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Wirtschaftsstrafrecht

Einziehung bei Hawala-Banking

Der Bundesgerichtshof (3 StR 278/22) hat klargestellt, dass Taterträge (§ 73 Abs. 1 StGB) aus dem Hawala-Banking nur die Provisionen (Entgelte), nicht aber die Kundengelder sind, die Gegenstand der Überweisungsvorgänge sind und an die von den Einzahlern bestimmten Empfänger ausgezahlt werden sollen. Die Kundengelder sind vielmehr Tatmittel im Sinne von § 74 Abs. 1 Alternative…WeiterlesenEinziehung bei Hawala-Banking

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Geldwäsche

Strafbarkeit des Hawala-Nutzers

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 131/22, konnte sich mit der möglichen Strafbarkeit im Rahmen des Hawala-Systems beschäftigen und macht deutlich: Ob eine abweichende Beurteilung angezeigt ist, wenn der unerlaubte Zahlungsdienst im Rahmen eines Hawala-Systems der „zwei Töpfe“ erbracht wird, bei dem die eingezahlten Kundengelder nicht nur „passiv durchgereicht“, sondern zum Ausgleich des Liquiditätsgefälles zwischen den…WeiterlesenStrafbarkeit des Hawala-Nutzers

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Geldwäsche Wirtschaftsstrafrecht

Großeinsatz in NRW und Aachen gegen organisierte Kriminalität mit Hawala-Geldwäsche

Die „Hawala-Rechtsprechung“ des BGH dürfte einen heute laufenden Großeinsatz durchaus beschleunigt haben, speziell was das Ausstellen von Durchsuchungsbeschlüssen und Haftbefehlen anging: Das Ermittlungsverfahren der bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf angesiedelten Zentral- und Ansprechstelle für die Verfolgung Organisierter Straftaten in Nordrhein-Westfalen (ZeOS NRW) richtet sich gegen Mitglieder eines international agierenden Geldwäsche- und Hawala-Netzwerks. Seit dem frühen Morgen…WeiterlesenGroßeinsatz in NRW und Aachen gegen organisierte Kriminalität mit Hawala-Geldwäsche

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Geldwäsche Korruption & Bestechung Steuerstrafrecht Wirtschaftsstrafrecht

Hawala-System als kriminelle Vereinigung

Der Bundesgerichtshof konnte sich umfassend zur Thematik des „Hawala-Systems“ äußern. Dabei hob der BGH hervor, dass es sich bei einer, ein Hawala-System betreibenden, Organisation um eine kriminelle Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) handeln kann. Insbesondere kann, abhängig von den konkreten Tatumständen, ein über individuelle Einzelinteressen hinausgehendes übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems bestehen. Zudem…WeiterlesenHawala-System als kriminelle Vereinigung