Der Bundesgerichtshof (3 StR 278/22) hat klargestellt, dass Taterträge (§ 73 Abs. 1 StGB) aus dem Hawala-Banking nur die Provisionen (Entgelte), nicht aber die Kundengelder sind, die Gegenstand der Überweisungsvorgänge sind und an die von den Einzahlern bestimmten Empfänger ausgezahlt werden sollen. Die Kundengelder sind vielmehr Tatmittel im Sinne von § 74 Abs. 1 Alternative…WeiterlesenEinziehung bei Hawala-Banking
Rechtsanwalt Ferner - Schlagwort: Hawala
Hawala-Banking ist ein informelles Überweisungssystem, das in vielen Teilen der Welt genutzt wird, insbesondere in Ländern mit schwachen oder ineffizienten Bankensystemen. Es basiert auf dem Prinzip des Vertrauens und mündlicher Absprachen zwischen den Beteiligten, ohne dass physische Geldtransfers zwischen Banken stattfinden.
Dieses System wirft jedoch auch zahlreiche strafrechtliche Probleme auf, da es häufig von kriminellen Organisationen oder Einzelpersonen zur Geldwäsche oder zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten genutzt wird. Die Nutzung von Hawala-Transaktionen ermöglicht es Kriminellen, die traditionellen Kontrollen von Banken und staatlichen Behörden zu umgehen.
In vielen Ländern, so auch in Deutschland, ist die Nutzung von Hawala-Transaktionen illegal und wird als Straftat verfolgt. Die Nachverfolgung von Hawala-Transaktionen kann jedoch schwierig sein, da sie oft nur mündlich vereinbart werden und es keine Aufzeichnungen über die Transaktionen gibt.
Um diese Probleme zu lösen, haben viele Länder Maßnahmen ergriffen, um Hawala-Transaktionen zu regulieren und zu überwachen. So haben die USA mit dem Patriot Act die Nutzung von Hawala-Transaktionen zur Terrorismusfinanzierung unter Strafe gestellt und die Verfolgung von Geldwäsche durch das FinCEN (Financial Crimes Enforcement Network) verstärkt. In Deutschland wird das Hawala-Banking durch das Geldwäschegesetz und das Strafgesetzbuch geregelt, das die Nutzung von Hawala-Transaktionen für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbietet. Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu bereits mehrfach geäußert.
Strafbarkeit des Hawala-Nutzers
Das Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 131/22, konnte sich mit der möglichen Strafbarkeit im Rahmen des Hawala-Systems beschäftigen und macht deutlich: Ob eine abweichende Beurteilung angezeigt ist, wenn der unerlaubte Zahlungsdienst im Rahmen eines Hawala-Systems der „zwei Töpfe“ erbracht wird, bei dem die eingezahlten Kundengelder nicht nur „passiv durchgereicht“, sondern zum Ausgleich des Liquiditätsgefälles zwischen den…WeiterlesenStrafbarkeit des Hawala-Nutzers
Die „Hawala-Rechtsprechung“ des BGH dürfte einen heute laufenden Großeinsatz durchaus beschleunigt haben, speziell was das Ausstellen von Durchsuchungsbeschlüssen und Haftbefehlen anging: Das Ermittlungsverfahren der bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf angesiedelten Zentral- und Ansprechstelle für die Verfolgung Organisierter Straftaten in Nordrhein-Westfalen (ZeOS NRW) richtet sich gegen Mitglieder eines international agierenden Geldwäsche- und Hawala-Netzwerks. Seit dem frühen Morgen…WeiterlesenGroßeinsatz in NRW und Aachen gegen organisierte Kriminalität mit Hawala-Geldwäsche
Der Bundesgerichtshof konnte sich umfassend zur Thematik des „Hawala-Systems“ äußern. Dabei hob der BGH hervor, dass es sich bei einer, ein Hawala-System betreibenden, Organisation um eine kriminelle Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) handeln kann. Insbesondere kann, abhängig von den konkreten Tatumständen, ein über individuelle Einzelinteressen hinausgehendes übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems bestehen. Zudem…WeiterlesenHawala-System als kriminelle Vereinigung