Schlagwort: Hawala

Hawala-Banking ist ein informelles Überweisungssystem, das in vielen Teilen der Welt genutzt wird, insbesondere in Ländern mit schwachen oder ineffizienten Bankensystemen. Es basiert auf dem Prinzip des Vertrauens und mündlicher Absprachen zwischen den Beteiligten, ohne dass physische Geldtransfers zwischen Banken stattfinden.

Dieses System wirft jedoch auch zahlreiche strafrechtliche Probleme auf, da es häufig von kriminellen Organisationen oder Einzelpersonen zur Geldwäsche oder zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten genutzt wird. Die Nutzung von Hawala-Transaktionen ermöglicht es Kriminellen, die traditionellen Kontrollen von Banken und staatlichen Behörden zu umgehen.

In vielen Ländern, so auch in Deutschland, ist die Nutzung von Hawala-Transaktionen illegal und wird als Straftat verfolgt. Die Nachverfolgung von Hawala-Transaktionen kann jedoch schwierig sein, da sie oft nur mündlich vereinbart werden und es keine Aufzeichnungen über die Transaktionen gibt.

Um diese Probleme zu lösen, haben viele Länder Maßnahmen ergriffen, um Hawala-Transaktionen zu regulieren und zu überwachen. So haben die USA mit dem Patriot Act die Nutzung von Hawala-Transaktionen zur Terrorismusfinanzierung unter Strafe gestellt und die Verfolgung von Geldwäsche durch das FinCEN (Financial Crimes Enforcement Network) verstärkt. In Deutschland wird das Hawala-Banking durch das Geldwäschegesetz und das Strafgesetzbuch geregelt, das die Nutzung von Hawala-Transaktionen für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbietet. Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu bereits mehrfach geäußert.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Zahlungsmethoden bei illegalen Online-Käufen und Dienstleistungen 2026

    Zahlungsmethoden bei illegalen Online-Käufen und Dienstleistungen 2026

    Wer verstehen will, wie die digitale Schattenwirtschaft rund um Cybercrime funktioniert, muss dem Geld folgen. Nicht den Waren, nicht den Servern, nicht den Pseudonymen – dem Geld. Denn an der Frage, wie ein Käufer im Darknet seine Drogen, seine gestohlenen Zugangsdaten oder seine gefälschten Dokumente bezahlt, entscheidet sich, ob Strafverfolger eine Spur haben oder ins Leere ermitteln. Und genau hier hat sich in den vergangenen Jahren ein bemerkenswerter Wandel vollzogen, der weit über das klischeehafte Bild vom anonymen Bitcoin-Koffer hinausgeht.

    Die Zahlen sind eindeutig: Allein über Kryptowährungsadressen mit illegalem Hintergrund flossen 2025 mindestens 154 Milliarden US-Dollar – ein Anstieg von 162 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das ist kein Nischenphänomen mehr, sondern eine eigene Ökonomie mit eigenen Zahlungsdienstleistern, eigenen Wechselstuben und einer erstaunlichen Innovationsdynamik. Wer als Ermittler, Verteidiger oder Unternehmen mitreden will, sollte die Klaviatur kennen, auf der hier gespielt wird.

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  • Gehilfenvorsatz beim Bulletproof-Hosting: Cyberbunker beim BGH

    Gehilfenvorsatz beim Bulletproof-Hosting: Cyberbunker beim BGH

    Wer im Darknet Drogen im Wert von 41 Millionen Euro umschlägt, braucht jemanden, der die Server stillhält, wenn die Behörden anklopfen – und genau dieser Jemand stand im Cyberbunker-Verfahren vor Gericht, ohne am Ende für die einzelnen Drogengeschäfte als Gehilfe zu haften. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. September 2023 (3 StR 306/22) erstmals höchstrichterlich entschieden, wo die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Bulletproof-Hosters beginnt und – für viele überraschend – wo sie endet. Die Entscheidung verdient gerade deshalb Aufmerksamkeit, weil sie ein erkennbar auf Kriminalität ausgerichtetes Geschäftsmodell als kriminelle Vereinigung erfasst, zugleich aber offenlegt, dass die klassische Beihilfedogmatik beim arbeitsteiligen, anonymisierten Internet-Hosting an ihre Grenzen stößt.

    Beachten Sie dazu meine Besprechung „Strafbarkeit eines „Bulletproof-Hosting“-Angebots („Cyberbunker“)“ erschienen in Ferner, jurisPR-StrafR 16/2025 Anm. 3

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  • Einschleusen von Ausländern – Strafbarkeit nach §§ 96, 97 AufenthG

    Einschleusen von Ausländern – Strafbarkeit nach §§ 96, 97 AufenthG

    Wer wie ich in einer Grenzregion wie dem Dreiländereck Aachen – Belgien – Niederlande als Strafverteidiger tätig ist, begegnet Schleusungsdelikten mit einer Regelmäßigkeit, die andernorts kaum vorstellbar ist. Die Mandanten sind dabei so unterschiedlich wie die Sachverhalte selbst: vom verarmten Fahrer, der für 50 Euro Personen von Brüssel über die Grenze bringt, bis zum Glied einer international operierenden Schleuserorganisation, die Fluchtrouten über mehrere Kontinente koordiniert. Gemeinsam ist diesen Fällen, dass sie strafrechtlich unter die §§ 96, 97 AufenthG fallen – ein Normenkomplex, der in den vergangenen Jahren erheblich verschärft wurde und der in seiner dogmatischen Komplexität selbst erfahrene Strafjuristen vor Herausforderungen stellt.

    Im Folgenden möchte ich eine Übersicht über die Strafbarkeit des Einschleusens von Ausländern bieten, die die durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (RückVerbG) vom 21. Februar 2024 eingeführten Verschärfungen ebenso berücksichtigt, wie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2024 und 2025 sowie die europarechtlichen Rahmenbedingungen, die das Schleusungsstrafrecht zunehmend prägen.

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  • Organisierte Kriminalität in Deutschland 2024

    Organisierte Kriminalität in Deutschland 2024

    „Crime as a Service“ und digitale Schattenwirtschaft als Herausforderung: Die Organisierte Kriminalität (OK) in Deutschland entwickelt sich rasant – weg von klassischen Clan-Strukturen, hin zu professionellen Dienstleistern, die ihre kriminellen Fähigkeiten wie ein legales Unternehmen anbieten. Das aktuelle Bundeslagebild des Bundeskriminalamts (BKA) für 2024 zeichnet ein alarmierendes Bild: Kriminelle Banden agieren zunehmend wie Start-ups der Schattenwirtschaft, spezialisieren sich auf Nischen wie Geldwäsche oder Gewaltausübung und vermarkten diese als „Crime as a Service“. Dabei zeigt sich immer deutlicher, wie Cyberkriminalität und organisierte Kriminalität miteinander verwoben sind.

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  • Zwischen Menschlichkeit und Strafrecht: Der BGH zur Strafbarkeit familiärer Hilfe unter Embargo- und Terrorismusverdacht

    Zwischen Menschlichkeit und Strafrecht: Der BGH zur Strafbarkeit familiärer Hilfe unter Embargo- und Terrorismusverdacht

    Mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 (Az. StB 21/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein bemerkenswertes Signal an Rechtsprechung und Gesellschaft gesendet. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob humanitäre Geldleistungen von Angehörigen an eine nahestehende Person, die sich im Einflussbereich einer terroristischen Vereinigung befindet, strafbar sein können – entweder als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§§ 129a, 129b StGB) oder als Verstoß gegen das unionsrechtlich verankerte Bereitstellungsverbot im Rahmen der Embargovorschriften (§ 18 AWG).

    Der BGH erkannte einen „eng umgrenzten straffreien Raum“ für familiäre, humanitäre Hilfen an und verwies auf die grundrechtlich gebotene Differenzierung zwischen deliktischer Unterstützung und sozialadäquatem Verhalten. Die Entscheidung setzt damit nicht nur einen wichtigen Akzent im Verhältnis von Sicherheitsrecht und Familienbindung, sondern leistet zugleich einen Beitrag zur dogmatischen Klarheit in einem hochsensiblen Grenzbereich des Strafrechts.

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  • Bundesgerichtshof erneut zur Strafbarkeit von Hawala-Systemen (2025)

    Bundesgerichtshof erneut zur Strafbarkeit von Hawala-Systemen (2025)

    Schattenbanken, Schleusung und Zahlungsdienste: Mit Urteil vom 9. Januar 2025 (Az. 3 StR 111/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem vielbeachteten Strafverfahren zentrale Fragen zur strafrechtlichen Bewertung sogenannter Hawala-Banking-Systeme entschieden.

    Dabei ging es um die Verurteilung eines syrischen Staatsangehörigen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland sowie unerlaubter Erbringung von Zahlungsdiensten. Das Urteil schafft bedeutsame Klarheit hinsichtlich der strafrechtlichen Einordnung informeller Zahlungsnetzwerke, wie sie häufig von migrantischen Gemeinschaften genutzt werden, und beleuchtet zugleich die Verschränkung von Strafrecht, Finanzaufsicht und Migrationskontrolle.

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  • Einziehung bei Hawala-Banking

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 278/22) hat klargestellt, dass Taterträge (§ 73 Abs. 1 StGB) aus dem Hawala-Banking nur die Provisionen (Entgelte), nicht aber die Kundengelder sind, die Gegenstand der Überweisungsvorgänge sind und an die von den Einzahlern bestimmten Empfänger ausgezahlt werden sollen.

    Die Kundengelder sind vielmehr Tatmittel im Sinne von § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB bzw. Tatobjekte im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB (dazu unten aa)). Als solche unterliegen sie, jedenfalls soweit eine Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 StGB gegeben ist, der Ermessenseinziehung, wenn sie in vollem Umfang sichergestellt werden konnten. Dagegen scheidet eine Wertersatzeinziehung hinsichtlich der Kundengelder aus, soweit diese bestimmungsgemäß transferiert wurden, da insoweit keine einziehungshindernde Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB vorliegt, wie der BGH betont.

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  • Strafbarkeit des Hawala-Nutzers

    Strafbarkeit des Hawala-Nutzers

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 131/22, konnte sich mit der möglichen Strafbarkeit im Rahmen des Hawala-Systems beschäftigen und macht deutlich:

    • Für den Betreiber des Hawala-Systems kommt ein Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG in Betracht. Das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdiensten wäre insoweit strafbar, wenn Überweisungen aus dem Ausland auf Konten entgegen genommrn werden dem alleinigen Ziel, die jeweiligen Beträge an einen Zahlungsempfänger in Deutschland bar zu übermitteln (dies ist dann ein Finanztransfergeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 1 ZAG). Solche Zahlungsdienste sind dann auch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG erlaubnispflichtig, denn sie werden regelmäßig gewerbsmäßig erbracht und erfordern – aufgrund ihres Umfangs – einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
    • Zur Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB) kann man pauschal nichts sagen, hier kommt es auf den EInzelfall an (vorliegend verneint!)
    • Mit dem Empfang und der Weiterverwendung derartig verwendeter Geldbeträge als „Nutzer“ des Hawala-Systems macht man sich weder als Mittäter noch als Gehilfe bezüglich Straftaten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz strafbar. Denn, so das OLG: Die Strafandrohung des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG richtet sich ausschließlich gegen den Erbringer des unerlaubten Zahlungsdienstes, nicht gegen den Zahler und den Zahlungsempfänger als dessen Kunden. Die Kunden, deren Individualinteressen als potenziell Geschädigte vom Schutzzweck der Norm gerade miterfasst sein sollen, sind in der Regel auch weder Anstifter noch Gehilfen, wenn sich ihr Beitrag zur Straftat des Zahlungsdienstleisters – wie hier – in einer „notwendigen Teilnahme“ erschöpft;

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Ob eine abweichende Beurteilung angezeigt ist, wenn der unerlaubte Zahlungsdienst im Rahmen eines Hawala-Systems der „zwei Töpfe“ erbracht wird, bei dem die eingezahlten Kundengelder nicht nur „passiv durchgereicht“, sondern zum Ausgleich des Liquiditätsgefälles zwischen den verschiedenen Töpfen und damit zur Ermöglichung weiterer Zahlungsdienste gleicher Art verwendet werden, wurde vom OLG an dieser Stelle übrigens ausdrücklich offen gelassen, da es nicht relevant war. Zur Einziehung führt das OLG aus:

    Derartige „Kundengelder“ sind, soweit es die Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 1 ZAG anbelangt, bloße Tatobjekte im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB, weil sich ihre Verwendung in dem Gebrauch erschöpft, auf dessen Verhinderung der Straftatbestand abzielt. Dies hat der Bundesgerichtshof – bezogen auf ein Hawala-Bankingsystem – in einer aktuellen Entscheidung klargestellt und hierbei einer auf den Erlangungsakt fokussierten Einordnung der Kundengelder als Taterträge des Finanzdienstleisters (§ 73 StGB) ausdrücklich eine Absage erteilt (BGH Beschluss 3 StR 403/20 vom 28. Juni 2022 <juris Rz. 36, 38> m.w.N.). … Auch eine Wertersatzeinziehung bei dem Beschuldigten … als Drittbeteiligtem scheidet aus, weil es sich bei dem von ihm vereinnahmten – und inzwischen als solcher nicht mehr in seinem Vermögen vorhandenen – Geldbetrag … um ein bloßes Tatobjekt des Verstoßes … gegen § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG handelte. 

  • Großeinsatz in NRW und Aachen gegen organisierte Kriminalität mit Hawala-Geldwäsche

    Die „Hawala-Rechtsprechung“ des BGH dürfte einen heute laufenden Großeinsatz durchaus beschleunigt haben, speziell was das Ausstellen von Durchsuchungsbeschlüssen und Haftbefehlen anging:

    Das Ermittlungsverfahren der bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf angesiedelten Zentral- und Ansprechstelle für die Verfolgung Organisierter Straftaten in Nordrhein-Westfalen (ZeOS NRW) richtet sich gegen Mitglieder eines international agierenden Geldwäsche- und Hawala-Netzwerks. Seit dem frühen Morgen durchsuchen über 1000 Einsatzkräfte des Polizeipräsidiums der Landeshauptstadt, der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft insgesamt mehr als 80 Häuser, Wohnungen, Büros und Geschäftsobjekte.

    Quelle: PM der Polizei Düsseldorf, https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/13248/5038746

    Nochmals verschärft werden dürfte die gesamte Situation durch den zwischenzeitlich reformierten Tatbestand der Geldwäsche, der inzwischen abstrus weit gefasst ist und verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Die Maßnahmen heute werden aufgeschreckt haben, gleichwohl muss umsichtig agiert werden. Neben den strafrechtlichen Sanktionen wird die Abschöpfung von Vermögen erhebliche Probleme bereiten, viele Beteiligte werden wohl einen Vermögensarrest erhalten. Wer hier nicht taktisch klug agiert, zerstört am Ende beides: juristische und wirtschaftliche Zukunft. Zugleich zeigt sich, dass aktuell massiv gegen organisierte Kriminalität im Bereich Geldwäsche vorgegangen wird.

  • Hawala-System als kriminelle Vereinigung

    Der Bundesgerichtshof konnte sich umfassend zur Thematik des „Hawala-Systems“ äußern. Dabei hob der BGH hervor, dass es sich bei einer, ein Hawala-System betreibenden, Organisation um eine kriminelle Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) handeln kann. Insbesondere kann, abhängig von den konkreten Tatumständen, ein über individuelle Einzelinteressen hinausgehendes übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems bestehen. Zudem stellen Übermittlungen von Geldbeträgen im Rahmen eines Hawala-Systems
    grundsätzlich Finanztransfergeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar.

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