darstellt, als der „industriellen Ausmerzung“ würdig bezeichnet.
    Hierdurch verletzt der Angeklagte die Menschenwürde der jüdischen Volksgruppe. Die Kammer hat die hohen Voraussetzungen, die an das Verdikt einer Menschenwürdeverletzung zu stellen sind, umfassend in Betracht gezogen. Indem indes die Juden nicht nur als minderwertige Aggressoren dargestellt werden, die nicht einmal vor der willkürlichen Tötung arabischer Kinder zurückschrecken und daher ihrerseits der grausamsten vorstellbaren Vernichtung anheimfallen sollen, spricht der Angeklagte ihnen vollends ihren Achtungsanspruch als Mitglieder jedweder Gesellschaft ab – ja sogar, wegen der Art ihrer Vernichtung „nach historischem Vorbild“, jedes Menschsein im Letzten, im Sterben (zur – vergleichbaren – Menschenwürdeverletzung bei der Bezeichnung von Juden als Kinderschänder vgl. BGH NStZ-RR 2006, 305 ). Dessen war der Angeklagte sich vollumfänglich bewusst.

    Zur Tat Nr. 14.
    Indem der Angeklagte die Äußerung „Natürlich, das jüdische Hetzerschwein ,Der Spiegel‘, das Zentralorgan der Juden und Arschficker“ tätigte, ist er der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig. Der Angeklagte kommentierte hiermit eine Kolumne des Angebots von Spiegel Online, in der eine postulierte „moralische Niederlage“ Israels im Zuge der Gaza-Offensive als ungerechtfertigt bezeichnet wird, die also insgesamt verhalten für Israel Partei ergreift. Aus Sicht eines unvoreingenommenen Betrachters verleiht der Angeklagte seinem Unmut dadurch Ausdruck, dass er die Zeitschrift ,Der Spiegel‘ zunächst als „jüdisches Hetzerschwein“ betitelt, von dem („Natürlich“) nichts anders zu erwarten sei; die Zeitschrift sei nämlich das „Zentralorgan der Juden und Arschficker“. Ob mit dem letzteren Ausdruck männliche Homosexuelle in Bezug genommen werden oder er im Sinne eines generellen Fluchs verwendet wird, ist aus Sicht der Meinungsäußerungsfreiheit jedenfalls insoweit unerheblich, als er als Schmähung erkennbar ist. In jedem Falle stellt der Angeklagte Juden – gemeint sind jedenfalls auch die in Deutschland lebenden – und „Arschficker“ auf eine Stufe, die sich des ,Spiegel‘ bedienen, um auf niedrigste Weise – als „Schwein“ – zu „hetzen“, also auf absichtsvolle, feindselige Weise mobil zu machen.
    Am Duktus der offensichtlichen Äußerung des Angeklagten – bei der die Kammer auch nach sorgfältiger Analyse keinen Auslegungsspielraum ausmachen kann – verfängt keine über den aus objektiver Warte ersichtlichen Sinngehalt hinausgehende meinungsgünstige Auslegung.
    Hiermit stachelt der Angeklagte zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden auf. Dies ergibt sich in der Sache bereits aus der Würdigung der obigen Äußerung, die um diverse Schmähungen angereichert ist. Deren hauptsächlicher Adressat ist dabei nicht die Zeitschrift ,Der Spiegel‘, sondern die Volksgruppe der Juden, die der Angeklagte als ,Strippenzieher‘ dahinter wähnt, welche sich ihres „Zentralorgans“ zum Zweck des „Hetzens“ bedienen. Vor diesem Hintergrund ist nicht die Zeitschrift ,Der Spiegel‘ selbst, sondern die ihn ,kontrollierenden‘ Juden das „jüdische Hetzerschwein“, denn der Zeitschrift fehlt nach natürlichem Sprachgebrauch die zum Schweinsein erforderliche personelle Eigenschaft.
    Diese Schimpfkanonade, die den – als auf tiefster Stufe stehend portraitierten – Juden eine Pressemacht unterstellt, die sie „natürlich“ zum „Hetzen“ missbrauchen, ist geeignet und vom Angeklagten dazu intendiert, eine massiv gesteigerte feindselige Haltung gegen die Bevölkerungsgruppe der Juden zu erzeugen.

    Zur Tat Nr. 15.
    Durch die Äußerung „Juden-Dreck auf allen Kanälen. Nennt sich gelebte Vielfalt in der Juden-Diktatur Deutschland“ ist der Angeklagte der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig. Unter verständiger Auslegung dieser Aussage missbilligt der Angeklagte die Gesamtheit des in Deutschland vorhandenen Rundfunkangebots, und zwar spezifisch deshalb, weil es zumindest in letzter Instanz von Juden verantwortet sei. Deutschland stehe unter dem Diktat der Juden; alles, was als „gelebte Vielfalt“ bezeichnet wird, sei tatsächlich „Juden-Dreck“. Ein anderes Medienangebot, das keinen „Juden-Dreck“ darstellt, ist nach dem Dafürhalten des Angeklagten nicht vorhanden. Dies ist im Gesamtkontext der Aussage der Tatsache geschuldet, dass Deutschland eine „Juden-Diktatur“ sei, ein diesem ,System‘ nicht genehmes Medienangebot mithin nicht geduldet werde.
    Unter dem Vorzeichen einer meinungsfreundlichen Auslegung hat die Kammer geprüft, ob im Kern der Aussage eine kritische Auseinandersetzung mit Vielfalt und Qualität des massenmedialen Angebots in Deutschland zu ersehen ist. In diesem Fall wäre jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen gewesen, die den unter der Ägide der Meinungsfreiheit stehenden Äußerungskern dem Strafanspruch gegenüberstellt, den die beleidigende verbale Einkleidung hervorruft. Indes steht auch bei dieser Aussage des Angeklagten das Element der Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik der Bevölkerungsgruppe der Juden derart im Vordergrund, dass ein sachlicher Kern der Auseinandersetzung unkenntlich ist. Die bereits der Form nach diffamierende Charakterisierung jedes Medienangebots als „Juden-Dreck“ (vgl. die Ausführungen zur Tat Nr. 9), gekoppelt mit dem Vorwurf einer mit einer demokratischen Herrschaftsform inkompatiblen „Juden-Diktatur“, entzieht die Äußerung dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG.
    Die Äußerung des Angeklagten stachelt zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden auf. Die Suggestion, dass das (massen-)mediale Angebot zur Gänze von einer diktatorischen, jüdischen ,Herrschaftselite‘ dominiert wird, welche nur „Juden-Dreck“ – also ein gänzlich minderwertiges Medienangebot, das als „gelebte Vielfalt“ von verschiedenen Ethnien und Anschauungen beherrscht wird – überhaupt zulässt, ist geeignet, eine gesteigert feindselige Haltung gegen die mutmaßlichen ,Medienmanipulatoren‘ hervorzurufen, die als Nährboden für Exzesse gegen sie fungieren kann. Durch die Omnipräsenz der Medien kann bei Menschen, die für solche Aussagen empfänglich sind, der Eindruck einer ,Gehirnwäsche‘ und Fremdbestimmtheit entstehen, die für sie – welche über keine eigene mediale Kommunikationsplattform verfügen – unentrinnbar ist; (vgl. im Übrigen die Ausführungen zur Tat Nr. 9). Dessen war der Angeklagte sich bewusst und bezweckte es.

    Zur Tat Nr. 16.
    Indem der Angeklagte schrieb: „Ein CIA-Schwein als Bundesanwalt. Na, wen wundert das denn bei dieser korrupten Justiz in der Juden-Diktatur Deutschland“, ist er wegen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar. Bei objektiver und sodann meinungsfreundlicher Auslegung auf der Sinnebene – und in Gesamtbetrachtung mit dem dazu geposteten Link – äußerte der Angeklagte hiermit, dass die Justiz in Deutschland korrumpiert sei, indem ein Mitarbeiter oder zumindest Sympathisant des US-Auslandsgeheimdienstes CIA als Bundesanwalt fungiere. Dies geschehe in Übereinstimmung oder zumindest unter Billigung der Machthaber in Deutschland, namentlich der Juden. Jene hätten Deutschland in eine „Juden-Diktatur“ mit einer korrupten Justiz verwandelt oder seien dieser Entwicklung zumindest nicht entgegengetreten, so dass die deutsche Rechtspflege unangefochten von verdeckt operierenden ausländischen Agenten durchsetzt sei.
    Diese Äußerung ist geeignet und intendiert, zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden anzustacheln. Selbst bei meinungsfreundlicher Auslegung postuliert der Angeklagte einen ,Ausverkauf‘ der deutschen Rechtspflege an willkürlich operierende ausländische Agenten, die gleichsam einen Freibrief besäßen. Dies geschehe zumindest mit Billigung der Juden, die in der Bundesrepublik jedenfalls quasi-diktatorisch den Ton angäben und die oben geschilderte Korruption zumindest duldeten.
    Empfänger dieser Äußerung können deshalb Gefühle größter Feindseligkeit und Ablehnung entwickeln oder darin bestärkt werden. Eine funktionierende Rechtspflege, Kern des in preußischer Zeit installierten – und unter dem vernichtenden Eindruck des Nationalsozialismus affirmierten – Rechtsstaats, ist das Rückgrat der Voraussetzungen, welche die Demokratie der Bundesrepublik tragen. Der Eindruck eines Ausverkaufs all dessen, der den hiesigen Juden zur Last gelegt wird, kann das Vertrauen in diese Institution untergraben und ein Gefühl der Ohnmacht oder gar den Eindruck erwecken, man müsse sich außerhalb des rechtlichen Rahmens gegen diesen Verfall zur Wehr setzen. Bezüglich dieser Wirkungsweise hatte der Angeklagte Absicht.

    VI.
    Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Seine Überzeugung, die von ihm im Internet verbreiteten Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG gedeckt, bleibt als vermeidbarer Verbotsirrtum gem. § 17 S. 1 StGB ohne Belang. Die Kammer hat jedoch gemäß § 17 S. 2 StGB die Strafe jeweils nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert.

    […]

  • OLG Hamm, III-3 RVs 89/11 („Betrug bei Lastschrifteinzug/Überweisung“)

    I.

    Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Betruges“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Angeklagten wegen Betruges und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

    II.

    Die Revision hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Betruges und wegen versuchten Betruges nicht. Einer Erörterung der erhobenen Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

    1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen (Anführungszeichen kennzeichnen wörtliche Wiedergaben von Begriffen und Formulierungen aus den Urteilsgründen):

    Der Angeklagte lernte 2008/2009 in einer Spielhalle den in dieser Sache bereits rechtskräftig verurteilten L2 kennen. Nachdem die beiden sich angefreundet hatten, teilte L2 dem Angeklagten mit, dass er „Betrügereien“ begehe, indem er Banken und Sparkassen „austrickse“. Er, L2, eröffne Konten, „überweise“ auf diese Konten von anderen – „nicht gedeckten“ – Konten Geld und hebe dieses Geld dann unverzüglich nach der Gutschrift und vor der „Stornierung“ der Gutschrift in bar ab. L2 beabsichtigte, auf diese Weise auch weiterhin an Bargeld zu gelangen, fürchtete indes, dass er aufgrund für ihn nachteiliger Schufa-Einträge keine neuen Konten mehr eröffnen könne.

    (Fall 1):

    Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt vor dem 14. März 2010 bat L2 den Angeklagten, dieser möge unter seinem, des Angeklagten, Namen ein Konto bei der D AG eröffnen. L2 erklärte, er werde sodann auf dieses Konto von einem anderen – ihm, L2, gehörenden – Konto, das „keine Deckung“ aufweise, Geld „überweisen“, das der Angeklagte dann unmittelbar nach der Gutschrift und vor deren „Stornierung“ abheben solle. Anschließend solle das so erlangte Geld geteilt werden. Hiermit war der Angeklagte einverstanden.

    Am 14. März 2010 eröffnete der Angeklagte unter Vorlage seines Ausweises und unter seinem Namen bei der Filiale der D AG in C ein Girokonto „auf Guthabenbasis“, „wobei er über seine Zahlungswilligkeit täuschte“. Er beabsichtigte, in Zusammenwirken mit L2 „das Konto unter Verwendung der erlangten ec-card durch Abhebung rechtsgrundloser Gutschriften zu überziehen, ohne den Saldo auszugleichen, um sich und L2 einen Vermögensvorteil zu verschaffen“.

    Am 5. Mai 2010 veranlasste L2 in Absprache mit dem Angeklagten eine „Überweisung“ über 25.000 € von einem „nicht gedeckten“ Konto auf das von dem Angeklagten am 14. März 2010 eröffnete Girokonto bei der D AG. L2 wies den Angeklagten an, den Eingang des Geldes anhand der Kontoauszüge zu überwachen und, sobald eine Gutschrift erfolgt sei, den gutgeschriebenen Betrag sofort in bar abzuheben. Der Betrag von 25.000 € wurde dem Girokonto bei der D AG noch am gleichen Tage, dem 5. Mai 2010, „unter Vorbehalt“ gutgeschrieben. Der Angeklagte informierte L2 hierüber telefonisch. Der Angeklagte suchte sodann die Filiale der D AG in C auf, „wo er lediglich 5.000 € erhielt, weil dort nicht so viel Bargeld verfügbar war“. Sodann begab sich der Angeklagte zur Filiale der D AG am K-Straße in C, an deren Geldauszahlungsautomaten er die restlichen 20.000 € mit der ec-Karte abhob. Nachdem L2 den Angeklagten angerufen und nach dem Erhalt des Bargeldes gefragt hatte, trafen die beiden sich in C und teilten den Betrag von 25.000 € absprachegemäß. „Wie von dem Angeklagten und L2 erwartet, wurde nach Abhebung der 25.000 € die Gutschrift hierüber storniert. Der D ist allerdings kein Schaden entstanden. Zwar hat der Angeklagte den offenstehenden Betrag von 25.000 € nicht ausgeglichen; der Betrag wurde der D jedoch von einer anderen, nicht näher bekannten Bank ersetzt.“

    (Fall 2):

    Am 7. Mai 2010 eröffnete der Angeklagte in Absprache mit L2 ein „Sparkonto“ bei der Filiale C der I eG und beantragte darüber hinaus eine Online-Banking-Berechtigung. Eine ec-Karte erhielt er nicht. Die Online-Banking-Kennung ermöglichte es dem Kunden, weitere (Unter-)Konten zu eröffnen. „Auch diesmal täuschte der Angeklagte über seine Zahlungswilligkeit, denn er beabsichtigte, das Sparkonto vertragswidrig zu überziehen, indem er rechtsgrundlos gutgeschriebene Beträge vor Stornierung der Gutschriften abheben wollte, ohne den Saldo ausgleichen zu wollen.“ Die Online-Banking-Zugangsdaten übergab der Angeklagte an L2.

    Am 11. Mai 2010 fuhren der Angeklagte und L2 nach I2, wo sie zunächst eine Spielothek aufsuchten. An frühen Morgen des 12. Mai 2010 suchten sie ein Internetcafé auf. Dort richtete L2 mit den ihm überlassenen Zugangsdaten für das Online-Banking gegen 3.30 Uhr im Beisein des Angeklagten weitere (Unter-)Konten ein. „Gleichzeitig richtete er für die soeben eröffneten Konten Lastschriftaufträge in Höhe von jeweils 10.000 € zu Lasten seines Kontos mit der Nr. (…) bei der W-Bank ein, die den Konten zunächst jeweils gutgeschrieben wurden. Der Angeklagte sollte das Geld von diesen Konten abheben, bevor die Wertstellung geprüft und die Gutschrift storniert werden würde. Zusammen mit L2 begab sich der Angeklagte am 12. Mai 2010 gegen 10.00 Uhr zur I am F-Straße in I2. Während L2 zunächst draußen vor dem Bankgebäude wartete, verlangte der Angeklagte die Auszahlung von 40.000 €. Zu der begehrten Auszahlung kam es jedoch nicht, weil Bankmitarbeiter misstrauisch wurden und die Polizei informierten.“

    2. Diese Feststellungen vermögen weder die Verurteilung wegen (vollendeten) Betruges (Fall 1) noch die Verurteilung wegen versuchten Betruges (Fall 2) zu tragen.

    a) Fall 122

    aa) Das Landgericht ist der Auffassung, in Fall 1 liege ein bereits mit der Eröffnung des Girokontos und der Aushändigung der ec-Karte an den „zahlungsunwilligen“ Angeklagten vollendeter Betrug zum Nachteil der D AG vor. Diese Bewertung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein vollendeter Betrug schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines gefälschten Personalausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank ein Konto eröffnet und ihm – antragsgemäß – eine ec-Karte (eurocheque-Karte) und Schecks ausgehändigt werden (vgl. BGHSt 47, 160 m.w.N.). Jedoch betreffen diese Entscheidungen Fälle, in denen die Kartenzahlung oder die Einlösung des Schecks von der Bank garantiert wurde (so ausdrücklich BGH, NStZ 2009, 329). Der garantierte Scheckverkehr wurde in seiner gebräuchlichen Form jedoch zum 31.12.2001 aufgegeben (BGH, a.a.O. m.w.N.). Seitdem werden ec-Karten (electronic-cash-Karten) im Rahmen unterschiedlicher Zahlungssysteme eingesetzt, überwiegend im sogenannten POZ-System, also im elektronischen Lastschriftverfahren, oder im POS-System, bei dem es unmittelbar zu einer Abbuchung kommt (BGH, a.a.O. m.w.N.). Vor allem im POZ-System übernimmt die kartenausgebende Bank jedoch anders als im POS-System regelmäßig keine Garantie für die Zahlung; ein etwaiger Schaden durch die Kartenbenutzung tritt in diesen Fällen daher nicht bei der Bank, sondern beim jeweiligen Geschäftspartner ein (BGH, a.a.O.). Daher bedarf es, um überprüfen zu können, ob die Bank bereits mit der Kontoeröffnung und der Überlassung der ec-Karte eine Vermögensverfügung vorgenommen hat und bei ihr schon damit eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist, insbesondere näherer Feststellungen dazu, auf welchem Wege durch den Einsatz der Karte überhaupt eine Schädigung der kartenausgebenden Bank möglich war oder gewesen wäre und auf welchem Wege der Kontoinhaber die ihm überlassene ec-Karte einzusetzen beabsichtigte (vgl. BGH, a.a.O.).

    Nach diesen Grundsätzen tragen die Feststellungen des Landgerichts die Annahme eines bereits durch die Kontoeröffnung und die Aushändigung der ec-Karte vollendeten Betruges nicht. Es fehlen bereits Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der an den Angeklagten ausgehändigten Zahlungskarte überhaupt eine zur Schädigung der kartenausgebenden Bank geeignete (Garantie-)Funktion innewohnte. Zweifel an dem Bestehen einer derartigen Funktion weckt insbesondere die Feststellung des Landgerichts, das Girokonto bei der D AG sei „auf Guthabenbasis“ geführt worden. Dieser Umstand lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die kartenausgebende Bank – insbesondere technische – Vorkehrungen getroffen hat, um einen missbräuchlichen Einsatz der Karte – d.h. eine zu einer Überziehung führende Kontobelastung – zu verhindern. Überdies bestand nach den Feststellungen des Landgerichts der Kern des Tatplanes des Angeklagten darin, mittels der ec-Karte Gelder aus – wenn auch „rechtsgrundlos“ erlangten – Gutschriften auf seinem Konto abzuheben. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte nicht beabsichtigte, eine der ec-Karte gegebenenfalls innewohnende Zahlungsgarantiefunktion missbräuchlich auszunutzen, sondern plante, sich von der Bank zu einem Zeitpunkt nach der Kontoeröffnung zu seinen Gunsten vorgenommene Buchungen auf seinem Girokonto zunutze zu machen, und die ec-Karte lediglich – an einem Bankschalter oder an einem Geldautomaten des kartenausgebenden Kreditinstitutes – als Ausweis für seine Kontoinhaberschaft einsetzen wollte.

    bb) Die Feststellungen tragen auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges zum Nachteil der D AG durch Erlangung der „rechtsgrundlosen“ Gutschrift über 25.000 € auf seinem Girokonto oder durch die Barabhebung dieses Betrages nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB von vornherein nur dann in Betracht kommt, wenn ein Mensch getäuscht wird und einem Irrtum erliegt (OLG Düsseldorf, NStZ 2008, 219). In der Abhebung des (Teil-)Betrages von 20.000 € von dem D-Geldauszahlungsautomaten kann daher kein Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB liegen (zur Anwendbarkeit der §§ 263a, 266b StGB vgl. BGHSt 47, 160; AG Gera, NStZ-RR 2005, 213).

    Darüber hinaus hängt die Verwirklichung eines vollendeten Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB zum Nachteil der D AG in der vorliegenden Fallkonstellation entscheidend davon ab, ob es sich bei dem bargeldlosen Zahlungsvorgang, der zu der Gutschrift über 25.000 € auf dem Girokonto des Angeklagten bei der D AG führte, um eine Überweisung oder um einen Lastschrifteinzug (im Einzugsermächtigungsverfahren) handelte. Dem angefochtenen Urteil lassen sich zu dieser Frage indes keine hinreichend deutlichen Feststellungen entnehmen.

    (1)

    (a) Sollte es sich bei dem Zahlungsvorgang um eine Überweisung (zum Begriff und zur rechtlichen Konstruktion vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 34. Aufl. [2010], [7] Bankgeschäfte, C. Giroüberweisung; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl. [1988], Rdnrn. 300 ff) gehandelt haben und sollte – wovon hier mangels entgegenstehender Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten auszugehen sein dürfte – das Konto des Überweisenden (hier: L2) bei einer anderen Bank als der D AG geführt worden sein, kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen vollendeten Betruges zum Nachteil der D AG nicht in Betracht.

    Der Überweisungsempfänger erhält bei einer solchen „zwischenbetrieblichen Überweisung“ (zum Begriff vgl. Canaris, a.a.O., Rdnr. 309), sobald seine kontoführende Bank von der Bank des Überweisenden eine ausreichende Deckung für den Überweisungsbetrag erhalten hat (vgl. hierzu Canaris, a.a.O., Rdnrn. 400 f), eine üblicherweise vorbehaltlose (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., Rdnr. C/14) Gutschrift des Überweisungsbetrages. Der Überweisungsempfänger hat dann gegen seine Bank einen Anspruch aus der Gutschrift auf Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages (Canaris, a.a.O., Rdnrn. 410 ff).

    Ein vollendeter Betrug des Überweisungsempfängers zum Nachteil seiner Bank scheidet in dieser Konstellation aus (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers beruht darauf, dass dessen Bank von der Bank des Überweisenden Deckung für den Überweisungsbetrag erhalten hat, und nicht auf einer Täuschung von Mitarbeitern der Bank des Überweisungsempfängers. Auch die spätere Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages führt nicht zur Verwirklichung eines vollendeten Betruges. Es ist bereits nicht erkennbar, worüber der Überweisungsempfänger, der die Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages begehrt, die Mitarbeiter seiner Bank in diesem Fall täuscht, da die Bankmitarbeiter hierbei lediglich die Identität des Kunden und das Vorhandensein der Gutschrift prüfen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Darüber hinaus fehlt es aber auch jedenfalls an einem Betrugsschaden bei der Bank des Überweisungsempfängers, da diese für den Überweisungsbetrag Deckung von der Bank des Überweisenden erhalten hat und sie sich Mängel im Rechtsverhältnis zwischen dem Überweisenden und dessen Bank nicht entgegenhalten lassen muss (vgl. Canaris, a.a.O., Rdnr. 443).

    (b) Sollte es sich bei dem Zahlungsvorgang hingegen um einen Lastschrifteinzug (im Einzugsermächtigungsverfahren) (vgl. zum Begriff und zur rechtlichen Konstruktion Baumbach/Hopt, a.a.O., [7] Bankgeschäfte, D. Lastschrift; Canaris, a.a.O., Rdnrn. 528 ff) gehandelt haben, ist eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen vollendeten Betruges zum Nachteil der D AG grundsätzlich denkbar.

    Die Bank des Zahlungsempfängers (Lastschriftgläubigers), die von diesem den Auftrag zum Lastschrifteinzug erhält und dem Lastschriftgläubiger eine Gutschrift über den Lastschriftbetrag erteilt, trägt grundsätzlich das Risiko, dass die Lastschrift von der Bank des Lastschriftschuldners – z.B. mangels Deckung auf dessen Konto – nicht eingelöst wird (BGH, NStZ 2005, 634). Daher wird die Gutschrift auf dem Konto des Lastschriftgläubigers üblicherweise mit der Einschränkung „Eingang vorbehalten“ erteilt, d.h. sie steht unter der aufschiebenden Bedingung der Lastschrifteinlösung (Baumbach/Hopt, a.a.O., Rdnr. D/13; Canaris, a.a.O., Rdnr. 570). Zudem hat der Lastschriftschuldner im Einzugsermächtigungsverfahren (anders im sogenannten Abbuchungsauftragsverfahren) auch noch nach der Belastung seines Kontos die Möglichkeit, die Rückgängigmachung der Belastungsbuchung zu verlangen, was dann wiederum zur Rückbelastung des zunächst gutgeschriebenen Betrages auf dem Konto des Lastschriftgläubigers führen kann (vgl. hierzu im Einzelnen Canaris, a.a.O., Rdnrn. 554 ff). Auch in diesem Falle trägt die Bank des Lastschriftgläubigers das Risiko, dass dieser den rückbelasteten Betrag, soweit er über ihn bereits verfügt hat, nicht mehr an die Bank zurückzahlen kann.

    In dieser Konstellation ist ein Betrug des Lastschriftgläubigers zum Nachteil seiner Bank denkbar, wenn dieser das Lastschriftverfahren unter Täuschung der Mitarbeiter seiner Bank missbräuchlich – zum Beispiel im Wege der „Lastschriftreiterei“ mit dem Ziel der Kreditbeschaffung – einsetzt oder einsetzen will (vgl. hierzu BGH, a.a.O.; OLG Hamm, NJW 1977, 1834). Der Betrug kann dann – je nach den Umständen des Einzelfalles – bereits mit der Zulassung des Bankkunden zur Teilnahme am Lastschriftverkehr (vgl. BGH, BeckRS 2007, 08197; AG Gera, a.a.O.), mit der Erlangung der Vorbehaltsgutschriften auf dem Konto des Lastschriftgläubigers (vgl. BGH, NStZ 2005, 634; OLG Hamm, a.a.O.) oder mit der Barabhebung der gutgeschriebenen Beträge durch den Lastschriftgläubiger (vgl. AG Gera, a.a.O.) vollendet sein.

    (2) Dem angefochtenen Urteil lassen sich keine hinreichend deutlichen Feststellungen zu der Frage entnehmen, ob es sich bei dem bargeldlosen Zahlungsvorgang, der zu der Gutschrift über 25.000 € auf dem Girokonto des Angeklagten bei der D AG führte, um eine Überweisung oder um einen Lastschrifteinzug (im Einzugsermächtigungsverfahren) handelte.

    Für einen Lastschrifteinzug spricht letztlich allein der Hinweis in der Sachverhaltsschilderung, dass der Betrag von 25.000 € dem Konto des Angeklagten bei der D AG „unter Vorbehalt“ gutgeschrieben wurde. Dagegen spricht indes die ausdrückliche Bezeichnung des Zahlungsvorganges als „Überweisung“. Gegen die Annahme eines Lastschrifteinzuges spricht – vor dem Hintergrund der oben dargestellten Risikoverteilung beim Lastschriftverfahren – auch der Hinweis des Landgerichts, dass der D AG der Betrag von 25.000 € von einer anderen Bank „ersetzt“ wurde. Gegen die Einordnung des Zahlungsvorganges als Lastschrifteinzug spricht schließlich folgende Erwägung: sollte es sich bei der Gutschrift tatsächlich um eine Vorbehaltsgutschrift aufgrund einer Lastschrift gehandelt haben, läge in der – nach den Feststellungen tatsächlich erfolgten – Auszahlung des unter Vorbehalt gutgeschriebenen Betrages der Sache nach eine Kreditgewährung (vgl. Canaris, a.a.O., Rdnr. 572) durch die D AG an den Angeklagten. Eine Kreditgewährung widerspräche indes der vom Landgericht festgestellten „Guthabenbasiertheit“ des Kontos bei der D AG.

    cc) Ein Sachverhalt, der die Annahme eines vollendeten Betruges des Angeklagten zum Nachteil der (unbekannten) Bank des L2, bei der das Konto geführt wurde, von dem der Betrag von 25.000 € auf das Konto des Angeklagten bei der D AG transferiert wurde bzw. werden sollte, rechtfertigen könnte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.

    b) Fall 2

    aa) Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass ein (versuchter) „Kontoeröffnungsbetrug“ durch die Einrichtung des auf Guthabenbasis geführten Sparkontos, für das auch keine ec-Karte ausgegeben wurde, nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, NStZ 2011, 160).

    bb) Die Auffassung des Landgerichts, in dem Auszahlungsverlangen des Angeklagten in Höhe von 40.000 € gegenüber dem oder den Schaltermitarbeitern der I eG liege ein versuchter Betrug zum Nachteil dieser Bank, hält hingegen revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Es fehlt an ausreichenden Feststellungen zum diesbezüglichen Tatentschluss (§ 22 StGB) des Angeklagten. Das Landgericht hat jedenfalls keine hinreichend deutlichen und nachvollziehbaren Feststellungen dazu getroffen, worüber der Angeklagte die Schaltermitarbeiter eigentlich täuschen wollte und welche Vorstellungen er zu einem Schadenseintritt bei der I eG hatte. Dies wiederum liegt daran, dass auch in diesem Fall aus den Urteilsgründen nicht deutlich wird, um welche Art von bargeldlosen Zahlungsvorgängen es sich bei den Geldtransfers auf das Konto bzw. dessen Unterkonten bei der I eG handelte.

    In der Sachverhaltsdarstellung zu Fall 2 werden die Zahlungsvorgänge zwar als „Lastschriftaufträge“ bezeichnet. Es ist allerdings nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe fraglich, ob der Angeklagte überhaupt die Möglichkeit hatte, der I eG für sein Konto bzw. dessen Unterkonten Lastschrifteinzugsaufträge zu erteilen. Das Urteil enthält keine Ausführungen dazu, dass zwischen dem Angeklagten und der I eG eine Rahmenvereinbarung über die Zulassung des Angeklagten zum Lastschriftverkehr geschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung wird indes üblicherweise vor dem ersten Lastschrifteinzug formularmäßig zwischen dem Lastschriftgläubiger und seiner Bank getroffen (BGH, a.a.O.). Angesichts der Feststellung, dass es sich bei dem (Haupt-)Konto um ein Sparkonto handelte, das für den bargeldlosen Zahlungsverkehr eher ungeeignet ist, liegt es auch nicht auf der Hand, dass der Angeklagte gegenüber der I eG die Möglichkeit hatte, Lastschrifteinzugsaufträge zu erteilen. Anders als im Fall 1 werden die Gutschriften auf den Konten bei der I eG in den Feststellungen auch nicht als Vorbehaltsgutschriften bezeichnet.

    Hinzu kommt, dass die Zahlungsvorgänge in dem von L2 initiierten System zum „Austricksen“ von Banken in den Urteilsgründen im Übrigen durchgängig als „Überweisungen“ bezeichnet werden: so in den „vor die Klammer gezogenen“ allgemeinen Ausführungen zum Vorgehen L2 (Blatt 317 d.A.), in der Beweiswürdigung bei der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten (Blatt 319 d.A.) und der Zeugenaussage L2 (Blatt 320, 321 d.A.; wörtlich Bl. 321 d.A.: „Im Internetcafé in I2 habe er im Beisein des Angeklagten die Überweisungen[Hervorhebung durch den Senat] in Höhe von 10.000 € auf das vom Angeklagten eröffnete Konto/die 28 Unterkonten von seinem nicht gedeckten Konto bei der W-Bank im Internetbanking veranlasst.“) und in der Strafzumessung (wörtlich Blatt 324 d.A.: „Zudem hat der Angeklagte nacheinander zwei Konten unter seinem Namen eröffnet, auf die Beträge in Höhe von 25.000 € bzw. 40.000 € von L2 überwiesen [Hervorhebung durch den Senat] worden waren.“). Letztlich kann der Senat nicht ausschließen, dass die Begriffe „Überweisung“ und „Lastschrift“ von der Strafkammer nur in einem untechnischen Sinne verwendet werden und sich die Strafkammer bei der Urteilsfindung der Unterschiede zwischen diesen beiden Formen bargeldloser Zahlungsvorgänge auch nicht hinreichend bewusst war.

    3. Wegen der aufgezeigten Mängel ist das angefochtene Urteil nach §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen.

    4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

    Sollte sich im Fall 1 herausstellen, dass das Girokonto bei der D AG auf Guthabenbasis geführt wurde, dass es sich bei dem Zahlungsvorgang um einen Lastschrifteinzug handelte und dass die (Teil-)Auszahlung in Höhe von 5.000 € durch einen Menschen und nicht über einen Geldauszahlungsautomaten erfolgte, und sollte der neue Tatrichter in dieser Auszahlung eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung sehen wollen, wird er besonders sorgfältig zu prüfen haben, welche Vorstellungen der Schaltermitarbeiter der Bank bei der Auszahlung hatte und inwieweit diese Vorstellungen irrtumsbedingt falsch waren. Der Senat weist darauf hin, dass die Barauszahlung – wie bereits oben ausgeführt – in diesem Falle der Sache nach eine Kreditgewährung darstellt. Welche Vorstellungen ein Bankmitarbeiter hat, der bei einem auf Guthabenbasis zu führenden Girokonto eine Kreditgewährung vornimmt, erschließt sich dem Senat jedenfalls nicht auf Anhieb. Es liegt durchaus nicht fern, dass es sich hier – im wahrsten Sinne des Wortes – um einen Fall von „Gedankenlosigkeit“ handelte. Jedenfalls wird aber ein leichtfertiges Verhalten der Bank bei der Auszahlung nur unter Vorbehalt gutgeschriebener Beträge bei einer etwaigen Strafzumessung nachhaltig zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein.

  • Wettbewerbsrecht: Irreführende Blickfangangabe bei wirtschaftlich bedeutsamem Erwerbsvorgang

    Werberecht: Der Bundesgerichtshof (I ZR 53/16) konnte klarstellen, dass der durch eine irreführende Blickfangangabe verursachte Irrtum auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen regelmäßig nicht durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt wird, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird:

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 – I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 f. = WRP 2003, 379 – Preis ohne Monitor). Zwar ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung – etwa für langlebige und kostspielige Güter – handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 Rn. 19 = WRP 2015, 851 – Schlafzimmer komplett). Mit Blick auf den hauptsächlichen Zweck der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, den Verbraucher in seiner Fähigkeit zu einer freien und informationsgeleiteten Entscheidung zu schützen, ist die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (…) Auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen ist nach der Lebenserfahrung nicht sichergestellt, dass der Irrtum, der durch eine irreführende Blickfangangabe verursacht wird, durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt wird, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.

  • Vertragsschluss & Preisirrtum auf Amazon bei Bestellbestätigung von Marketplace-Anbieter

    Spätestens wenn bei einem Preisirrtum (versehentlich) auf einer Online-Plattform ein falscher Preis ausgewiesen war, wird darum gestritten, one ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist und ob die günstiger erworbene Ware geliefert werden muss. Es kommt dann oft auf die Frage an, ob man in dem Mailverkehr irgendwo nur eine Bestellbestätigung oder einen konkret geschlossenen Kaufvertrag erkennt.

    Dabei gilt: Ein Vertrag kommt mittels zweier inhaltlich übereinstimmender und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zu Stande. Hierbei folgt der Abschluss eines Kaufvertrags auch in den Fällen, in denen über eine Internetplattform Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, mit dem BGH regelmäßig den Bestimmungen des BGB AT und somit auch den hierauf anwendbaren Vertretungsregelungen. Hiervon ausgehend Hatz das Amtsgericht Plettenberg (1 C 219/17) klargestellt, dass die von Amazon für einen Marketplace-Anbieter versendete Bestellbestätigung keine Annahme darstellt, sondern eine bloße Wissenserklärung ist, mit der der Anbieter schlicht seiner aus § 312i Abs. 1 Nr. 1 BGB folgenden Pflicht genügt.

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