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Schlagwort: Heimliche Aufnahme

  • Gesetz gegen digitale Gewalt (2026): Ein Entwurf, der mehr verspricht als er hält

    Gesetz gegen digitale Gewalt (2026): Ein Entwurf, der mehr verspricht als er hält

    Wenn ein Gesetz nach dem Phänomen benannt wird, das es bekämpfen soll, ist Skepsis angebracht. Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein „Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ vom April 2026 trägt seinen politischen Auftrag schon im Titel. Bundesjustizministerin Hubig will damit auf eine Welle medial sichtbarer Fälle reagieren – von gefälschten Pornovideos bis zu heimlichen Aufnahmen mit Smart Glasses – und legt dafür ein Bündel aus neuen Straftatbeständen, Plattformpflichten und einem zivilrechtlichen Auskunfts‑ und Sperrverfahren vor. Der Entwurf hat juristisches Gewicht, aber er hat auch Schwächen, die weit über handwerkliche Details hinausgehen.

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  • Aufnahmen mit Smarten Brillen kein taugliches Beweismittel

    Aufnahmen mit Smarten Brillen kein taugliches Beweismittel

    Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 14. März 2025 (6 U 82/24) eine Entscheidung getroffen, die nicht nur für den gewerblichen Rechtsschutz, sondern auch für die allgemeine Beweisführung im Zivilprozess von Bedeutung ist: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob heimlich mit einer als Brille getarnten Kamera angefertigte Videoaufnahmen als Beweismittel verwertbar sind – ein Thema, das angesichts der zunehmenden Verbreitung tragbarer Aufzeichnungstechnologien an Relevanz gewinnt. Der Fall betraf die unberechtigte öffentliche Wiedergabe eines Champions-League-Spiels in einer Gaststätte und wirft grundsätzliche Fragen zur Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und dem Interesse an effektiver Rechtsdurchsetzung auf.

    Ich kommentiere die Strafbarkeit der Verwendung Smarter Brillen im Rahmen von § 8 TDDDG im BeckOK-StPO: Die Norm wird bei sogenannten smarten Brillen noch eine deutliche Rolle zu spielen haben, auch wenn die Norm vorliegend mangels Sendefunktion nicht relevant war. In der Literatur gehöre ich zu den Skeptikern, da ich der Auffassung bin, dass der Einbau einer einfachen, nicht generell wahrnehmbaren LED keinen Schutz vor einer Strafbarkeit bietet.

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  • Heimliche Aufnahmen in Saunen: Gesetzesinitiative zur Schließung strafrechtlicher Schutzlücken 2026

    Heimliche Aufnahmen in Saunen: Gesetzesinitiative zur Schließung strafrechtlicher Schutzlücken 2026

    Ein Mann filmt heimlich zwei Frauen in einer Leipziger Sauna. Die Polizei sichert das Handy samt Aufnahmen. Doch die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein – mangels Strafbarkeit. Der Fall vom Juli 2025 hat eine rechtspolitische Debatte ausgelöst, die nun in eine konkrete Gesetzesinitiative mündet. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig und die Justizminister aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wollen die Schutzlücke schließen, wie Tagesschau und NOZ berichten. Doch der Vorstoß ist umstritten und wirft grundsätzliche Fragen über die Grenzen des Strafrechts auf.

    Ich möchte darauf im Folgenden etwas umfassender eingehen, auch vor dem Hintergrund, dass ich umfangreiche Erfahrung als Strafverteidiger mitbringe, wenn es um heimliche Aufnahmen und entsprechende Taten geht – aber auch mit technischem Hintergrund blickend auf die Frage, ob zu viel kriminalisiert werden kann.

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  • VG Berlin zur Zulässigkeit des Filmens von Polizeieinsätzen

    VG Berlin zur Zulässigkeit des Filmens von Polizeieinsätzen

    Am 23. September 2025 hat das Verwaltungsgericht Berlin (1 K 334/23) eine Entscheidung getroffen, die – nicht zum ersten Mal – grundlegende Fragen des Spannungsverhältnisses zwischen polizeilicher Autorität, Versammlungsfreiheit und dem Recht auf Informationsbeschaffung berührt. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Umständen die Polizei das Filmen ihres Einsatzhandelns untersagen darf – und wann ein solches Verbot rechtswidrig ist. Das Urteil bestätigt, dass die Dokumentation polizeilicher Maßnahmen durch Bürger nicht pauschal verboten werden kann, sondern einer sorgfältigen Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bedarf.

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  • BayObLG zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen Aktivisten

    BayObLG zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen Aktivisten

    Am 1. September 2025 hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) eine Entscheidung getroffen, die nicht nur für Strafrechtler, sondern auch für die öffentliche Debatte um Protestkultur und polizeiliche Befugnisse von Bedeutung ist. Der Beschluss (204 StRR 333/25) hebt ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth auf und verweist die Sache zurück – mit weitreichenden Implikationen für die Bewertung von Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte, insbesondere im Kontext von Aktivistenprotesten. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Umständen das Filmen eines Polizeieinsatzes als Grundlage für eine Festnahme dienen kann und wann eine solche Maßnahme rechtmäßig ist.

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  • Zur strafrechtlichen Reichweite des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei heimlichen Bildaufnahmen in Wohnräumen

    Zur strafrechtlichen Reichweite des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei heimlichen Bildaufnahmen in Wohnräumen

    Wann wird ein Blick zur Straftat: Die Strafnorm des § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor heimlicher bildlicher Ausforschung – doch nicht jede Aufnahme im privaten Raum ist zugleich strafbar. Der Beschluss des OLG Hamm vom 18. März 2025 (4 ORs 24/25) verdeutlicht, dass es neben der Anfertigung der Aufnahme eines weiteren Elements bedarf: einer tatsächlichen Verletzung der Intimsphäre. Das Gericht korrigiert damit ein zu weites Verständnis des Amtsgerichts Warendorf und präzisiert die Abgrenzung zwischen bloßer Privatsphäre und strafrechtlich geschützter Intimsphäre.

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  • Heimliche Kameraaufnahmen im Zimmer eines Mitbewohners: OLG Hamm konkretisiert Schutzbereich des § 201a StGB

    Heimliche Kameraaufnahmen im Zimmer eines Mitbewohners: OLG Hamm konkretisiert Schutzbereich des § 201a StGB

    Mit Beschluss vom 18. März 2025 (Az. 4 ORs 24/25) hat das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil des Amtsgerichts Warendorf aufgehoben, in dem ein Angeklagter wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Die Entscheidung ist wegweisend für das Verständnis des Anwendungsbereichs dieser Strafvorschrift. Sie stellt klar, dass nicht jede heimliche Aufnahme in privaten Räumen automatisch eine strafbare Verletzung der Intimsphäre darstellt. Vielmehr muss ein tatsächlicher Verletzungserfolg vorliegen, der über bloße Beobachtung neutraler Alltagshandlungen hinausgeht.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • LG Hanau zur Zulässigkeit der Aufnahme von Polizeieinsätzen

    LG Hanau zur Zulässigkeit der Aufnahme von Polizeieinsätzen

    Die Entscheidung des Landgerichts Hanau (Az.: 5 KLs 3350 Js 16251/22) vom 13. September 2023 bringt neue Klarheit in die rechtliche Bewertung eines kontroversen Themas: Darf ein Bürger Polizeieinsätze filmen, insbesondere wenn dabei auch Gespräche der Beamten aufgezeichnet werden? Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt. Das Gericht setzte sich intensiv mit der Frage auseinander, inwiefern Polizeibeamte auch während ihrer Tätigkeit vor unbefugten Aufnahmen geschützt sind.

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  • LG Heidelberg zur Verwertbarkeit einer heimlichen Tonbandaufnahme

    LG Heidelberg zur Verwertbarkeit einer heimlichen Tonbandaufnahme

    In aktueller Entscheidung des Landgerichts Heidelberg (Urteil vom 05.08.2024 – 4 O 44/24) wird die heikle Frage der Verwertbarkeit heimlicher Tonbandaufnahmen in zivilrechtlichen Verfahren behandelt.

    Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin, nach einem Nachbarschaftsstreit, heimlich ein Gespräch mit dem Beklagten auf, in dem dieser sie mehrfach beleidigte. Das Gericht musste entscheiden, ob diese Aufnahme als Beweismittel verwertbar ist, obwohl die Aufzeichnung ohne vorherige Zustimmung des Beklagten erfolgte. Die Entscheidung verdeutlicht nochmals die Komplexität der Fragen von Strafbarkeit und Verwertbarkeit von modernen Beweismitteln in deutschen Gerichtssälen.

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  • Presse und Veröffentlichung einer Tonaufnahme

    Presse und Veröffentlichung einer Tonaufnahme

    Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Az.: 16 U 26/23) hat in einem Urteil vom April 2024 eine entscheidende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit vorgenommen.

    Im Mittelpunkt stand die Veröffentlichung einer Tonaufnahme, die im Rahmen einer öffentlichen Strafverhandlung abgespielt und anschließend von Medien verbreitet wurde. Der Kläger machte geltend, dass die Veröffentlichung seiner Stimme in einem journalistischen Beitrag sein Persönlichkeitsrecht verletze, während die Beklagten sich auf die Pressefreiheit beriefen.

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  • Arbeitszeitbetrug: Ursachen, Folgen und rechtliche Rahmenbedingungen

    Arbeitszeitbetrug: Ursachen, Folgen und rechtliche Rahmenbedingungen

    Arbeitszeitbetrug ist ein ernst zu nehmendes Problem, das nicht nur die Effizienz und Moral am Arbeitsplatz beeinträchtigt, sondern auch rechtliche Konsequenzen für alle Beteiligten nach sich ziehen kann. In diesem Blog-Beitrag wollen wir die verschiedenen Facetten des Arbeitszeitbetrugs beleuchten, seine rechtlichen Konsequenzen und einige Praxisbeispiele zur Verdeutlichung der Problematik vorstellen.

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  • Verwertung der Transkripte von im Ausland heimlich abgehörten Gesprächen

    Verwertung der Transkripte von im Ausland heimlich abgehörten Gesprächen

    In einer spannenden Entscheidung vom 9. April 2024 (Az. 4 U 452/23) hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden zur Verwertung von im Ausland heimlich abgehörten Gesprächen Stellung genommen.

    Im Fokus des Urteils steht die Frage, ob solche Transkripte zur Durchsetzung schuldrechtlicher Ansprüche in Deutschland verwendet werden dürfen.

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  • Vergewaltigung unter Verwendung von Liquid Ecstasy

    Das Landgericht Saarbrücken (3 KLs 35/22) hat entschieden, dass die Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen (hier: Gamma-Butyrolacton (GBL), „Liquid Ecstasy“) in ein Getränk, um den hierdurch herbeigeführten Zustand der Widerstandsunfähigkeit des Opfers zur Vornahme sexueller Handlungen an diesem auszunutzen, den Tatbestand des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllt. Damit kommt in diesem Fall die Mindeststrafe von 5 Jahren in Betracht.

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  • Zulässigkeit des Einsatzes einer Vertrauensperson

    Zulässigkeit des Einsatzes einer Vertrauensperson

    Der verdeckte Einsatz von Personen, die den Beschuldigten vernehmen, um ihn zu belastenden Aussagen zu veranlassen, ist jedenfalls dann zulässig, wenn es sich bei der verfolgten Tat um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt und der Einsatz anderer Ermittlungsmethoden, für deren Auswahl untereinander wiederum der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt, wesentlich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Für die Beantwortung der Frage, wann eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, geben die Kataloge der §§ 98a, 100a, 110a StPO Anhaltspunkte; die Aufzählung ist nicht abschließend.

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  • Versteckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern: Kein Beweisverwertungsverbot

    Versteckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern: Kein Beweisverwertungsverbot

    Die versteckte Überwachung eines Arbeitnehmers ist zur Aufklärung von Straftaten durch diesen zulässig. Auch der Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (hier §6b BDSG) führt insofern nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot, so das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 153/11).

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