Das OLG Brandenburg (1 OLG 53 Ss-OWi 255/21) konnte sich recht umfassend zu der Frage äußern, wie es sich mit der Verjährung bei einer Ordnungswidrigkeit wegen der Nichtzahlung von Mindestlohn verhält. Die Entscheidung ist zwar nachvollziehbar, aber durchaus überraschend.WeiterlesenVerjährung bei Bußgeld wegen Verstoßes gegen Mindestlohngesetz
Schlagwort: steuerhinterziehung
Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Steuerhinterziehung: Die Steuerhinterziehung ist ein Steuerdelikt, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§§ 370, 371 AO). Der Versuch ist strafbar und es gibt auch den “besonders schweren Fall”. Eine Möglichkeit der Straffreiheit ist die Selbstanzeige, die allerdings erfolgen muss, bevor die Finanzbehörde mit den Ermittlungen beginnt. Von der Steuerhinterziehung zu unterscheiden ist die leichtfertige Steuerverkürzung, die lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 378 AO). Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung sind zwei Begriffe, die sich häufig überschneiden, aber dennoch Unterschiede aufweisen.
Bei uns finden Sie Ihren Strafverteidiger für Steuerhinterziehung, unsere Fachanwälte für Strafrecht verteidigen umfassend beim Vorwurf Steuerhinterziehung!
Steuerverkürzung ist die vorsätzliche Herabsetzung der Steuerschuld durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung oder durch Unterlassen von Angaben, die für die Berechnung der Steuer relevant sind. Dabei kann es sich um Fehler aus Unwissenheit oder Fahrlässigkeit, aber auch um bewusste Falschangaben handeln.
Im Gegensatz dazu bezeichnet Steuerhinterziehung eine vorsätzliche Handlung, bei der der Steuerpflichtige in betrügerischer Absicht seine Steuerschuld vermindert, indem er falsche oder irreführende Angaben macht oder relevante Informationen verschweigt. Im Allgemeinen ist Steuerhinterziehung ein schwerwiegenderes Delikt als Steuerverkürzung und wird daher mit höheren Strafen geahndet.
Ein Beispiel für Steuerverkürzung wäre, wenn ein Steuerzahler vergisst, eine Einkommensquelle in seiner Steuererklärung anzugeben oder versehentlich eine falsche Zahl in seiner Steuererklärung angibt. Ein Beispiel für Steuerhinterziehung wäre, wenn ein Steuerpflichtiger absichtlich falsche Angaben über Einnahmen oder Ausgaben macht, um seine Steuerschuld zu verringern. Wir sind im Steuerstrafrecht tätig, beachten Sie auch unseren Beitrag zur Steuerhinterziehung!
Feststellungen bei Steuerhinterziehung und Abgaben des Arbeitgebers: Im Fall einer Steuerhinterziehung trifft das Gericht durchaus beachtliche Pflichten hinsichtlich der notwendigen Feststellungen im Urteil. Die Praxis im Steuerstrafrecht zeigt, dass hier erhebliches Verteidigungspotenzial gerade in der Revision besteht, da gerade Amtsgerichte die anspruchsvollen Voraussetzungen an ein schriftliches Urteil im Steuerstrafrecht gerne unterschätzen.WeiterlesenSteuerhinterziehung und Arbeitgeber-Abgaben – Notwendige Feststellungen
Das übliche Modell bei verschleierten Geldflüssen aus einer Gesellschaft funktioniert so: Man überlässt dem Hauptakteur fortlaufend Scheinrechnungen (sei es als Scheinselbstständiger oder über eine “Service-Gesellschaft”) und zahlt einen erheblichen Teil überwiesener Gelder zurück. Im Gegenzug wird man dann zumindest teilweise mit ʺSchwarzgeldʺ entlohnt. Die Frage vor Gericht ist dann oft, ob hier nicht durch den…WeiterlesenArbeitsstrafrecht: Konkurrenzen bei Scheinrechnungen (§266a StGB)
Vorsatz der Steuerhinterziehung
Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will oder dessen Verkürzung billigend in Kauf nimmt. Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung…WeiterlesenVorsatz der Steuerhinterziehung
Der Bundesgerichtshof (1 StR 362/21) betont nochmals, warum es wichtig ist, dass sich aus dem Urteil ergeben muss, ob das Finanzamtabgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen zugestimmt hat: In diesen Fällen scheidet eine Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) aus! Ob eine Steueranmeldung zu einer Steuervergütung im Sinne von § 168 Satz 2 AO…WeiterlesenSteuerhinterziehung und Umsatzsteuervoranmeldungen
Für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern kann im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden. Auch die Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung kommt bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb vor Beginn der Prüfung regelmäßig nicht in Betracht. Dies hat aktuell das Finanzgericht Münster (10 K 2084/18) entschieden.WeiterlesenKeine Rückstellung im Steuerentstehungsjahr
In der neueren steuerstrafrechtlichen BGH-Rechtsprechung des BGH wird das Zusammenspiel zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung als eine regelmäßig in Form der Gesetzeskonkurrenz als mitbestrafte Vortat eingestuft. Eine solche mitbestrafte Vortat liegt vor, wenn im Verlauf eines deliktischen Geschehens verschiedene Angriffsobjekte beeinträchtigt werden, die konkrete Sachverhaltsgestaltung aber ergibt, dass das Schwergewicht des Unrechts bei der Nachtat liegt…WeiterlesenSteuerstrafrecht: Verhältnis von Umsatzsteuervoranmeldung zu Umsatzsteuerjahreserklärung
Eine Architekten-GbR, die ausschließlich Rendering-Leistungen anbietet, ist freiberuflich und nicht gewerblich tätig. Das hat das Finanzgericht Köln (9 K 2291/17) nun rechtskräftig festgestellt.WeiterlesenRendering-Leistungen einer Architekten-Gbr gewerbesteuerpflichtig?
Europol berichtet, dass mehr als 300 italienische Restaurants in Deutschland mit manipulierten Registrierkassen Steuern hinterzogen haben sollen. Laut Bericht haben das deutsche Finanzamt für Fahndung und Strafsachen und die italienische Finanzpolizei (Guardia di Finanza) mit Unterstützung von Europol eine organisierte Verbrecherbande ermittelt haben, die mit manipulierten Registrierkassen Umsatzsteuerbetrug betrieben haben soll.WeiterlesenUmsatzsteuerbetrug in italienischen Restaurants aufgedeckt
Das Landgericht hatte den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften in den Jahren 2007 bis 2011 wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten hat es wegen mehrerer Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Bewährungsstrafe von einem Jahr verhängt. Zudem hat es bei dem Angeklagten…WeiterlesenCum-Ex: Bundesgerichtshof bestätigt Vorinstanz
Der Bundesgerichtshof konnte sich umfassend zur Thematik des “Hawala-Systems” äußern. Dabei hob der BGH hervor, dass es sich bei einer, ein Hawala-System betreibenden, Organisation um eine kriminelle Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) handeln kann. Insbesondere kann, abhängig von den konkreten Tatumständen, ein über individuelle Einzelinteressen hinausgehendes übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems bestehen. Zudem…WeiterlesenHawala-System als kriminelle Vereinigung
Wird einfuhrabgabenpflichtige Ware (“Schmuggelware”) mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen und ohne Gestellung gemäß Art. 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt, ist Verbringer im Sinne der Art. 38, 40 Zollkodex und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) auch derjenige, der als Organisator des Transports…WeiterlesenSteuerhinterziehung bei Zigarettenschmuggel
Die Luft für den viel zitierten Steuerflüchtling wird dünner. War bisher der Zugriff der Steuerfahndung auf ausländisches Kapitalvermögen nur im begründeten Einzelfall möglich, wird diese Möglichkeit des Fiskus durch Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie wesentlich erweitert. Informationen wie die Höhe der Zinserträge, die Identität und der Wohnsitz des Kapitalanlegers sollen in Zukunft unter den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.WeiterlesenSteueramnestie: Die strafbefreiende Erklärung (2004)
Das Landgericht Landshut hatte den Angeklagten, der ein Bauunternehmen als Sub-unternehmer betrieb, mit Urteil vom 21. April 2008 unter anderem wegen Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte seine…WeiterlesenBGH: Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
Strafbefreiende Selbstanzeige: Wirksamkeitsvoraussetzung (im Anschluß an BGHSt 3, 373) und Aufhebung der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO Verstoß gegen Belehrungspflicht nach § 393 Abs. 1 AO und Verwertungsverbot BGH Beschluss vom 16.6.2005, Az: 5 StR 118/05WeiterlesenSelbstanzeige im Steuerstrafrecht