Es ist eine über neunzigjährige Frau betroffen, die als Achtzehnjährige in einem Büro saß, Diktate aufnahm und Briefe tippte. Nun muss sie sich, fast acht Jahrzehnte nach Kriegsende, wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen verantworten. Die Vorstellung, dass eine Stenotypistin durch das saubere Abschreiben fremder Diktate zur Gehilfin eines tausendfachen Mordes wird, mag auf den ersten Blick irritieren. Genau an dieser Irritation entzündet sich der dogmatische Reiz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2024 (5 StR 326/23). Das Gericht verwarf die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe und deklinierte dabei – möglicherweise als eine der letzten höchstrichterlichen Entscheidungen zur strafrechtlichen Aufarbeitung des NS-Unrechts – die Voraussetzungen der Beihilfe in seltener Verdichtung durch.
(mehr …)Schlagwort: Cum-Ex
Cum-Ex-Geschäfte stehen seit Jahren im Fokus von Strafverfolgung und öffentlicher Debatte. Die Abgrenzung zwischen legaler Steueroptimierung und strafbarer Hinterziehung bleibt komplex, insbesondere vor dem Hintergrund neuer Rechtsprechung und europäischer Ermittlungsverfahren. Für betroffene Unternehmen und Verantwortliche ist eine präzise rechtliche Einordnung entscheidend, um wirtschaftliche und reputative Risiken zu minimieren. Hier geht es um aktuelle Entwicklungen und Verteidigungsstrategien.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


Verjährung im Steuerstrafrecht
Die Verjährung ist im Steuerstrafrecht oft die erste und auch letzte Hoffnung für Beschuldigte. Doch was sich viele Unternehmen und Steuerpflichtige nicht vorstellen können: Die Fristen für die strafrechtliche Verfolgung von Steuerhinterziehung können sich über Jahrzehnte erstrecken – aus gutem Grund, denn Ermittlungsverfahren ziehen sich ebenfalls oft über Jahre hin. Zuletzt hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 die Verjährung für besonders schwere Fälle von zehn auf fünfzehn Jahre verlängert.
In der Praxis bedeutet das: Wer heute eine Steuerhinterziehung begangen hat, kann quasi noch in vierzig Jahren damit rechnen, dass das Finanzamt an seine Tür klopft. Und die Sorge ist berechtigt, da Finanzämter immer wieder und von der Rechtsprechung gedeckt Daten ankaufen, die jahrzehntelange Rückschlüsse zulassen.
(mehr …)
Strafrechtliche Haftung für berufsneutrale Handlungen
Wenn Rechtsgutachten zur Beihilfe werden: Rechtsanwälte und Steuerberater agieren als unabhängige Berater in einem komplexen rechtlichen Umfeld. Ihre Aufgabe besteht darin, Mandanten rechtlich zu begleiten und ihnen Wege aufzuzeigen, wie sie ihre Interessen im Rahmen der Legalität durchsetzen können. Doch was passiert, wenn ein Gutachten nicht nur rechtliche Unsicherheiten klären soll, sondern gezielt dazu dient, steuerliche Gestaltungsmodelle zu legitimieren, die auf Täuschung basieren?
Mit dieser Frage setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. Juli 2025 (1 StR 484/24) auseinander. Die Entscheidung beleuchtet die strafrechtliche Verantwortung von Beratern, die durch unrichtige oder unvollständige Rechtsgutachten Steuerhinterziehungen ermöglichen. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen vertretbaren Rechtsauffassungen und vorsätzlicher Irreführung – ein Thema, das in der Praxis oft kontrovers diskutiert wird.
Ich beschäftige mich im Rahmen der Managerhaftung regelmäßig mit Fragen der Haftung beratender Berufe. So habe ich auch einen Beitrag zur Beihilfe durch (neutrale) berufstypische Tätigkeit geschrieben, zu finden in Ferner, jurisPR-StrafR 13/2025 Anm. 4
(mehr …)
Grenzen der Vermögensabschöpfung bei Cum-Ex
BGH zur Einziehung von Tatlohn bei Drittbegünstigten: Die Aufarbeitung der Cum-Ex-Skandale beschäftigt weiterhin die Justiz . Mit Urteil vom 8. Juli 2025 (1 StR 58/24) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine grundsätzliche Entscheidung zur Einziehung von Vermögensvorteilen bei Drittbegünstigten getroffen – konkret zur Frage, unter welchen Voraussetzungen auch solche Personen haftbar gemacht werden können, die selbst weder Täter noch Teilnehmer der Steuerhinterziehung waren, aber von den illegalen Geschäften profitierten.
Der Fall betrifft einen Einziehungsbeteiligten, der über komplexe Trust-Strukturen Anteile an den Erträgen aus Cum-Ex-Geschäften erhielt. Das Urteil präzisiert die Reichweite der §§ 73, 73b StGB und klärt, dass nicht nur die unmittelbare Tatbeute, sondern auch Tatlohnzahlungen an Dritte der Abschöpfung unterliegen können. Besonders bemerkenswert ist die Ergänzung der Einziehungsanordnung um eine gesamtschuldnerische Haftung – ein Detail, das in der Praxis weitreichende Konsequenzen haben dürfte.
(mehr …)
Cum/Cum-Verfahren im Fokus
Zwischen Milliardenverlust und rechtlicher Aufarbeitung: Die aktuelle Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag gibt einen tiefen Einblick in ein Phänomen, das bis heute weitgehend im Schatten des bekannteren Cum/Ex-Komplexes steht: Cum/Cum-Gestaltungen. Der nun offengelegte Umfang an steuerstrafrechtlich relevanten Vorgängen dürfte nicht nur Finanzpolitiker aufhorchen lassen – auch betroffene Institute und ihre Verantwortlichen sollten sich auf eine intensivere juristische Aufarbeitung einstellen.
(mehr …)
Cum/Ex und Cum/Cum: Die Ruhe trügt – und sie wird bald enden
Es rumort im Hintergrund – und wer genau hinhört, der weiß: Die Zeit, in der Betroffene sich hinter Aktenbergen und langen Verfahrensdauern verschanzen konnten, neigt sich dem Ende zu. Nach Jahren politischer Verzögerung, struktureller Trägheit und behördlicher Ressourcenknappheit beginnt sich die Lage zu verändern. Nicht dramatisch. Nicht über Nacht. Aber spürbar. Es ist die Art von Bewegung, die leise beginnt – und dann plötzlich Fahrt aufnimmt.
Der aktuelle Diskurs über Cum/Ex- und Cum/Cum-Fälle zeigt, wie sehr das Thema wieder in den Vordergrund rückt. Öffentlich-rechtliche Sendeanstalten produzieren aufwendig gestaltete Dokumentationen. Ehemalige Spitzenkräfte der Justiz treten mit Nachdruck ins Rampenlicht. Neue politische Allianzen formieren sich und kündigen entschlossene Maßnahmen an. Wer sich auf den Standpunkt zurückzieht, dass sich „eh nichts tut“, sitzt einer gefährlichen Illusion auf.
(mehr …)
Veröffentlichung von Tagebucheinträgen in der Cum-Ex-Affäre: Pressefreiheit vor Persönlichkeitsrecht
Mit Urteil vom 17. Oktober 2023 (Az. 7 U 54/21) hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ein aufsehenerregendes medienrechtliches Verfahren entschieden, das weit über den konkreten Fall hinausweist. Im Zentrum stand die Frage, ob ein ehemaliger Aufsichtsratsvorsitzender einer Privatbank die wörtliche Veröffentlichung von Tagebucheinträgen verbieten lassen kann, die aus beschlagnahmten Unterlagen stammen und im Kontext strafrechtlicher Ermittlungen zur sogenannten Cum-Ex-Affäre mediale Aufmerksamkeit erfuhren. Das OLG bejahte die Zulässigkeit der Berichterstattung und betonte das überragende Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung politisch und wirtschaftlich relevanter Vorgänge.
(mehr …)
Cum/Ex-ähnliche Steuergestaltung: OLG Frankfurt lässt Anklage wegen Steuerhinterziehung zu
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem bemerkenswerten Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az. 3 Ws 231/24) entschieden, dass das Hauptverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung im Kontext einer komplexen Steuergestaltung gegen mehrere Angeschuldigte eröffnet werden muss. Die Entscheidung erging auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiesbaden hin, nachdem das Landgericht Wiesbaden die Eröffnung zunächst abgelehnt hatte. Der Fall wirft ein scharfes Licht auf die Frage, welche Anforderungen an die steuerrechtliche Offenlegung bei sog. Steuervermeidungsmodellen zu stellen sind – insbesondere in der Nähe zur Cum/Ex-Problematik.
(mehr …)
Keine erhöhten Anforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse bei Steuerstraftaten
BVerfG bekräftigt den Status quo: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in Steuerermittlungsverfahren – insbesondere bei sogenannten Umsatzsteuerkarussellen – erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Durchsuchungsbeschlüssen zu stellen sind.
In seinem Beschluss vom 11. November 2024 (Az. 1 BvR 1085/24) hat das Gericht klargestellt: Nein, eine Sonderbehandlung für Steuerdelikte hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Durchsuchungsanordnungen existiert nicht. Die Entscheidung fügt sich ein in eine Linie restriktiver Annahmepraxis und ist zugleich ein Signal an die Praxis der Steuerfahndung.
(mehr …)
BGH zur Einziehung von Erträgen aus Schwarzarbeit durch juristische Personen
Grenzen der Vermögensabschöpfungim Arbeitsstrafrecht: Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 (Az. 1 StR 512/24) hat der Bundesgerichtshof erneut klargestellt, dass die strafrechtliche Einziehung von Vermögensvorteilen nach § 73 StGB bei Verstößen gegen sozialversicherungs- und steuerrechtliche Pflichten nicht automatisch auf den Geschäftsführer als Angeklagten durchgreifen darf, wenn die Vorteile – typischerweise in Gestalt ersparter Sozialabgaben und Steuern – allein bei der juristischen Person, also dem Arbeitgeberunternehmen, verbleiben. Die Entscheidung konkretisiert die dogmatischen Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen und zieht eine deutliche Trennlinie zwischen persönlicher strafrechtlicher Verantwortlichkeit und der ökonomischen Realität arbeitsteilig organisierter Kriminalität im Bereich der Schwarzarbeit.
(mehr …)
Einziehung von Cum-Ex-Gewinnen
Die juristische Aufarbeitung der Cum-Ex-Geschäfte schreitet weiter voran. Mit Urteil vom 27. November 2024 (Az. 1 StR 473/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die Einziehung illegal erlangter Vermögenswerte in den Mittelpunkt gestellt. Im Zentrum der Entscheidung standen vier Angeklagte, die über Jahre hinweg mit Aktiengeschäften rund um den Dividendenstichtag Steuererstattungen erschlichen hatten. Die Revisionen betrafen insbesondere die Frage, in welchem Umfang die Einziehung des Wertersatzes für die unrechtmäßig erlangten Gewinne erfolgen kann.
Die Entscheidung des BGH bestätigt die strengen Maßstäbe der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und klärt zudem eine Reihe steuerlicher Fragen. Besonders relevant ist das Urteil für Finanzmarktakteure, da es die Praxis der strafrechtlichen Einziehung weiter konkretisiert und steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten einschränkt.
(mehr …)
Cum-Ex-Skandal: Neue Entwicklungen im wohl größten Steuerstrafverfahren Deutschlands
Der Cum-Ex-Skandal bleibt ein juristischer und gesellschaftlicher Dauerbrenner. Auch in den letzten Wochen gab es bedeutende Entwicklungen: Ein millionenschwerer Vergleich in Wiesbaden, der spektakuläre Geständnis-Widerruf eines Kronzeugen und die Ankündigung neuer Anklagen durch die Kölner Staatsanwaltschaft. Diese Vorgänge verdeutlichen, dass die juristische Aufarbeitung der systematischen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Deals noch lange nicht abgeschlossen ist – eine Überblick über die spannendsten Pressemeldungen.
(mehr …)
Strafbarkeit von wissenschaftlichen Gutachten
Kann die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten zur Strafbarkeit führen? Die Frage beschäftigt mich – und sicherlich auch den ein oder anderen Wissenschaftler – derzeit wegen Ermittlungsmaßnahmen gegenüber einem Universitätsprofessor. Die Erstellung von (rechts-)wissenschaftlichen Gutachten ist dabei in gut dotierten Strafverteidigungen ein probates Mittel zum präventiven Umgang mit Ermittlungen, speziell für Geschäftsführer.
(mehr …)
Steuerhinterziehung und Einziehung im Kontext von Cum-Ex-Geschäften
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 1 StR 197/24) beleuchtet die strafrechtliche Verantwortung und wirtschaftsstrafrechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften. Das Urteil hebt insbesondere die Anforderungen an die Vermögensabschöpfung hervor und liefert eine detaillierte Analyse der Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung sowie der Einziehung nach § 73 StGB.
(mehr …)
Wie funktionieren Cum/Ex-Geschäfte?
Cum/Ex-Geschäfte stellen einen der größten Finanz- und Steuerskandale der deutschen Nachkriegsgeschichte dar. Diese Geschäfte basieren auf einer komplexen Abfolge von Transaktionen, die es den beteiligten Akteuren ermöglichen, mehrfache Rückerstattungen von Kapitalertragsteuer zu beantragen, obwohl diese Steuer nur einmal gezahlt wurde.
Um zu verstehen, wie Cum/Ex funktioniert, ist es wichtig, die grundlegenden Mechanismen und die beteiligten Akteure zu kennen.
(mehr …)
