Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts sind Ausgaben oder Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen aufgrund besonderer Umstände entstehen und die in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden können.
Außergewöhnliche Belastungen können beispielsweise unvorhergesehene und unvermeidbare Kosten im Zusammenhang mit einer Krankheit, einer Scheidung, einer Naturkatastrophe oder einem Unfall sein. Dazu können unter anderem Kosten für eine medizinische Behandlung, eine notwendige Haushaltshilfe, eine therapeutische Maßnahme, Kosten für eine Pflegeperson, Trauerfeiern oder auch Beerdigungskosten gehören.
Grundsätzlich sind außergewöhnliche Belastungen nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie eine über das normale Maß hinausgehende finanzielle Belastung darstellen und die zumutbare Eigenbelastung des Steuerpflichtigen übersteigen. Die zumutbare Eigenbelastung ist ein vom Gesetzgeber jährlich neu festgelegter Betrag, den der Steuerpflichtige selbst zu tragen hat. Der verbleibende Teil der außergewöhnlichen Belastung kann dann in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Für die steuerliche Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen sind bestimmte Nachweise erforderlich, zum Beispiel Rechnungen oder Bescheinigungen von Ärzten oder Therapeuten. Außerdem müssen die Aufwendungen im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Belastung stehen und tatsächlich angefallen sein. Außergewöhnliche Belastungen können in der Regel im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Das Finanzgericht Münster befasst sich mit der Abzugsfähigkeit von Betrugsverlusten: Die Frage, ob Verluste aus Straftaten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können, beschäftigt Finanzgerichte immer wieder mal. Besonders brisant wird es, wenn Opfer von Trickbetrug – wie im Fall der sogenannten „Schockanrufe“ beim „Enkeltrick“ – hohe Summen verlieren und diese als steuerlich abzugsfähig anerkannt bekommen möchten.
In einem aktuellen Urteil vom 2. September 2025 (Aktenzeichen 1 K 360/25 E) hat das Finanzgericht Münster klargestellt, dass solche Verluste nicht ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anerkannt werden. Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen auf: Wann ist ein Vermögensverlust durch eine Straftat so außergewöhnlich, dass der Staat ihn steuerlich entlastet? Und wo endet die individuelle Verantwortung des Opfers, sich vor Betrug zu schützen?
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten: Dass Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist, hat der Bundesfinanzhof (VI R 75/10) klargestellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Danach können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen und die sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzverpflichtungen zu Werbungskosten führen. Aufwendungen, die durch strafbare Handlungen ausgelöst werden, sind nicht ohne Weiteres der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Dieses Ergebnis folgt nicht nur aus dem objektiven Nettoprinzip, sondern ergibt sich auch aus § 40 AO. Danach ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641).
In gleicher Weise ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, und Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160).
Allerdings setzt nach bisheriger Rechtsprechung die Annahme von Erwerbsaufwendungen auch in diesen Fällen voraus, dass die – die Aufwendungen auslösenden – schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. So greifen nach der Rechtsprechung private Gründe dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft.
Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde (BFH-Urteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223). Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, genügt allerdings insoweit zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs der Tatvorwurf allein zumindest dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue vorgeworfen wird.
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten absetzen? Es wäre schön, wenn dies einfach wäre, aber natürlich ist es das nicht. Tatsächlich ist es ein sehr undankbares Thema.
Zusammenfassend also nochmals kurz zu den Strafverteidigungskosten als Werbungskosten:
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Danach können auch Straftaten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, Werbungskosten sein (BFH, VI R 35/96, VI R 75/10 und VI B 88/21).
Strafverteidigungskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde (BFH, VI R 42/04, GrS 2/82, VI R 75/10 und VI B 88/21).
Grenze: Keine erwerbsbezogene Veranlassung
Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird aber aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat.
Denn: Die Annahme von Werbungskosten setzt in oben geschilderten Fällen voraus, dass die den Aufwand auslösenden schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. So ist nach der Rechtsprechung eine private Veranlassung gegeben, wenn die strafbaren Handlungen mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit in Zusammenhang stehen, als diese die Gelegenheit zur Begehung der Straftat verschafft.
Die berufliche Veranlassung entfällt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich, schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, das Verhalten des Arbeitnehmers also von privaten Motiven getragen war (BFH, VI R 75/10 und VI B 88/21).
Strafverteidigerkosten als Werbungskosten: Honorarvereinbarung
In der Rechtsprechung des BFH ist somit geklärt, unter welchen Voraussetzungen Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen sind.
Aus Sicht des BFH (zusammenfassend dazu BFH, VIII R 43/14). entstehen Kosten im Strafverfahren nur dem verurteilten Straftäter oder demjenigen, der für seine erfolgreiche Verteidigung mehr aufgewendet hat, als ihm vom Staat erstattet wird. Ein Abzug von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat.
Soweit der Steuerpflichtige aufgrund eines Freispruchs nach § 467 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf Erstattung der Strafverteidigungskosten hat, fehlt es für einen Abzug nach § 33 EStG bereits an einer Belastung des Steuerpflichtigen.
Aufwendungen für die Strafverteidigung sind auch dann nicht zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG), wenn der Steuerpflichtige mit seinem Verteidiger ein Honorar vereinbart hat, das die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten übersteigt.
Wären die anteilig auf die nicht zugelassenen Anklagepunkte entfallenden Kosten der Strafverteidigung höher als die erstattungsfähigen gesetzlichen Gebühren, wären auch diese vom Beschuldigten selbst zu tragenden Kosten aufgrund der mit dem Verteidiger getroffenen Honorarvereinbarung nicht zwangsläufig entstanden.
Einstellung des Strafverfahrens
Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO rechtfertigt dabei nicht die Schlussfolgerung, dass der Steuerpflichtige die ihm zur Last gelegte Tat verübt hat! Gleichwohl zeigt es sich steuerrechtlich undankbar:
Der Regelfall wird sein, dass der Beschuldigte bei einer Einstellung nach § 467 Abs. 5 StPO seine notwendigen Auslagen zu tragen hat. Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Verteidigers, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Der Beschuldigte hat sie nach § 467 Abs. 5 StPO zu tragen, weil er sich im Rahmen der kooperativen Verfahrensbeendigung freiwillig dieser Rechtsfolge und anderen Sanktionen besonderer Art unterwirft, um die Fortsetzung des Verfahrens zu vermeiden, so der BFH (vgl. ausdrücklich BFH, VIII R 43/14). Die Kosten der Strafverteidigung entstehen dem Kläger daher nicht zwangsläufig, sondern sind von ihm zu tragen, weil er der Verfahrensbeendigung zugestimmt hat.
In einer aktuellen Anfrage konnte die Bundesregierung sich zu einzelnen Fragen rund um Ransomware äußern:
Lösegeldzahlungen eines Unternehmens im Falle eines Ransomware-Angriffs können aus Sicht der Bundesregierung mit der derzeitigen Rechtslage nicht nach § 33 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden;
Zur Einführung einer Meldepflicht für Unternehmen, die von einer Ransomware-Attacke betroffen wurden, führt die Regierung aus, dass im Rahmen eines Beschlusses der Innenministerkonferenz bereits eruiert wird, ob Regelungsbedarf bezüglich Lösegeldzahlungen im Zusammenhang mit Ransomware-Angriffen besteht. Neben den Meldepflichten des § 4 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) bestehen darüber hinaus bereits heute auch in der Finanzmarktbranche entsprechende Vorgaben;
Die Bundesregierung sieht keine eigenen belastbaren Erkenntnisse, dass Ransomware-Angriffe staatlicherseits durchgeführt oder staatlich beauftragt werden;
Kritisch wird ein Verbot der Zahlung durch Versicherungen gesehen: Ein solches Verbot der Versicherungen von Lösegeldzahlungen nach Ransomware-Angriffen durch Versicherungsunternehmen würde für die Regierung vor dem Hintergrund des Grundrechtseingriffs und der Frage nach der Proportionalität einer genauen Prüfung und Abwägung bedürfen. Ein solches Verbot würde im Übrigen nicht verhindern, dass Unternehmen Lösegeld selbst zahlen.
IT-Sicherheitsrecht & Sicherheitsvorfall
Wir bieten für Unternehmen (nicht für Privatpersonen!) juristische Beratung bei einem Sicherheitsvorfall sowie im IT-Sicherheitsrecht: rund um Verträge, Haftung und Compliance wird Hilfe in der Cybersecurity von jemandem geboten, der es kann – IT-Fachanwalt und Strafverteidiger Jens Ferner bringt sein Fachwissen mit dem Hintergrund des Softwareentwicklers und Verteidigers von Hackern in Unternehmen ein!
Immer wieder für Unsicherheit sorgt, wenn zwei Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben – und einer dann hierbei unwahre Angaben gemacht hat. In einem solchen Fall gilt mit dem Bundesgerichgtshof (1 StR 10/22), dass sich die Erklärungspflicht des einen Ehepartners gemäß § 25 Abs. 3 EStG nur auf seine eigenen Einkünfte und die Besteuerungsmerkmale bezieht, die ihn und seinen Ehepartner gemeinsam betreffen, wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
Zusammenveranlagte Eheleute müssen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 EStG eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben. Beide haben den Vordruck eigenhändig zu unterschreiben und versichern damit, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass alle Angaben von beiden Ehegatten mitgetragen werden.
Vielmehr beschränkt sich der Erklärungsgehalt der Unterschrift auf die Tatsachen, die den jeweiligen Ehegatten betreffen. Betrifft die Erklärung Einkünfte, die nur von einem Ehegatten erzielt werden, so macht nur derjenige Ehegatte ‚Angaben‘, der den Tatbestand dieser Einkunftsart verwirklicht (siehe bereits BFH, Urteil vom 16. April 2002 – IX R 40/00).
Hinweis: Wenn überhaupt keine Steuererklärung eingereicht wurde, hat der andere Ehepartner es ebenfalls unterlassen, die gebotenen Angaben zu machen. Die dadurch [gegebenenfalls] bewirkte Verkürzung der Einkommensteuer wäre dann nicht zuzurechnen gewesen.
Aufwendungen für ein Ortho-Training, für nicht verschreibungspflichtige Medikamente und für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind laut dem Finanzgericht Münster (9 K 1471/20 E) nicht als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Noch ist aber „nicht aller Tage Abend“. Denn der Bundesfinanzhof muss sich dieser Frage bald in einer Nichtzulassungsbeschwerde eines Steuerzahlers annehmen.
Die Luft für den viel zitierten Steuerflüchtling wird dünner. War bisher der Zugriff der Steuerfahndung auf ausländisches Kapitalvermögen nur im begründeten Einzelfall möglich, wird diese Möglichkeit des Fiskus durch Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie wesentlich erweitert. Informationen wie die Höhe der Zinserträge, die Identität und der Wohnsitz des Kapitalanlegers sollen in Zukunft unter den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. (mehr …)
Haben dauernd getrennt lebende Ehegatten einen Barunterhalt vereinbart, auf den eine unentgeltliche Wohnungsgestellung angerechnet wird, kommt ein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplittings nur in Höhe dieser Anrechnung in Betracht – nicht aber in Höhe des Mietwerts der Wohnung. Dies hat jüngst das Finanzgericht Niedersachsen (1 K 99/19) entschieden.
Der Bundesfinanzhof bleibt bei seiner restriktiven Linie hinsichtlich des Abzugs von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen:
Ein Abzug ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die Kosten für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind.
Prozesskosten, die wegen Baumängeln bei der Errichtung eines selbst genutzten Eigenheims entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Weder der Erwerb eines Einfamilienhauses noch Baumängel sind in diesem Sinne unüblich, so die Begründung des Finanzgerichts RheinlandPfalz (3 K 2036/19).
Bekommen Nachkommen eines verstorbenen Angehörigen Sterbegeld, das sie versteuern müssen, können sie im Gegenzug Beerdigungskosten steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Düsseldorf (11 K 2024/18 ).
Bisher, so das FG, sei es nur üblich, bei steuerfreien Sterbegeldleistungen eine Anrechnung auf die Abzugsfähigkeit von Beerdigungskosten vorzunehmen. Beerdigungskosten seien daher voll als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Sterbegeldbezug seinerseits steuer pflichtig ist.
Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine ärztliche Verordnung vorlegt. Pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen z. B. Krankengymnastik und Muskeltraining angeraten werden, reichen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 30.1.2019, 7 K 2297/17) nicht.
Der Bundesfinanzhof (VI R 5/14) hat sich zum Thema Außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltszahlungen geäußert und festgestellt
Das jederzeitige Bereitstehen für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen („Pflege auf Abruf“) ist kein besonderer Umstand, der die generelle Erwerbsobliegenheit volljähriger Personen entfallen lässt.
Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich nachzuweisen, dass sich die unterhaltene Person um eine Beschäftigung bemüht hat. Fehlt es hieran, kommt eine Schätzung der (fiktiven) Einkünfte in Betracht.
Hintergrund war Streit um § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG, der vorsieht dass dann wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen, auf Antrag seine Einkommensteuer dadurch ermäßigt wird, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Hierzu führt der BFH aus:
Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt (…) Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4 EStG, so vermindert sich der Betrag von 7.680 EUR um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse (…) Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen (…) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (…) knüpft die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs –Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit– an (…) Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S. des § 1602 BGB ist daher Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie kann nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise unterstellt werden, sondern ist konkret festzustellen (…) Insoweit besteht insbesondere für volljährige Personen eine generelle Erwerbsobliegenheit, es sei denn, dieser kann aufgrund besonderer Umstände, wie z.B. Krankheit, Behinderung oder Arbeitslosigkeit, trotz ordnungsgemäßer Bemühungen um eine Beschäftigung nicht Folge geleistet werden (…)
Im weiteren führt der BFH sodann aus, dass das „jederzeitige Bereitstehen“ für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen („Pflege auf Abruf“) keinen Umstand darstellt, der die Erwerbsobliegenheit mindert.
Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger an eine ihm oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigte Person leistet, stellen für ihn sogenannte außergewöhnliche Belastungen dar und mindern seine Steuerlast. Unterhaltszahlungen an die eigenen Eltern oder die Eltern des Ehegatten können in dieser Weise von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt nach einer neueren Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20. Januar 2010, Aktenzeichen 14 K 14112/08) jedoch nicht, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben und der eine Ehegatte an die Eltern des anderen Ehegatten zahlt. Im Streitfall hatte die Klägerin die Mutter des von ihr getrennt lebenden Ehemannes in der Türkei unterstützt.
Nach Auffassung des Gerichts sind getrennt lebende Ehegatten steuerlich nicht mehr als Einheit zu betrachten, wie sich daran zeige, dass die Zusammenveranlagung in diesem Fall ausgeschlossen sei. Wenn aber jeder Ehegatte steuerlich für sich zu betrachten sei, so könne er auch nur Zahlungen an ihm selbst gegenüber unterhaltsberechtigte Personen, nicht an dem anderen Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigte Personen steuerlich geltend machen.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden haben wird. (Quelle: PM)
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert und deshalb Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 7. November 2007, dass Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung in einem gestohlenen Wohnmobil jedenfalls dann nicht steuerlich abzugsfähig sind, wenn keine Sachversicherung abgeschlossen wurde.