Videoüberwachung – Was ist erlaubt

: Es ist kaum mehr denkbar, dass man noch ein Geschäft oder einen öffentlichen Raum betreten kann, ohne dass man irgendwo eine Videokamera sieht – dabei werden die rechtlichen Grundlagen der Videoüberwachung häufig ignoriert. Eine kurze Übersicht zur Rechtslage bei der Videoüberwachung gibt dieser Beitrag. Dabei finden Sie in einem separaten Beitrag bei uns eine zusammengefasste Rechtsprechungsübersicht.

Rechtliche Grundlagen der Videoüberwachung

Nach der alten Rechtslage galt noch der §6b , heute gilt – mangels ausdrücklicher Regelung in der §4 BDSG. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der (Daten-) Verarbeitung auch durch eine Videoüberwachung ist nach dem übichen Schema zu arbeiten:

  • bei nicht-öffentlichen Stellen ist zunächst auf die „Generalklausel“ in Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO abzustellen;
  • keine Anwendung findet die DSGVO samt BDSG auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird;
  • bei öffentlichen Stellen kann in bestimmten Fällen Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e, Abs. 3 DS-GVO in Verbindung mit einem nationalen Gesetz als Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung in Betracht kommen;

Aber hüten Sie sich vor einem verbreiteten : das Betreten des gekennzeichneten Erfassungsbereichs einer Videokamera ist weder als „eindeutig bestätigende Handlung“ noch als informierte Einwilligung i. S. d. Art. 4 Nr. 11 DS-GVO zu werten, eine „Einwilligung durch Betreten“ kommt nicht in Betracht! Da es letztlich bei Art.6 DSGVO bleiben wird, folgt die durchzuführende Prüfung im Wesentlichen den hinlänglich bekannten bekannten Kriterien:

  • Wahrung berechtigter Interessen
  • Erforderlichkeit
  • Interessenabwägung

Hinsichtlich des Kriteriums des „berechtigten Interesses“ wird man wohl auf die frühere Rechtsprechung durchaus abstellen können. Neu ist allerdings die Berücksichtigung des sog. „Drittinteresses“, hier kommen gemäß Art. 4 Nr. 10 DSGVO sowohl private als auch juristische Personen in Betracht.

Videoüberwachung

Voraussetzung ist somit als erstes, dass überhaupt eine Videoüberwachung vorliegt. Dies darf nicht zu eng verstanden werden, vielmehr ist es so, dass bereits jede optisch elektronische Einrichtung ausreichend ist. Es kommt also gerade nicht darauf an, ob die Kamera bestimmte Funktionen aufweist, etwa ob sie schwenkbaren ist oder fest montiert ist. Ausschlaggebend ist alleine, dass auf elektronischem Wege optisch erfasst werden. Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist, ob die Daten, also die Aufnahmen, aufgezeichnet werden oder lediglich während der Erfassung quasi live betrachtet werden können. Ausschlaggebend ist alleine, dass am Ende auch nur die Möglichkeit einer Beobachtung überhaupt gegeben ist. Hierbei macht es dann auch keinen unterschied, ob tatsächliche Filmsequenzen angefertigt werden oder in Zeitintervallen Standbilder angefertigt werden. Letztlich wird in jedem dieser Fälle eine Videoüberwachung anzunehmen sein.

Juristisch ebenfalls ohne Bedeutung wird es sein, ob es sich um eine echte Kamera handelt oder lediglich um eine Attrappe! Insoweit ist inzwischen anerkannt, dass eine täuschend echt aussehende Attrappe einer Kamera ebenfalls eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann, sofern Betroffene von der Echtheit ausgehen müssen. Insoweit bereits einen erzeugt wird. Eine Ausnahme wäre damit an dieser Stelle nur dann zu machen, wenn die Attrappe so schlecht auf Außenstehende wirkt, dass eine Videoüberwachung für den objektiven Betrachter geradezu ausgeschlossen sein muss.

öffentlich zugänglicher Raum

Sofern das Gesetz im weiteren einen öffentlich zugänglichen Raum fordert darf auch hier der Wortlaut nicht zu eng verstanden werden. Öffentlich zugänglich ist ein Raum bereits dann, wenn er nach dem erkennbaren willen des Berechtigten von jedermann genutzt oder betreten werden darf. Keine Rolle spielt es hierbei, ob es sich um privates Eigentum handelt, ob es nur bestimmte Öffnungszeiten gibt oder ob ein Eintrittspreis vorher zu entrichten ist; im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte kann hier nur gefragt werden, ob allgemeinen der Zutritt, sei es unter Auflagen, möglich ist. Abgegrenzt hierzu sind dann die nicht öffentlich zugänglichen Räume, die dadurch bestimmt werden, dass hier nur ein hinreichend bestimmter, also abschließend definierter, Personenkreis Zutritt hat. Diese nicht Öffentlichkeit muss dabei nach außen hin erkennbar sein, sei es durch eine Einfriedung des entsprechenden Raums oder durch hinreichend deutliche Beschilderung. Letztlich kommt es hier auch häufig auf eine wertende Betrachtung an: der Flur eines Mietshauses wird sicherlich häufig als nicht öffentlich einzustufen sein; dies kann sich aber ändern, wenn hier die einzige Zugangsmöglichkeit zu einem Büro besteht, das wiederum grundsätzlich der Allgemeinheit zur Verfügung steht, wie man es etwa bei einer Arztpraxis annehmen kann.

Interessenabwägung und Angemessenheit bei Videoüberwachung

Sofern dann eine Videoüberwachung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes vorliegt läuft im Ergebnis deren Bewertung auf eine Interessenabwägung hinaus. Dabei ist zuerst zu prüfen, ob ein vom Gesetz anerkannter Zweck der Videoüberwachung vorliegt. Sodann wird geprüft ob die Videoüberwachung hinsichtlich der Erreichung dieses zwecks sowohl geeignet als auch erforderlich ist. Wenn dies bejaht wird steht am Ende die Abwägung der unterschiedlichen Interessen, also einmal des Interesses an der Videoüberwachung mit den Betroffenen Belangen des jeweils durch die Videokamera erfassten.

berechtigtes Interesse

Mit dem Gesetz ist somit als erstes ein berechtigtes Interesse zu fordern womit bereits deutlich gemacht ist, dass zwar nicht jegliches Interesse ausreichend ist, aber gleichwohl berechtigte Interessen anzuerkennen sind. Hiervon ist dann gerade das Interesse an der Vergütung oder Aufklärung von Straftaten anerkannt. Damit dies vor Gericht Bestand hat ist allerdings eine tatsächliche Gefahrenlage zu fordern, die auch konkret nachzuweisen ist. Daher geht an dieser Stelle der Ratschlag regelmäßig dahin, dass zu konkreten Vorfällen, wie etwa Einbrüchen oder Vandalismus, entsprechende Dokumentationen aufzubewahren sind. So sollte man dauerhaft eigene Strafanzeigen aufbewahren oder Belege über Vorfälle in der Nachbarschaft archivieren. In ganz besonderen Fällen ist sogar eine rein abstrakte Gefährdung ausreichend, etwa wenn ein besonders gefährdetes Gewerbe vorliegt wie man dies etwa bei Tankstellen immer gerade mit Nachtbetrieb, annehmen kann.

Geeignetheit und Erforderlichkeit

Wenig Probleme wird dann im weiteren regelmäßig die Geeignetheit machen, da man ihr durchaus großzügig gerade im Vergleich von Verbrechen eine Geeignetheit zur Verhinderung durch Videoüberwachung anerkennen kann. Problematischer ist dagegen die Erforderlichkeit, da hier zu prüfen ist, ob nicht durch andere Maßnahmen mit einer geringeren Rechtsverletzung eine gleiche Wirkung bzw. ein gleicher Schutz erreicht werden kann. Hier bietet sich häufig eine Vielzahl von Möglichkeiten, je nach konkret betroffenen Siena Rio. Wenn etwa alleine zu Beweissicherung eine Aufzeichnung erfolgt, ist es vollkommen ausreichend, wenn diese Aufzeichnung gesichert erfolgt, nur zu besonders gefährdeten Urzeiten, die Aufnahmen nicht allgemein zugänglich sind und auch automatisch nach einer bestimmten Zeitspanne gelöscht werden. Erfahrungsgemäß sollte gerade dieser Teil der Prüfung nicht unterschätzt werden, da sich hier fast immer die Möglichkeit bietet, von einer umfassenden Videoüberwachung abzurücken zu Gunsten einer vom Umfang her und Zugriff der eingeschränkten Videoüberwachung die sich eindeutig am Überwachungszweck orientiert.

Interessenabwägung

Wenn dann abschließend eine Abwägung der jeweiligen Interessen stattzufinden hat, muss auch hier vor allzu viel Subjektivität gewarnt werden. Die Betreiber von derartigen Überwachungsanlagen verschanzten sich häufig, setzen das Interesse der Betroffenen zu niedrig an und überbewerten die eigenen Interessen. Da sie letztlich auf den Einzelfall ankommt, kann eine pauschale Bewertung nicht geboten werden. Grundsätzlich gilt, dass je dauerhafter die Überwachung und je privater das Umfeld je unzulässiger am Ende die Überwachung sein wird. Dabei darf nicht vergessen werden, dass auch in der Öffentlichkeit Räume zur Verfügung gestellt werden, die eine gewisse Privatheit suggerieren, hierzu beachten Sie insbesondere die Ausführungen zur Gastronomie. Jedenfalls unzulässig ist eine Überwachung in intimen Bereichen, etwa in Umkleidekabinen oder Toiletten.

Formelle Voraussetzungen der Videoüberwachung

Hervorgehoben werden soll an dieser Stelle, dass auf eine Videoüberwachung hinreichend hinzuweisen ist. Auch dies ist ein Aspekt, der in der Praxis ständig unterschätzt wird: Betreiber von Videoüberwachungsanlagen übersehen regelmäßig, dass der Hinweis auf die Überwachung nicht nur lästige Förmelei ist immer sondern den Betroffenen vor der Erfassung die Möglichkeit geben soll, die Räumlichkeit zu meiden und so eine Erfassung zu verhindern. Wer also etwa unterhalb einer Kamera erst das Hinweisschild anbringt hat seiner Hinweispflicht gerade nicht Genüge getan. Dabei einem nicht ausreichend vorgenommenen Hinweis die gesamte Maßnahme rechtswidrig ist und dann insgesamt ein Bußgeld droht sollten Betreiber hier entsprechende Energie investieren. So kann etwa bei Geschäftsräumen an der Eingangstüre ein entsprechender Hinweis angebracht werden in Form eines Aufklebers und die gewünschte Wahlmöglichkeit auf diesem Wege eröffnet werden.

Darüber hinaus gibt es einige formelle Voraussetzungen, die an dieser Stelle nicht vertieft werden. So ist die Videoüberwachung einer Vorabkontrolle zu unterziehen, in das Verfahrensverzeichnis aufzunehmen und es bestehen selbstverständlich auch beachtliche Sicherungspflichten. Wenn diese Begriffe unbekannt sind sollte dringend und umgehend eine datenschutzrechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Es sei darüber hinaus daran erinnert, dass aufgezeichnete Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn der beabsichtigte Zweck erreicht wurde. Sollte also etwa zu Beweissicherung eine Erhebung erfolgen, besteht keinerlei Notwendigkeit, die Daten längere Zeit aufzubewahren. So ist regelmäßig bereits am nächsten Werktag bekannt, ob eine Straftat vorlag hinsichtlich derer die Daten zu verwerten wären. Es sollte daher dafür Sorge getragen werden, dass möglichst kurzfristig Zeitintervallen gespeicherte Daten gelöscht werden. Ebenfalls in aller Kürze ist angemerkt, dass Tonaufzeichnungen zu unterlassen sind, hier droht am Ende gar eine mögliche Strafbarkeit.

Konsequenzen unzulässiger Videoüberwachung

Zumindest in gravierenden Fällen, wenn besondere Umstände vorliegen wie etwa beim Eingriff in die Intimsphäre, wird ein Bußgeld durch die Aufsichtsbehörde möglich sein. Darüber hinaus hier auch eine Strafbarkeit im Raum stehen. Umstritten ist, ob wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglich sind, hier zeichnet sich allerdings ab, dass die Rechtsprechung dies wohl anerkennt. Schliesslich können sich im Einzelfall die Betroffenen selber wehren und Unterlassungsansprüche durchsetzen – was insbesondere bei rechtswidrig überwachten Arbeitnehmern ganz empfindliche Konsequenzen haben kann. So gab es in Einzelfällen gar ein Schmerzensgeld, dass Betroffenen zugesprochen wurde, was aber nicht grundsätzlich anzunehmen sein wird.

Besondere Fallfragen der Videoüberwachung

Videoüberwachung im Mietshaus

Die Rechtsprechung ist bei der Videoüberwachung in einem Mietshaus noch nicht einheitlich, es zeigt sich aber ab, dass die grundsätzlich Überwachung des Hausflurs wohl unzulässig sein wird. Eine in einem Klingelschild angebrachte Kamera wird hinsichtlich der Interessen der Mieter wohl zulässig sein – zu klären ist allerdings, inwieweit eine möglicherweise damit verbundene Erfassung der Straße unzulässig wäre. Hier kommt es dann im Ergebnis sehr stark darauf an, wann was genau zu sehen ist. (Dazu hier bei uns)

Kamera im Auto – Dashcam

Hier neigt die Rechtsprechung zunehmend dazu, jedenfalls im Zivilprozess bei dauerhafter Aufzeichnung eher ein anzunehmen und eine datenschutzrechtliche Unzulässigkeit. In Strafprozessen dagegen wird eine Verwertung zum Nachweis der Schuld wohl im Raum stehen. (Dazu hier bei uns)

Videoüberwachung in der Gastronomie

Gerade in der Gastronomie ist Vorsicht angezeigt: hier ist zwar durchaus ein gewisses Sicherheitsinteresse anzuerkennen und es handelt sich auch um einen öffentlich zugänglichen Raum. Allerdings dient die Gastronomie gerade dazu, dass Betroffene sich wohl fühlen und sich zumindest ein wenig wie in einem privaten Umfeld aufhalten können. Vor diesem Hintergrund nimmt die Rechtsprechung regelmäßig unzureichend an, dass hier eine pauschale Videoüberwachung unzulässig ist. Man mag davon Ausnahmen machen, etwa wenn es eine Titel gibt und einen separaten Eingangsbereich, der dann gegebenenfalls überwacht werden darf; die Räumlichkeit aber in der sich Gäste niederlassen und aufhalten wird dagegen grundsätzlichen Bedenken begegnen.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Sehr komplex ist die Frage der Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Jedenfalls eine heimliche Überwachung wird nur in sehr konkreten Einzelfällen bei einem hinreichenden Tatverdacht einer Straftat eines konkreten Mitarbeiters infrage kommen. Aber auch die Videoüberwachung eines öffentlich zugänglichen Bereichs bei der hinreichend auf die Überwachung hingewiesen wird kann Probleme bereiten, etwa wenn hier dauerhaft und durchgehend immer nur der gleiche überwacht wird. Eine abschließende Übersicht ist hier nicht möglich, wobei erschwerend festzustellen ist, dass der Gesetzgeber sich seit Jahren nicht dazu in der Lage sieht ein geplantes Gesetz zur Regelung dieses Bereichs zu erlassen. Es kann daher gerade in diesem sensiblen Bereichen Moderatschlag gegeben werden, zwingend rechtliche Beratung und Prüfung einzuholen. (Dazu auch hier bei uns)

Videoüberwachung durch Behörden

Anders als Privatpersonen und Unternehmen, die als Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG generell keine Erlaubnisnorm brauchen um etwas tun zu dürfen, ist die öffentliche Hand an den Gesetzesvorbehalt der Verwaltung in Artikel 20 GG gebunden: Das heißt, eine Verwaltung darf prinzipiell nur dann handeln, wenn ein Gesetz ihr dies ausdrücklich erlaubt. Damit eine Behörde also eine Videoüberwachung installieren darf, braucht Sie eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis hierzu. Ob die jeweils aufgestellte Kamera rechtmäßig ist, bestimmt sich dann am Wortlaut der gesetzlichen Grundlage, der einzuhalten ist.
Die Polizei in NRW hat hierzu im §15a Polizeigesetz NRW eine eigene und weitgehende Klausel, die zur Verhütung von Straftaten den Aufbau von Kameras erlaubt. Dies ist aber nur dort erlaubt, wo bereits mehrfach Straftaten begangen wurden und die örtliche Lage die Begehung von Straftaten begünstigt. Hiermit wird sichergestellt, dass die Kameraüberwachung dem konkreten Zweck der Verhütung von Straftaten dient. Die Speicherung erfolgt in diesem Fall für maximal 14 Tage, vorausgesetzt die Aufnahmen werden nicht tatsächlich für strafrechtliche Ermittlungen gebraucht.

Sofern eine Stadt oder Gemeinde selbstständig handelt, kommt nur der §29b Datenschutzgesetz NRW als Grundlage in Frage. Dieser geht dem §6b BDSG als Spezialgesetz vor. Das Ordnungsbehördengesetz NRW verweist zwar in §24 OBG NW auf einzelne Paragrafen des Polizeigesetzes NW die Anwendung finden, der §15a PolG NW wird hier aber nicht erwähnt, so dass sich auch für Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden keine Sondervorschrift ausmachen lässt.
Die Grundlage für die Aufstellung einer Kamera für Städte und Gemeinden ist daher der §29b DSG NW, der verschiedene Vorgaben macht, je nach dem ob nur Beobachtet oder auch gespeichert wird:

Im Fall einer reinen Beobachtung ist es ausreichend, dass die Kamera der Wahrnehmung des Hausrechtes dient und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht im Wege stehen. Damit existiert eine recht weitgehende Erlaubnis, solange sie im Rahmen eines Hausrechtes wahrgenommen wird. Außerhalb städtischer Einrichtungen, an öffentlichen Plätzen etwa, wird dies wohl zu verneinen sein, da sonst auch die gesonderte Vorschrift des §15a PolG NW keinen Sinn ergeben würde.

Sollten die Daten auch gespeichert werden ist dies nur bei einer konkreten Gefahr und zu Beweiszwecken zulässig, sofern die Maßnahme unverzichtbar ist. Das heißt: Es muss konkret eine Gefahr existieren, die allgemeine Annahme, dass etwas passieren wird, ist nicht ausreichend. Die gewonnenen Aufnahmen dürfen nur zu Beweiszwecken im Rahmen dieser konkreten Gefahr genutzt werden und: Die Maßnahme muss unverzichtbar sein, das heißt, es darf kein Mittel existieren, dass ähnlichen Erfolg verspricht.
Weiterhin sind die Daten unverzüglich zu löschen, was nach gängiger Auffassung bereits nach einem Werktag der Fall ist. Hinzu kommt, im Umkehrschluss, dass eine Speicherung sofort abzustellen ist, wenn die konkrete Gefahr nicht mehr existiert. Die Speicherung kann daher immer nur eine temporäre und keine dauerhafte Maßnahme bei der Kameraüberwachung durch öffentliche Behörden sein.

Dabei gibt es auch ungeschriebene Einschränkungen in sensiblen Bereichen wie etwa Schulen: Hier ist für die Datenschutzbeauftragte NRW eine „rund um die Uhr Überwachung“ an Schulen generell undenkbar. Nur in dringenden Ausnahmefällen, bei Zustimmung durch Schul- und Lehrerkonferenz sind hier Maßnahmen möglichen. Sie unterscheidet zwischen der Wahrnehmung des Hausrechts je nach Uhrzeit: Außerhalb des laufenden Schulbetriebes wird der §29b DSG NW relativ vorbehaltlos angewendet, während des Schulbetriebs aber nur mit Einschränkungen. So kommt die Datenschutzbeauftragte NRW zu dem Schluss, dass beispielsweise eine Überwachung von Haupteingang oder Schulhof während der Unterrichtszeiten abzulehnen ist.

Fazit zur Videoüberwachung

Im Ergebnis ist festzustellen, dass in der Praxis zahlreiche rechtswidrige Videoüberwachung stattfinden. Dass dies hingenommen wird ist alleine mit der Überforderung der Aufsichtsbehörden zu erklären, weiß nur eine Frage der Zeit ist, bis hier irgendwann einmal massive Kontrollen stattfinden mit denen die unklare rechtliche Lage durchgesetzt wird. Betriebe selbst haben ein hohes Interesse daran, im Vorhinein dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden.

Dazu bei uns:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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