Der Bundesgerichtshof (1 StR 362/21) betont nochmals, warum es wichtig ist, dass sich aus dem Urteil ergeben muss, ob das Finanzamt
abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen zugestimmt hat: In diesen Fällen scheidet eine Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) aus!
Zur Steuerhinterziehung bei uns:
Ob eine Steueranmeldung zu einer Steuervergütung im Sinne von § 168 Satz 2 AO führt, richtet sich im Übrigen nach der zu bewirkenden Steuerfestsetzung. Die Regelung in § 168 AO betrifft das Festsetzungsverfahren, das vom Erhebungsverfahren grundsätzlich zu trennen ist (BFH, V R 16, 24/16 und V R
49/17). Eine Umsatzsteuervoranmeldung, aus der sich eine negative Steuer ergibt, bedarf daher mit dem BGH auch dann der Zustimmung, wenn es sich um eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung handelt und sich aus der ursprünglichen Umsatzsteuervoranmeldung eine betragsmäßig höhere negative Steuer ergab.
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